Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 2576/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 26/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die seit dem 1. November 2002 eine Altersrente bezieht, begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, nur noch für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Oktober 2002 eine Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit.
Sie ist am 1942 geboren und erlernte den Beruf der Friseuse (Gesellenprüfung am 13. März 1961), den sie jedoch nur sechs Monate ausübte, um sich dann der Erziehung ihrer Kinder und der Haushaltsführung zuzuwenden. Seit dem 3. Juni 1969 stand sie in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur E Cin B. Zunächst arbeitete sie dort als Wirtschaftskraft der Gemeinde, war dann aber ab dem 1. Mai 1981 ca 15 Jahre (bis zu dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 19. November 1996) als Köchin in der Kindertagesstätte der Gemeinde tätig, ohne über einen entsprechenden Berufsabschluss zu verfügen; nach Übernahme der Stelle absolvierte sie 5 bis 6 Lehrgänge im Umfang von insgesamt etwa 6 Tagen, die u. a. Kenntnisse über Einkaufs- und Ernährungsfragen vermittelten. Ihre Tätigkeit, deren Umfang immer gleich blieb, bestand darin, jeden Werktag für 80 bis 100 Personen selbständig einen Speiseplan zu erstellen, die erforderlichen Lebensmittel einzukaufen, das Essen zuzubereiten (jeden Tag ein dreigängiges Menü - Fleischgerichte, Eintöpfe, Nudel- und Milchgerichte) und eine Küchenhelferin, die ihr 2 Stunden täglich zu Hand ging, anzuleiten. Pro Arbeitsschicht musste sie dabei mehr als vierzigmal Lasten von über 10 Kg heben (vgl Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 25. November 1998). Überdies musste sie ca drei- bis viermal im Jahr zusammen mit anderen Köchinnen aus kirchlichen Einrichtungen ein kaltes Büffet zur Versorgung kirchlicher Tagungen herrichten. Ab dem 1. Januar 1984 fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter in der E in B Brandenburg (Berlin-West) -KMTH-EKiBB (BlnW)-, der jeweils geltende Tarifvertrag über die Höhe der Vergütungen und Löhne und die sonstigen zur Ergänzung des KMTH-EKiBB (BlnW) vereinbarten Tarifverträge Anwendung. Im Wege des Bewährungsaufstieges gelangte sie ab dem 1. Mai 1988 von der Lohngruppe 3 gemäß Merkmal Nr 28 (Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Köchen) der Lohnordnung (Abschnitt B) Lohngruppenplan Nr 40 (Arbeiter(innen) in gemeindlichen und sonstigen Einrichtungen) in die Lohngruppe 4, die Einstiegslohngruppe von Köchen (in kleineren Einrichtungen). Seit dem 1. Februar 1991 befand sie sich - ebenfalls im Wege des Bewährungsaufstiegs, der nach dreijähriger Bewährung möglich ist - in der Lohngruppe 5 gemäß Merkmal Nr 45, die gleichzeitig die letzte Aufstiegslohngruppe für eine ungelernte Köchin darstellt, und erzielte danach zuletzt einen monatlichen Verdienst von 3.642,67 DM brutto. Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 19. November 1996) bezog sie bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs am 27. Oktober 1997 Krankengeld. Anschließend erhielt sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt (Bescheid vom 30. Juli 1997).
Ihren im September 1997 gestellten Antrag auf die genannten Rentenarten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 ab. Nach ihrem beruflichen Werdegang sei die Klägerin noch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar verweisbar. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (Zervikalgie bei Halswirbelsäulen-Fehlstatik; Bandscheibendegeneration; Unkarthrose C4, C5, C6; Pseudoradikulärsyndrom bei spondylo-Osteochondrose; Bandscheibendegeneration L5/S1, altem Prolaps L4/L5; Periarthritis humero-scapularis links; Zustand nach Kontinuitätsresektion des Sigmas wegen Diverculitis(97), ausgeheilt; Adipositas) seien ihr noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes (im Wechsel der drei Haltungsarten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Überkopfarbeit und Leiter-Gerüstarbeit, bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit bei Arbeiten unter Einfluss von Kälte und Nässe) möglich. Grundlage dieser Leistungsbeurteilung waren ein internistisches Gutachten von Frau Dr. H vom 19. Februar 1997, ein Zusatzgutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 27. Januar 1998 sowie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie P vom 20. April 1998.
Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung des hilfsweise erhobenen Anspruchs auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) geltend gemacht, sie genieße aufgrund ihrer 15-jährigen Tätigkeit als Leiterin der Küche der Kindertagesstätte Berufsschutz und sei als Facharbeiterin im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) anzusehen. Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und die Schwerbehindertenakte, das arbeitsamtsärztliche Aktenlagegutachten des Facharztes für Chirurgie D vom 30. März 1998 und ein Zusammenhangsgutachten des Orthopäden Dr. E vom 5. Juli 1999 beigezogen, letzteres im Auftrag der BGW nach Untersuchung am 25. Juni 1999 erstellt. Sodann hat das SG den Orthopäden Dr. E zum Sachverständigen ernannt. Er hat die Klägerin am 19. Juli 2000 untersucht und am 22. Juli 2000 sein Gutachten erstattet. Er hat auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen; ein rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Hinterkopf-Nacken-Schulterschmerzen auf dem Boden geringer degenerativer Veränderungen; ein so genanntes Schulter-Arm-Syndrom beidseits - links mehr als rechts - als typisches Rotatorenmanschettensyndrom zu bezeichnen; ein Zustand nach Operation einer Einklemmung des Mittelhandnervens rechts - Karpaltunnelsyndrom - 1993 ohne Restsymptomatik; ein Brustwirbelsäulensyndrom im Sinne von rezidivierenden belastungsabhängigen Dorsalgien und Intercostalneuralgien auf dem Boden geringer degenerativer Wirbelveränderungen; ein Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Ischialgien bei erheblichen degenerativen Wirbelveränderungen, im Computertomogramm nachgewiesener kleiner Bandscheibenvorfall; eine rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften - als Periarthrosis coxae bezeichnet - ; belastungsabhängige Arthralgien beider Kniegelenke; ein deutliches Krampfaderleiden an beiden Unterschenkeln; eine unkomplizierte Fußfehlform beidseits im Sinne eines diskreten Senk-Spreiz-Fußes und ein überreichlicher Ernährungszustand. Er hat dargelegt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig ausüben, wobei bestimmte qualitative Einschränkungen zu beachten seien (Arbeiten nur in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen; wechselnde Körperhaltung; Ausschluss von einseitiger körperlicher Belastung, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen; Heben und Tragen von Lasten bis zu 2,5 kg, selten auch einmal bis 5 kg; Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten; eingeschränkte Zumutbarkeit von Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten; deutlich eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule; eingeschränkte Belastbarkeit der oberen Extremitäten; deutlich herabgesetzte Belastbarkeit der unteren Extremitäten). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin mit schwerem Heben und Tragen bestehe ein auf Dauer aufgehobenes Leistungsvermögen. Die von ihm festgestellten orthopädischen Einschränkungen bestünden laut anamnestischen Angaben und laut Aktenlage seit Jahren, ohne dass eine zeitliche Aufschlüsselung möglich sei. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass die orthopädischen Erkrankungen behebbar seien, lediglich die hierdurch hervorgerufenen Schmerz- und Reizzustände seien durch eine entsprechende Therapie beeinflussbar. Zur Feststellung des Leistungsvermögens sei kein weiteres Gutachten erforderlich. Die aktenkundigen internistischen Leiden bedingten keine zusätzliche Leistungseinschränkung.
Durch Urteil vom 14. Februar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zuletzt allenfalls als Angelernte im oberen Bereich tätig gewesen. Sie sei daher auf die Tätigkeit einer einfachen Pförtnerin verweisbar. Im Übrigen hat sich das SG dem Beurteilungsvorschlag des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat zur Frage der Gleichstellung der Klägerin mit einer gelernten Köchin auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin die Diplom-Verwaltungswirtin S H im Erörterungstermin vom 13. August 2003 als Sachverständige angehört. Sie hat die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin mit einer gelernten Köchin im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung bejaht und klargestellt, dass diese Aussage nur für den genannten Teilbereich des Kochberufes gelte. Hinsichtlich des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 13. August 2003 Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu schriftsätzlich Stellung genommen; sie hat insbesondere die Sachkunde der Sachverständigen in Zweifel gezogen und darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht (LSG) Berlin in seinen Urteilen vom 27. September 2001 (L 8 RJ 61/99) und vom 25. April 2003 (L 5 RJ 86/99) ihrer Rechtsansicht zum fehlenden qualifizierten Berufsschutz einer ungelernten Köchin gefolgt sei.
Der Senat hat überdies eine Auskunft zur Frage der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin vom Hotel- und Gaststättenverband - Tarifabteilung, Berlin, eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der Anfrage wird auf das Schreiben des Senats vom 18. September 2003, hinsichtlich des Inhalts des Antwortschreibens wird auf das Schreiben vom 25. September 2003 Bezug genommen.
Schließlich hat der Senat berufskundliche Unterlagen zum Tätigkeits- und Anforderungsprofil eines - einfachen - Pförtners in das Verfahren eingeführt; hierauf wird verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Rente wegen EU bereits deshalb zu, weil nach der Rechtsprechung des BSG ein Summierungsfall vorliege. Selbst wenn dieser Anspruch nicht gegeben sein sollte, habe das Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, dass sie einer gelernten Köchin gleichzustellen sei, so dass sie zumindest eine Rente wegen BU beanspruchen könne. Sollte ihr aber tatsächlich nur der Berufsschutz einer Angelernten des oberen Bereichs zuzubilligen sein, scheitere eine Verweisung auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners schon daran, dass der Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit verschlossen sei. Dies gehe aus den vom Senat eingeführten berufskundlichen Unterlagen hervor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2001 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1998 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 26. November 1998 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum
31. Oktober 2002 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufs-
unfähigkeit zu gewähren,
im Übrigen stellt sie vier Beweisanträge - hinsichtlich deren Inhalt auf
die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 30. November 2005 Bezug
genommen wird - sowie einen Vertagungsantrag zur Benennung eines
bestimmten als Sachverständigen zu hörenden Orthopäden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Verwaltungsentscheidung und das Urteil des SG.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakte der BGW Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. BU für die Zeit ab dem 1. Juli 1998. Denn sie war in dem für das Rentenbegehren im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 99 Abs 1, 300 Abs 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) allein entscheidungserheblichen Zeitraum bis 30. November 2000 weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Rentenantrag im September 1997 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl § 300 Abs 2 SGB VI).
Die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§ 50 Abs. 1, 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI); beide Erfordernisse sind hier erfüllt. Darüber hinaus muss entweder BU oder EU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der früheren Umschreibung in § 1246 Abs 2 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen werden kann. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw den Gegenwert dieses Betrages in Euro übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl zB BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Die Klägerin war bis einschließlich 30. November 2000 nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht lagen bis dahin bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1 RdNr 5 mwN). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, vorliegend mithin der 31. Dezember 1996 (Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes). Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen weiter bestand, ohne dass Arbeit geleistet wurde, sind nicht zu berücksichtigen (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 S 82 mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Köchin in einer Kindertagesstätte der rentenrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hatte die Klägerin zuletzt seit dem 1. Mai 1981 und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt.
Fest steht zwar, dass die Klägerin diesen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann und in dem vorliegend zur Prüfung stehenden Zeitraum auch nicht mehr verrichten konnte. Denn mit dem Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter und des herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, konnte und kann die Klägerin der Tätigkeit einer Köchin nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert das häufige Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wie sich dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der BGW vom 25. November 1998 entnehmen lässt und damit das Verrichten von zumindest mittelschweren körperlichen Arbeiten, die der Klägerin nicht mehr möglich sind.
Gleichwohl ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht der Versicherten nicht schon dann zu, wenn sie ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für die Versicherte auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn 6-7 mwN)
Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen: (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang iS des § 25 BBiG tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist. (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang iS des BBiG besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist. Fehlt es an einer tariflichen Einordnung - was bei spezialisierten Tätigkeiten nicht selten der Fall ist - , kann die Facharbeitereigenschaft gleichwohl zu bejahen sein. Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn 8 -12 mwN).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen.
Da die Klägerin keinen Ausbildungsabschluss als Koch besitzt, bei dem es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. des § 25 BBiG mit einer dreijährigen Ausbildung handelt (§§ 1, 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/Köchin vom 11. Juni 1979 (BGBl I S 643), die am 1. August 1998 durch § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch /zur Köchin (BGBl I S 364)außer Kraft getreten ist), kann ihr nicht schon aus diesem Grund (oben 1) der Berufsschutz der Facharbeiters zugebilligt werden.
Sie kann einem Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas auch nicht deshalb gleichgestellt werden, weil sie tatsächlich "in voller Breite" eine berufliche Position erlangt hätte, die derjenigen eines gelernten Kochs entsprochen hätte (oben 2). Das Gesamtergebnis der Ermittlungen trägt nicht die Feststellung, die Klägerin habe sich durch die praktische Berufsausübung Kenntnisse angeeignet, die sie zum Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung (31. Dezember 1996) befähigt hätten, sich unter regulär gelernten Köchen auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten.
Das Erfordernis, in voller Breite eine der Facharbeiterqualifikation entsprechende berufliche Position erlangt zu haben, bedeutet insbesondere, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nicht nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs gehandelt haben darf. Ist dies der Fall, so scheidet die Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall - so wie im Fall der Klägerin - derjenigen eines Facharbeiters entsprechen sollte (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 mwN). Die vollwertige Tätigkeit nur in einem Teilbereich hindert die Gleichstellung nur dann nicht, wenn sich dieser Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).
