S 7 (17) AS 245/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (17) AS 245/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgeetzbuches (SGB II).

Die 1978 geborene Klägerin lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihrem 1961 geborenen Lebensgefährten. Sie haben ein gemeinsames Kind, welches am 00.00.2004 geboren wurde. Der Lebensgefährte der Klägerin verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Theater- bzw. Literaturwissenschaft. Nach dem Ende des Studiums im Jahre 1998 nahm er eine Promotion auf, die bisher noch nicht abgeschlossen ist. Eine feste Arbeitsstelle hat er nicht. Er ist jedoch im Rahmen von Honorartätigkeiten vorwiegend für zwei unterschiedliche Bildungsinstitute als Nachhilfelehrer tätig. Daneben führte er in der Vergangenheit vereinzelt im Rahmen von Lehraufträgen Lehrtätigkeiten an der Universität durch. Aufgrund dieser Tätigkeiten erzielt er monatlich schwankende Einkünfte, die zwischen 400,00 und maximal 1.500,00 Euro im Monat liegen. In der Regel belaufen sich die Einkünfte auf etwa 500,00 bis 600,00 Euro monatlich.

Die Klägerin selbst nahm zum Wintersemester 1998 ein Studium an der Universität C in dem Magisterstudiengang Musikwissenschaft mit den Nebenfächern Theater- und Literaturwissenschaft auf. Die Regelstudienzeit für diesen Studiengang beträgt neun Semester. Es besteht grundsätzlich Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am Beginn ihres Studiums erhielt die Klägerin auch Leistungen nach dem BAföG. Die Leistungen wurde jedoch im Oktober 2000 wegen "nicht nachgewiesener Eignung" eingestellt. Der Magisterstudiengang Musikwissenschaft besteht an der Universität C nur noch bis einschließlich zum Wintersemester 2007/2008. Danach ist ein Studium des Faches nur noch im Rahmen eines Bachelorstudienganges möglich. Eine Umschreibung in den neuen Studiengang ist für Studierende höherer Semester wie die Klägerin nicht möglich. Ihr Studium ist mittlerweile insoweit abgeschlossen, als sie nur noch die Magisterarbeit schreiben und sich einer mündlichen Prüfung unterziehen muss. Der Besuch universitärer Lehrveranstaltungen ist nicht mehr erforderlich.

Seit der Aufnahme ihres Studiums war die Klägerin zunächst durchgehend bis zum Sommersemester 2004 immatrikuliert. Sozialleistungen nahm sie in dieser Zeit nicht in Anspruch. Wegen der Geburt ihres ersten Kindes ließ sie sich erstmalig für das Sommersemester 2004 beurlauben und erhielt vor diesem Hintergrund in dem Zeitraum von April bis Oktober 2004 nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Oberbürgermeister der Stadt F. Nachdem sie sich für das Wintersemester 2004/2005 wieder eingeschrieben hatte, stellte der Sozialhilfeträger seine Leistungen ab dem 01.11.2004 deswegen ein. Im Hinblick darauf ist vor dem Sozialgericht Duisburg unter dem Az: S 2 (27) SO 58/05 ein Klageverfahren anhängig. Wie bereits vor ihrer Beurlaubung war die Klägerin ab Oktober 2004 wieder vier bis fünf Stunden pro Woche als studentische Hilfskraft tätig, wofür sie eine Vergütung von 8,72 Euro pro Stunde erhielt.

