Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AS 1333/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 385/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. November 2005 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise entsprochen und eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erlassen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
1. Der begehrten Leistung steht die Regelung des § 7 Abs. 5 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entgegen, nach der Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Die Ausbildung an der Berufsfachschule Gesundheit – ein auf zwei Jahre angelegter Bildungsgang, den die Antragstellerin seit August 2004 besucht und in dessen erstem Schuljahr sie sich nach Nichtversetzung im Jahr 2005 noch befindet – ist dem Grunde nach förderungsfähig, wie sich aus Folgendem ergibt:
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung u.a. geleistet für den Besuch von Berufsfachschulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Abs. 1a erfüllt, also – wie hier allein in Betracht kommt – nach § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 nicht bei seinen Eltern wohnt, sondern einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Dass die Antragstellerin eine Berufsfachschule besucht und mit ihrem Ehemann einen eigenen Haushalt führt, ist ohne weiteres zu bejahen. Insbesondere ist die Antragstellerin auch nicht in Klasse 9 einzustufen, wie das Sozialgericht – gestützt auf eine entsprechende Auskunft der Lehrerin Frau S. – aber gemeint hat. Denn der Besuch der Berufsfachschule Gesundheit setzt den Hauptschulabschluss voraus, den die Antragstellerin im Januar 2003 erworben hat. Als weitere Ausbildung, die auf dem Hauptschulabschluss aufbaut, ist das erste Jahr der Berufsfachschule je nach individueller Biografie der Schülerinnen und Schüler zumindest als Klassenstufe 10 einzustufen. Entsprechend ist die Praxis der Ausbildungsförderungsstelle des für die Berufsfachschule zuständigen Bezirksamts Mitte. Nach telefonischer Auskunft des dortigen Abschnittsleiters wird dort bereits für das erste Schuljahr der Berufsfachschule Gesundheit von einem Fall des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, also der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, ausgegangen. Auch der zuständige Abteilungsleiter der Berufsfachschule Gesundheit hat auf telefonische Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das erste Schuljahr zumindest der Klassenstufe 10 entspreche. So ergibt es sich im Übrigen auch aus dem Internetauftritt der Berufsfachschule Gesundheit, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 als Ausdruck vorgelegt hat (dort S. 2).
Die Regelung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist schließlich auch mit Blick auf Absatz 6 Nr. 2 der Vorschrift anwendbar. Danach gilt Absatz 5 nicht bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Das ist hier aber nicht der Fall, der monatliche Bedarf der Antragstellerin bemisst sich vielmehr nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da sie nicht bei ihren Eltern wohnt.
2. Es liegt nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens auch kein besonderer Härtefall vor, der nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen rechtfertigen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – (Urt. v. 14.10.1993, Az.: 5 C 16.91, BVerwGE 94 S. 224 ff., 226-228) besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein "besonderer" Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.
Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt – mit dem Ziel, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.9.1995, Az.: 4 M 5332/95, FEVS 46 S. 422 ff.). So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u. a. in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, wieder "zu seinem Geld zu kommen", und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung haben sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschl. v. 14.4.2005, Az.: L 8 AS 36/05, FEVS 56 S. 511 ff., 514 f., für eine 2004 begonnene, zu einem Drittel absolvierte Ausbildung) und das Hessische LSG (Beschl. v. 11.8.2005, Az.: L 9 AS 14/05 ER, ZFSH/SGB 2005 S. 672 ff., 676, für eine ab dem Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004 stehende Studierende eines sechs Semester umfassenden Studienganges) für den Geltungsbereich des SGB II angeschlossen. Es könne nämlich nicht Sinn des Gebotes sein, die Arbeitskraft zur Selbstbeschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, gleichzeitig bedürftige junge Menschen daran zu hindern, allgemeine Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Integration zu schaffen. Mithin bestehe eine besondere Härte, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen sei, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten sei, die Ausbildung schon weit fortgeschritten sei und der Hilfesuchende die begründete Aussicht habe, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Der erkennende Senat hat sich diese Grundsätze bereits in seinen Beschlüssen vom 24. November 2005 (Az.: L 5 B 256/05 ER AS) und 2. Februar 2006 (Az.: L 5 B 396/05 ER AS) zu Eigen gemacht und besonders hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für die Arbeitsmarktintegration besondere Bedeutung zukommt. Dem Erreichen der Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält der Senat einen durch Verweigerung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erzwungenen Abbruch des Schulbesuchs für die Antragstellerin jedoch für zumutbar. Insbesondere steht sie nicht in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Ausbildung. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte sie – wie oben bereits erwähnt – nach Nichtversetzung gerade wieder mit dem ersten Jahr der auf zwei Jahre angelegten Ausbildung begonnen. Bei dieser Sachlage würde ein Abbruch der Ausbildung sie nicht um den Ertrag ihrer Anstrengungen in der Vergangenheit bringen. Hinzu kommt, dass der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach den bisherigen Leistungen und der Vielzahl von Fehlstunden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. Schließlich ist die gewählte Ausbildung keine berufliche Ausbildung, die in eine Erwerbstätigkeit münden kann bzw. die Vermittlungsfähigkeit der Antragstellerin wesentlich verbessert. Vielmehr vermittelt die Berufsfachschule eine berufliche Grundbildung und bereitet insoweit erst auf eine eventuell nachfolgende Ausbildung im gesundheitspflegerischen Bereich vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. November 2005 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise entsprochen und eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erlassen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
