Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 178/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustehen.
Die volljährige Antragstellerin lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern.
Am 06.09.2004 beantragte sie - damals im Sozialhilfebezug stehend - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei legte sie eine Bescheinigung über die Ausbildung für Islamische Theologie vom 28.06.2004 vor. Aussteller war der Verband der J L e.V. (W). Bescheinigt wurde, dass die Antragstellerin zur Zeit an der Ausbildung zur muslimischen Theologin teilnehme. Es handele sich um ein Vollzeitstudium. Für die Teilnahme an dieser Ausbildung würden keine Kosten von den Teilnehmern erhoben; diesen werde aber auch keine Vergütung geleistet. Der Lehrgang dauere vom 01.09.2001 bis voraussichtlich zum 31.07.2004. Die Ausbildung sei bis zum 31.07.2005 verlängert worden. Nach deren erfolgreichen Abschluss werde die Antragstellerin in der Moscheegemeinde als islamische Theologin angestellt werden. In diesem Fall werde sie netto 800,00 EUR monatlich verdienen. Die Prüfung der Antragsgegnerin ergab, dass wegen der Möglichkeit, ab dem 31.07.2005 unabhängig von Sozialleistungen leben zu können, der Antragstellerin als Härtefall Leistungen bewilligt werden könnten. Dementsprechend bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 27.01.2005 versandte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Anmeldebogen für eine Arbeitsberatung. Auf diesem trug die Antragstellerin ein, sich in der Ausbildung als islamische Theologin zu befinden und zwar in der Zeit von September 2001 bis ca. Juli 2005.
Am 27.06.2005 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Sie teilte mit, dass es bis zum 31.07.2005 keine Änderungen geben werde. Ende Juli 2005 fänden dann die Prüfungen statt. Falls sie diese bestehe, werde ihr dort ein Praktikumsplatz zur Verfügung gestellt. Ansonsten müsse sie das eine Jahr wiederholen. Der Antragstellerin wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sodann bis zum 31.08.2005 bewilligt. Am 05.09.2005 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des W vom 22.08.2005, wonach die Antragstellerin vom 01.09.2005 bis 31.07.2006 dort ohne Vergütung als Praktikantin der islamischen Theologie eine Beschäftigung aufnehmen werde. Beigefügt war ein Informationsblatt über das Praktikum zur islamischen Theologie. Dieses sei ein Vollzeitpraktikum in der Regel von einem Jahr Dauer. Nach erfolgreichem Abschluss könnten die Praktikanten sowohl im W als auch in einer beliebigen anderen islamischen Einrichtung im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
Am 09.12.2005 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihre Mutter könne sie nicht unterstützen, da sie selbst Leistungsempfängerin sei. Da auch das Praktikum nicht vergütet werde, befinde sie sich in einer Notlage. In einem Schreiben vom 28.10.2005 habe sie der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie sich dem Arbeitsmarkt von 19:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung stellen könne. Bei Aufnahme des Studiums sei ihr nicht bekannt gewesen, dass im Anschluss noch ein Praktikum zu absolvieren sei. Hiervon habe sie erst im August 2005 erfahren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. rückwirkend ab dem Ergänzungsantrag Ende August 2005 und fortlaufend für jeden weiteren Monat mindestens 70 v.H. des Grundsicherungsbetrages von 345,00 EUR umgehend bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens zu zahlen, 2. vorläufig ab dem Monat Dezember 2005 42,00 EUR für Unterkunft und Heizung zu zahlen, 3. hilfsweise, für den Monat Dezember 2005 durch Barscheck in den nächsten Tagen einen Betrag von 200,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragstellerin zu Beginn ihrer Ausbildung und noch bis August 2005 nicht bekannt gewesen sein sollte, dass sich an diese Ausbildung ein unentgeltliches Praktikum anschließe.
