Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 129/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Grundsicherungsleistungen für Dezember 2005.
Der am 00.00.1937 geborene Antragsteller (Ast.) bezieht eine monatliche Altersrente in Höhe von zurzeit 219,03 EUR. Zusätzlich erhielt er seit Juni 2002 von dem Antragsgegner (Ag.) ergänzende Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, und zwar bis 31.12.2002 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSGH), bis 31.12.2004 nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Durch Bescheid vom 28.12.2004 bewilligte der Ag. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 374,67 EUR. Der Ag. hatte seinen jeweiligen Bewilligungsentscheidungen die wiederholten Angaben des Ast. zugrundegelegt, er beziehe neben den Grundsicherungsleistungen lediglich die Altersrente als Einkommen.
Am 15.09.2005 erfuhr der Ag. erstmals, dass der Ast. bereits seit August 2002 ein selbständiges Gewerbe "Holz- und Bautenschutz" und in der Zeit vom 07.07.2004 bis 09.06.2005 ein weiteres selbständiges Gewerbe "Maurer- und Betonhandwerk" angemeldet hatte. Daraufhin hob der Ag. durch bestandskräftigen Bescheid vom 10.10.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 01.10.2005 mit der Maßgabe auf, dass er die Leistungen in Höhe von monatlich 374,67 EUR nur noch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligte, bis die eventuellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb geklärt sind.
Am 20.10.2005 legte der Ast. Unterlagen zu dem ausgeübten Gewerbe im Maurer- und Stahlbetonbauerhandwerk vor. Der Ag. zog mit dem Einverständnis des Ast. Unterlagen vom Finanzamt E bei; ausweislich der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 hatte der Ast. in diesen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,- EUR bzw. 11.000,- EUR. Das Finanzamt E erklärte hierzu, es handele sich um Schätzungsbescheide, die ggf. die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht widerspiegelten; nach einer Selbsteinschätzung des Ast. sollte aus dem angemeldeten Gewerbe "Maurer- und Betonhandwerk" für das laufende Jahr 2004 ein Umsatz von 70.000,- EUR und ein Gewinn von 7.000,- EUR erwirtschaftet werden. Dem Ag. wurde zugleich bekannt, dass der Ast. nach wie vor arbeite, mit einem silberfarbenen Mercedes-Kombi durch die Gegend fahre und einen gefälschten Führerschein habe. Das Finanzamt E erklärte auf Anfrage, der Ast. arbeite aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf Baustellen im Ausland.
Am 25.10.2005 erhielt der Kläger per Scheck die Grundsicherungsleistung in Höhe von 374,77 EUR für Oktober 2005; er bescheinigte am selben Tag den Erhalt der Leistung.
Durch Bescheid vom 11.11.2005 hob der Ag. die Entscheidung über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen auf und lehnte die Weitergewährung ab dem 01.11.2005 ab. Zur Begründung führte er aus, nach den vorliegenden Unterlagen und den entgegenstehenden Angaben des Ast. ließen sich seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zweifelsfrei aufklären; bei lebensnaher Auslegung sei davon auszugehen, dass er seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert habe und er neben seiner Altersrente über weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb verfüge. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er mit einer Frau N in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe; da nicht feststellbar sei, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorlägen, gehe dies zu seinen Lasten.
Dagegen legte der Ast. am 16.11.2005 Widerspruch ein, über den der Ag. bisher noch nicht entschieden hat.
Am 16.12.2005 hat der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihm Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2005 zu gewähren. Er behauptet u.a., der Ag. habe bereits für den Monat Oktober 2005 keine Leistungen mehr gezahlt. Er lebe nicht in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Vermieterin Frau N; außer einer kleinen Rente in Höhe von 219,03 EUR habe er keinerlei Einkünfte. Der Ast. hat die Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert.
Der Ast. beantragt schriftsätzlich,
den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistun- gen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Dezember 2005 zu zahlen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er trägt vor, er gehe von einer "eheähnlichen Gemeinschaft" zwischen dem Ast. und seiner Vermieterin Frau N aus; dafür spreche neben den im Bescheid vom 11.11.2005 genannten Umständen auch, dass der Ast. offensichtlich Zugang zum Telefon- und Faxanschluss der Frau N habe und diesen privat wie gewerblich nutze. Es lägen zwischenzeitlich auch Kopien einer Rechnung, von Angeboten sowie Quittungsbelegen des Ast. über erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahre 2005 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Ast. betreffenden Verwaltungsakte des Ag., die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Ast. keinen Anordnungsanspruch für die begehrten Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2005 glaubhaft gemacht.
