S 35 AS 25/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 25/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 30.01.2006 gegen den Bescheid vom 25.01.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I. Der Antragsteller lebt mit Frau T seit September 2000 in einer Wohnung zusammen.

Unter dem 27.08.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. In dem Antragsvordruck gab er unter II., "Persönliche Verhältnisse", Frau T als Partnerin in eheähnlicher Lebensgemeinschaft an.

Darauf hin bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens von Frau T.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte aus, er habe die Angaben im Antragsvordruck nur gemacht, weil er von der Antragsgegnerin entsprechend angewiesen worden sei. Tatsächlich lebe er mit Frau T nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Mit Bescheid vom 03.02.2005 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch ab und bewilligte dem Antragsteller Regelleistungen in Höhe von 345,00 Euro und 173,60 Euro anteilige Kosten für Unterkunft.

Im Mai 2005 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Ihm wurden daraufhin weiterhin die bisherigen Leistungen bis zum 31.12.2005 gewährt.

Auf einen weiteren Folgeantrag des Antragstellers wurden diesem unter dem 14.11.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 weiterhin monatlich 633,57 Euro gewährt.

Am 09.01.2006 machte Herr L, ein Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin, beim Antragsteller einen Hausbesuch. Ausweislich seines Protokolls bewohnen der Antragsteller und Frau T eine Wohnung mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Diele und Bad. Im Schlafzimmer soll sich ein Doppelbett befunden haben, das für zwei Personen eingedeckt war. Im Schlafzimmer wurden 2 Kommoden vorgefunden, in denen der Antragsteller und Frau T ihre Bekleidung getrennt aufbewahrten. Die im Kühlschrank vorgefundenen Lebensmittel seien nicht getrennt gewesen. Der Antragsteller und Frau T hätten angegeben, getrennt einzukaufen und nicht gemeinsam zu kochen. Es liege offensichtlich "eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. eine hauswirtschaftliche Gemeinschaft" vor.

Unter dem 17.01.2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Außendienstmitarbeiter habe festgestellt, dass der Antragsteller und Frau T in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten. Aus diesem Grund sei eine Neuberechnung des Leistungsfalles ab Januar 2006 erforderlich. Hierzu solle der Antragsteller Verdienstbescheinigungen und Kontoauszüge von Frau T vorlegen. Bis zur Vorlage der Bescheinigungen würden die Leistungen storniert.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von ALG-II-Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2006 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei verpflichtet, der Agentur für Arbeit alle Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller nicht nachgekommen.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller unter dem 30.01.2006 Widerspruch erhoben.

Am 24. Januar 2006 hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er führt aus, er lebe mit Frau T nicht in eheähnlicher Gemeinschaft.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen laufend für die Monate ab Februar 2006 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antragsteller und Frau T bildeten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller sei daher verpflichtet, Unterlagen über das Einkommen von Frau T bei der Beklagten einzureichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Das Begehren des Antragstellers ist vorliegend auszulegen. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 25. Januar 2006 die Entscheidung über die Bewilligung von "ALG II" ab dem 01.01.2006 ganz aufgehoben. Das Gericht versteht den Bescheid so, dass der Bescheid vom 14.11.2005, mit dem dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 Leistungen zugebilligt wurden, aufgehoben wurde. Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2006 hat der Antragsteller inzwischen Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch hat nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Als nunmehr zulässiger Rechtsbehelf kommt daher nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Das Gericht, das an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist, wertet das Begehren des Antragstellers demgemäß als Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht ordnet vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil der Widerspruch - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz - wahrscheinlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid ist nämlich offensichtlich rechtswidrig.

1. Soweit ersichtlich hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 25. Januar 2006 auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. In den tatsächlichen Verhältnissen des Antragstellers ist - zeitlich nach Erteilung des Bescheides vom 14.11.2005 - eine Änderung nicht eingetreten. Der Antragsteller und Frau T leben seit mehr als 5 Jahren gemeinsam in einer Wohnung. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Zusammenleben erst nach dem 14.11.2005 aber vor dem 01.01.2006 als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten ist. Vielmehr trägt die Antragsgegnerin selber vor, der Antragsteller lebe schon seit geraumer Zeit mit Frau T in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Auch das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller entweder schon seit geraumer Zeit in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt oder aber nach wie vor nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Frau T lebt. Für die Annahme, dass nach dem 14.11.2005 aus dem bisherigen Zusammenleben eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geworden wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. § 48 SGB X scheidet damit als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheides vom 25. Januar 2006 aus.

Es ist schon fraglich, ob ein auf § 48 SGB X gestützter Bescheid in einen Bescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden kann, weil eine gesetzlich gebundenen Entscheidung nicht in eine Ermessenentscheidung umgedeutet werden kann (LSG Rh.-Pf. Az.: L 4 Vs 61/91). Dies kann aber vorliegend auch dahinstehen, denn der Bescheid vom 25. Januar 2006 erfüllt auch die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14.11.2005 nicht. Unterstellt man, dass der Antragsteller und Frau T bereits vor dem 14.11.2005 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, so wäre der Bescheid vom 14.11.2005 rechtswidrig. Dem Grunde nach käme daher eine Rücknahme dieses Bescheides nach § 45 SGB X in Betracht. Allerdings erfordert § 45 SGB X sowohl für Verwaltungsakte, die für die Zukunft zurückgenommen werden als auch für Verwaltungsakte, die für die Vergangenheit zurückgenommen werden, die Ausübung von Ermessen (vgl. z.B. von Wulffen SGB X 5. Auflage § 45 Anmerkung 2). Eine solche Ermessensausübung ist dem Bescheid vom 25. Januar 2006 nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird aus dem Bescheid deutlich, dass ein Ermessen nicht getätigt wurde. Die Antragsgegnerin führt nämlich aus, "die Bewilligungsentscheidung ist aus folgenden Gründen aufzuheben". Die fehlende Ermessensausübung macht den Bescheid vom 25. Januar 2006 schon rechtswidrig.

