Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 499/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 681/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Nach einem Studium an der Technischen Universität D ... in der Fakultät für Maschi-nenwesen vom 03.09.1956 bis zum 31.03.1962 wurde dem am ...1938 geborenen Klä-ger mit Urkunde vom 16.04.1962 der akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" ver-liehen. Im Anschluss hieran arbeitete er vom 24.04.1962 bis 12.11.1962 als Diplom-Ingenieur im VEB K ...werke D ... Nach seinem geleisteten Dienst bei der NVA vom 13.11.1962 bis 21.03.1964 war der Kläger vom 11.05.1964 bis 14.06.1967 als ingenieurtechnischer Mitarbeiter im Institut für E ... D ... A 21 beschäftigt, vom 15.06.1967 bis zum 31.08.1969 als EDV-Organisator im VEB W ...P ... und vom 01.09.1969 bis zum 30.06.1970 als Wartungsingenieur im VEB M ... D ... Letztere Tätigkeit übte er ab dem 01.07.1970 auch im VEB R ...D ... aus. Vom 01.01.1972 bis zum 31.12.1974 war er dort sodann Direktor für Produktion. Di-rektor für Technik war der Kläger vom 01.01.1975 bis zum 30.06.1978 im VEB R ... der VVB M ... Vom 01.07.1978 bis zum 30.06.1990 und darüber hinaus arbeitete er im VEB D ... D ..., Betrieb des volkseigenen Kombinats D ... zuerst als Abteilungsleiter Instandhaltung und ab dem 01.01.1990 als Di-rektor für Technik. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war Rechtsnachfolger des VEB M ... D ... (Nr. des volkseigenen Betriebes HRC 264) und wurde am 28.01.1975 als VEB D ... D ... im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (Registernummer 110-12-2574) eingetragen. Nach Umwandlung in die D ... S ... GmbH im Aufbau wurde die D ... S ... GmbH am 18.07.1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Dresden (HRB 267) eingetragen. Der Kopie des Sozialversicherungs-Ausweises des Klägers ist zu entnehmen, dass die Eintragungen zum 30.06.1990 bereits mit dem Firmen-Stempel "D ... S ... GmbH" erfolgten.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01.11.1971 bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf das Einkommen bis 1200,00 M monat-lich entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzver-sorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Auf Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 23.03.2000, stellte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 24.04.2002 die Zei-ten vom 24.04.1962 bis 12.11.1962 und vom 11.05.1964 bis 31.08.1969 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Für die Zeit vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1990 lägen hingegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden wäre. Den hiergegen am 24.05.2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2004 zurück. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Dies sei nur der Fall gewesen, wenn er entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Arti-kel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder er auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Am 30.06.1990 habe er in einem Datenverarbeitungsbetrieb, dem VEB M ...gearbeitet. Dabei handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) bzw. nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Nur die bun-desrechtskonforme Anwendung führe dazu, dass trotz des Verbots der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungs-anwartschaften hätten, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hatten. Im Feststellungsbescheid seien zwar Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 AAÜG festgestellt worden. Hiermit sei aber keine Grundlagenentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen worden. Es sei ohne Bindung an diesen Bescheid neu darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzun-gen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Der Feststellungsbescheid sei fehlerhaft begünstigend und habe nur im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft.
Hiergegen hat der Kläger am 26.03.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er sei zuletzt im VEB M ... beschäf-tigt gewesen. Seiner Erinnerung nach seien in den Betrieb nicht lediglich Dienstleistungen für andere Betriebe erbracht worden, sondern auch Hard- und Software entwickelt, produ-ziert und verkauft worden. Bei Definition des Produktionsbetriebsbegriffs dürfe nicht ein-seitig auf verkörperlichte Produkte abgestellt werden, da dabei Software zwangsläufig her-ausfiele. Der VEB D ... sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb zumin-dest gleichgestellt gewesen. Denn die Entwicklung eines Prototyps sei nichts anderes als die Aufgabe eines Konstruktionsbüros. Die Entwicklung von Softwarelösungen erfordere das Schreiben eines "Programms", welches dann in die Maschine einzugeben sei. Im Übri-gen könne bei der Definition "Produktionsbetrieb" nicht auf Verordnungen von 1973 und 1979 abgestellt werden, da der Kläger auch für den vorhergehenden Zeitraum von Septem-ber 1969 bis März 1973 Zeiten geltend mache.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.10.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, beschwere den Kläger aber nicht ungerechtfertigt. Ihm stehe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG kein Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Ver-sorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gem. § 5 Abs. 1 AAÜG auf Grund einer am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft zu. Unter Darstellung der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, hat das Sozial-gericht sodann ausgeführt, dass kein Anspruch auf Einbeziehung bestehe, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.06.1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG seien nur organisa-torisch dem industriellen Produktionssektor (oder der Bauwirtschaft) zugeordnete VEBs, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern (oder die massenhafte Errichtung von Bauwerken) orientiert gewesen sei, volkseigene Produktionsbetriebe i.S. von § 1 Abs. 1 der 2. DB zur ZVAO-techInt. Unter-nehmen im Dienstleistungsbereich zählten hierzu nicht. Ein Betrieb der industriellen Pro-duktion im Bereich der Datenverarbeitung könne allenfalls dann vorliegen, wenn haupt-sächlich Sachgüter produziert worden wären, die der Hardware zuzurechnen seien oder für die Software auf Datenträger aufgebracht worden wären, während die Entwicklung von Software-Programmen und die eigentliche Datenverarbeitung und deren Anwendungen eine die Herstellung immaterielle Güter erfassende Dienstleistung verkörpere. Dass dies aber Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers gewesen sei, ergebe sich aus § 3 Abs. 3 des Statuts des VE Kombinats D ... Nachdem der Kläger die Anwen-dungskriterien des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfülle, seien eigentlich keinerlei Zeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG festzustellen gewesen, was aber wegen des Verbots der reformatio in peius unangetastet bliebe. Da auf die am 30.06.1990 vorgefundene Sachlage bei Prüfung des zwingenden Zugangsrechts anhand des normativen Gehalts der Versorgungsordnungen ankomme, komme es auf die vor Inkrafttreten der so genannten Kombinatsverordnungen von 1973 und 1979 maßgebliche Begriffsbestimmung ebenso wenig wie auf die Gleichar-tigkeit oder -wertigkeit des fraglichen Beschäftigungsbetriebes an. Letztendlich beständen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die streitentscheidende Rechtsmaterie.
Das Sozialgericht hat den Registerauszug des VEB M ... (Nummer des volksei-genen Betriebes HRC ...), des VEB D ... D- (Registernummer ...) , des volkseigenen Kombinats D ... (Registernummer ...), das Statut des volksei-genen Kombinats Datenverarbeitung sowie diverse Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bzw. dem Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden und den Regis-terauszug der D ... S ... GmbH (HRB ...) aus dem Handelsregister beigezogen.
Gegen das am 16.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.12.2004 eingelegte Be-rufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie im erstinstanzlichen Verfahren begründet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 27.10.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 05.03.2004 zu verpflichten, die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG für die Zeit vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 und die während dieses Zeitraums erzielten tatsächlichen Bruttoverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Sozialversicherungsausweise, das Arbeitsbuch und den Wehrdienstaus-weis des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2004 ist insoweit rechtmä-ßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), als er die Zeit vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 nicht als weiteren Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz feststellt. Der Kläger hat keinen An-spruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozialgesetz-buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversi-cherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 als Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die wäh-rend dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten, da er bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger be-gehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversor-gungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend ist eine Anwen-dung des AAÜG (§ 1 AAÜG) zu verneinen.
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Artikel 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, prak-tisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sach-gebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.6.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfall-regelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb ein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermes-sens)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhal-tens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäbe getroffen wer-den. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtli-cher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487). Die Erste Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26.09.1950 (GBl. 1043) hat für die Auslegung nur historische Be-deutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.
Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu ge-hörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG Ur-teile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.
Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der 2. DB von drei Voraussetzungen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (persön-liche Voraussetzung), und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Vorliegend erfüllt der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung, da er berechtigt ist den Titel "Diplom-Ingenieur" zu tragen. Unabhängig davon, ob er auch die sachliche Voraus-setzung erfüllt, indem er als Direktor für Technik ingenieur-technische Tätigkeiten verrich-tet hat, verwirklicht er auf jeden Fall nicht die betriebliche. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten für die hier streitigen Zeiträume scheitert indes daran, dass er am 30.06.1990 nicht in einem (abhängigen) Beschäftigungsverhältnis zu einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens stand.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozia-listischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaft-liche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Lei-tungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschafts-recht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSGE, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/01 R-). So weit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann da-von ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wä-ren. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letzt-lich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter Abwei-chungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirt-schaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönli-chen, tatsächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "techni-schen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleiten-de Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a.a.O.).
Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozi-alistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausgeschlos-sen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafte-ten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigen-tum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für In-dustrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetrieb des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.6.1990 in ihren ein-schlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).
Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei den betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Auf ihrer Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG Wert gelegt (z.B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 Seite 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sekto-ren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprach-gebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers für den Zeitraum 01.09.1981 bis 30.06.1990 daran, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30.06.1990 kein volkseigener Betrieb im vorgenannten Sinne war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vielmehr im VEB D ... D ... tätig. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltete der Hauptzweck des VEB D ... D ... im allgemeinen Dienstleistun-gen für (andere) volkseigene Produktionsbetriebe, in dem Rechnerkapazitäten etc. zur Un-terstützung der Produktionsprozesse in diesen Betrieben zur Verfügung gestellt wurden. Der Hauptzweck des VEB D ... D ... war damit gerade nicht auf die indus-trielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet, was jedoch für die Bejahung eines Produktionsbetriebes im oben genannten Sinne ent-scheidend ist. Die bloße (mittelbare) Unterstützung anderer Betriebe - auch wenn diese den vorgenannten Hauptzweck verfolgten -reicht hierfür nicht aus. Insbesondere kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers auf Grund der weiterentwickelten Datenübertragungsmöglichkeiten zwischen den Betrieben aus diesem Grund quasi in die Produktionsbetriebe integriert gewesen wäre. Denn andernfalls wäre eine konkrete Grenze zwischen "echten Produktionsbetrieben" und den übrigen Betrieben nicht möglich, da bei einer solchen Betrachtungsweise gänzlich alle irgendwie im Produk-tionskreislauf der DDR eingebundenen Betriebe als Produktionsbetriebe qualifiziert wer-den könnten, was aber ersichtlich von der VO-AVItech nicht bezweckt war. Der Haupt-zweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers am 30.06.1990 war die Verarbeitung von Daten wie auch die vorbereitende Durchführung von Grundsatzarbeiten auf den Gebieten Leitung, Planung, Abrechnung, Kontrolle, nicht hingegen die industrielle Herstellung von Sachgütern. Dies ergibt sich Überzeugung des Senats auch aus dem bereits von Sozialge-richt beigezogenen Statut des volkseigenen Kombinats Datenverarbeitung, wobei der Be-schäftigungsbetrieb des Klägers gem. § 1 Abs. 2 Ziffer 5 des Statuts ein Kombinatsbetrieb des volkseigenen Kombinat Datenverarbeitung war. Nach § 3 des Statuts beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinats und der Kombinatsbetriebe zum einen die voll-ständige Abdeckung der Anforderungen der Bereiche Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (gesamtstaatliche Informationsaufgaben), von Handel und Versorgung sowie der örtlichen Staatsorgane an Datenverarbeitungsleistungen (Abs. 2 Ziffer 1), nach Abs. 2 Zif-fer 2 das Erbringen von Datenverarbeitungsleistungen in Abstimmung mit den zuständigen staats- und wirtschaftsleitenden Organen für die dort näher bezeichneten Bereiche sowie nach Ziffer 3 die Erbringung von Datenverarbeitungsleistungen für Kombinat und Betriebe der Industrie und des Bauwesens, die über keine oder eine nicht ausreichende rechentech-nische Basis verfügten. Auch sollte das volkseigene Kombinat die planmäßige Bereitstel-lung von anwenderbezogenen Forschungsleistungen für die Entwicklung einer effektiven Informationsverarbeitung sowie Projektierungs- und Programmierungsleistungen für die Ausarbeitung einiger Datenverarbeitungsprojekte sichern, die erforderlichen Rechnerkapa-zitäten sowie die Programme und Technologien für den Aufbau und die Nutzung von Da-tenbanken mit gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung ermöglichen etc. (vgl. § 3 Abs. 3 Kombinatsstatut). Demgegenüber kann ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der AVItech im Bereich der Datenverarbeitung im weitesten Sinne allenfalls vor-liegen, wenn dort hauptsächlich Sachgüter produziert werden, die der "Hardware" (Com-puter, Computerteile, Halbleiter, Disketten, CDs als solche, etc.) zuzurechnen sind. Dage-gen ist weder die Entwicklung von Software-Programmen, noch die eigentliche Datenver-arbeitung unter Anwendung von Software-Programmen oder die Bereitstellung von Re-chenkapazitäten eine industrielle Produktion, sondern eine Dienstleistung, das heißt eine Herstellung von immateriellen Gütern. Als ein solcher Datenverarbeitungsbetrieb war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ein Dienstleistungsbetrieb und damit kein industrielle Produktionsbetrieb (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 5/02 R -).