Die Klägerin ist allein im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung tätig gewesen; Tätigkeiten in Hotels oder Gaststätten hatte sie zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Eine Verselbständigung des Berufsbildes "Koch/Köchin für Gemeinschaftsverpflegung" im oben dargelegten Sinne besteht nicht. Die einschlägigen Tarifverträge treffen eine derartige Differenzierung nicht. Weder der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbare Tarifvertrag noch der nicht allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin (West) vom 10. November 1989, der durch die Tarifvereinbarung vom 05. Juli 1995 mit geringfügigen Änderungen ab dem 01. Juli 1995 wieder in Kraft gesetzt und auf ganz Berlin ausgedehnt wurde, sehen eine Unterscheidung nach Tätigkeitsbereichen oder bereichsspezifische Zuordnungen vor; Ausgangspunkt der Lohngruppenzuordnung ist jeweils die schlichte Facharbeiterbezeichnung Koch/Köchin. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bereits diese tariflichen Gegebenheiten als unmittelbare Bewertung der am Arbeitsleben Beteiligten die Annahme einer Verselbständigung zwingend ausschließen, denn es spricht auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt nichts für einen verselbständigten Teilbereich. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die oben bereits zitierte geltende Ausbildungsordnung keine Differenzierung (etwa Grundausbildungs- und Spezialisierungsphase mit unterschiedlich bezeichneten Abschlüssen) vorsieht. Weiter ist auf die Auskunft des Hotel- und Gaststättenverbandes Berlin und Umgebung E. V. vom 25. September 2003 Bezug zu nehmen, wobei zu Zweifeln an der Fachkunde und Seriosität der Auskunftsperson kein Anlass besteht. Dort heißt es wörtlich:
" finden Sie ein Positionsraster, in dem die im Küchenbereich üblichen Tätigkeiten bzw. Funktionen aufgelistet sind. Dabei wird allerdings keine Unterscheidung nach Hotelküchen, Küchen in Restaurants oder im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung vorgenommen. Küche ist Küche und Koch ist Koch." Klarer kann es kaum ausgedrückt werden, dass es den "Koch für Gemeinschaftsverpflegung" als verselbständigtes Berufsbild nicht gibt. Eben dies wäre aber Voraussetzung, um für die Prüfung der vollen Wettbewerbsfähigkeit einer nur in einem Teilbereich tätig gewesenen Person (zum Zwecke der Bestimmung ihres bisherigen Berufs) auch nur auf diesen Teilbereich statt auf das gesamte Berufsfeld zurückgreifen zu können. Die Ausführungen der Sachverständigen Hochheim ergeben keinen Anhaltspunkt für eine Verselbständigung des Berufsbildes "Koch im Bereich Gemeinschaftsverpflegung". Die Sachverständige verwendet diesen Begriff (im Sinne einer Abgrenzung zum vollständigen Berufsbild des Kochs) an, trifft aber keine Aussage dahingehend, dass sich dieser Teilbereich - dass es sich nur um einen solchen handelt, verdeutlicht die Aussage geradezu - zu einem selbständigen Berufsbild entwickelt habe. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass es (gelernte) Köche geben mag, die während ihres Berufslebens nur im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, noch dass der Beruf Koch/Köchin erlernt werden kann, indem der gesamte praktische Teil der Ausbildung in einer von einem Meister geführten Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt wird. Diese Personenkreise erhalten oder behalten das zu fordernde Maß an Wettbewerbsfähigkeit für das gesamte Berufsfeld durch ihren Facharbeiterabschluss.
Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, dass der Kochberuf in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erlernt werden kann, desgleichen legt er die aus dem Tatbestand ersichtlichen Einzelheiten dazu, welche Verrichtungen Gegenstand der beruflichen Tätigkeit der Klägerin waren (dreigängiges Menü etc.) zugrunde. Der insoweit von der Klägerin beantragten Beweiserhebung bedurfte es deshalb nicht.
Wie ausgeführt, hindert bereits der Umstand, dass die Klägerin nur in einem nicht verselbständigten Teilbereich des Kochberufs tätig war, ihre Einstufung als Facharbeiterin im Sinne des Mehrstufenschemas. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch bei einem allgemeinen Vergleich ihre berufspraktisch erworbenen Kenntnisse deutlich hinter den Kenntnissen und Fähigkeiten zurückbleiben, die ausweislich der Ausbildungsordnung an einen Koch im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt werden und die zumindest bezüglich ihrer Grundlagen vorhanden bleiben. Die Berufsausbildung zum Koch beinhaltet in erheblichem Umfang auch einen theoretischen Teil, eine Ausbildung nicht nur im Küchenbereich, sondern auch in der Hauswirtschaft und im Service und eine Ausbildung in speziellen Bereichen, wie etwa Küchenfleischerei, Patisserie und Kalte Küche. Zudem erfolgt die Ausbildung ausschließlich von Küchenmeistern oder gleichgestellten Personen. Es liegt somit auf der Hand, dass es einen Qualitätsunterschied gibt in Kenntnissen und Fertigkeiten eines umfassend ausgebildeten Versicherten und demjenigen, der - wie die Klägerin - einen Teilbereich des Ausbildungsberufs kennen gelernt und in ihm gearbeitet hat und dem lediglich eine theoretische Unterweisung von einer Dauer von etwa sechs Tagen zuteil wurde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin ca. 3- bis 4 Mal im Jahr zusammen mit anderen Köchinnen aus kirchlichen Einrichtungen ein kaltes Büfett zur Versorgung kirchlicher Tagungen hergerichtet hat, sowie des sonstigen als nachgewiesen angesehenen Tätigkeitsinhalts (dreigängiges Menü/angepasstes zweites Frühstück unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten). Dem entspricht im Übrigen, dass die Sachverständige Hochheim eine Gleichstellungsmöglichkeit nicht bezogen auf das gesamte Berufsfeld, sondern - insoweit hat sie selbst noch mal die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Klarstellung gesehen - nur für den Bereich der Gemeinschaftsverpflegung vorgenommen hat und ihre Aussagen zu der Fragestellung, welche Dauer der Berufstätigkeit eine Gleichstellung ggf. voraussetzt, ersichtlich auch nur auf diesen Teilbereich bezogen hat.
Zu der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zur Behauptung, die von ihr verrichteten Tätigkeiten hätten sie hinreichend qualifiziert, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Köchen hinreichend konkurrieren zu können, sah sich der Senat nach alledem nicht gedrängt. Die für die Einstufung in das Mehrstufenschema wesentlichen Gesichtspunkte sind durch die einbezogenen Materialien (Ausbildungsordnung, Tarifvertrag, Auskunft des Fachverbandes, Sachverständigengutachten) umfassend erhoben worden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der tariflichen Eingruppierung der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit (oben 3).
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden. Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten Tätigkeit gleichstehen. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs 2 SGB VI maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Abzustellen ist auf die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrags, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat. Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 15 S 51 f mwN). Auszugehen ist weiter von der tariflichen Einstufung, der die verrichtete Tätigkeit unter Außerachtlassung von Bewährungsaufstiegen ergibt. Diese sind bezogen auf die Tätigkeit qualitätsfremde Merkmale, die nicht den Wert der Tätigkeit für den Betrieb wiedergeben (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22; BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/99 R - für Höhergruppierungen, die auf der Dauer der Dienstzeit, dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder einem Bewährungsaufstieg beruhen). Hier kommt es demnach darauf an, ob bereits die Lohngruppe 3 des Abschnitts B Nr 40 der Anlage 1 zum KMHTH-EkiBB (BlnW) eine Facharbeiterlohngruppe ist, denn günstigere Einstufungen hat die Klägerin allein im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht (Auskunft des Kirchlichen Verwaltungsamts Berlin Stadtmitte vom 13. Juni 2000). Dies ist nicht der Fall.
