Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 104/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe für die Zeit vom 06. bis 31.12.2004.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger war bis Oktober 2004 bei der in Großbritannien ansässigen Fa. N X1 J Handel Ltd. als Leiter der Betriebsstätte Deutschland beschäftigt. Als die Fa. N X1 zum 15.10.2004 ihre Betriebsstätte schloss und das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte, meldete sich dieser arbeitslos und bezog ab 21.10.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 159,81 EUR wöchentlich (692,51 EUR monatlich). Ab 01.07.2004 hatte die Fa. N X1 als Mieter von den in London wohnenden Eheleuten L (im Folgenden: L) als Vermieter eine 130 m² große Wohnung in der "K1-X2-Straße 00" in K2 gemietet; der Mietpreis betrug 1030,- EUR; diese Wohnung bewohnte der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum.
Am 06.12.2004 beantragte der Kläger (ergänzende) Sozialhilfe unter Vorlage u.a. des Mietvertrages. Da die ebenfalls vorgelegten Kontoauszüge des Klägers keinerlei Mietzahlungen aufwiesen, forderte der Beklagte entsprechende Belege an. Der Kläger legte am 22.12.2004 einen Beleg vom 20.08.2004 über eine Bareinzahlung der Fa. N X1 über 1030,- EUR an die Vermieter L. der Wohnung "K1-X2-Straße 00" für den Monat August 2004 vor. Auf weitere Nachfrage des Beklagten legte der Kläger am 03.01.2005 eine "Mietbescheinigung" der Vermieter L. aus London vor, wonach der Kläger die Wohnung ab 01.07.2004 gemietet habe und ab 01.12.2004 mit der Miete in Rückstand sei.
Durch Bescheid vom 26.01.2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf ergänzende Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung ab.
Dagegen legte der Kläger am 07.02.2005 Widerspruch ein.
Parallel hatte der Kläger noch im Dezember 2004 per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Aachen (0 L 0000/00) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Unterkunftskosten für die Wohnung K1-X2-Straße 00 in K2 für die Zeit vom 06.12. bis 31.12.2004 beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14.02.2005 ab u.a. mit der Begründung, der Kläger habe für den streitigen Zeitraum weder einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen noch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten.
Durch Bescheid vom 24.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 29.09.2005 Klage erhoben. Er trägt vor, von Anfang an Mieter der Wohnung K1-X1-Straße 00 in K2 und deshalb auch zur Zahlung der monatlichen Miete verpflichtet gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 zu verurteilen, ihm im Wege der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt die Unterkunfts- kosten für die Wohnung K1-X2-Straße 00 in K2 für den Zeit- raum vom 06.12. bis 31.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung und sieht sich hierin durch die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.02.2005 bestätigt.
Durch Schreiben vom 12.12.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Streitgegenstand ist allein der Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe vom 06.12. bis 31.12.2004 nach dem BSHG, das ab 01.01.2005 nicht mehr gilt. Soweit der Kläger Leistungen auch ab diesem Zeitpunkt begehrt, ist dies Gegenstand des parallel anhängigen Verfahrens S 00 AS 0000 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u.a. auch die Unterkunft und die Heizung (§ 12 Abs. 1 BSHG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung in der hier maßgeblichen bis 31.12.2004 geltenden Fassung werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung).
Der Kläger hat das Vorliegen eines solchen Bedarfs nicht nachgewiesen. Er hat insbesondere nicht den Nachweis erbracht, dass er als Mieter rechtlich verpflichtet ist, die Unterkunftskosten aufzubringen. Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung sind nur solche (Geld-) Aufwendungen, die der Hilfe Suchende in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Ausweislich des Mietvertrages vom 17.06.2004 ist nicht der Kläger, sondern die Fa. N X1 J Handel Ltd., die ihren Sitz in Großbritannien hat und bei der der Kläger bis Oktober 2004 beschäftigt war, Mieter des Wohnobjekts. Die Behauptung des Klägers, nicht die Fa. N X1, sondern er selbst sei seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt vor oder nach der Antragstellung am 06.12.2004 als Mieter in den Vertrag eingetreten, ist nicht erwiesen. Der Kläger hat weder einen entsprechenden abgeänderten Vertrag noch eine dahingehende Erklärung des Vermieters vorgelegt. Soweit die Mietbescheinigung vom 22.12.2004 dahin lautet, der Kläger sei seit 01.07.2004 Mieter der Wohnung, wird dies durch den Mietvertrag vom 17.06.2004 widerlegt. Der – insoweit fehlerhafte – Eintrag des Vermieters in der Mietbescheinigung vom 22.12.2004 beinhaltet keine Vertragsänderung, sondern beruht auf einem Irrtum des – nach eigenem Vortrag des Klägers rechtlich unerfahrenen – Vermieters, der offensichtlich darauf gründet, dass der Kläger bei Vertragsschluss am 17.06.2004 als Vertreter des Mieters aufgetreten war (so ebenfalls die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts Aachen im Beschluss vom 14.02.2005 – 6 L 1196/04). Ist nach alledem der Kläger aber rechtlich nicht zur Zahlung der Miete für den streitbefangenen Zeitraum verpflichtet, so besteht auch kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf, den zu decken der Beklagte verpflichtet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe für die Zeit vom 06. bis 31.12.2004.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger war bis Oktober 2004 bei der in Großbritannien ansässigen Fa. N X1 J Handel Ltd. als Leiter der Betriebsstätte Deutschland beschäftigt. Als die Fa. N X1 zum 15.10.2004 ihre Betriebsstätte schloss und das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte, meldete sich dieser arbeitslos und bezog ab 21.10.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 159,81 EUR wöchentlich (692,51 EUR monatlich). Ab 01.07.2004 hatte die Fa. N X1 als Mieter von den in London wohnenden Eheleuten L (im Folgenden: L) als Vermieter eine 130 m² große Wohnung in der "K1-X2-Straße 00" in K2 gemietet; der Mietpreis betrug 1030,- EUR; diese Wohnung bewohnte der Kläger auch im streitbefangenen Zeitraum.