Mit Bescheid vom 16.12.2005 hat die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag vom 05.09.2005 abgelehnt. Voraussetzung einer Leistungsgewährung sei die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig sei aber nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern könne. Unter Würdigung der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits seit 01.09.2001 studiere und ab August 2005 unabhängig von den Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen könne, seien ihr ab Antragstellung bis einschließlich August 2005 Leistungen nach dem SGB II gewährt worden. Von einem einjährigen unentgeltlichen Praktikum sei bis dahin nie die Rede gewesen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dieses der Antragstellerin sehr wohl bekannt gewesen sei. Die Grundsicherung stelle keine Dauerleistung im Sinne einer Bürgerrente dar. Die Antragstellerin sei verpflichtet, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Ihr Angebot, sich dem Arbeitsmarkt von 19:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, sei nicht ausreichend. Hiergegen hat sich die Antragstellerin zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 30.12.2005 gewandt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig. Der Bescheid vom 16.12.2005 ist noch nicht in - eine vorläufige gerichtliche Regelung ausschließende - Bestandskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin keinen förmlichen Widerspruch bei der Antragsgegnerin erhob. Die sich ausdrücklich gegen den Bescheid wendenden Äußerungen im gerichtlichen Eilverfahren genügen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.11.05, Az. L 12 B 104/05 AS ER).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs anzuordnen, kommt dabei aber nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, Az. L 9 B 6/05 SO ER). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005, Az. L 12 B 14/05 AS ER). Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III. Kap., RdNr. 157).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ist identisch mit dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch. Ein solcher erscheint nicht begründet. Ein Anspruch der Antragstellerin aus den §§ 7, 9, 19, 20 und 22 SGB II auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist zwar nicht schon unmittelbar nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der Moscheegemeinde ist keine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Unentgeltliche Praktika sind dort nicht geregelt. Der Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II ist derzeit jedoch gemäß § 3 Abs. 3 i.V. m. § 7 Abs. 5 und § 31 SGB II ausgeschlossen.
Während nach § 31 SGB II Arbeitsuchenden, die Ihren Pflichten nicht nachkommen, nur verringerte und als letzter Schritt ggf. gar keine Leistungen zu gewähren sind; kann § 3 Abs. 3 i.V. m. § 7 Abs. 5 SGB II in diesem Kontext der weitergehende Grundsatz entnommen werden, dass derjenige regelmäßig überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat, der sich zugunsten einer Ausbildung als anderweitigen Vollzeittätigkeit grundsätzlich außerstande sieht, zumutbare Erwerbsarbeit zu leisten (vgl. zu §§ 25 und 26 BSHG: VG Münster, Urteil vom 19.07.2004, Az. 5 K 159/04). Handelt es sich doch bei diesem schon um gar keinen Arbeitsuchenden.
Ein Leistungsausschluss in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn ein in Ausbildung befindlicher Hilfesuchender seine Arbeitskraft schon prinzipiell nicht gemäß § 10 Abs. 1 i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich einsetzt und zusätzlich kein Hinderungsgrund gem. § 10 Abs. 1, 2. Halbs. SGB II vorliegt. So ist es hier. Die Antragstellerin möchte ihr unentgeltliches Praktikum als Vollzeittätigkeit betreiben. Sie geht weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch ist dies ihr Bestreben, obwohl es ihr zumutbar wäre.
§ 10 Abs. 1, 2. Halbs. SGB II sieht vor, dass dem Hilfesuchenden eine Arbeit nur dann nicht zugemutet werden kann, wenn er zu dieser körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, diese ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde oder ihr ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (vgl. zu § 18 BSHG: VG Münster, a.a.O.).
Unzumutbarkeit in diesem Sinne, sich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und nachrangig auch zur Erlangung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist bei der Antragstellerin nicht gegeben.
Sie ist ohne weiteres körperlich und geistig in der Lage zu arbeiten. Auch die Voraussetzung, dass die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde, ist nicht erfüllt. Aus dem Kontext des § 10 SGB II ergibt sich nämlich, dass hiermit nur Erwerbstätigkeiten, d.h. solche, die geeignet sind, den Lebensunterhalt der Antragstellerin sicher zu stellen, gemeint sind. Hierzu ist das Praktikum der Antragstellerin – wegen dessen Unentgeltlichkeit – gerade nicht geeignet.
Dieser Praktikantentätigkeit ist auch kein sonstiger wichtiger Grund zu entnehmen, der die Antragstellerin daran hindert, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen.
Aus der Formulierung "sonstiger wichtiger Grund" folgt, dass es sich um einen Grund handeln muss, der ebenso gewichtig wie die übrigen ausdrücklich aufgezählten ist. Zudem ergibt sich aus der Systematik des § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, dass Unzumutbarkeit nicht daraus folgt, dass Tätigkeiten, auf die die Antragstellerin verwiesen würde, nicht ihrer früheren beruflichen Tätigkeit bzw. dem vorangegangenen Studium entsprechen. Der Antragstellerin steht es nicht frei, ihre Praktikantentätigkeit jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzuziehen. Den Grundsatz, dass jede Arbeit zumutbar ist, stellt § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. auf. § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. enthält dann Ausnahmen hiervon. Diese sind eng auszulegen. Denn der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 SGB II i. V. m. mit dem Nachrangprinzip des § 3 Abs. 3 SGB II verpflichtet den Hilfesuchenden nach Kräften dabei mitzuwirken, unabhängig von Hilfe zu leben. Dies ist als Zielbestimmung auch ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgenommen worden. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II, gestützt auf die Fortführung einer Ausbildung, darf nur ausnahmsweise bejaht werden. Andernfalls würden Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II unterlaufen. Dieser bestimmt, dass in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für ausbildungsgeprägten Bedarf besteht. Bei der Auslegung des sonstigen wichtigen Grundes in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II muss diese Wertung des nicht unmittelbar anwendbaren § 7 Abs. 5 SGB II erhalten bleiben. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene. Auch bei nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II förderungswürdigen Ausbildungen kommt die Gewährung von Arbeitslosengeld II – bei alleinigem Festhalten an der Ausbildung – nur in Härtefällen analog § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Regel ist, nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die Versagung von Leistungen nach dem SGB II während einer Ausbildung. Die hiermit regelmäßig verbundenen Folgen für den in Ausbildung Befindlichen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Sie vermögen keine Härte zu begründen. Wird eine Ausbildung auch nach sonstigen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert, ist der Auszubildende in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen (vgl. zu § 26 BSHG: VG Münster, a.a.O.).
Einen besonderen, d. h. hierüber noch hinausgehenden Härtefall, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass ihr Studienabschluss ohne Absolvierung des Praktikums jedwede Tätigkeit im von ihr angestrebten Berufszweig ausschließt, noch dass eine Fortsetzung der praktischen Ausbildung – nach einem Abbruch – für die Zukunft ausgeschlossen wäre. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass das Praktikum zwingend unmittelbar im Anschluss an das Studium hätte erfolgen müssen. Zudem erscheint dem Gericht bei summarischer Prüfung zweifelhaft, ob das Praktikum überhaupt zwingender Teil der Berufsausbildung ist. Wurde der Antragstellerin doch zunächst bescheinigt, unmittelbar im Anschluss an das Studium eine Anstellung zu einem Entgelt von 800,00 EUR monatlich zu erhalten. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, ggfls. unter Berufung auf diese Bescheinigung, die Gemeinde, bei der sie das Praktikum absolviert, um eine Vergütung desselben zu bitten. Ebenso wäre es ihr zuzumuten, zur Vorfinanzierung ein Darlehen aufzunehmen. Dies dürfte auf dem freien Markt möglich sein, falls das Ende der Berufsausbildung und die dann unmittelbar ermöglichte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im gewünschten Bereich tatsächlich so nahe und sicher sind, wie sich aus den jetzigen Angaben der Antragstellerin ergibt. Insbesondere hätte es ihr aber auch oblegen, sich über den Verlauf ihrer Ausbildung zu informieren und dann gegebenenfalls schon nach Abschluss der schulischen Ausbildung oder jedenfalls nach Abschluss des Studiums zunächst einmal zu arbeiten und das Erwerbseinkommen anzusparen, um damit einen Grundstock für die Finanzierung des Praktikums zu legen. Die Erwähnung eines Praktikums – ohne Angaben zur Unentgeltlichkeit – im Fortzahlungsantrag vom 27.06.2005 legt nahe, dass die Antragstellerin tatsächlich schon vor August 2005 um die wahre Länger ihrer Ausbildung wusste. Jedenfalls wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, während des Studiums und ist ihr auch während der Praktikantentätigkeit weiterhin zuzumuten, abends oder an den Wochenenden zu arbeiten, um hierdurch einen Hinzuverdienst zu erreichen. Ob ihr dies mit den wenigen Stunden am Abend gelingt, an denen sie nunmehr hierzu bereit zu sein angibt, fällt in ihren eigenen Verantwortungsbereich. Die gesetzlichen Beschränkungen der Ausbildungsförderung machen deutlich, dass der Gesetzgeber von jungen und leistungsfähigen Auszubildenden besondere Anstrengungen sowie insbesondere Flexibilität erwartet und diese auch auf Aushilfstätigkeiten verwiesen werden können, die fern ihren Neigungen liegen. Die Antragstellerin kann auch nichts daraus herleiten, dass ihr bis einschließlich August 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zuvor der Sozialhilfe gewährt wurden. Dies beruhte allein auf ihren falschen Angaben über den zu erwartenden Ausbildungsablauf. Zudem liegt die Annahme einer Härte gegen Ende eines mehrjährigen Studiums näher, als wenn es darum geht, zusätzlich noch ein Praktikum zu finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zustehen.
Die volljährige Antragstellerin lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern.
Am 06.09.2004 beantragte sie - damals im Sozialhilfebezug stehend - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei legte sie eine Bescheinigung über die Ausbildung für Islamische Theologie vom 28.06.2004 vor. Aussteller war der Verband der J L e.V. (W). Bescheinigt wurde, dass die Antragstellerin zur Zeit an der Ausbildung zur muslimischen Theologin teilnehme. Es handele sich um ein Vollzeitstudium. Für die Teilnahme an dieser Ausbildung würden keine Kosten von den Teilnehmern erhoben; diesen werde aber auch keine Vergütung geleistet. Der Lehrgang dauere vom 01.09.2001 bis voraussichtlich zum 31.07.2004. Die Ausbildung sei bis zum 31.07.2005 verlängert worden. Nach deren erfolgreichen Abschluss werde die Antragstellerin in der Moscheegemeinde als islamische Theologin angestellt werden. In diesem Fall werde sie netto 800,00 EUR monatlich verdienen. Die Prüfung der Antragsgegnerin ergab, dass wegen der Möglichkeit, ab dem 31.07.2005 unabhängig von Sozialleistungen leben zu können, der Antragstellerin als Härtefall Leistungen bewilligt werden könnten. Dementsprechend bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 27.01.2005 versandte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Anmeldebogen für eine Arbeitsberatung. Auf diesem trug die Antragstellerin ein, sich in der Ausbildung als islamische Theologin zu befinden und zwar in der Zeit von September 2001 bis ca. Juli 2005.