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher die Anlage 1 zum KMTH-EKiBB (BlnW), der die Vergütungs- und Lohnordnung enthält. Die lohngruppenmäßige Einstufung regelt sich für die Angestelltentätigkeiten nach Abschn A und für die Arbeitertätigkeiten in gemeindlichen und sonstigen Arbeitsbereichen nach Abschn B Nr 40. Die in Abschn B Nr 40 aufgeführten Lohngruppen spiegeln insofern qualitätsbezogene Abstufungen wieder, als sie vom Arbeiter bis zum qualifizierten Facharbeiter aufsteigen. In diesem Schema kann die Lohngruppe 4 dadurch, dass dort erstmals die am niedrigsten eingestuften qualifizierten Facharbeiter, dh Arbeiter mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (vgl Nr 32), eingeordnet sind, als Facharbeiterlohngruppe bezeichnet werden. In diese Lohngruppe wird auch erstmals der gelernte Koch eingeordnet (vgl Nr 42). Der darunter liegenden Lohngruppe 3 kann eine solche Qualität noch nicht zugesprochen werden, wenngleich dort Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren aufgeführt sind (vgl Nr 21); denn ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zweijähriger aber weniger als zweieinhalbjähriger Ausbildung existiert nicht.
Bei der Klägerin, die somit mit ihrem bisherigen Beruf dem oberen Anlernbereich zuzuordnen ist, liegt BU nicht vor. Denn sie ist auf die ihr sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw der Berliner Verwaltungen verweisbar.
Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw in den öffentlichen Verwaltungen des Landes Berlin als Arbeiter- bzw Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestelltentätigkeiten, und zwar nach den Lohngruppen 2 bzw 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. den Vergütungsgruppen IX a/IX b BAT (Angestelltentätigkeiten). Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw der Vergütungsgruppe X bewertet. Die Pförtnertätigkeit stellt damit eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten (=Primitivtätigkeiten) gehört. Da im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas der Versicherte jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden darf und die Pförtnertätigkeit keine Primitivtätigkeit ist, ist diese Tätigkeit daher für einen Versicherten, der auf Grund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist, sozial zumutbar (vgl BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - und BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - nicht veröffentlicht).
Bei dieser Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Teilen der Berliner Verwaltung bzw in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für einfache Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die auf Grund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so gibt es doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land Berlin für einfache Pförtner, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt. So gibt es beim Bezirksamt Spandau von Berlin 11 Stellen für Pförtner, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind (Auskunft vom 23. Juli 2002), beim Bezirksamt Neukölln von Berlin 12 Stellen (Auskunft vom 12. August 2002), beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin 20 Stellen (Auskunft vom 19. August 2002), beim Bezirksamt Pankow von Berlin 18 Stellen (Auskunft vom 3. September 2002) und beim Deutschen Bundestag mindestens 104 Stellen (Auskunft vom 9. Oktober 2002). Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw in den Verwaltungen des Landes Berlin selbst, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des Landes Berlin und im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Arbeitsmarkt für sie nicht praktisch verschlossen ist. Deshalb hat der Senat keinen Anlass gesehen, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 gestellten Antrag zu folgen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass für die Klägerin der Beruf einer Pförtnerin verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners auf diesen Stellen um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann, aber auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel bietet; soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese der Klägerin bei erhaltener Gehfähigkeit körperlich ebenso zumutbar wie Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht.
Dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten verfügt, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten, steht zur Überzeugung des Senats - wie bereits dargelegt - fest und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Eaufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen kommen bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner - wie sich den zitierten Arbeitgeberauskünften entnehmen lässt - nicht in der Weise zum Tragen, dass die Tätigkeit nicht zumutbar wäre
Da die Klägerin nach der Einschätzung von Dr. Ebei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sogar noch in der Lage ist, schwierige geistige Arbeiten zu verrichten, ist sie auch fähig, eine Tätigkeit als einfacher Pförtner nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 beantragt hat, ein orthopädisches Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen, war dies dem Senat schon deshalb verwehrt, weil es sich um einen unwirksamen Antrag handelt. Gegenstand eines Antrages nach § 109 Abs 1 SGG ist die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes. Daraus folgt, dass ein ordnungsgemäßer Antrag die Benennung eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Arztes erfordert (BSG SozR § 109 Nr 26), etwa durch Angabe einer Funktionsbezeichnung (Leiter der Klinik in ). Dem Antrag sind jedoch keinerlei Angaben zu entnehmen, die es erlauben, den betreffenden Arzt zu ermitteln, ohne dass Zweifel an seiner Identität verbleiben.
Darüber hinaus lehnt der Senat in Ausübung des ihm obliegenden Ermessens diesen Antrag wegen Verspätung ab. Nach § 109 Abs 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Eine Verzögerung tritt regelmäßig durch eine Gutachteneinholung ein. Eine Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wenn nicht getan wird, was jedem einleuchten müsste (vgl BSGE 7, 221; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 109 RdNr 11). Ein Kläger handelt in der Regel grob nachlässig, wenn er den Antrag nach § 109 SGG erst - so wie hier - in der mündlichen Verhandlung stellt, obgleich er schon vorher erkennen musste, dass das Gericht von Amts wegen kein Gutachten mehr einholen werde (vgl BSG SozR § 109 SGG Nr 24; Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit, Loseblattsammlung, Stand: 2001, § 109 RdNr 62). So liegt hier der Fall.
Zwar ist die Klägerin von dem Senat auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG stellen zu können, weder hingewiesen worden, noch wurde ihr eine Frist für die Stellung eines solchen Antrages gesetzt. Gleichwohl hätte die rechtskundig vertretene Klägerin aufgrund der Gesamtumstände spätestens nach dem Ende der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. März 2004 erkennen müssen, dass der Senat - vorbehaltlich des Ergebnisses seiner abschließenden Beratung - den medizinischen Sachverhalt für ausermittelt und den Rechtsstreit für entscheidungsreif gehalten hat. Denn der Senat hat der Klägerin in diesem Termin zu erkennen gegeben, dass er - ausgehend von einer Zuordnung der Klägerin zum oberen Anlernbereich - die bereits benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners für tragfähig hält, und aktuelle Ermittlungsergebnisse zu diesem Berufsbild in das Verfahren eingeführt. Die Klägerin hätte daher spätestens mit ihrem am 18. April 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, in dem sie sich zu den im nämlichen Termin überreichten berufskundlichen Unterlagen geäußert hat, einen Antrag nach § 109 SGG stellen müssen. Die nach durchgeführter Zwischenberatung am 30. November 2005 mitgeteilte Absicht des Senates, ein (medizinisches) Gutachten nach § 106 SGG nicht mehr einholen zu wollen, lag auf der Hand und konnte für die Klägerin nicht überraschend sein.
Da der Antrag nach § 109 SGG aus den genannten Gründen nicht wirksam bzw zu spät gestellt worden ist, war dem in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 gestellten klägerischen Vertagungsantrag (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung) nicht zu entsprechen, denn dieser Antrag bezweckte allein, die hinreichende Bestimmtheit des auch aus anderen Gründen (Verspätung) abzulehnenden Antrags nachträglich herzustellen.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz - auch als einfacher Pförtner - in dem hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich erhalten konnte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung gestellt hat und stellt, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl § 43 Abs 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 2. Halbsatz SGB VI).
Auch nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 – BGBl I 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin, die seit dem 1. November 2002 eine Altersrente bezieht, begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, nur noch für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Oktober 2002 eine Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit.
