Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 17 AS 1120/05 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 622/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von 305,05 Euro für die Instandsetzung einer defekten Steckdose.
Die Antragstellerin zu 1 ist 1967 geboren. Sie wohnt mit ihrem Ehemann J. (geb. 1965, nachfolgend Antragsteller zu 2) und ihrem Sohn S. (geb. 1991, nachfolgend Antragsteller zu 3) in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller leben in einem Einfamilienhaus. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen sie Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem SGB II.
Mit Fax vom 21. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erstattung einer Rechnung eines Antennen- und Elektroservices F. D. vom 31. Mai 2005 in Höhe von 305,05 Euro. Laut dieser Rechnung wurden eine Reparatur der Elektroanlage im Mai 2005 und der Anschluss eines Herdes im Wohnhaus der Antragsteller durchgeführt. Hierfür wurden 11,5 Stunden für insgesamt drei Monteure und das Verlegen von 13 Metern Kabel in Rechnung gestellt. Ferner wurde für die Begleichung der Rechnung bis zum 18. Juni 2005 ein Skonto in Höhe von 3 v. H. der Rechnungssumme (9,15 Euro) eingeräumt. Die Antragstellerin zu 1 trug vor, dass auf Grund einer defekten Steckdose die Reparatur erforderlich geworden sei.
Mit Fax vom 7. Juli 2005 beantragte sie beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der "Kostenübernahme der Rechnung auf Grund einer geschmorten Steckdose im Wohnhaus".
Das Sozialgericht Meiningen lehnte mit Beschluss vom 9. August 2005 den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der dringende Reparaturbedarf sei bereits von der Firma D. vorgenommen worden, so dass die durch den Stromausfall entstandene dringende Notlage bereits behoben worden sei. Es gehe hier lediglich um die Erstattung der Reparaturkosten, welche auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres noch erfolgen könne.
Hiergegen hat die Antragstellerin zu 1 Beschwerde eingelegt. Auf Grund der Gefahr, die von der Steckdose ausgegangen sei, habe eine Notsituation vorgelegen, die ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht habe. Auf Grund dessen sei zwar die Notlage beseitigt worden, aber die daraus resultierende Rechnung sei noch vorhanden. Die Familie sei auf Grund der Rechnung immer noch in der Notlage. Der Nachteil, der durch diese Rechnung entstanden sei, sei die Einleitung des Mahnverfahrens durch die Firma und damit zusätzliche Kosten zu der Rechnung. Dies sei ein Nachteil, der noch vorhanden sei.
Auf Anfrage des Berichterstatters, dass die Rechnung offensichtlich bereits beglichen worden ist, weil ein Skonto eingeräumt worden sei, ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die Arbeiten etwa 10 Stunden in Anspruch genommen hätten und schließlich die Rechnung auch einen Herdanschluss umfasst habe, erklärte die Antragstellerin zu 1, dass auf Grund ihrer katastrophalen finanziellen Situation der "Antrag der Eilbedürftigkeit begründet und glaubhaft" sei. Die Rechnung sei angemessen. Eine aufwendige Reparatur sei erforderlich gewesen, weil in dem Zimmer, in dem sich die defekte Steckdose befunden habe, an der Decke noch gut erhaltene Platten angebracht gewesen seien, so dass eine enorme Umleitung erforderlich geworden sei. Der Herdanschluss sei für einen gebrauchten Elektroherd vorgenommen worden, da "leider" der 10 Jahre alte Gasherd aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu verwenden gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig für die Instandsetzung einer Steckdose einen Betrag von 305,05 Euro zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn – wie hier – ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend entsprechend (Satz 4). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG), gegen den nach § 172 SGG die Beschwerde zulässig ist.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers", bei der Regelungsanordnung: "streitiges Rechtsverhältnis") und einen Anordnungsgrund (einerseits: "Gefahr für die Verwirklichung des Rechts", andererseits: "Notwendigkeit zur Regelung eines Zustands") bejahen kann.
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. So können z.B. der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation eines Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdr. 31).
Derartige Umstände haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die einstweiligen Rechtsschutz erforderlich machen. Eine Eilbedürftigkeit ist auf Grund ihres Vortrages nicht erkennbar.