Am 27.06.2005 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Sie teilte mit, dass es bis zum 31.07.2005 keine Änderungen geben werde. Ende Juli 2005 fänden dann die Prüfungen statt. Falls sie diese bestehe, werde ihr dort ein Praktikumsplatz zur Verfügung gestellt. Ansonsten müsse sie das eine Jahr wiederholen. Der Antragstellerin wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sodann bis zum 31.08.2005 bewilligt. Am 05.09.2005 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des W vom 22.08.2005, wonach die Antragstellerin vom 01.09.2005 bis 31.07.2006 dort ohne Vergütung als Praktikantin der islamischen Theologie eine Beschäftigung aufnehmen werde. Beigefügt war ein Informationsblatt über das Praktikum zur islamischen Theologie. Dieses sei ein Vollzeitpraktikum in der Regel von einem Jahr Dauer. Nach erfolgreichem Abschluss könnten die Praktikanten sowohl im W als auch in einer beliebigen anderen islamischen Einrichtung im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
Am 09.12.2005 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihre Mutter könne sie nicht unterstützen, da sie selbst Leistungsempfängerin sei. Da auch das Praktikum nicht vergütet werde, befinde sie sich in einer Notlage. In einem Schreiben vom 28.10.2005 habe sie der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie sich dem Arbeitsmarkt von 19:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung stellen könne. Bei Aufnahme des Studiums sei ihr nicht bekannt gewesen, dass im Anschluss noch ein Praktikum zu absolvieren sei. Hiervon habe sie erst im August 2005 erfahren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. rückwirkend ab dem Ergänzungsantrag Ende August 2005 und fortlaufend für jeden weiteren Monat mindestens 70 v.H. des Grundsicherungsbetrages von 345,00 EUR umgehend bis zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens zu zahlen, 2. vorläufig ab dem Monat Dezember 2005 42,00 EUR für Unterkunft und Heizung zu zahlen, 3. hilfsweise, für den Monat Dezember 2005 durch Barscheck in den nächsten Tagen einen Betrag von 200,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragstellerin zu Beginn ihrer Ausbildung und noch bis August 2005 nicht bekannt gewesen sein sollte, dass sich an diese Ausbildung ein unentgeltliches Praktikum anschließe.
Mit Bescheid vom 16.12.2005 hat die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag vom 05.09.2005 abgelehnt. Voraussetzung einer Leistungsgewährung sei die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig sei aber nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern könne. Unter Würdigung der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits seit 01.09.2001 studiere und ab August 2005 unabhängig von den Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen könne, seien ihr ab Antragstellung bis einschließlich August 2005 Leistungen nach dem SGB II gewährt worden. Von einem einjährigen unentgeltlichen Praktikum sei bis dahin nie die Rede gewesen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dieses der Antragstellerin sehr wohl bekannt gewesen sei. Die Grundsicherung stelle keine Dauerleistung im Sinne einer Bürgerrente dar. Die Antragstellerin sei verpflichtet, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Ihr Angebot, sich dem Arbeitsmarkt von 19:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, sei nicht ausreichend. Hiergegen hat sich die Antragstellerin zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 30.12.2005 gewandt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig. Der Bescheid vom 16.12.2005 ist noch nicht in - eine vorläufige gerichtliche Regelung ausschließende - Bestandskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin keinen förmlichen Widerspruch bei der Antragsgegnerin erhob. Die sich ausdrücklich gegen den Bescheid wendenden Äußerungen im gerichtlichen Eilverfahren genügen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.11.05, Az. L 12 B 104/05 AS ER).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs anzuordnen, kommt dabei aber nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, Az. L 9 B 6/05 SO ER). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005, Az. L 12 B 14/05 AS ER). Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., III. Kap., RdNr. 157).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ist identisch mit dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch. Ein solcher erscheint nicht begründet. Ein Anspruch der Antragstellerin aus den §§ 7, 9, 19, 20 und 22 SGB II auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist zwar nicht schon unmittelbar nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der Moscheegemeinde ist keine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Unentgeltliche Praktika sind dort nicht geregelt. Der Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II ist derzeit jedoch gemäß § 3 Abs. 3 i.V. m. § 7 Abs. 5 und § 31 SGB II ausgeschlossen.