Bereits Anfang des Jahres 2005 beantragte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheiden vom 17.02., 04.03., 14.03. und 26.04.2005 gewährte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Einkünfte, wobei sie den Leistungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf deren Eigenschaft als Studierende "auf Null" setzte. Unter dem 26.04.2005 erteilte die Beklagte zusätzlich einen Bescheid, in dem sie den geltend gemachten Leistungsanspruch gegenüber der Klägerin ausdrücklich mit der Begründung ablehnte, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil sie Studentin sei und dem Grunde nach ein Anspruch nach den BAföG habe. Diese Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe seit längerer Zeit wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen mehr. Außerdem sei sie seit einigen Monaten Mutter und deswegen nicht in der Lage, neben dem Studium noch für den Lebensunterhalt des Kindes zu sorgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die vorgenannte gesetzliche Regelung zurück. Danach bestehe ein Anspruch auf Leistungen grundsätzlich nicht, soweit eine Ausbildung absolviert werde, die wie das Studium der Klägerin dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig sei. Lediglich bei besonderen Härten könnten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei jedoch das Vorliegen einer "allgemeinen Härte" nicht ausreichend, einen Leistungsanspruch zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände hinzukommen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhinderten und die sonstige Notlage hervorgerufen haben. Eine besondere Härte liege auch vor, wenn der Berechtigte ohne die begehrten Leistungen in eine existenzbedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechnung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könne. Ein besonderer Härtefall liege demnach in der Regel schon nicht vor, wenn eine Studierende wegen der ihr allein obliegenden Erziehung von Kindern neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da die Klägerin jedoch nicht alleinerziehend sei, komme eine besondere Härte bei ihr erst recht nicht in Betracht. Genauso wenig begründe die Überschreitung der Förderungshöchstdauer eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes.

Zwischenzeitlich wurde die Klägerin erneut schwanger. Die Entbindung wird für den Monat Februar 2006 erwartet. Vor diesem Hintergrund wurde sie für das Wintersemester 2005/2006 beurlaubt, weswegen die Beklagte seit Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch an die Klägerin zahlt.

Bereits am 23.06.2005 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte vertausche Ursache und Wirkung. Sie sei derzeit vorwiegend Mutter, weswegen ihr das Studium nur nebenbei möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht verständlich, weswegen der Leistungsanspruch von der Nebensache Studium abhängig gemacht werde. Wie sie die Zeit neben der Kinderbetreuung verbringe, sei ihre Privatsache. Es sei nicht einzusehen, weswegen Personen, die lediglich Alg II beziehen würden und daneben nichts täten, besser gestellt würden, als sie, die versuche, ihre freie Zeit sinnvoll zu nutzen. Im Übrigen sei eine Förderung von Studierenden mit Kindern auch familienpolitisch wünschenswert. Nur mit einem qualifizierten Abschluss habe sie später eine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Der Magisterstudiengang Musikwissenschaft an der Universität C laufe im Jahre 2007 aus, so dass eine spätere erneute Aufnahme des Studiums nicht mehr möglich sei. Ihr Lebensgefährte sei nicht in der Lage, den Familienunterhalt zu bestreiten, da er nur in begrenztem Umfang auf Honorarbasis arbeite.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Nach ihrer Ansicht liegt weiterhin keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes vor.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Prozessakte aus dem Verfahren der Klägerin gegen den Oberbürgermeister der Stadt F mit dem Az: S 2 (27) SO 58/05 ist zu dem Verfahren beigezogen worden. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer versteht das Klagebegehren so, dass die Klägerin von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Vergangenheit in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 und eine Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung in der Zukunft begehrt.

Der erste Teil dieses Begehrens ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unproblematisch zulässig.