Am 06.12.2004 beantragte der Kläger (ergänzende) Sozialhilfe unter Vorlage u.a. des Mietvertrages. Da die ebenfalls vorgelegten Kontoauszüge des Klägers keinerlei Mietzahlungen aufwiesen, forderte der Beklagte entsprechende Belege an. Der Kläger legte am 22.12.2004 einen Beleg vom 20.08.2004 über eine Bareinzahlung der Fa. N X1 über 1030,- EUR an die Vermieter L. der Wohnung "K1-X2-Straße 00" für den Monat August 2004 vor. Auf weitere Nachfrage des Beklagten legte der Kläger am 03.01.2005 eine "Mietbescheinigung" der Vermieter L. aus London vor, wonach der Kläger die Wohnung ab 01.07.2004 gemietet habe und ab 01.12.2004 mit der Miete in Rückstand sei.
Durch Bescheid vom 26.01.2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf ergänzende Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung ab.
Dagegen legte der Kläger am 07.02.2005 Widerspruch ein.
Parallel hatte der Kläger noch im Dezember 2004 per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Aachen (0 L 0000/00) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Unterkunftskosten für die Wohnung K1-X2-Straße 00 in K2 für die Zeit vom 06.12. bis 31.12.2004 beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14.02.2005 ab u.a. mit der Begründung, der Kläger habe für den streitigen Zeitraum weder einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen noch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten.
Durch Bescheid vom 24.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2005 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 29.09.2005 Klage erhoben. Er trägt vor, von Anfang an Mieter der Wohnung K1-X1-Straße 00 in K2 und deshalb auch zur Zahlung der monatlichen Miete verpflichtet gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2005 zu verurteilen, ihm im Wege der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt die Unterkunfts- kosten für die Wohnung K1-X2-Straße 00 in K2 für den Zeit- raum vom 06.12. bis 31.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung und sieht sich hierin durch die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.02.2005 bestätigt.
Durch Schreiben vom 12.12.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Streitgegenstand ist allein der Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe vom 06.12. bis 31.12.2004 nach dem BSHG, das ab 01.01.2005 nicht mehr gilt. Soweit der Kläger Leistungen auch ab diesem Zeitpunkt begehrt, ist dies Gegenstand des parallel anhängigen Verfahrens S 00 AS 0000 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u.a. auch die Unterkunft und die Heizung (§ 12 Abs. 1 BSHG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung in der hier maßgeblichen bis 31.12.2004 geltenden Fassung werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung).
Der Kläger hat das Vorliegen eines solchen Bedarfs nicht nachgewiesen. Er hat insbesondere nicht den Nachweis erbracht, dass er als Mieter rechtlich verpflichtet ist, die Unterkunftskosten aufzubringen. Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung sind nur solche (Geld-) Aufwendungen, die der Hilfe Suchende in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Ausweislich des Mietvertrages vom 17.06.2004 ist nicht der Kläger, sondern die Fa. N X1 J Handel Ltd., die ihren Sitz in Großbritannien hat und bei der der Kläger bis Oktober 2004 beschäftigt war, Mieter des Wohnobjekts. Die Behauptung des Klägers, nicht die Fa. N X1, sondern er selbst sei seit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt vor oder nach der Antragstellung am 06.12.2004 als Mieter in den Vertrag eingetreten, ist nicht erwiesen. Der Kläger hat weder einen entsprechenden abgeänderten Vertrag noch eine dahingehende Erklärung des Vermieters vorgelegt. Soweit die Mietbescheinigung vom 22.12.2004 dahin lautet, der Kläger sei seit 01.07.2004 Mieter der Wohnung, wird dies durch den Mietvertrag vom 17.06.2004 widerlegt. Der – insoweit fehlerhafte – Eintrag des Vermieters in der Mietbescheinigung vom 22.12.2004 beinhaltet keine Vertragsänderung, sondern beruht auf einem Irrtum des – nach eigenem Vortrag des Klägers rechtlich unerfahrenen – Vermieters, der offensichtlich darauf gründet, dass der Kläger bei Vertragsschluss am 17.06.2004 als Vertreter des Mieters aufgetreten war (so ebenfalls die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts Aachen im Beschluss vom 14.02.2005 – 6 L 1196/04). Ist nach alledem der Kläger aber rechtlich nicht zur Zahlung der Miete für den streitbefangenen Zeitraum verpflichtet, so besteht auch kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf, den zu decken der Beklagte verpflichtet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
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