Der VEB D ... D ... war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Danach waren den volkseige-nen Produktionsbetrieben gleichgestellt wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, die Versorgungsbetriebe (Gas, Was-ser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Hierunter fällt ein Datenverarbeitungsbetrieb nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Der VEB D ... D ... war kein Forschungsinstitut. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind forschungsbetreibende selbstständige Einrichtungen der Wirt-schaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 40/04 R). Nach dem oben ausgeführten war gerade Forschung und Entwicklung nicht Hauptzweck des VEB. Dieser war auch kein Konstruktionsbüro. Nach dem Lexikon der Wirtschaft/Industrie sind "Konstruktionsbüros" Einrichtungen mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbe-reitung der Produktion die Erzeugnisse konstruktiv zu gestalten, die Konstruktionszeich-nungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Konstrukti-on zu erproben ("Lexikon der Wirtschaft/Industrie" der ehemaligen DDR, Herausgeber: Prof. Dr. habil Hans Borchert, veröffentlicht 1970). "Konstruktion" wird in dem Lexikon i.S.v. Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen (z.B. Zahnräder, Wellen), Baugruppen (z.B. Getriebe) und Erzeugnissen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Kessel, Behäl-ter, Gebäude) beschrieben, des weiteren, dass durch die Konstruktion die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet und hierdurch die Form, die Größe und die Funktion des jeweiligen Erzeugnisses bestimmt werden. Die konstruktive Arbeit ist damit aus-schlaggebend für die Sicherung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes bei den entsprechenden Erzeugnissen und bestimmt auch sehr wesentlich den Aufwand zu deren Herstellung. Hier ging es jedoch um die Bereitstellung von Datenverarbeitungsleistungen. Dabei handelte es sich z.B. um anwenderbezogene Forschungsleistungen für die Entwick-lung einer effektiven Informationsverarbeitung, Projektierungs- und Programmierungsleis-tungen für die Ausarbeitung einheitlicher Datenverarbeitungsprojekte, d.h. um klassische Dienstleistungen, nicht jedoch um eine Konstruktion bzw. ein Konstruktionsbüro im oben genannten Sinn.
Nachdem nach der Rechtsprechung des BSG ausschließlich an die relevanten Fakten anzu-knüpfen ist, d.h. an die Texte der Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestim-mungen, ist eine Auslegung dieser Texte ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Eine Einbeziehung des VEB D ... D ... als Konstrukti-onsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30.06.1990 ergänzt hätten, damit der Datenverarbeitungsbetrieb generell versorgungsrechtlich den Status eines gleichgestellten Betriebes verliehen bekommen hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erweiterung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltenen Katalogs der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur in der am 30.06.1990 vorliegenden Fassung am 03.10.1990 sekundäres Bundesrecht werden konnte (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09.04. 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
Auch andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Ein Verstoß ge-gen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches un-gleich behandelt wird. Das heißt, Artikel 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beste-hen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Un-gleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rück-wirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünstigung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Ver-handlungen in Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dür-fen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür im begrenzten Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Denn er hat diesem gesamten Rechtsbereich ab 1.1.1992 ein in rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügendes Gesetz, den SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 2).
