S 11 AS 52/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 52/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Mit Bescheid vom 05.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (geb. 00.00.1969) Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 241,50 Euro monatlich. Sie ordnete eine Zahlung in Gestalt von vier Barschecks pro Monat an, da der Antragsteller selbst angegeben habe, er habe die Leistung in der Vergangenheit vertrunken oder verspielt.

Am 13.07.2005 hat der Antragsteller sich an das Gericht gewandt. Er trägt vor, er habe weder derzeit noch in der Vergangenheit Geldleistungen erhalten; vielmehr habe die Antragsgegnerin ihm nur Gutscheine angeboten, mit denen ihm als derzeit Obdachlosem nicht gedient sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie führt aus, der Antragsteller habe die angebotenen Barschecks bisher abgelehnt. Eine Überweisung in Form mehrerer Teilleistungen im Monat sei aus technischen Gründen nicht möglich. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin weiterhin bereit, die laufenden Leistungen an den Antragsteller per Barscheck zu erbringen.

Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf übrige Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden.

Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin dem Antragssteller Geldleistungen zur Behebung seiner derzeitigen Notlage angeboten hat. Der Antragssteller hat diese offenbar für Gutscheine auf Sachleistungen gehalten und daher irrtümlicherweise zurückgewiesen.

Ob die Aufteilung auf vier Leistungen pro Monat zulässig ist und ob möglicherweise noch ein Anspruch auf Leistungen auch für die Vergangenheit besteht, braucht das Gericht im Eilverfahren nicht zu prüfen, da der Antragsteller hier nur die Behebung seiner aktuellen Notlage verlangen kann. Im Übrigen ist es dem Antragsteller zuzumuten, einen etwaigen Anspruch im Wege eines Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved