L 1 R 104/05 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 R 461/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 104/05 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich nach dem Tode seiner von ihm geschiedenen Ehefrau.

Im Jahre 1991 wurde der Kläger von seiner Ehefrau R. L., mit der er seit dem X.XXXXX 1960 verheiratet war, rechtskräftig geschieden. Beide Eheleute hatten in der Ehezeit Aussichten bzw. Anwartschaften auf eine Versorgung in unterschiedlicher Höhe begründet oder aufrechterhalten. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1992 Altona (351 F 104/91V) wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und es wurden zum Ausgleich des Wertunterschiedes der Anwartschaften im Wege des Splitting nach § 1587b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. § 76 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) von dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto Nr. des Klägers Anwartschaften in Höhe von monatlich 99,75 DM auf das Versicherungskonto Nr. der geschiedenen Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg (LVA) übertragen. Der Kläger erhält eine entsprechend gekürzte Altersrente von der Beklagten. Am 18. Januar 2004 verstarb Frau R. L ...

Noch am selben Tage beantragte der Kläger die "Rückführung" der übertragenen Anwartschaften mit Wirkung vom 18. Januar 2004. Die Beklagte holte eine Auskunft bei der LVA über die an die Versicherte R. L. unter Berücksichtigung des Bonus aus dem Versorgungsausgleich geleisteten Rentenzahlungen ein. Nach Mitteilung der LVA vom 30. Januar 2004 wurde an die Versicherte im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 2004 eine Altersrente für Frauen gezahlt, in der der Bonus aus dem Versorgungsausgleich enthalten war.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Wegen des 6 Jahre und 7 Monate umfassenden Leistungsbezuges der Versicherten, wodurch der Grenzbetrag des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) von 2 Jahren überschritten sei, komme eine Rückübertragung nicht in Betracht. Den Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser die Verfassungswidrigkeit der Regelung geltend machte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2004 zurück. Auf die genannten Bescheide wird Bezug genommen.

Das Sozialgericht Hamburg hat zunächst den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die daraufhin fristgerecht erhobene Klage durch Beschluss vom 22. März 2004 abgelehnt und nach der erfolglosen Beschwerde des Klägers hiergegen (Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. September 2004 - L 3 B 160/04 PKH) die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2005 abgewiesen. Auf den Gerichtsbescheid wird Bezug genommen. Er wurde dem Kläger am 21. Juni 2005 zugestellt.

Der Kläger hat noch am selben Tage Berufung (L 3 R 104/05 KN) eingelegt, mit der er sich gegen die "kriminelle Entscheidung" wendet. Gleichzeitig hat er um die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht. Diesen Antrag hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg durch Beschluss vom 27. Dezember 2005 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Zum 1. Januar 2006 ist das Verfahren in die Zuständigkeit des 1. Senats übergegangen.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2006 hat der Kläger – nachdem ihm die Ladung zum Termin am 14. Januar 2006 zugestellt worden war – den 3. Senat des erkennenden Gerichts "unter Eidel, Wagner, Feuchte" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden Vorbelastungen gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Versorgungsamt, vorsätzliche Begünstigung der Beklagten, Rechtsbeugung und Diskriminierung sowie Unqualifizierung und grobfahrlässige Verschleppung des Verfahrens. Zwar behaupte die Regierung stets, die Beamten würden nach Leistung bezahlt. Dann aber müssten die Richter in dem laufenden Verfahren noch Geld mitbringen. Hier werde nur experimentiert. Mit weiterem Schreiben vom 23. Januar 2006 hat der Kläger auch den Vorsitzenden des 1. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm Vorverurteilung, Vorteilsannahme im Amt sowie Rechtsbeugung, Begünstigung und Unfähigkeit vorgeworfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2004 zu verurteilen, die ihm gewährte Altersrente mit Wirkung vom 1. Februar 2004 ungekürzt auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Der Senat kann in der Sache auch angesichts der von dem Kläger angebrachten Ablehnungsgesuche entscheiden, weil diese missbräuchlich sind. Sie enthalten beleidigende und unsachliche Äußerungen und lassen darüber hinaus keinerlei substantiierte Tatsachen erkennen, aus denen sich die Befangenheit der vorliegend mitwirkenden Richter ergeben könnte. Auch das Nichterscheinen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil der Kläger zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde. Das Gericht brauchte dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 13. Januar 2006 im Vorwege auch keine schriftliche Taxikostenübernahme zu erteilen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG). Er war auch trotz seiner Harninkontinenz nicht gehindert, mit öffentlichen Verkehrsmitteln das Gericht aufzusuchen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Wie sich aus dem Attest von Dr. L. vom 22. Dezember 2005 ergibt, benutzt der Kläger Inkontinenzhilfen, die stündlich gewechselt werden müssen. Auch unter diesen Bedingungen ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb Hamburgs möglich.

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht die begehrte ungekürzte Rente nicht zu.

Nach § 4 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wird die Rente des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur dann nicht gekürzt, wenn der Berechtigte vor seinem Tod entweder keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrecht oder nur solche Leistungen erhalten hat, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Vollrente nicht übersteigen. Diese Grenze ist bei einem mehr als 5 Jahre währenden Leistungsbezug der geschiedenen Ehefrau bei weitem überschritten. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits durch Urteil vom 5. Juli 1989 (BVerfGE 80, 297-315) unter Hinweis auf seine grundsätzliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 302 f.) ausgesprochen hat, bedarf es zwar einer Härteregelung für diejenigen Fälle, in denen ein Berechtigter alsbald nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich verstirbt. Es verstößt jedoch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Denn der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten stellt im Angesicht dieser Härteregelung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird (BVerfG, Urt. vom 5. Juli 1989, a.a.O.). Dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Vorschrift des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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