Sie ist am 1942 geboren und erlernte den Beruf der Friseuse (Gesellenprüfung am 13. März 1961), den sie jedoch nur sechs Monate ausübte, um sich dann der Erziehung ihrer Kinder und der Haushaltsführung zuzuwenden. Seit dem 3. Juni 1969 stand sie in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur E Cin B. Zunächst arbeitete sie dort als Wirtschaftskraft der Gemeinde, war dann aber ab dem 1. Mai 1981 ca 15 Jahre (bis zu dem Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 19. November 1996) als Köchin in der Kindertagesstätte der Gemeinde tätig, ohne über einen entsprechenden Berufsabschluss zu verfügen; nach Übernahme der Stelle absolvierte sie 5 bis 6 Lehrgänge im Umfang von insgesamt etwa 6 Tagen, die u. a. Kenntnisse über Einkaufs- und Ernährungsfragen vermittelten. Ihre Tätigkeit, deren Umfang immer gleich blieb, bestand darin, jeden Werktag für 80 bis 100 Personen selbständig einen Speiseplan zu erstellen, die erforderlichen Lebensmittel einzukaufen, das Essen zuzubereiten (jeden Tag ein dreigängiges Menü - Fleischgerichte, Eintöpfe, Nudel- und Milchgerichte) und eine Küchenhelferin, die ihr 2 Stunden täglich zu Hand ging, anzuleiten. Pro Arbeitsschicht musste sie dabei mehr als vierzigmal Lasten von über 10 Kg heben (vgl Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 25. November 1998). Überdies musste sie ca drei- bis viermal im Jahr zusammen mit anderen Köchinnen aus kirchlichen Einrichtungen ein kaltes Büffet zur Versorgung kirchlicher Tagungen herrichten. Ab dem 1. Januar 1984 fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter in der E in B Brandenburg (Berlin-West) -KMTH-EKiBB (BlnW)-, der jeweils geltende Tarifvertrag über die Höhe der Vergütungen und Löhne und die sonstigen zur Ergänzung des KMTH-EKiBB (BlnW) vereinbarten Tarifverträge Anwendung. Im Wege des Bewährungsaufstieges gelangte sie ab dem 1. Mai 1988 von der Lohngruppe 3 gemäß Merkmal Nr 28 (Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Köchen) der Lohnordnung (Abschnitt B) Lohngruppenplan Nr 40 (Arbeiter(innen) in gemeindlichen und sonstigen Einrichtungen) in die Lohngruppe 4, die Einstiegslohngruppe von Köchen (in kleineren Einrichtungen). Seit dem 1. Februar 1991 befand sie sich - ebenfalls im Wege des Bewährungsaufstiegs, der nach dreijähriger Bewährung möglich ist - in der Lohngruppe 5 gemäß Merkmal Nr 45, die gleichzeitig die letzte Aufstiegslohngruppe für eine ungelernte Köchin darstellt, und erzielte danach zuletzt einen monatlichen Verdienst von 3.642,67 DM brutto. Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 19. November 1996) bezog sie bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs am 27. Oktober 1997 Krankengeld. Anschließend erhielt sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt (Bescheid vom 30. Juli 1997).
Ihren im September 1997 gestellten Antrag auf die genannten Rentenarten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 ab. Nach ihrem beruflichen Werdegang sei die Klägerin noch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar verweisbar. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (Zervikalgie bei Halswirbelsäulen-Fehlstatik; Bandscheibendegeneration; Unkarthrose C4, C5, C6; Pseudoradikulärsyndrom bei spondylo-Osteochondrose; Bandscheibendegeneration L5/S1, altem Prolaps L4/L5; Periarthritis humero-scapularis links; Zustand nach Kontinuitätsresektion des Sigmas wegen Diverculitis(97), ausgeheilt; Adipositas) seien ihr noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes (im Wechsel der drei Haltungsarten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Überkopfarbeit und Leiter-Gerüstarbeit, bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit bei Arbeiten unter Einfluss von Kälte und Nässe) möglich. Grundlage dieser Leistungsbeurteilung waren ein internistisches Gutachten von Frau Dr. H vom 19. Februar 1997, ein Zusatzgutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 27. Januar 1998 sowie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie P vom 20. April 1998.
Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung des hilfsweise erhobenen Anspruchs auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) geltend gemacht, sie genieße aufgrund ihrer 15-jährigen Tätigkeit als Leiterin der Küche der Kindertagesstätte Berufsschutz und sei als Facharbeiterin im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) anzusehen. Das SG hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und die Schwerbehindertenakte, das arbeitsamtsärztliche Aktenlagegutachten des Facharztes für Chirurgie D vom 30. März 1998 und ein Zusammenhangsgutachten des Orthopäden Dr. E vom 5. Juli 1999 beigezogen, letzteres im Auftrag der BGW nach Untersuchung am 25. Juni 1999 erstellt. Sodann hat das SG den Orthopäden Dr. E zum Sachverständigen ernannt. Er hat die Klägerin am 19. Juli 2000 untersucht und am 22. Juli 2000 sein Gutachten erstattet. Er hat auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen; ein rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Hinterkopf-Nacken-Schulterschmerzen auf dem Boden geringer degenerativer Veränderungen; ein so genanntes Schulter-Arm-Syndrom beidseits - links mehr als rechts - als typisches Rotatorenmanschettensyndrom zu bezeichnen; ein Zustand nach Operation einer Einklemmung des Mittelhandnervens rechts - Karpaltunnelsyndrom - 1993 ohne Restsymptomatik; ein Brustwirbelsäulensyndrom im Sinne von rezidivierenden belastungsabhängigen Dorsalgien und Intercostalneuralgien auf dem Boden geringer degenerativer Wirbelveränderungen; ein Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Ischialgien bei erheblichen degenerativen Wirbelveränderungen, im Computertomogramm nachgewiesener kleiner Bandscheibenvorfall; eine rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften - als Periarthrosis coxae bezeichnet - ; belastungsabhängige Arthralgien beider Kniegelenke; ein deutliches Krampfaderleiden an beiden Unterschenkeln; eine unkomplizierte Fußfehlform beidseits im Sinne eines diskreten Senk-Spreiz-Fußes und ein überreichlicher Ernährungszustand. Er hat dargelegt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig ausüben, wobei bestimmte qualitative Einschränkungen zu beachten seien (Arbeiten nur in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen; wechselnde Körperhaltung; Ausschluss von einseitiger körperlicher Belastung, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen; Heben und Tragen von Lasten bis zu 2,5 kg, selten auch einmal bis 5 kg; Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten; eingeschränkte Zumutbarkeit von Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz beider Hände voraussetzten; deutlich eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule; eingeschränkte Belastbarkeit der oberen Extremitäten; deutlich herabgesetzte Belastbarkeit der unteren Extremitäten). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin mit schwerem Heben und Tragen bestehe ein auf Dauer aufgehobenes Leistungsvermögen. Die von ihm festgestellten orthopädischen Einschränkungen bestünden laut anamnestischen Angaben und laut Aktenlage seit Jahren, ohne dass eine zeitliche Aufschlüsselung möglich sei. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass die orthopädischen Erkrankungen behebbar seien, lediglich die hierdurch hervorgerufenen Schmerz- und Reizzustände seien durch eine entsprechende Therapie beeinflussbar. Zur Feststellung des Leistungsvermögens sei kein weiteres Gutachten erforderlich. Die aktenkundigen internistischen Leiden bedingten keine zusätzliche Leistungseinschränkung.