Zwar ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch im SGB II die Vorschrift des § 330 Abs. 2 SGB III anwendbar, mit der Folge, dass die Behörde Ermessen nicht ausüben muss, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift liegen indessen nicht vor. Der Antragsteller hat den Verwaltungsakt vom 14.11.2005 weder durch arglistige Täuschung, Drohung und Bestechung (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X ) erwirkt, noch ist der Verwaltungsakt zustande gekommen, weil der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), noch musste der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 14.11.2005 kennen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). All diese Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 – 3 des SGB X liegen schon deswegen nicht vor, weil der Antragsteller überhaupt nicht zutreffend beurteilen kann, ob er in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Frau T lebt oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.12.2005 – Az.: L 19 B 81/05 AS ER) können juristische Laien den Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft weder verstehen noch zutreffend anwenden. Wenn der Antragsteller also angibt, nicht in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zu leben, so tut er damit lediglich eine Rechtsauffassung kund. Das Äußern einer - im weitesten Sinne vertretbaren - Rechtsauffassung kann aber nicht den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 330 Abs. 2 SGB III nicht vor, mit der Folge, dass von der Ausübung von Ermessen im Bescheid vom 25. Januar 2006 nicht abgesehen werden konnte.

2. Unabhängig davon ist der Bescheid vom 25. Januar 2006 aber auch deswegen aufzuheben, weil eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung aus dem Bescheid vom 14.11.2005 für das Gericht nicht erkennbar ist; sogar von der Beklagten nicht einmal behauptet wird.

Mit dem Bescheid vom 14.11.2005 werden dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 633,57 Euro monatlich zuerkannt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, warum dieser Bescheid rechtswidrig sein soll. Eine Rechtswidrigkeit würde sich nur ergeben, wenn dem Antragsteller Leistungen in dieser Höhe nicht zustehen sollten. Das ist nicht etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Frau T lebt, sondern nur dann, wenn der Antragsteller in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Frau T lebt und Frau T Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs des Klägers führt. Dass Frau T Einkommen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruchs des Antragstellers führt, hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht belegt, ja sogar nicht einmal behauptet. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin die Leistungen mit der Begründung ein, der Antragsteller lebe in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Es ist aber offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Tatsache des Führens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II führt. Insoweit sind auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III offensichtlich nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat nämlich nicht Kenntnis von Tatsachen erhalten, die kraft Gesetzes zum Wegfall des Anspruchs führen, wie dies § 331 Abs. 1 Satz 1 vorsieht, sondern die Antragsgegnerin meint, Kenntnis von Tatsachen (eheähnliche Gemeinschaft) erhalten zu haben, die, in Verbindung mit anderen Tatsachen (Einkommen und Vermögen von Frau T) zum Wegfall des Anspruchs führen könnten.

3. Zur Vermeidung weiterer einstweiliger Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten weist das Gericht im Übrigen auf Folgendes hin: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Mai 2005 – Az.: 1 BvR 569/05 – www.juris.de) den Sozialgerichten aufgegeben, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen die Behörde nicht hat, so ist die Leistung dem Antragsteller im Zweifel zuzusprechen (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Sollte es also zwischen den Beteiligten zu einem weiteren einstweiligen Anordnungsverfahren kommen, so wird das Gericht den Antragstellern jedenfalls dann Leistungen zusprechen müssen, wenn nicht ausreichend belegt ist, dass der Antragsteller und Frau T in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Derzeit liegen ausreichende Belege für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht vor. Das Gericht weist zum wiederholten Mal darauf hin, dass Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern nicht geeignet sind, das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu belegen. Ob der Antragsteller und Frau T in einem Doppelbett schlafen, ob sie ihre Kleider im gemeinsamen Schlafzimmer aufbewahren und ob sie – ohne Trennung – Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahren, sind keine aussagekräftigen Indizien, die darauf hinweisen würden, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. In diesem Sinne kann man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht – wie der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin offensichtlich meint - "sehen". Vielmehr ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (BVerfGE 87,264). Es steht außer Frage, dass jeder Bürger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seiner Existenz haben muss. Der Staat darf Leistungen zur Existenzsicherung daher nur versagen, wenn die Existenz anderweitig gesichert ist. Da innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – im Gegensatz zur Ehe – kein Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt besteht, ist ein Leistungsausschluss des Staates – wegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - nur dann gerechtfertigt, wenn die Existenz des nicht vermögenden Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, durch (freiwillige) Leistungen des vermögenden Partners, tatsächlich gewährleistet ist (Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl. § 122 BSHG Anm. 5 ff; BverfGE 87, 264; BverwG NDV-RD 1996,38 = NJW 1995, 2802; Zöller ZFSH/SGB 1996,302 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Wesen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist daher, dass die Beteiligten derselben sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (BverfGE a.a.O. Seite 265). Diese Definition der eheähnlichen Gemeinschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist praktisch deckungsgleich mit der römisch-katholischen Definition von "echter Liebe". Papst Bendedikt der XVI. beschreibt letztere in seiner Enzyklika Deus Caritas est so: "Liebe will nicht das Versinken in der Trunkenheit des Glücks, sie will das Gute für den Geliebten. Sie wird Verzicht, sie wird bereit zum Opfer, ja sie will es".

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist also eine sittlich moralische Selbstverpflichtung für den Partner einzustehen. Ob derartiges besteht, kann nur anhand der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) festgestellten Indizien (Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Verfügungsbefugnis über Vermögen des Partners) bestimmt werden, nicht durch Blick in ein gemeinsames Schlafzimmer oder einen Kühlschrank.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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