1. Der begehrten Leistung steht die Regelung des § 7 Abs. 5 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entgegen, nach der Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Die Ausbildung an der Berufsfachschule Gesundheit – ein auf zwei Jahre angelegter Bildungsgang, den die Antragstellerin seit August 2004 besucht und in dessen erstem Schuljahr sie sich nach Nichtversetzung im Jahr 2005 noch befindet – ist dem Grunde nach förderungsfähig, wie sich aus Folgendem ergibt:
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung u.a. geleistet für den Besuch von Berufsfachschulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Abs. 1a erfüllt, also – wie hier allein in Betracht kommt – nach § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 nicht bei seinen Eltern wohnt, sondern einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Dass die Antragstellerin eine Berufsfachschule besucht und mit ihrem Ehemann einen eigenen Haushalt führt, ist ohne weiteres zu bejahen. Insbesondere ist die Antragstellerin auch nicht in Klasse 9 einzustufen, wie das Sozialgericht – gestützt auf eine entsprechende Auskunft der Lehrerin Frau S. – aber gemeint hat. Denn der Besuch der Berufsfachschule Gesundheit setzt den Hauptschulabschluss voraus, den die Antragstellerin im Januar 2003 erworben hat. Als weitere Ausbildung, die auf dem Hauptschulabschluss aufbaut, ist das erste Jahr der Berufsfachschule je nach individueller Biografie der Schülerinnen und Schüler zumindest als Klassenstufe 10 einzustufen. Entsprechend ist die Praxis der Ausbildungsförderungsstelle des für die Berufsfachschule zuständigen Bezirksamts Mitte. Nach telefonischer Auskunft des dortigen Abschnittsleiters wird dort bereits für das erste Schuljahr der Berufsfachschule Gesundheit von einem Fall des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, also der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, ausgegangen. Auch der zuständige Abteilungsleiter der Berufsfachschule Gesundheit hat auf telefonische Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das erste Schuljahr zumindest der Klassenstufe 10 entspreche. So ergibt es sich im Übrigen auch aus dem Internetauftritt der Berufsfachschule Gesundheit, den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 als Ausdruck vorgelegt hat (dort S. 2).
Die Regelung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist schließlich auch mit Blick auf Absatz 6 Nr. 2 der Vorschrift anwendbar. Danach gilt Absatz 5 nicht bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Das ist hier aber nicht der Fall, der monatliche Bedarf der Antragstellerin bemisst sich vielmehr nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da sie nicht bei ihren Eltern wohnt.
2. Es liegt nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens auch kein besonderer Härtefall vor, der nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen rechtfertigen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – (Urt. v. 14.10.1993, Az.: 5 C 16.91, BVerwGE 94 S. 224 ff., 226-228) besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein "besonderer" Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.
Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt – mit dem Ziel, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.9.1995, Az.: 4 M 5332/95, FEVS 46 S. 422 ff.). So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u. a. in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, wieder "zu seinem Geld zu kommen", und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung haben sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschl. v. 14.4.2005, Az.: L 8 AS 36/05, FEVS 56 S. 511 ff., 514 f., für eine 2004 begonnene, zu einem Drittel absolvierte Ausbildung) und das Hessische LSG (Beschl. v. 11.8.2005, Az.: L 9 AS 14/05 ER, ZFSH/SGB 2005 S. 672 ff., 676, für eine ab dem Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004 stehende Studierende eines sechs Semester umfassenden Studienganges) für den Geltungsbereich des SGB II angeschlossen. Es könne nämlich nicht Sinn des Gebotes sein, die Arbeitskraft zur Selbstbeschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, gleichzeitig bedürftige junge Menschen daran zu hindern, allgemeine Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Integration zu schaffen. Mithin bestehe eine besondere Härte, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen sei, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten sei, die Ausbildung schon weit fortgeschritten sei und der Hilfesuchende die begründete Aussicht habe, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Der erkennende Senat hat sich diese Grundsätze bereits in seinen Beschlüssen vom 24. November 2005 (Az.: L 5 B 256/05 ER AS) und 2. Februar 2006 (Az.: L 5 B 396/05 ER AS) zu Eigen gemacht und besonders hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für die Arbeitsmarktintegration besondere Bedeutung zukommt. Dem Erreichen der Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält der Senat einen durch Verweigerung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erzwungenen Abbruch des Schulbesuchs für die Antragstellerin jedoch für zumutbar. Insbesondere steht sie nicht in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Ausbildung. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte sie – wie oben bereits erwähnt – nach Nichtversetzung gerade wieder mit dem ersten Jahr der auf zwei Jahre angelegten Ausbildung begonnen. Bei dieser Sachlage würde ein Abbruch der Ausbildung sie nicht um den Ertrag ihrer Anstrengungen in der Vergangenheit bringen. Hinzu kommt, dass der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach den bisherigen Leistungen und der Vielzahl von Fehlstunden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. Schließlich ist die gewählte Ausbildung keine berufliche Ausbildung, die in eine Erwerbstätigkeit münden kann bzw. die Vermittlungsfähigkeit der Antragstellerin wesentlich verbessert. Vielmehr vermittelt die Berufsfachschule eine berufliche Grundbildung und bereitet insoweit erst auf eine eventuell nachfolgende Ausbildung im gesundheitspflegerischen Bereich vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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