Durch Urteil vom 14. Februar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zuletzt allenfalls als Angelernte im oberen Bereich tätig gewesen. Sie sei daher auf die Tätigkeit einer einfachen Pförtnerin verweisbar. Im Übrigen hat sich das SG dem Beurteilungsvorschlag des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat zur Frage der Gleichstellung der Klägerin mit einer gelernten Köchin auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer zu Berlin die Diplom-Verwaltungswirtin S H im Erörterungstermin vom 13. August 2003 als Sachverständige angehört. Sie hat die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin mit einer gelernten Köchin im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung bejaht und klargestellt, dass diese Aussage nur für den genannten Teilbereich des Kochberufes gelte. Hinsichtlich des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 13. August 2003 Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu schriftsätzlich Stellung genommen; sie hat insbesondere die Sachkunde der Sachverständigen in Zweifel gezogen und darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht (LSG) Berlin in seinen Urteilen vom 27. September 2001 (L 8 RJ 61/99) und vom 25. April 2003 (L 5 RJ 86/99) ihrer Rechtsansicht zum fehlenden qualifizierten Berufsschutz einer ungelernten Köchin gefolgt sei.
Der Senat hat überdies eine Auskunft zur Frage der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin vom Hotel- und Gaststättenverband - Tarifabteilung, Berlin, eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der Anfrage wird auf das Schreiben des Senats vom 18. September 2003, hinsichtlich des Inhalts des Antwortschreibens wird auf das Schreiben vom 25. September 2003 Bezug genommen.
Schließlich hat der Senat berufskundliche Unterlagen zum Tätigkeits- und Anforderungsprofil eines - einfachen - Pförtners in das Verfahren eingeführt; hierauf wird verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Rente wegen EU bereits deshalb zu, weil nach der Rechtsprechung des BSG ein Summierungsfall vorliege. Selbst wenn dieser Anspruch nicht gegeben sein sollte, habe das Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, dass sie einer gelernten Köchin gleichzustellen sei, so dass sie zumindest eine Rente wegen BU beanspruchen könne. Sollte ihr aber tatsächlich nur der Berufsschutz einer Angelernten des oberen Bereichs zuzubilligen sein, scheitere eine Verweisung auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners schon daran, dass der Arbeitsmarkt für diese Tätigkeit verschlossen sei. Dies gehe aus den vom Senat eingeführten berufskundlichen Unterlagen hervor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2001 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1998 in der Gestalt des Wi-
derspruchsbescheides vom 26. November 1998 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum
31. Oktober 2002 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufs-
unfähigkeit zu gewähren,
im Übrigen stellt sie vier Beweisanträge - hinsichtlich deren Inhalt auf
die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 30. November 2005 Bezug
genommen wird - sowie einen Vertagungsantrag zur Benennung eines
bestimmten als Sachverständigen zu hörenden Orthopäden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Verwaltungsentscheidung und das Urteil des SG.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakte der BGW Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. BU für die Zeit ab dem 1. Juli 1998. Denn sie war in dem für das Rentenbegehren im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 99 Abs 1, 300 Abs 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) allein entscheidungserheblichen Zeitraum bis 30. November 2000 weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Rentenantrag im September 1997 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl § 300 Abs 2 SGB VI).
Die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§ 50 Abs. 1, 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI); beide Erfordernisse sind hier erfüllt. Darüber hinaus muss entweder BU oder EU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der früheren Umschreibung in § 1246 Abs 2 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen werden kann. EU besteht hingegen bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw den Gegenwert dieses Betrages in Euro übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Da die EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als die BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU (ständige Rechtsprechung: vgl zB BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 - B 13 RJ 65/97 R - nicht veröffentlicht).
Die Klägerin war bis einschließlich 30. November 2000 nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht lagen bis dahin bei ihr daher die Voraussetzungen der EU nicht vor.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 1 RdNr 5 mwN). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, vorliegend mithin der 31. Dezember 1996 (Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes). Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen weiter bestand, ohne dass Arbeit geleistet wurde, sind nicht zu berücksichtigen (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 S 82 mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Köchin in einer Kindertagesstätte der rentenrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Diesen Beruf hatte die Klägerin zuletzt seit dem 1. Mai 1981 und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt.
Fest steht zwar, dass die Klägerin diesen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann und in dem vorliegend zur Prüfung stehenden Zeitraum auch nicht mehr verrichten konnte. Denn mit dem Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter und des herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, konnte und kann die Klägerin der Tätigkeit einer Köchin nicht mehr regelmäßig vollschichtig nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert das häufige Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wie sich dem Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der BGW vom 25. November 1998 entnehmen lässt und damit das Verrichten von zumindest mittelschweren körperlichen Arbeiten, die der Klägerin nicht mehr möglich sind.
Gleichwohl ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen BU steht der Versicherten nicht schon dann zu, wenn sie ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für die Versicherte auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn 6-7 mwN)
Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen: (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, sondern auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang iS des § 25 BBiG tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist. (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang iS des BBiG besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist. Fehlt es an einer tariflichen Einordnung - was bei spezialisierten Tätigkeiten nicht selten der Fall ist - , kann die Facharbeitereigenschaft gleichwohl zu bejahen sein. Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn 8 -12 mwN).
Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen.
Da die Klägerin keinen Ausbildungsabschluss als Koch besitzt, bei dem es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. des § 25 BBiG mit einer dreijährigen Ausbildung handelt (§§ 1, 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/Köchin vom 11. Juni 1979 (BGBl I S 643), die am 1. August 1998 durch § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch /zur Köchin (BGBl I S 364)außer Kraft getreten ist), kann ihr nicht schon aus diesem Grund (oben 1) der Berufsschutz der Facharbeiters zugebilligt werden.
Sie kann einem Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas auch nicht deshalb gleichgestellt werden, weil sie tatsächlich "in voller Breite" eine berufliche Position erlangt hätte, die derjenigen eines gelernten Kochs entsprochen hätte (oben 2). Das Gesamtergebnis der Ermittlungen trägt nicht die Feststellung, die Klägerin habe sich durch die praktische Berufsausübung Kenntnisse angeeignet, die sie zum Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung (31. Dezember 1996) befähigt hätten, sich unter regulär gelernten Köchen auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten.
Das Erfordernis, in voller Breite eine der Facharbeiterqualifikation entsprechende berufliche Position erlangt zu haben, bedeutet insbesondere, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nicht nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs gehandelt haben darf. Ist dies der Fall, so scheidet die Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall - so wie im Fall der Klägerin - derjenigen eines Facharbeiters entsprechen sollte (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 mwN). Die vollwertige Tätigkeit nur in einem Teilbereich hindert die Gleichstellung nur dann nicht, wenn sich dieser Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).