Soweit der Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen "für den Monat 2005" gerichtet ist, ist er für die Zeit vom 01. bis 14.12.2005 allein deshalb unbegründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 16.12.2005 beim Gericht eingegangen ist. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Begehren nur darauf gerichtet sein, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Rechtsschutz für die Vergangenheit kann nur im Klageverfahren erstrebt werden.
Nach § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ist ggf. zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Dies erfordert, dass der Hilfesuchende seine persönlichen Lebensverhältnisse, soweit sie für die Hilfegewährung von Bedeutung sind, gegenüber dem Leistungsträger offenbaren muss. Be- oder entstehen Zweifel bei der Überprüfung der Bedürftigkeit und können diese nicht ausgeräumt werden, geht dies zu Lasten der Hilfesuchenden.
So liegt der Fall hier. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Ast., weil seine tatsächlichen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Gericht undurchsichtig sind. Hinzu kommt, dass der Ast. – eidesstattlich (!) – falsche Angaben gegenüber dem Gericht gemacht hat.
Der Ast. hat in der Antragsschrift behauptet, bereits für Oktober 2005 keine Grundsicherungsleistungen mehr erhalten zu haben. Ausweislich Bl. 222 der Verwaltungsakte des Ag. hat der Ast. jedoch am 25.10.2005 bescheinigt, "dass mir heute die Zahlung über 374,67 EUR für Oktober 2005 per Scheck ausgehändigt wurde."; diese Erklärung hat er durch seine Unterschrift bekräftigt.
Der Ag. hat glaubhaft dargelegt, dass er über Unterlagen verfügt, die belegen, dass der Ast. auch im Jahre 2005 noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. sonstiger Erwerbstätigkeit gehabt hat. Auch die Umstände zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Ast. und seiner Vermieterin Frau N sind plausibel. Der Ast. hat zu alledem nichts Substanziiertes vorgetragen.
Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Ag. Der Ast. hat Einsicht in die Akten genommen, sich jedoch nicht weiter zur Sache eingelassen.
Bei dieser Sachlage überwiegen die Zweifel an der Bedürftigkeit des Ast., insbesondere am Bestehen einer aktuellen Notlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Grundsicherungsleistungen für Dezember 2005.
Der am 00.00.1937 geborene Antragsteller (Ast.) bezieht eine monatliche Altersrente in Höhe von zurzeit 219,03 EUR. Zusätzlich erhielt er seit Juni 2002 von dem Antragsgegner (Ag.) ergänzende Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, und zwar bis 31.12.2002 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSGH), bis 31.12.2004 nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Durch Bescheid vom 28.12.2004 bewilligte der Ag. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 374,67 EUR. Der Ag. hatte seinen jeweiligen Bewilligungsentscheidungen die wiederholten Angaben des Ast. zugrundegelegt, er beziehe neben den Grundsicherungsleistungen lediglich die Altersrente als Einkommen.
Am 15.09.2005 erfuhr der Ag. erstmals, dass der Ast. bereits seit August 2002 ein selbständiges Gewerbe "Holz- und Bautenschutz" und in der Zeit vom 07.07.2004 bis 09.06.2005 ein weiteres selbständiges Gewerbe "Maurer- und Betonhandwerk" angemeldet hatte. Daraufhin hob der Ag. durch bestandskräftigen Bescheid vom 10.10.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 01.10.2005 mit der Maßgabe auf, dass er die Leistungen in Höhe von monatlich 374,67 EUR nur noch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligte, bis die eventuellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb geklärt sind.
Am 20.10.2005 legte der Ast. Unterlagen zu dem ausgeübten Gewerbe im Maurer- und Stahlbetonbauerhandwerk vor. Der Ag. zog mit dem Einverständnis des Ast. Unterlagen vom Finanzamt E bei; ausweislich der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 hatte der Ast. in diesen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,- EUR bzw. 11.000,- EUR. Das Finanzamt E erklärte hierzu, es handele sich um Schätzungsbescheide, die ggf. die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht widerspiegelten; nach einer Selbsteinschätzung des Ast. sollte aus dem angemeldeten Gewerbe "Maurer- und Betonhandwerk" für das laufende Jahr 2004 ein Umsatz von 70.000,- EUR und ein Gewinn von 7.000,- EUR erwirtschaftet werden. Dem Ag. wurde zugleich bekannt, dass der Ast. nach wie vor arbeite, mit einem silberfarbenen Mercedes-Kombi durch die Gegend fahre und einen gefälschten Führerschein habe. Das Finanzamt E erklärte auf Anfrage, der Ast. arbeite aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf Baustellen im Ausland.