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Nach einem Studium an der Technischen Universität D ... in der Fakultät für Maschi-nenwesen vom 03.09.1956 bis zum 31.03.1962 wurde dem am ...1938 geborenen Klä-ger mit Urkunde vom 16.04.1962 der akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" ver-liehen. Im Anschluss hieran arbeitete er vom 24.04.1962 bis 12.11.1962 als Diplom-Ingenieur im VEB K ...werke D ... Nach seinem geleisteten Dienst bei der NVA vom 13.11.1962 bis 21.03.1964 war der Kläger vom 11.05.1964 bis 14.06.1967 als ingenieurtechnischer Mitarbeiter im Institut für E ... D ... A 21 beschäftigt, vom 15.06.1967 bis zum 31.08.1969 als EDV-Organisator im VEB W ...P ... und vom 01.09.1969 bis zum 30.06.1970 als Wartungsingenieur im VEB M ... D ... Letztere Tätigkeit übte er ab dem 01.07.1970 auch im VEB R ...D ... aus. Vom 01.01.1972 bis zum 31.12.1974 war er dort sodann Direktor für Produktion. Di-rektor für Technik war der Kläger vom 01.01.1975 bis zum 30.06.1978 im VEB R ... der VVB M ... Vom 01.07.1978 bis zum 30.06.1990 und darüber hinaus arbeitete er im VEB D ... D ..., Betrieb des volkseigenen Kombinats D ... zuerst als Abteilungsleiter Instandhaltung und ab dem 01.01.1990 als Di-rektor für Technik. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war Rechtsnachfolger des VEB M ... D ... (Nr. des volkseigenen Betriebes HRC 264) und wurde am 28.01.1975 als VEB D ... D ... im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (Registernummer 110-12-2574) eingetragen. Nach Umwandlung in die D ... S ... GmbH im Aufbau wurde die D ... S ... GmbH am 18.07.1990 in das Handelsregister beim Amtsgericht Dresden (HRB 267) eingetragen. Der Kopie des Sozialversicherungs-Ausweises des Klägers ist zu entnehmen, dass die Eintragungen zum 30.06.1990 bereits mit dem Firmen-Stempel "D ... S ... GmbH" erfolgten.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01.11.1971 bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf das Einkommen bis 1200,00 M monat-lich entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzver-sorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Auf Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 23.03.2000, stellte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 24.04.2002 die Zei-ten vom 24.04.1962 bis 12.11.1962 und vom 11.05.1964 bis 31.08.1969 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Für die Zeit vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1990 lägen hingegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden wäre. Den hiergegen am 24.05.2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2004 zurück. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Dies sei nur der Fall gewesen, wenn er entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Arti-kel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder er auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Am 30.06.1990 habe er in einem Datenverarbeitungsbetrieb, dem VEB M ...gearbeitet. Dabei handele es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) bzw. nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Nur die bun-desrechtskonforme Anwendung führe dazu, dass trotz des Verbots der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungs-anwartschaften hätten, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hatten. Im Feststellungsbescheid seien zwar Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 AAÜG festgestellt worden. Hiermit sei aber keine Grundlagenentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen worden. Es sei ohne Bindung an diesen Bescheid neu darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzun-gen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Der Feststellungsbescheid sei fehlerhaft begünstigend und habe nur im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft.
