Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 80/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung weiterer Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegerin hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er macht die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten seiner Ehefrau geltend.
Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller bezog zunächst Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 136 Euro und derzeit in Höhe von 68.- Euro monatlich. Das Einkommen seiner Ehefrau (zunächst Krankengeld, dann ab dem 02.05.2005 Übergangsgeld - Üg - von seiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 48,74 Euro täglich) wurde bei der Berechnung berücksichtigt.
Am 06.10.2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt und rügt insbesondere die mangelnde Berücksichtigung der Verbindlichkeiten seiner Ehefrau, zu deren Begleichung das Üg in gesamter Höhe eingesetzt werden müsse. Im Übrigen sei über seinen Widerspruch hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung weiterer Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat telefonisch ausgeführt, dem Antragsteller stünde - wie das Widerspruchsverfahren ergeben habe - für die Zeit bis Juli 2005 eine Nachzahlung i.H.v. 1739,88 Euro zu. Ab dem 01.08.2005 ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch i.H.v. 228,88 Euro unter Berücksichtigung einer monatlichen Miete i.H.v. 800.- Euro (die trotz Unangemessenheit der Unterkunftskosten zunächst weiter in dieser Höhe berücksichtigt werde). Das von der Ehefrau des Antragstellers bezogene Üg werde weiterhin angerechnet. Alle nachzuzahlenden Beträge sollten nunmehr angewiesen werden.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, soweit er über den nunmehr korrigerten und nachzuzahlenden Leistungsbetrag hinausgeht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, Rn. 31 m.w.N.).
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragsgegnerin hat die Verbindlichkeiten der Ehefrau des Antragstellers zu Recht unberücksichtigt gelassen. Es ist nicht Sinn der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Verbindlichkeiten der Arbeitsuchenden aufzukommen (wie sich im Gegenschluss aus § 11 Abs 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II -ergibt). Der Arbeitsuchende kann daher nicht verlangen, dass Verbindlichkeiten bedarfserhöhend berücksichtigt oder monatliche Rückzahlungsraten vom Einkommen abgesetzt werden. Alles andere liefe auf eine sozialrechtliche Ausfallhaftung für die Ansprüche Dritter hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass sich im Verfahren ein höherer Leistungsanspruch ergeben hat.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er macht die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten seiner Ehefrau geltend.
Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller bezog zunächst Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 136 Euro und derzeit in Höhe von 68.- Euro monatlich. Das Einkommen seiner Ehefrau (zunächst Krankengeld, dann ab dem 02.05.2005 Übergangsgeld - Üg - von seiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 48,74 Euro täglich) wurde bei der Berechnung berücksichtigt.
Am 06.10.2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt und rügt insbesondere die mangelnde Berücksichtigung der Verbindlichkeiten seiner Ehefrau, zu deren Begleichung das Üg in gesamter Höhe eingesetzt werden müsse. Im Übrigen sei über seinen Widerspruch hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung weiterer Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat telefonisch ausgeführt, dem Antragsteller stünde - wie das Widerspruchsverfahren ergeben habe - für die Zeit bis Juli 2005 eine Nachzahlung i.H.v. 1739,88 Euro zu. Ab dem 01.08.2005 ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch i.H.v. 228,88 Euro unter Berücksichtigung einer monatlichen Miete i.H.v. 800.- Euro (die trotz Unangemessenheit der Unterkunftskosten zunächst weiter in dieser Höhe berücksichtigt werde). Das von der Ehefrau des Antragstellers bezogene Üg werde weiterhin angerechnet. Alle nachzuzahlenden Beträge sollten nunmehr angewiesen werden.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, soweit er über den nunmehr korrigerten und nachzuzahlenden Leistungsbetrag hinausgeht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, Rn. 31 m.w.N.).
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragsgegnerin hat die Verbindlichkeiten der Ehefrau des Antragstellers zu Recht unberücksichtigt gelassen. Es ist nicht Sinn der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Verbindlichkeiten der Arbeitsuchenden aufzukommen (wie sich im Gegenschluss aus § 11 Abs 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II -ergibt). Der Arbeitsuchende kann daher nicht verlangen, dass Verbindlichkeiten bedarfserhöhend berücksichtigt oder monatliche Rückzahlungsraten vom Einkommen abgesetzt werden. Alles andere liefe auf eine sozialrechtliche Ausfallhaftung für die Ansprüche Dritter hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass sich im Verfahren ein höherer Leistungsanspruch ergeben hat.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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