Am 25.10.2005 erhielt der Kläger per Scheck die Grundsicherungsleistung in Höhe von 374,77 EUR für Oktober 2005; er bescheinigte am selben Tag den Erhalt der Leistung.
Durch Bescheid vom 11.11.2005 hob der Ag. die Entscheidung über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen auf und lehnte die Weitergewährung ab dem 01.11.2005 ab. Zur Begründung führte er aus, nach den vorliegenden Unterlagen und den entgegenstehenden Angaben des Ast. ließen sich seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zweifelsfrei aufklären; bei lebensnaher Auslegung sei davon auszugehen, dass er seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert habe und er neben seiner Altersrente über weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb verfüge. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er mit einer Frau N in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe; da nicht feststellbar sei, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorlägen, gehe dies zu seinen Lasten.
Dagegen legte der Ast. am 16.11.2005 Widerspruch ein, über den der Ag. bisher noch nicht entschieden hat.
Am 16.12.2005 hat der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihm Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2005 zu gewähren. Er behauptet u.a., der Ag. habe bereits für den Monat Oktober 2005 keine Leistungen mehr gezahlt. Er lebe nicht in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Vermieterin Frau N; außer einer kleinen Rente in Höhe von 219,03 EUR habe er keinerlei Einkünfte. Der Ast. hat die Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert.
Der Ast. beantragt schriftsätzlich,
den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistun- gen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Dezember 2005 zu zahlen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er trägt vor, er gehe von einer "eheähnlichen Gemeinschaft" zwischen dem Ast. und seiner Vermieterin Frau N aus; dafür spreche neben den im Bescheid vom 11.11.2005 genannten Umständen auch, dass der Ast. offensichtlich Zugang zum Telefon- und Faxanschluss der Frau N habe und diesen privat wie gewerblich nutze. Es lägen zwischenzeitlich auch Kopien einer Rechnung, von Angeboten sowie Quittungsbelegen des Ast. über erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahre 2005 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Ast. betreffenden Verwaltungsakte des Ag., die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Ast. keinen Anordnungsanspruch für die begehrten Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2005 glaubhaft gemacht.
Soweit der Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen "für den Monat 2005" gerichtet ist, ist er für die Zeit vom 01. bis 14.12.2005 allein deshalb unbegründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 16.12.2005 beim Gericht eingegangen ist. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Begehren nur darauf gerichtet sein, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Rechtsschutz für die Vergangenheit kann nur im Klageverfahren erstrebt werden.
Nach § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ist ggf. zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Dies erfordert, dass der Hilfesuchende seine persönlichen Lebensverhältnisse, soweit sie für die Hilfegewährung von Bedeutung sind, gegenüber dem Leistungsträger offenbaren muss. Be- oder entstehen Zweifel bei der Überprüfung der Bedürftigkeit und können diese nicht ausgeräumt werden, geht dies zu Lasten der Hilfesuchenden.
So liegt der Fall hier. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Ast., weil seine tatsächlichen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Gericht undurchsichtig sind. Hinzu kommt, dass der Ast. – eidesstattlich (!) – falsche Angaben gegenüber dem Gericht gemacht hat.
Der Ast. hat in der Antragsschrift behauptet, bereits für Oktober 2005 keine Grundsicherungsleistungen mehr erhalten zu haben. Ausweislich Bl. 222 der Verwaltungsakte des Ag. hat der Ast. jedoch am 25.10.2005 bescheinigt, "dass mir heute die Zahlung über 374,67 EUR für Oktober 2005 per Scheck ausgehändigt wurde."; diese Erklärung hat er durch seine Unterschrift bekräftigt.
Der Ag. hat glaubhaft dargelegt, dass er über Unterlagen verfügt, die belegen, dass der Ast. auch im Jahre 2005 noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. sonstiger Erwerbstätigkeit gehabt hat. Auch die Umstände zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Ast. und seiner Vermieterin Frau N sind plausibel. Der Ast. hat zu alledem nichts Substanziiertes vorgetragen.
Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Ag. Der Ast. hat Einsicht in die Akten genommen, sich jedoch nicht weiter zur Sache eingelassen.
Bei dieser Sachlage überwiegen die Zweifel an der Bedürftigkeit des Ast., insbesondere am Bestehen einer aktuellen Notlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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