Hiergegen hat der Kläger am 26.03.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er sei zuletzt im VEB M ... beschäf-tigt gewesen. Seiner Erinnerung nach seien in den Betrieb nicht lediglich Dienstleistungen für andere Betriebe erbracht worden, sondern auch Hard- und Software entwickelt, produ-ziert und verkauft worden. Bei Definition des Produktionsbetriebsbegriffs dürfe nicht ein-seitig auf verkörperlichte Produkte abgestellt werden, da dabei Software zwangsläufig her-ausfiele. Der VEB D ... sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb zumin-dest gleichgestellt gewesen. Denn die Entwicklung eines Prototyps sei nichts anderes als die Aufgabe eines Konstruktionsbüros. Die Entwicklung von Softwarelösungen erfordere das Schreiben eines "Programms", welches dann in die Maschine einzugeben sei. Im Übri-gen könne bei der Definition "Produktionsbetrieb" nicht auf Verordnungen von 1973 und 1979 abgestellt werden, da der Kläger auch für den vorhergehenden Zeitraum von Septem-ber 1969 bis März 1973 Zeiten geltend mache.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.10.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, beschwere den Kläger aber nicht ungerechtfertigt. Ihm stehe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG kein Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Ver-sorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gem. § 5 Abs. 1 AAÜG auf Grund einer am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft zu. Unter Darstellung der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, hat das Sozial-gericht sodann ausgeführt, dass kein Anspruch auf Einbeziehung bestehe, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.06.1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG seien nur organisa-torisch dem industriellen Produktionssektor (oder der Bauwirtschaft) zugeordnete VEBs, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern (oder die massenhafte Errichtung von Bauwerken) orientiert gewesen sei, volkseigene Produktionsbetriebe i.S. von § 1 Abs. 1 der 2. DB zur ZVAO-techInt. Unter-nehmen im Dienstleistungsbereich zählten hierzu nicht. Ein Betrieb der industriellen Pro-duktion im Bereich der Datenverarbeitung könne allenfalls dann vorliegen, wenn haupt-sächlich Sachgüter produziert worden wären, die der Hardware zuzurechnen seien oder für die Software auf Datenträger aufgebracht worden wären, während die Entwicklung von Software-Programmen und die eigentliche Datenverarbeitung und deren Anwendungen eine die Herstellung immaterielle Güter erfassende Dienstleistung verkörpere. Dass dies aber Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers gewesen sei, ergebe sich aus § 3 Abs. 3 des Statuts des VE Kombinats D ... Nachdem der Kläger die Anwen-dungskriterien des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfülle, seien eigentlich keinerlei Zeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG festzustellen gewesen, was aber wegen des Verbots der reformatio in peius unangetastet bliebe. Da auf die am 30.06.1990 vorgefundene Sachlage bei Prüfung des zwingenden Zugangsrechts anhand des normativen Gehalts der Versorgungsordnungen ankomme, komme es auf die vor Inkrafttreten der so genannten Kombinatsverordnungen von 1973 und 1979 maßgebliche Begriffsbestimmung ebenso wenig wie auf die Gleichar-tigkeit oder -wertigkeit des fraglichen Beschäftigungsbetriebes an. Letztendlich beständen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die streitentscheidende Rechtsmaterie.
Das Sozialgericht hat den Registerauszug des VEB M ... (Nummer des volksei-genen Betriebes HRC ...), des VEB D ... D- (Registernummer ...) , des volkseigenen Kombinats D ... (Registernummer ...), das Statut des volksei-genen Kombinats Datenverarbeitung sowie diverse Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bzw. dem Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden und den Regis-terauszug der D ... S ... GmbH (HRB ...) aus dem Handelsregister beigezogen.
Gegen das am 16.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.12.2004 eingelegte Be-rufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie im erstinstanzlichen Verfahren begründet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 27.10.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 05.03.2004 zu verpflichten, die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG für die Zeit vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 und die während dieses Zeitraums erzielten tatsächlichen Bruttoverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Sozialversicherungsausweise, das Arbeitsbuch und den Wehrdienstaus-weis des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2004 ist insoweit rechtmä-ßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), als er die Zeit vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 nicht als weiteren Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz feststellt. Der Kläger hat keinen An-spruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozialgesetz-buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversi-cherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.09.1969 bis 30.06.1990 als Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die wäh-rend dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten, da er bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger be-gehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversor-gungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend ist eine Anwen-dung des AAÜG (§ 1 AAÜG) zu verneinen.
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Artikel 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, prak-tisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sach-gebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.6.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfall-regelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb ein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermes-sens)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhal-tens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäbe getroffen wer-den. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtli-cher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487). Die Erste Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26.09.1950 (GBl. 1043) hat für die Auslegung nur historische Be-deutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.
Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu ge-hörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG Ur-teile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.
Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der 2. DB von drei Voraussetzungen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (persön-liche Voraussetzung), und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Vorliegend erfüllt der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung, da er berechtigt ist den Titel "Diplom-Ingenieur" zu tragen. Unabhängig davon, ob er auch die sachliche Voraus-setzung erfüllt, indem er als Direktor für Technik ingenieur-technische Tätigkeiten verrich-tet hat, verwirklicht er auf jeden Fall nicht die betriebliche. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten für die hier streitigen Zeiträume scheitert indes daran, dass er am 30.06.1990 nicht in einem (abhängigen) Beschäftigungsverhältnis zu einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens stand.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozia-listischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaft-liche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Lei-tungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschafts-recht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSGE, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/01 R-). So weit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann da-von ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wä-ren. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letzt-lich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter Abwei-chungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirt-schaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönli-chen, tatsächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "techni-schen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleiten-de Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a.a.O.).
Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozi-alistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausgeschlos-sen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafte-ten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigen-tum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für In-dustrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetrieb des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.6.1990 in ihren ein-schlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).
Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei den betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Auf ihrer Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG Wert gelegt (z.B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 Seite 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sekto-ren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprach-gebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers für den Zeitraum 01.09.1981 bis 30.06.1990 daran, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30.06.1990 kein volkseigener Betrieb im vorgenannten Sinne war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vielmehr im VEB D ... D ... tätig. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltete der Hauptzweck des VEB D ... D ... im allgemeinen Dienstleistun-gen für (andere) volkseigene Produktionsbetriebe, in dem Rechnerkapazitäten etc. zur Un-terstützung der Produktionsprozesse in diesen Betrieben zur Verfügung gestellt wurden. Der Hauptzweck des VEB D ... D ... war damit gerade nicht auf die indus-trielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet, was jedoch für die Bejahung eines Produktionsbetriebes im oben genannten Sinne ent-scheidend ist. Die bloße (mittelbare) Unterstützung anderer Betriebe - auch wenn diese den vorgenannten Hauptzweck verfolgten -reicht hierfür nicht aus. Insbesondere kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers auf Grund der weiterentwickelten Datenübertragungsmöglichkeiten zwischen den Betrieben aus diesem Grund quasi in die Produktionsbetriebe integriert gewesen wäre. Denn andernfalls wäre eine konkrete Grenze zwischen "echten Produktionsbetrieben" und den übrigen Betrieben nicht möglich, da bei einer solchen Betrachtungsweise gänzlich alle irgendwie im Produk-tionskreislauf der DDR eingebundenen Betriebe als Produktionsbetriebe qualifiziert wer-den könnten, was aber ersichtlich von der VO-AVItech nicht bezweckt war. Der Haupt-zweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers am 30.06.1990 war die Verarbeitung von Daten wie auch die vorbereitende Durchführung von Grundsatzarbeiten auf den Gebieten Leitung, Planung, Abrechnung, Kontrolle, nicht hingegen die industrielle Herstellung von Sachgütern. Dies ergibt sich Überzeugung des Senats auch aus dem bereits von Sozialge-richt beigezogenen Statut des volkseigenen Kombinats Datenverarbeitung, wobei der Be-schäftigungsbetrieb des Klägers gem. § 1 Abs. 2 Ziffer 5 des Statuts ein Kombinatsbetrieb des volkseigenen Kombinat Datenverarbeitung war. Nach § 3 des Statuts beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinats und der Kombinatsbetriebe zum einen die voll-ständige Abdeckung der Anforderungen der Bereiche Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (gesamtstaatliche Informationsaufgaben), von Handel und Versorgung sowie der örtlichen Staatsorgane an Datenverarbeitungsleistungen (Abs. 2 Ziffer 1), nach Abs. 2 Zif-fer 2 das Erbringen von Datenverarbeitungsleistungen in Abstimmung mit den zuständigen staats- und wirtschaftsleitenden Organen für die dort näher bezeichneten Bereiche sowie nach Ziffer 3 die Erbringung von Datenverarbeitungsleistungen für Kombinat und Betriebe der Industrie und des Bauwesens, die über keine oder eine nicht ausreichende rechentech-nische Basis verfügten. Auch sollte das volkseigene Kombinat die planmäßige Bereitstel-lung von anwenderbezogenen Forschungsleistungen für die Entwicklung einer effektiven Informationsverarbeitung sowie Projektierungs- und Programmierungsleistungen für die Ausarbeitung einiger Datenverarbeitungsprojekte sichern, die erforderlichen Rechnerkapa-zitäten sowie die Programme und Technologien für den Aufbau und die Nutzung von Da-tenbanken mit gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung ermöglichen etc. (vgl. § 3 Abs. 3 Kombinatsstatut). Demgegenüber kann ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der AVItech im Bereich der Datenverarbeitung im weitesten Sinne allenfalls vor-liegen, wenn dort hauptsächlich Sachgüter produziert werden, die der "Hardware" (Com-puter, Computerteile, Halbleiter, Disketten, CDs als solche, etc.) zuzurechnen sind. Dage-gen ist weder die Entwicklung von Software-Programmen, noch die eigentliche Datenver-arbeitung unter Anwendung von Software-Programmen oder die Bereitstellung von Re-chenkapazitäten eine industrielle Produktion, sondern eine Dienstleistung, das heißt eine Herstellung von immateriellen Gütern. Als ein solcher Datenverarbeitungsbetrieb war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ein Dienstleistungsbetrieb und damit kein industrielle Produktionsbetrieb (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 5/02 R -).
