S 35 AS 367/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 367/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Februar 2006 - bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 10.11.2005 - längstens jedoch bis zum 30. April 2006 - die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 4 Stunden wöchentlich zu erstatten. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1949 geborene Antragsteller erhält von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller leidet im Wesentlichen an einem Zustand nach zwei Herzinfarkten und koronarer Drei-Gefäßerkrankung, einer HIV-Infektion, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und einer psychischen Erkrankung. Nach Auffassung des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin soll beim Antragsteller derzeit ein unter dreistündiges tägliches Leistungsvermögen vorliegen. Diese Beurteilung soll jedoch zunächst nur für die Dauer von bis zu 6 Monaten vorliegen. Die nach diesem Gutachten vorgeschlagene Nachuntersuchung hat bisher nicht stattgefunden.

Im August 2005 teilte der Antragsteller mit, sein Partner aus "eheähnlicher Lebensgemeinschaft" könne ihn nunmehr nicht mehr betreuen. Er beantrage daher bei der Antragsgegnerin eine Beihilfe für eine Haushaltshilfe.

Mit Bescheid vom 10.11.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, derartige Leistungen seien im SGB II nicht vorgesehen.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den bis heute nicht entschieden wurde.

Unter dem 09.12.2005 hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er führt aus, er könne ein Widerspruchsverfahren nicht abwarten, da er wegen seines Gesundheitszustandes dringend sofort auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei. Im Übrigen sei er so schwer erkrankt, dass er außer Stande sei, seinen Haushalt alleine zu führen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Beihilfe für eine Haushaltshilfe in Höhe von 90,00 Euro wöchentlich zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie sieht für das Begehren des Antragstellers keine Anspruchsgrundlage.

Das Gericht hat die Stadt E beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Der Antrag ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor. Danach kann, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beide zumindest glaubhaft gemacht sind.

Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei den bestehenden Gesundheitsstörungen des Antragstellers ist es nachvollziehbar, dass dieser seinen Haushalt nicht mehr alleine führen kann. Da der Antragsteller im Übrigen aus seinem Arbeitslosengeld II die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht begleichen kann und ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann, liegt ein Anordnungsgrund vor.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII analog. Die Vorschrift sieht vor, dass im Einzelfall abweichende Bedarfe von der leistungsgewährenden Behörde zu decken sind. Solche Bedarfe sind typischerweise Bedarfe auch für Haushaltshilfen. Zwar erhält der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II und fällt derzeit nicht unter den Personenkreis, der Leistungen aus dem SGB XII erhält. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 ist jedoch im SGB II analog anzuwenden. Insoweit besteht nämlich eine Regelungslücke (vgl. Sozialgericht Stuttgart Beschluss vom 29.09.2005 Az.: S 21 SO 5122/05 ER und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 24.08.2005, Az.: L 8 SO 78/05 ER – beide unter www.sozialgerichtsbarkeit.de -).

Der so bestehende Anspruch des Antragstellers richtet sich gegen die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen bezieht (Sozialgericht Stuttgart a.a.O.). Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin aber auch zuerst angegangene Behörde im Sinne des § 43 SGB I und auch aus diesem Grund zur Leistung verpflichtet.

Den Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO). Da das Gericht derzeit nicht ersehen kann, in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich Leistungen benötigt, hat das Gericht nach freier Schätzung bestimmt, dass der Antragsteller ab sofort Anspruch auf 4 Stunden Hilfe wöchentlich hat (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen a.a.O. und Sozialgericht Stuttgart a.a.O.).

Der weitergehende Anspruch des Antragstellers ist nicht begründet. Insbesondere kann das Gericht dem Antragsteller Leistungen nicht für einen Zeitraum vor der gerichtlichen Entscheidung zusprechen, weil eine Haushaltshilfe für den zurückliegenden Zeitraum nicht mehr tätig werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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