Was den Zeitraum ab dem kommenden Sommersemester 2006 angeht, hält die Kammer die Klage ausnahmsweise als vorbeugende Feststellungsklage für das zulässig (zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 55 Rz. 8a m.w.N.). Denn es ist zu erwarten, dass nach Beendigung der Beurlaubung, die derzeit allein auf dem Umstand der zweiten Schwangerschaft und der kommenden Entbindung beruht, im nächsten Semester dieselbe Streitfrage zwischen den Beteiligten relevant werden wird. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht zumutbar, die Klägerin diesbezüglich auf die Anstrengung eines erneuten Verwaltungsverfahrens zu verweisen. Ein Bedürfnis für die begehrte Feststellung ist damit gegeben.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid vom 26.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 ist rechtmäßig und die Klägerin deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2. Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Sie hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Sie gehört nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zu dem Kreis der Berechtigten, die die genannte Leistung in Anspruch nehmen können, da sie sich – wenn auch beurlaubt – derzeit in einem dem Grunde nach im Rahmen des BAföG-förderungsfähigen Studiengang befindet. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Eine Ausnahme von dem generellen Ausschluss aus dem Kreis der Berechtigten kommt nur dann in Betracht, wenn die Nichtgewährung der Leistungen an den Berechtigten eine besondere Härte darstellen würde (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind identisch mit der Vorgängerregelung im Sozialhilferecht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in diesem Zusammenhang Grundsätze aufgestellt, nach denen der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" ausgefüllt werden kann (vgl. Urteil des BSHG vom 14.10.1993. Az: 5 C 16/91) Danach ist der Inhalt des Begriffs der "besonderen Härte" aus einer Gegenüberstellung zu der Regelvorschrift, dh dem grundsätzlich vorgesehenen Leistungsausschluss zu bestimmen. Eine besondere Härte bestehe deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Abs 1 Satz 1 BSHG (jetzt: § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies mag als hart empfunden werden, ist nach der Auffassung des BVerwG aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein "besonderer Härtefall" im Sinne des Gesetzes liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.

Diese Kriterien, die die Beklagte im Rahmen ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt hat, sind nach Auffassung der Kammer auf die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II übertragbar. Die an der genannten Rechtsprechung des BVerwG geäußerte Kritik in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Brühl in: LPK-BSHG 6. Auflage 2003, § 20 Rz. 24 ff m.w.N. bzw. Hauck/Noftz-Valgolio, SGB II § 7 Rz. 38 f), wonach die Rechtsprechung zur Ausfüllung des Begriffs der besonderen Härte zu unbestimmt sei und deswegen konkrete Fallgruppen gebildet werden müssten, bei denen eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei, teilt die Kammer im Ergebnis nicht. Die Problematik der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs besteht immer darin, dass dieser bezogen auf den jeweiligen Einzelfall konkretisiert werden muss. Hierbei hilft letztlich auch die Bildung von Fallgruppen nicht weiter, weil dadurch auch keine abstrakt eindeutigen oder allgemeingültigen Voraussetzungen formuliert werden und jedenfalls bezogen auf die Fallgruppen weiter zu entscheiden ist, ob der jeweilige Einzelfall von der Fallgruppe erfasst wird oder nicht. Das Problem der wertenden Betrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles wird damit nicht gelöst.

Eine besondere Härte kann zu Gunsten der Klägerin deswegen nur angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die einen Ausschluss der Klägerin aus dem Kreis der zum Bezug von Alg II Berechtigten als unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe sind für die Kammer jedoch weder für den vergangenen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 noch für die Zukunft erkennbar.

Das von dem BVerwG in seinem Urteil als Hauptkriterium genannte Argument der gesetzgeberischen Trennung der Leistungen zur Förderung von Ausbildungen nach dem BAföG bzw. dem SGB III von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und schwer wiegend. Ihm muss entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin maßgebende Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zukommen, ob eine besondere Härte für die Klägerin vorliegt oder nicht. Der Gesetzgeber hat die Sozialleistungen zur Förderung der Ausbildung abschließend im BAföG geregelt. Es würde daher im Ergebnis eine Umgehung dieser gesetzgeberischen Entscheidung darstellen, wenn allgemeine Sozialhilfeleistungen wie die Grundsicherung für Arbeitssuchende (sei es auch nur von dem wirtschaftlichen Ergebnis her) zur finanziellen Förderung von Ausbildung genutzt würden. Das Argument der Klägerin, sie würde ihre freie Zeit mit einem auf einen Abschluss gerichteten Studium sinnvoller Verbringen, als andere Personen, die Alg-II-berechtigt seien, ist zwar nachvollziehbar. Muss aber grundsätzlich aus den vorgenannten systematischen Erwägungen heraus unbeachtet bleiben, soweit nicht andere Umstände des Falles eine Unzumutbarkeit des Leistungsausschlusses begründen.