Der VEB D ... D ... war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Danach waren den volkseige-nen Produktionsbetrieben gleichgestellt wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, die Versorgungsbetriebe (Gas, Was-ser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Hierunter fällt ein Datenverarbeitungsbetrieb nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Der VEB D ... D ... war kein Forschungsinstitut. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB sind forschungsbetreibende selbstständige Einrichtungen der Wirt-schaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 40/04 R). Nach dem oben ausgeführten war gerade Forschung und Entwicklung nicht Hauptzweck des VEB. Dieser war auch kein Konstruktionsbüro. Nach dem Lexikon der Wirtschaft/Industrie sind "Konstruktionsbüros" Einrichtungen mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbe-reitung der Produktion die Erzeugnisse konstruktiv zu gestalten, die Konstruktionszeich-nungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Konstrukti-on zu erproben ("Lexikon der Wirtschaft/Industrie" der ehemaligen DDR, Herausgeber: Prof. Dr. habil Hans Borchert, veröffentlicht 1970). "Konstruktion" wird in dem Lexikon i.S.v. Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen (z.B. Zahnräder, Wellen), Baugruppen (z.B. Getriebe) und Erzeugnissen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Kessel, Behäl-ter, Gebäude) beschrieben, des weiteren, dass durch die Konstruktion die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet und hierdurch die Form, die Größe und die Funktion des jeweiligen Erzeugnisses bestimmt werden. Die konstruktive Arbeit ist damit aus-schlaggebend für die Sicherung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes bei den entsprechenden Erzeugnissen und bestimmt auch sehr wesentlich den Aufwand zu deren Herstellung. Hier ging es jedoch um die Bereitstellung von Datenverarbeitungsleistungen. Dabei handelte es sich z.B. um anwenderbezogene Forschungsleistungen für die Entwick-lung einer effektiven Informationsverarbeitung, Projektierungs- und Programmierungsleis-tungen für die Ausarbeitung einheitlicher Datenverarbeitungsprojekte, d.h. um klassische Dienstleistungen, nicht jedoch um eine Konstruktion bzw. ein Konstruktionsbüro im oben genannten Sinn.
Nachdem nach der Rechtsprechung des BSG ausschließlich an die relevanten Fakten anzu-knüpfen ist, d.h. an die Texte der Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestim-mungen, ist eine Auslegung dieser Texte ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Eine Einbeziehung des VEB D ... D ... als Konstrukti-onsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30.06.1990 ergänzt hätten, damit der Datenverarbeitungsbetrieb generell versorgungsrechtlich den Status eines gleichgestellten Betriebes verliehen bekommen hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erweiterung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltenen Katalogs der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur in der am 30.06.1990 vorliegenden Fassung am 03.10.1990 sekundäres Bundesrecht werden konnte (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09.04. 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
Auch andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Ein Verstoß ge-gen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches un-gleich behandelt wird. Das heißt, Artikel 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beste-hen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Un-gleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rück-wirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünstigung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Ver-handlungen in Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dür-fen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür im begrenzten Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Denn er hat diesem gesamten Rechtsbereich ab 1.1.1992 ein in rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügendes Gesetz, den SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 2).
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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