Soweit die Antragsteller behaupten, dass die "Notsituation" darin liege, dass anstelle der erforderlichen Reparatur einer Steckdose die Erstattung der Rechnung der Firma D. in Höhe von 303,05 Euro getreten sei, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen, weil diese Rechnung offenbar bereits beglichen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters die Antragstellerin zu 1 ausweichend dahingehend geantwortet hat, es entstünde ein Kreislauf, den "das Sozialgesetz" abwende und verpflichtet sei, dass "solch eine Situation" nicht eintreten dürfe. Im Übrigen ist auch die Höhe der vorgelegten Rechnung nicht nachvollziehbar, denn wenn die Antragsteller die Rechnung bezahlt haben, wurde ihnen auch ein Skonto in Höhe von 3. v. H. der Rechnungssumme eingeräumt.
Im Übrigen ist die Höhe der vorgelegten Rechnung auch im Hinblick auf die behauptete Notlage nicht glaubhaft. Die Antragsteller haben offensichtlich – wie sie auch selbst einräumen - wegen der angeblichen Notlage eine aufwendige Reparatur vornehmen lassen, deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist. Es ist unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, weshalb die Reparatur einer einzigen defekten Steckdose, die nach Angaben der Antragstellerin zu 1 "durchgeschmort" sei, eine derart umfangreiche Instandsetzung unter anderem durch Neuverlegung verschiedener Leitungen (13 Meter Kabel), das Einsetzen von mehreren Schaltern und Steckdosen, die Neuverlegung der Leitung zur Deckenleuchte "über den Hausboden" und die Neuverlegung der Leitung zum Boiler in der Küche durch insgesamt drei Monteure mit einem Umfang von 11,5 Stunden notwendig gemacht haben könnte.
Schließlich haben die Antragsteller im Zusammenhang mit der Behauptung einer zu beseitigenden dringenden Notlage einen Herdanschluss durchführen lassen, der mit der defekten Steckdose offensichtlich in keinem Zusammenhang steht.
Insgesamt entspricht die Behauptung der Antragsteller, der Betrag in Höhe von 303,05 Euro sei zur Beseitigung einer durch eine defekte Steckdose entstandenen dringenden Notlage erforderlich, schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht der Wahrheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von 305,05 Euro für die Instandsetzung einer defekten Steckdose.
Die Antragstellerin zu 1 ist 1967 geboren. Sie wohnt mit ihrem Ehemann J. (geb. 1965, nachfolgend Antragsteller zu 2) und ihrem Sohn S. (geb. 1991, nachfolgend Antragsteller zu 3) in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller leben in einem Einfamilienhaus. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen sie Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem SGB II.
Mit Fax vom 21. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1 die Erstattung einer Rechnung eines Antennen- und Elektroservices F. D. vom 31. Mai 2005 in Höhe von 305,05 Euro. Laut dieser Rechnung wurden eine Reparatur der Elektroanlage im Mai 2005 und der Anschluss eines Herdes im Wohnhaus der Antragsteller durchgeführt. Hierfür wurden 11,5 Stunden für insgesamt drei Monteure und das Verlegen von 13 Metern Kabel in Rechnung gestellt. Ferner wurde für die Begleichung der Rechnung bis zum 18. Juni 2005 ein Skonto in Höhe von 3 v. H. der Rechnungssumme (9,15 Euro) eingeräumt. Die Antragstellerin zu 1 trug vor, dass auf Grund einer defekten Steckdose die Reparatur erforderlich geworden sei.
Mit Fax vom 7. Juli 2005 beantragte sie beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der "Kostenübernahme der Rechnung auf Grund einer geschmorten Steckdose im Wohnhaus".
Das Sozialgericht Meiningen lehnte mit Beschluss vom 9. August 2005 den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der dringende Reparaturbedarf sei bereits von der Firma D. vorgenommen worden, so dass die durch den Stromausfall entstandene dringende Notlage bereits behoben worden sei. Es gehe hier lediglich um die Erstattung der Reparaturkosten, welche auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres noch erfolgen könne.
Hiergegen hat die Antragstellerin zu 1 Beschwerde eingelegt. Auf Grund der Gefahr, die von der Steckdose ausgegangen sei, habe eine Notsituation vorgelegen, die ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht habe. Auf Grund dessen sei zwar die Notlage beseitigt worden, aber die daraus resultierende Rechnung sei noch vorhanden. Die Familie sei auf Grund der Rechnung immer noch in der Notlage. Der Nachteil, der durch diese Rechnung entstanden sei, sei die Einleitung des Mahnverfahrens durch die Firma und damit zusätzliche Kosten zu der Rechnung. Dies sei ein Nachteil, der noch vorhanden sei.