Während nach § 31 SGB II Arbeitsuchenden, die Ihren Pflichten nicht nachkommen, nur verringerte und als letzter Schritt ggf. gar keine Leistungen zu gewähren sind; kann § 3 Abs. 3 i.V. m. § 7 Abs. 5 SGB II in diesem Kontext der weitergehende Grundsatz entnommen werden, dass derjenige regelmäßig überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat, der sich zugunsten einer Ausbildung als anderweitigen Vollzeittätigkeit grundsätzlich außerstande sieht, zumutbare Erwerbsarbeit zu leisten (vgl. zu §§ 25 und 26 BSHG: VG Münster, Urteil vom 19.07.2004, Az. 5 K 159/04). Handelt es sich doch bei diesem schon um gar keinen Arbeitsuchenden.
Ein Leistungsausschluss in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn ein in Ausbildung befindlicher Hilfesuchender seine Arbeitskraft schon prinzipiell nicht gemäß § 10 Abs. 1 i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich einsetzt und zusätzlich kein Hinderungsgrund gem. § 10 Abs. 1, 2. Halbs. SGB II vorliegt. So ist es hier. Die Antragstellerin möchte ihr unentgeltliches Praktikum als Vollzeittätigkeit betreiben. Sie geht weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch ist dies ihr Bestreben, obwohl es ihr zumutbar wäre.
§ 10 Abs. 1, 2. Halbs. SGB II sieht vor, dass dem Hilfesuchenden eine Arbeit nur dann nicht zugemutet werden kann, wenn er zu dieser körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, diese ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde oder ihr ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (vgl. zu § 18 BSHG: VG Münster, a.a.O.).
Unzumutbarkeit in diesem Sinne, sich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und nachrangig auch zur Erlangung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist bei der Antragstellerin nicht gegeben.
Sie ist ohne weiteres körperlich und geistig in der Lage zu arbeiten. Auch die Voraussetzung, dass die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde, ist nicht erfüllt. Aus dem Kontext des § 10 SGB II ergibt sich nämlich, dass hiermit nur Erwerbstätigkeiten, d.h. solche, die geeignet sind, den Lebensunterhalt der Antragstellerin sicher zu stellen, gemeint sind. Hierzu ist das Praktikum der Antragstellerin – wegen dessen Unentgeltlichkeit – gerade nicht geeignet.
Dieser Praktikantentätigkeit ist auch kein sonstiger wichtiger Grund zu entnehmen, der die Antragstellerin daran hindert, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen.
Aus der Formulierung "sonstiger wichtiger Grund" folgt, dass es sich um einen Grund handeln muss, der ebenso gewichtig wie die übrigen ausdrücklich aufgezählten ist. Zudem ergibt sich aus der Systematik des § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, dass Unzumutbarkeit nicht daraus folgt, dass Tätigkeiten, auf die die Antragstellerin verwiesen würde, nicht ihrer früheren beruflichen Tätigkeit bzw. dem vorangegangenen Studium entsprechen. Der Antragstellerin steht es nicht frei, ihre Praktikantentätigkeit jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzuziehen. Den Grundsatz, dass jede Arbeit zumutbar ist, stellt § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. auf. § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. enthält dann Ausnahmen hiervon. Diese sind eng auszulegen. Denn der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 SGB II i. V. m. mit dem Nachrangprinzip des § 3 Abs. 3 SGB II verpflichtet den Hilfesuchenden nach Kräften dabei mitzuwirken, unabhängig von Hilfe zu leben. Dies ist als Zielbestimmung auch ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgenommen worden. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II, gestützt auf die Fortführung einer Ausbildung, darf nur ausnahmsweise bejaht werden. Andernfalls würden Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II unterlaufen. Dieser bestimmt, dass in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II für ausbildungsgeprägten Bedarf besteht. Bei der Auslegung des sonstigen wichtigen Grundes in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II muss diese Wertung des nicht unmittelbar anwendbaren § 7 Abs. 5 SGB II erhalten bleiben. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene. Auch bei nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II förderungswürdigen Ausbildungen kommt die Gewährung von Arbeitslosengeld II – bei alleinigem Festhalten an der Ausbildung – nur in Härtefällen analog § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Regel ist, nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die Versagung von Leistungen nach dem SGB II während einer Ausbildung. Die hiermit regelmäßig verbundenen Folgen für den in Ausbildung Befindlichen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Sie vermögen keine Härte zu begründen. Wird eine Ausbildung auch nach sonstigen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert, ist der Auszubildende in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen (vgl. zu § 26 BSHG: VG Münster, a.a.O.).
