S 35 AS 41/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 41/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 06.02.2006 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.01.2006 gegen den Bescheid vom 28.12.2005 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus N bewilligt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat zusammen mit ihrem Bruder eine Wohnung auf der D-T-Straße 00 in 00000 N angemietet.

Mit Bescheid vom 25.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 535,00 Euro, bestehend aus Grundsicherungsleistungen und Mietkosten.

Unter dem 13.12.2005 nahm ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine "Aufenthaltsprüfung" in der Wohnung D-T-Straße 00 vor. Laut seinem Aktenvermerk besteht die Wohnung aus Wohnzimmer, Küche, Kinderzimmer, Diele und Bad. In der Wohnung wurde in nicht geringem Maße Müll vorgefunden. In der Küche stand eine benutzte Pfanne mit altem Fett. Im Kühlschrank wurde Mayonnaise, Ketchup und Butter vorgefunden. Ansonsten fanden sich keine Lebensmittel. Im Kinderzimmer befand sich ein Kleiderschrank mit Bekleidung, außerdem fand sich eine aufblasbare Matratze ohne Luft und eine Couch, die mit Bettwäsche bedeckt war. Nach Ermittlungen der Antragsgegnerin wurden in der Wohnung von Februar 2005 bis Dezember 2005 1.300 Kilowattstunden Strom verbraucht.

Mit Bescheid vom 28.12.2005 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe keinen dauernden Aufenthalt in der Wohnung D-T-Straße 00.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, sie wohne sehr wohl in der Wohnung.

Mit Bescheid vom 06.02.2006 wurden die Regelleistungen für die Antragstellerin ab dem 01.02.2006 weiter bewilligt.

Unter dem 03.02.2006 hat die Antragstellerin bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.01.2006 gegen den Bescheid vom 28.12.2005 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Wohnung D-T-Straße in N.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auszulegen. Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG - kommt eine einstweilige Anordnung nur in Betracht, soweit ein Fall von § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend kann die Antragstellerin aber vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG erlangen. Die Antragstellerin hat nämlich gegen den Bescheid, mit dem ihr Leistungen ab dem 01.01.2006 versagt werden, Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Richtiger Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt ist daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Gericht.

Der dergestalt umgedeutete Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil der Bescheid vom 28.12.2005 offensichtlich rechtswidrig ist.

Die Antragsgegnerin, die vor Erteilung des Bescheides rechtswidrig die Antragstellerin nicht angehört hat, nennt in dem Bescheid keine Rechtsgrundlage, auf den der Bescheid zu stützen wäre. Tatsächlich ist eine solche Rechtsgrundlage auch nicht ersichtlich.

Der Bescheid kann nicht auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt werden, denn in den Verhältnissen seit Erteilung des Bescheides vom 25.11.2005 ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Eine solche Änderung wird von der Antragsgegnerin nicht einmal behauptet. Vielmehr behauptet die Antragsgegnerin selbst, die Antragstellerin habe schon seit geraumer Zeit nicht mehr in der Wohnung gewohnt.

Als weitere denkbare Anspruchsgrundlage kommt § 45 SGB X in Betracht. Auch die dortigen Voraussetzungen liegen aber offenbar nicht vor. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, was an dem erteilten Verwaltungsakt vom 25.11.2005 rechtswidrig sein soll.

a) Soweit der Verwaltungsakt vom 25.11.2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 345,00 Euro gewährt, hat die Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz dargelegt, warum diese Gewährung rechtswidrig sein soll. Jedenfalls bietet die Verwaltungsakte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin Einnahmen oder Vermögen hat, das eine Leistungsgewährung ausschließt. Die Spekulation der Antragsgegnerin, es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin in "eheähnlicher Gemeinschaft" mit einer unbekannten Person lebe, ist völlig aus der Luft gegriffen und ohne jede Substanz.

b) Soweit mit dem Bescheid vom 25.11.2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden, ist vermag das Gericht eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht zu erkennen. Nach § 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Antragstellerin hat einen Mietvertrag unterschrieben und sich in diesem Mietvertrag verpflichtet, Miete in entsprechender Höhe zu zahlen. Sie hat daher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die von der Antragsgegnerin zu übernehmen sind. Auch hier hat die Antragsgegnerin nicht einmal behauptet, dass derartige Aufwendungen nicht entstehen.

Die weiteren Mutmaßungen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wohne nicht oder nur zeitweise oder nur nachts in der von ihr angemieteten Wohnung sind für das Verfahren ohne Belang. Der Vorschrift des § 22 kann nämlich nicht entnommen werden, dass Antragsteller verpflichtet wären, sich in der von ihnen angemieteten Wohnung tatsächlich ständig oder überwiegend aufzuhalten. Die Argumentation der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 09.02.2006, die Antragstellerin müsse darlegen, dass sie die Wohnung ausreichend bewohne, weil sie ansonsten ihre Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht nachgewiesen habe, erschließt sich dem Gericht nicht. § 9 Abs. 1 SGB II bestimmt in Bezug auf Wohnkosten lediglich, dass Bedürftige Leistungen für eine Wohnung erhalten, nicht, dass sie sich dort auch ständig aufhalten müssen.

Unabhängig von der Frage, ob die Argumentation der Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren relevant ist, erlaubt sich das Gericht aber auch anzumerken, dass die Feststellungen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht die Behauptung belegt, die Antragstellerin wohne nicht in der Wohnung D- T Straße. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der Wohnung der Antragstellerin eine Schlafcouch mit Bettzeug vorgefunden. Zudem ist belegt, dass die Antragstellerin mindestens die Hälfte des Stroms verbraucht, die ein gewöhnlicher Haushalt verbraucht. Damit ist belegt, dass die Antragstellerin in der Wohnung – zumindest gelegentlich – übernachtet und die Wohnung - mindestens teilweise - auch tatsächlich genutzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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