Die Klägerin ist allein im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung tätig gewesen; Tätigkeiten in Hotels oder Gaststätten hatte sie zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Eine Verselbständigung des Berufsbildes "Koch/Köchin für Gemeinschaftsverpflegung" im oben dargelegten Sinne besteht nicht. Die einschlägigen Tarifverträge treffen eine derartige Differenzierung nicht. Weder der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbare Tarifvertrag noch der nicht allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin (West) vom 10. November 1989, der durch die Tarifvereinbarung vom 05. Juli 1995 mit geringfügigen Änderungen ab dem 01. Juli 1995 wieder in Kraft gesetzt und auf ganz Berlin ausgedehnt wurde, sehen eine Unterscheidung nach Tätigkeitsbereichen oder bereichsspezifische Zuordnungen vor; Ausgangspunkt der Lohngruppenzuordnung ist jeweils die schlichte Facharbeiterbezeichnung Koch/Köchin. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bereits diese tariflichen Gegebenheiten als unmittelbare Bewertung der am Arbeitsleben Beteiligten die Annahme einer Verselbständigung zwingend ausschließen, denn es spricht auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt nichts für einen verselbständigten Teilbereich. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die oben bereits zitierte geltende Ausbildungsordnung keine Differenzierung (etwa Grundausbildungs- und Spezialisierungsphase mit unterschiedlich bezeichneten Abschlüssen) vorsieht. Weiter ist auf die Auskunft des Hotel- und Gaststättenverbandes Berlin und Umgebung E. V. vom 25. September 2003 Bezug zu nehmen, wobei zu Zweifeln an der Fachkunde und Seriosität der Auskunftsperson kein Anlass besteht. Dort heißt es wörtlich:
" finden Sie ein Positionsraster, in dem die im Küchenbereich üblichen Tätigkeiten bzw. Funktionen aufgelistet sind. Dabei wird allerdings keine Unterscheidung nach Hotelküchen, Küchen in Restaurants oder im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung vorgenommen. Küche ist Küche und Koch ist Koch." Klarer kann es kaum ausgedrückt werden, dass es den "Koch für Gemeinschaftsverpflegung" als verselbständigtes Berufsbild nicht gibt. Eben dies wäre aber Voraussetzung, um für die Prüfung der vollen Wettbewerbsfähigkeit einer nur in einem Teilbereich tätig gewesenen Person (zum Zwecke der Bestimmung ihres bisherigen Berufs) auch nur auf diesen Teilbereich statt auf das gesamte Berufsfeld zurückgreifen zu können. Die Ausführungen der Sachverständigen Hochheim ergeben keinen Anhaltspunkt für eine Verselbständigung des Berufsbildes "Koch im Bereich Gemeinschaftsverpflegung". Die Sachverständige verwendet diesen Begriff (im Sinne einer Abgrenzung zum vollständigen Berufsbild des Kochs) an, trifft aber keine Aussage dahingehend, dass sich dieser Teilbereich - dass es sich nur um einen solchen handelt, verdeutlicht die Aussage geradezu - zu einem selbständigen Berufsbild entwickelt habe. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass es (gelernte) Köche geben mag, die während ihres Berufslebens nur im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, noch dass der Beruf Koch/Köchin erlernt werden kann, indem der gesamte praktische Teil der Ausbildung in einer von einem Meister geführten Einrichtung der Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt wird. Diese Personenkreise erhalten oder behalten das zu fordernde Maß an Wettbewerbsfähigkeit für das gesamte Berufsfeld durch ihren Facharbeiterabschluss.
Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, dass der Kochberuf in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erlernt werden kann, desgleichen legt er die aus dem Tatbestand ersichtlichen Einzelheiten dazu, welche Verrichtungen Gegenstand der beruflichen Tätigkeit der Klägerin waren (dreigängiges Menü etc.) zugrunde. Der insoweit von der Klägerin beantragten Beweiserhebung bedurfte es deshalb nicht.
Wie ausgeführt, hindert bereits der Umstand, dass die Klägerin nur in einem nicht verselbständigten Teilbereich des Kochberufs tätig war, ihre Einstufung als Facharbeiterin im Sinne des Mehrstufenschemas. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch bei einem allgemeinen Vergleich ihre berufspraktisch erworbenen Kenntnisse deutlich hinter den Kenntnissen und Fähigkeiten zurückbleiben, die ausweislich der Ausbildungsordnung an einen Koch im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt werden und die zumindest bezüglich ihrer Grundlagen vorhanden bleiben. Die Berufsausbildung zum Koch beinhaltet in erheblichem Umfang auch einen theoretischen Teil, eine Ausbildung nicht nur im Küchenbereich, sondern auch in der Hauswirtschaft und im Service und eine Ausbildung in speziellen Bereichen, wie etwa Küchenfleischerei, Patisserie und Kalte Küche. Zudem erfolgt die Ausbildung ausschließlich von Küchenmeistern oder gleichgestellten Personen. Es liegt somit auf der Hand, dass es einen Qualitätsunterschied gibt in Kenntnissen und Fertigkeiten eines umfassend ausgebildeten Versicherten und demjenigen, der - wie die Klägerin - einen Teilbereich des Ausbildungsberufs kennen gelernt und in ihm gearbeitet hat und dem lediglich eine theoretische Unterweisung von einer Dauer von etwa sechs Tagen zuteil wurde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin ca. 3- bis 4 Mal im Jahr zusammen mit anderen Köchinnen aus kirchlichen Einrichtungen ein kaltes Büfett zur Versorgung kirchlicher Tagungen hergerichtet hat, sowie des sonstigen als nachgewiesen angesehenen Tätigkeitsinhalts (dreigängiges Menü/angepasstes zweites Frühstück unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten). Dem entspricht im Übrigen, dass die Sachverständige Hochheim eine Gleichstellungsmöglichkeit nicht bezogen auf das gesamte Berufsfeld, sondern - insoweit hat sie selbst noch mal die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Klarstellung gesehen - nur für den Bereich der Gemeinschaftsverpflegung vorgenommen hat und ihre Aussagen zu der Fragestellung, welche Dauer der Berufstätigkeit eine Gleichstellung ggf. voraussetzt, ersichtlich auch nur auf diesen Teilbereich bezogen hat.
Zu der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zur Behauptung, die von ihr verrichteten Tätigkeiten hätten sie hinreichend qualifiziert, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Köchen hinreichend konkurrieren zu können, sah sich der Senat nach alledem nicht gedrängt. Die für die Einstufung in das Mehrstufenschema wesentlichen Gesichtspunkte sind durch die einbezogenen Materialien (Ausbildungsordnung, Tarifvertrag, Auskunft des Fachverbandes, Sachverständigengutachten) umfassend erhoben worden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der tariflichen Eingruppierung der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit (oben 3).
Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden. Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht die entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten Tätigkeit gleichstehen. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs 2 SGB VI maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Abzustellen ist auf die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrags, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat. Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 15 S 51 f mwN). Auszugehen ist weiter von der tariflichen Einstufung, der die verrichtete Tätigkeit unter Außerachtlassung von Bewährungsaufstiegen ergibt. Diese sind bezogen auf die Tätigkeit qualitätsfremde Merkmale, die nicht den Wert der Tätigkeit für den Betrieb wiedergeben (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22; BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/99 R - für Höhergruppierungen, die auf der Dauer der Dienstzeit, dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder einem Bewährungsaufstieg beruhen). Hier kommt es demnach darauf an, ob bereits die Lohngruppe 3 des Abschnitts B Nr 40 der Anlage 1 zum KMHTH-EkiBB (BlnW) eine Facharbeiterlohngruppe ist, denn günstigere Einstufungen hat die Klägerin allein im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht (Auskunft des Kirchlichen Verwaltungsamts Berlin Stadtmitte vom 13. Juni 2000). Dies ist nicht der Fall.