Auf Anfrage des Berichterstatters, dass die Rechnung offensichtlich bereits beglichen worden ist, weil ein Skonto eingeräumt worden sei, ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die Arbeiten etwa 10 Stunden in Anspruch genommen hätten und schließlich die Rechnung auch einen Herdanschluss umfasst habe, erklärte die Antragstellerin zu 1, dass auf Grund ihrer katastrophalen finanziellen Situation der "Antrag der Eilbedürftigkeit begründet und glaubhaft" sei. Die Rechnung sei angemessen. Eine aufwendige Reparatur sei erforderlich gewesen, weil in dem Zimmer, in dem sich die defekte Steckdose befunden habe, an der Decke noch gut erhaltene Platten angebracht gewesen seien, so dass eine enorme Umleitung erforderlich geworden sei. Der Herdanschluss sei für einen gebrauchten Elektroherd vorgenommen worden, da "leider" der 10 Jahre alte Gasherd aus Sicherheitsgründen nicht mehr zu verwenden gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. August 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig für die Instandsetzung einer Steckdose einen Betrag von 305,05 Euro zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, wenn – wie hier – ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG (vorläufiger Rechtsschutz in Anfechtungssachen) nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend entsprechend (Satz 4). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG), gegen den nach § 172 SGG die Beschwerde zulässig ist.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (gesetzlicher Anknüpfungspunkt bei der Sicherungsanordnung: "Recht des Antragstellers", bei der Regelungsanordnung: "streitiges Rechtsverhältnis") und einen Anordnungsgrund (einerseits: "Gefahr für die Verwirklichung des Rechts", andererseits: "Notwendigkeit zur Regelung eines Zustands") bejahen kann.
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. So können z.B. der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation eines Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdr. 31).
Derartige Umstände haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund den Antragstellern schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die einstweiligen Rechtsschutz erforderlich machen. Eine Eilbedürftigkeit ist auf Grund ihres Vortrages nicht erkennbar.
Soweit die Antragsteller behaupten, dass die "Notsituation" darin liege, dass anstelle der erforderlichen Reparatur einer Steckdose die Erstattung der Rechnung der Firma D. in Höhe von 303,05 Euro getreten sei, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen, weil diese Rechnung offenbar bereits beglichen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters die Antragstellerin zu 1 ausweichend dahingehend geantwortet hat, es entstünde ein Kreislauf, den "das Sozialgesetz" abwende und verpflichtet sei, dass "solch eine Situation" nicht eintreten dürfe. Im Übrigen ist auch die Höhe der vorgelegten Rechnung nicht nachvollziehbar, denn wenn die Antragsteller die Rechnung bezahlt haben, wurde ihnen auch ein Skonto in Höhe von 3. v. H. der Rechnungssumme eingeräumt.
Im Übrigen ist die Höhe der vorgelegten Rechnung auch im Hinblick auf die behauptete Notlage nicht glaubhaft. Die Antragsteller haben offensichtlich – wie sie auch selbst einräumen - wegen der angeblichen Notlage eine aufwendige Reparatur vornehmen lassen, deren Notwendigkeit nicht erkennbar ist. Es ist unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, weshalb die Reparatur einer einzigen defekten Steckdose, die nach Angaben der Antragstellerin zu 1 "durchgeschmort" sei, eine derart umfangreiche Instandsetzung unter anderem durch Neuverlegung verschiedener Leitungen (13 Meter Kabel), das Einsetzen von mehreren Schaltern und Steckdosen, die Neuverlegung der Leitung zur Deckenleuchte "über den Hausboden" und die Neuverlegung der Leitung zum Boiler in der Küche durch insgesamt drei Monteure mit einem Umfang von 11,5 Stunden notwendig gemacht haben könnte.
Schließlich haben die Antragsteller im Zusammenhang mit der Behauptung einer zu beseitigenden dringenden Notlage einen Herdanschluss durchführen lassen, der mit der defekten Steckdose offensichtlich in keinem Zusammenhang steht.
Insgesamt entspricht die Behauptung der Antragsteller, der Betrag in Höhe von 303,05 Euro sei zur Beseitigung einer durch eine defekte Steckdose entstandenen dringenden Notlage erforderlich, schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht der Wahrheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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