Solche Umstände sind jedoch nicht erkennbar. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ist es ihr mit Unterstützung ihres Lebenspartners gelungen, in der Vergangenheit seit Oktober 2004 auch ohne finanzielle Zuwendungen des Oberbürgermeisters der Stadt F bzw. der Beklagten ihr Studium, wenn auch unter großen Anstrengungen, weiter fortzuführen und insoweit bereits das Studium abzuschließen, was die Nebenfächer angeht. Der Verweis der Beklagten auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der Klägerin bzw. eine weitere Unterstützung durch den Lebenspartner im häuslichen Bereich erscheint dem Gericht nicht unzumutbar. Der Einwand der Klägerin, dass ihr Lebenspartner eine feste Anstellung als Lehrer nicht finde, reicht für die Begründung einer besonderen Härte nicht aus. Zur Ermöglichung der Beendigung des Studiums der Klägerin ist es beispielsweise auch zumutbar, dass der Lebenspartner der Klägerin in größerem Umfang Tätigkeiten ausübt, die seinem Studienabschluss nicht entsprechen. Darüber hinaus spricht auch nichts dagegen, dass der Lebenspartner die Klägerin unter Aufgabe seiner Honorartätigkeiten im häuslichen Bereich und damit vollständig unterstützt. Damit wäre die Klägerin nicht wesentlich anders gestellt, als Studierende, die beispielsweise nach Ablauf der Förderungshöchstdauer alleine neben dem Studium für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Auslaufens des Magisterstudienganges an der Universität C kann jedenfalls derzeit nicht von einer besonderen Härte im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Denn die Klägerin hätte, wenn sie ihr Studium im Sommersemester 2006 wieder aufnehmen würde, noch insgesamt vier Semester Zeit, um ihr Studium ordnungsgemäß abzuschließen. Dies entspricht fast der Hälfte der Regelstudienzeit. Außerdem muss sie nach ihren Angaben für den Abschluss des Studiums nur noch die Magisterarbeit anfertigen und eine mündliche Prüfung ablegen. Universitäre Lehrveranstaltungen muss sie nicht mehr besuchen. Da es sich bei den zu erbringenden Prüfungsleistungen um Aktivitäten handelt, die von ihrer Vorbereitung und zeitlichen Gestaltung her gut gesteuert und entzerrt werden können, ist kein Grund ersichtlich, weswegen diese Leistungen nicht noch im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden verhältnismäßig langen Zeit von über vier Semestern erbracht werden könnten. Es erscheint auch nicht unwahrscheinlich, dass Prüfungen in Ausnahmefällen, in denen es wie bei der Klägerin nur noch um den formalen Abschluss des Studiums geht, noch nach dem Wintersemester 2007/2008 abgenommen werden können, da das Fach Musikwissenschaften als Solches an der Universität C weiter gelehrt wird.

Die Kammer ist sich im Klaren, dass die Entscheidung nicht nur für die Klägerin, sondern auch für ihren Lebenspartner und die beiden Kinder eine nicht unerhebliche Belastung darstellt und dies die persönliche Lebebensführung in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Für unzumutbar hält die Kammer die Belastung für die betroffenen Personen jedoch nicht. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die in der Rechtsprechung häufiger kontrovers diskutierten Entscheidungen Fälle betrafen, in denen es um den Leistungsausschluss für alleinerziehende Studierende ging (bejahend: BVerwG a.a.O. m.w.N., VGH Mannheim Urteil vom 03.06.1994, Az.: 6 S 1282/94; verneinend: OVG Lüneburg Urteil vom 26.06.2002, Az. 4 LB 35/02 m.w.N., OVG Saarlouis Urteil FEVS 53, 326).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, das nach der gesetzlichen Formulierung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auf der Rechtsfolgenseite die Leistung nicht nur im Ermessen der Beklagten steht (vgl. Hauck/Noftz-Valgolio a.a.O m.w.N), sondern die Leistungen an die Klägerin (anders als nach § 26 Abs 1 S 2 BSHG) zwingend ohnehin nur noch als Darlehen erbracht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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