S 56 AS 10/06 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
56
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 AS 10/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2005 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, mit dem sich der Antragsteller (ASt.) gegen die mit Bescheid vom 29.11.2005 verfügte Absenkung der ihm bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wendet, ist zulässig und auch begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Bescheid vom 29.11.2005 hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug eines Bescheides überwiegt. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86a, Rz. 27). Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Bescheid vom 29.11.2005 nach der im Eilverfahren möglichen und gebotenen Überprüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn dieser sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Der ASt. hat die ihm am 24.11.2005 angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Ob dieses Verhalten als Weigerung i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II zu qualifizieren ist und ob der ASt. zuvor in hinreichender Weise über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt worden ist, kann vorliegend dahin stehen, da der ASt. jedenfalls einen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt haben dürfte. Ein wichtiger Grund für die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt nämlich immer dann vor, wenn das Vertragsangebot des Leistungsträgers auf den Abschluss einer rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung gerichtet ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die vorgesehenen Eigenbemühungen bzw. die dem Hilfebedürftigen auferlegten Pflichten und Mitwirkungslasten unzumutbar sind (Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 31 Rn. 99 und § 15 Rn. 78 ff.; Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn. 23). Unzumutbar ist jedenfalls die unter Ziffer 1.b der angebotenen Eingliederungsvereinbarung aufgeführte Verpflichtung des ASt., an der Trainingsmaßnahme T.O.P. bei SBB "auch bei Krankheit (außer bei bettlägeriger Krankheit)" teilzunehmen. Die Teilnahme an einer Maßnahme kann einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur zugemutet werden, wenn und solange er gesundheitlich hierzu in der Lage ist. Dabei kann nicht nur Bettlägerigkeit als Hinderungsgrund anerkannt werden. Vielmehr gibt es durchaus Krankheiten, bei denen der Erkrankte zwar nicht der Bettruhe bedarf, aber dennoch arbeitsunfähig bzw. nicht in der Lage ist, an einer Maßnahme teilzunehmen. Die Verpflichtung eines Hilfebedürftigen, auch im Falle einer derartigen Erkrankung an der Trainingsmaßnahme teilnehmen zu müssen, ist daher unzumutbar. Da die angebotene Eingliederungsvereinbarung in sämtlichen Punkten rechtmäßig sein muss, um Grundlage einer Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II sein zu können (Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn. 23), hatte der ASt. für die Verweigerung ihres Abschlusses jedenfalls einen wichtigen Grund. Ob die übrigen von dem ASt. beanstandeten Teile der angebotenen Eingliederungsvereinbarung ebenfalls zu ihrer Rechtswidrigkeit führen, braucht daher nicht entschieden zu werden.

Die AG. kann dem auch nicht entgegen halten, dass die beanstandete Klausel verhandelbar gewesen wäre und gegebenenfalls hätte präzisiert werden können. Es trifft zwar zu, dass den §§ 15, 31 SGB II der gesetzgeberische Wille zugrunde liegt, dass über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Hilfebedürftigen tatsächlich verhandelt wird und nicht eine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgt (Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 15 Rn. 108). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II ausschließlich an ein in allen Punkten rechtmäßiges Vertragsangebot geknüpft werden können.

Unerheblich ist schließlich auch, ob die entsprechende Klausel in der Eingliederungsvereinbarung tatsächlich der Beweggrund des ASt. gewesen ist, diese nicht zu unterschreiben, da es allein darauf ankommt, dass der wichtige Grund objektiv gegeben ist (Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 31 Rn. 97; Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn. 23).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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