Einen besonderen, d. h. hierüber noch hinausgehenden Härtefall, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass ihr Studienabschluss ohne Absolvierung des Praktikums jedwede Tätigkeit im von ihr angestrebten Berufszweig ausschließt, noch dass eine Fortsetzung der praktischen Ausbildung – nach einem Abbruch – für die Zukunft ausgeschlossen wäre. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass das Praktikum zwingend unmittelbar im Anschluss an das Studium hätte erfolgen müssen. Zudem erscheint dem Gericht bei summarischer Prüfung zweifelhaft, ob das Praktikum überhaupt zwingender Teil der Berufsausbildung ist. Wurde der Antragstellerin doch zunächst bescheinigt, unmittelbar im Anschluss an das Studium eine Anstellung zu einem Entgelt von 800,00 EUR monatlich zu erhalten. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, ggfls. unter Berufung auf diese Bescheinigung, die Gemeinde, bei der sie das Praktikum absolviert, um eine Vergütung desselben zu bitten. Ebenso wäre es ihr zuzumuten, zur Vorfinanzierung ein Darlehen aufzunehmen. Dies dürfte auf dem freien Markt möglich sein, falls das Ende der Berufsausbildung und die dann unmittelbar ermöglichte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im gewünschten Bereich tatsächlich so nahe und sicher sind, wie sich aus den jetzigen Angaben der Antragstellerin ergibt. Insbesondere hätte es ihr aber auch oblegen, sich über den Verlauf ihrer Ausbildung zu informieren und dann gegebenenfalls schon nach Abschluss der schulischen Ausbildung oder jedenfalls nach Abschluss des Studiums zunächst einmal zu arbeiten und das Erwerbseinkommen anzusparen, um damit einen Grundstock für die Finanzierung des Praktikums zu legen. Die Erwähnung eines Praktikums – ohne Angaben zur Unentgeltlichkeit – im Fortzahlungsantrag vom 27.06.2005 legt nahe, dass die Antragstellerin tatsächlich schon vor August 2005 um die wahre Länger ihrer Ausbildung wusste. Jedenfalls wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, während des Studiums und ist ihr auch während der Praktikantentätigkeit weiterhin zuzumuten, abends oder an den Wochenenden zu arbeiten, um hierdurch einen Hinzuverdienst zu erreichen. Ob ihr dies mit den wenigen Stunden am Abend gelingt, an denen sie nunmehr hierzu bereit zu sein angibt, fällt in ihren eigenen Verantwortungsbereich. Die gesetzlichen Beschränkungen der Ausbildungsförderung machen deutlich, dass der Gesetzgeber von jungen und leistungsfähigen Auszubildenden besondere Anstrengungen sowie insbesondere Flexibilität erwartet und diese auch auf Aushilfstätigkeiten verwiesen werden können, die fern ihren Neigungen liegen. Die Antragstellerin kann auch nichts daraus herleiten, dass ihr bis einschließlich August 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zuvor der Sozialhilfe gewährt wurden. Dies beruhte allein auf ihren falschen Angaben über den zu erwartenden Ausbildungsablauf. Zudem liegt die Annahme einer Härte gegen Ende eines mehrjährigen Studiums näher, als wenn es darum geht, zusätzlich noch ein Praktikum zu finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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