Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 (7) AL 172/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Bescheide vom 04.03.2004, 17.03.2004 und 6. April 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Sperrzeit.
Die Klägerin ist 1977 geboren. Sie hat vom 03.04.2000 bis zum 14.03.2003 als Maschinenarbeiterin bei der Firma L GmbH in W gearbeitet. Das Arbeitsentgelt lag zwischen 1.350,00 und 1.750,00 Euro. Die durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit betrug 45 Stunden, bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
Am 18.02.2003 kündigte die Klägerin das unbefristete Arbeitsverhältnis zum 14.03.2003.
Am 19.03.2003 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Montiererin bei der Firma P und T in W auf. Das Beschäftigungsverhältnis war bis zum 29.02.2004 befristet. Die Klägerin erzielte dort bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Gehalt zwischen 1.550,00 und 1.900,00 Euro.
Unter dem 12.02.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, sie habe bei der Firma L gekündigt, weil sie dort ständig habe schwer arbeiten müssen und sie dort weniger verdient habe als bei der Firma P und T. Außerdem sei ihr die geringere Arbeitszeit bei der Firma P entgegengekommen.
Unter dem 4. März 2004 erteilte die Beklagte einen Bescheid, nach dem für die Zeit vom 15.03.2003 bis zum 04.04.2003 eine Sperrzeit von 3 Wochen eingetreten ist.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 17.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück und änderte den Bescheid vom 04.03.2004 dahingehend, dass eine 12-wöchige Sperrzeit für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 23.05.2004 festgesetzt wurde.
Unter dem 6. April 2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom 04.03.2004 dahingehend, dass die Sperrzeit vom 01.03.2004 bis zum 23.05.2004 festgestellt wurde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 richtet sich die am 19. April 2004 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide vom 04.03.2004, 17.03.2004 und 6. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre unbefristete Arbeitsstelle nicht zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle aufgeben dürfen. Hierdurch habe sie die Arbeitslosigkeit verursacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die zu entscheidenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, im Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 eine Verböserung ihres Bescheides vom 04.03.2004 vorzunehmen und ob - nach Erteilung des Widerspruchsbescheides - noch eine Änderung des Bescheides vom 04.03.2004 durch den Bescheid vom 6. April 2004 möglich war, denn unabhängig hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin "das Beschäftigungsverhältnis" überhaupt gelöst hat, denn ihr wird vorgehalten ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis gelöst zu haben. Diese Lösung führte aber nicht unmittelbar zur Arbeitslosigkeit. Jedenfalls aber hatte die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund. Der wichtige Grund bestand vorliegend darin, dass die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis angenommen hat, das bei günstigeren Arbeitsbedingungen zu einer höheren Entlohnung führte. Dass dieses Beschäftigungsverhältnis befristet war ist unbeachtlich. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das unter Berufung auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) dargelegt hat, dass eine politisch gewollte Tendenz zum Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen bestehe (Bundessozialgericht Urteil vom 26.10.2004, Az.: B 7 AL 98/03 R).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Sperrzeit.
Die Klägerin ist 1977 geboren. Sie hat vom 03.04.2000 bis zum 14.03.2003 als Maschinenarbeiterin bei der Firma L GmbH in W gearbeitet. Das Arbeitsentgelt lag zwischen 1.350,00 und 1.750,00 Euro. Die durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit betrug 45 Stunden, bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
Am 18.02.2003 kündigte die Klägerin das unbefristete Arbeitsverhältnis zum 14.03.2003.
Am 19.03.2003 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Montiererin bei der Firma P und T in W auf. Das Beschäftigungsverhältnis war bis zum 29.02.2004 befristet. Die Klägerin erzielte dort bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Gehalt zwischen 1.550,00 und 1.900,00 Euro.
Unter dem 12.02.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, sie habe bei der Firma L gekündigt, weil sie dort ständig habe schwer arbeiten müssen und sie dort weniger verdient habe als bei der Firma P und T. Außerdem sei ihr die geringere Arbeitszeit bei der Firma P entgegengekommen.
Unter dem 4. März 2004 erteilte die Beklagte einen Bescheid, nach dem für die Zeit vom 15.03.2003 bis zum 04.04.2003 eine Sperrzeit von 3 Wochen eingetreten ist.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 17.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück und änderte den Bescheid vom 04.03.2004 dahingehend, dass eine 12-wöchige Sperrzeit für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 23.05.2004 festgesetzt wurde.
Unter dem 6. April 2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom 04.03.2004 dahingehend, dass die Sperrzeit vom 01.03.2004 bis zum 23.05.2004 festgestellt wurde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 richtet sich die am 19. April 2004 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide vom 04.03.2004, 17.03.2004 und 6. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre unbefristete Arbeitsstelle nicht zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle aufgeben dürfen. Hierdurch habe sie die Arbeitslosigkeit verursacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die zu entscheidenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, im Widerspruchsbescheid vom 17.03.2004 eine Verböserung ihres Bescheides vom 04.03.2004 vorzunehmen und ob - nach Erteilung des Widerspruchsbescheides - noch eine Änderung des Bescheides vom 04.03.2004 durch den Bescheid vom 6. April 2004 möglich war, denn unabhängig hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin "das Beschäftigungsverhältnis" überhaupt gelöst hat, denn ihr wird vorgehalten ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis gelöst zu haben. Diese Lösung führte aber nicht unmittelbar zur Arbeitslosigkeit. Jedenfalls aber hatte die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund. Der wichtige Grund bestand vorliegend darin, dass die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis angenommen hat, das bei günstigeren Arbeitsbedingungen zu einer höheren Entlohnung führte. Dass dieses Beschäftigungsverhältnis befristet war ist unbeachtlich. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das unter Berufung auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) dargelegt hat, dass eine politisch gewollte Tendenz zum Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen bestehe (Bundessozialgericht Urteil vom 26.10.2004, Az.: B 7 AL 98/03 R).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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