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher die Anlage 1 zum KMTH-EKiBB (BlnW), der die Vergütungs- und Lohnordnung enthält. Die lohngruppenmäßige Einstufung regelt sich für die Angestelltentätigkeiten nach Abschn A und für die Arbeitertätigkeiten in gemeindlichen und sonstigen Arbeitsbereichen nach Abschn B Nr 40. Die in Abschn B Nr 40 aufgeführten Lohngruppen spiegeln insofern qualitätsbezogene Abstufungen wieder, als sie vom Arbeiter bis zum qualifizierten Facharbeiter aufsteigen. In diesem Schema kann die Lohngruppe 4 dadurch, dass dort erstmals die am niedrigsten eingestuften qualifizierten Facharbeiter, dh Arbeiter mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (vgl Nr 32), eingeordnet sind, als Facharbeiterlohngruppe bezeichnet werden. In diese Lohngruppe wird auch erstmals der gelernte Koch eingeordnet (vgl Nr 42). Der darunter liegenden Lohngruppe 3 kann eine solche Qualität noch nicht zugesprochen werden, wenngleich dort Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren aufgeführt sind (vgl Nr 21); denn ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zweijähriger aber weniger als zweieinhalbjähriger Ausbildung existiert nicht.
Bei der Klägerin, die somit mit ihrem bisherigen Beruf dem oberen Anlernbereich zuzuordnen ist, liegt BU nicht vor. Denn sie ist auf die ihr sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw der Berliner Verwaltungen verweisbar.
Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners wird nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten Auskünften in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw in den öffentlichen Verwaltungen des Landes Berlin als Arbeiter- bzw Angestelltentätigkeit qualifiziert, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestelltentätigkeiten, und zwar nach den Lohngruppen 2 bzw 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. den Vergütungsgruppen IX a/IX b BAT (Angestelltentätigkeiten). Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw der Vergütungsgruppe X bewertet. Die Pförtnertätigkeit stellt damit eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten (=Primitivtätigkeiten) gehört. Da im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas der Versicherte jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden darf und die Pförtnertätigkeit keine Primitivtätigkeit ist, ist diese Tätigkeit daher für einen Versicherten, der auf Grund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist, sozial zumutbar (vgl BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - und BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - nicht veröffentlicht).
Bei dieser Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Teilen der Berliner Verwaltung bzw in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes Berlin handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für einfache Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die auf Grund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so gibt es doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land Berlin für einfache Pförtner, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt. So gibt es beim Bezirksamt Spandau von Berlin 11 Stellen für Pförtner, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind (Auskunft vom 23. Juli 2002), beim Bezirksamt Neukölln von Berlin 12 Stellen (Auskunft vom 12. August 2002), beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin 20 Stellen (Auskunft vom 19. August 2002), beim Bezirksamt Pankow von Berlin 18 Stellen (Auskunft vom 3. September 2002) und beim Deutschen Bundestag mindestens 104 Stellen (Auskunft vom 9. Oktober 2002). Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes Berlin bzw in den Verwaltungen des Landes Berlin selbst, sondern auch diejenigen im privaten Bereich des Landes Berlin und im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Arbeitsmarkt für sie nicht praktisch verschlossen ist. Deshalb hat der Senat keinen Anlass gesehen, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 gestellten Antrag zu folgen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass für die Klägerin der Beruf einer Pförtnerin verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners auf diesen Stellen um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann, aber auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel bietet; soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese der Klägerin bei erhaltener Gehfähigkeit körperlich ebenso zumutbar wie Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht.
Dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten verfügt, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten, steht zur Überzeugung des Senats - wie bereits dargelegt - fest und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Eaufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen kommen bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner - wie sich den zitierten Arbeitgeberauskünften entnehmen lässt - nicht in der Weise zum Tragen, dass die Tätigkeit nicht zumutbar wäre
Da die Klägerin nach der Einschätzung von Dr. Ebei erhaltener Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sogar noch in der Lage ist, schwierige geistige Arbeiten zu verrichten, ist sie auch fähig, eine Tätigkeit als einfacher Pförtner nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 beantragt hat, ein orthopädisches Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen, war dies dem Senat schon deshalb verwehrt, weil es sich um einen unwirksamen Antrag handelt. Gegenstand eines Antrages nach § 109 Abs 1 SGG ist die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes. Daraus folgt, dass ein ordnungsgemäßer Antrag die Benennung eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Arztes erfordert (BSG SozR § 109 Nr 26), etwa durch Angabe einer Funktionsbezeichnung (Leiter der Klinik in ). Dem Antrag sind jedoch keinerlei Angaben zu entnehmen, die es erlauben, den betreffenden Arzt zu ermitteln, ohne dass Zweifel an seiner Identität verbleiben.
Darüber hinaus lehnt der Senat in Ausübung des ihm obliegenden Ermessens diesen Antrag wegen Verspätung ab. Nach § 109 Abs 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Eine Verzögerung tritt regelmäßig durch eine Gutachteneinholung ein. Eine Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wenn nicht getan wird, was jedem einleuchten müsste (vgl BSGE 7, 221; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 109 RdNr 11). Ein Kläger handelt in der Regel grob nachlässig, wenn er den Antrag nach § 109 SGG erst - so wie hier - in der mündlichen Verhandlung stellt, obgleich er schon vorher erkennen musste, dass das Gericht von Amts wegen kein Gutachten mehr einholen werde (vgl BSG SozR § 109 SGG Nr 24; Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit, Loseblattsammlung, Stand: 2001, § 109 RdNr 62). So liegt hier der Fall.
Zwar ist die Klägerin von dem Senat auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG stellen zu können, weder hingewiesen worden, noch wurde ihr eine Frist für die Stellung eines solchen Antrages gesetzt. Gleichwohl hätte die rechtskundig vertretene Klägerin aufgrund der Gesamtumstände spätestens nach dem Ende der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. März 2004 erkennen müssen, dass der Senat - vorbehaltlich des Ergebnisses seiner abschließenden Beratung - den medizinischen Sachverhalt für ausermittelt und den Rechtsstreit für entscheidungsreif gehalten hat. Denn der Senat hat der Klägerin in diesem Termin zu erkennen gegeben, dass er - ausgehend von einer Zuordnung der Klägerin zum oberen Anlernbereich - die bereits benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners für tragfähig hält, und aktuelle Ermittlungsergebnisse zu diesem Berufsbild in das Verfahren eingeführt. Die Klägerin hätte daher spätestens mit ihrem am 18. April 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, in dem sie sich zu den im nämlichen Termin überreichten berufskundlichen Unterlagen geäußert hat, einen Antrag nach § 109 SGG stellen müssen. Die nach durchgeführter Zwischenberatung am 30. November 2005 mitgeteilte Absicht des Senates, ein (medizinisches) Gutachten nach § 106 SGG nicht mehr einholen zu wollen, lag auf der Hand und konnte für die Klägerin nicht überraschend sein.
Da der Antrag nach § 109 SGG aus den genannten Gründen nicht wirksam bzw zu spät gestellt worden ist, war dem in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 gestellten klägerischen Vertagungsantrag (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung) nicht zu entsprechen, denn dieser Antrag bezweckte allein, die hinreichende Bestimmtheit des auch aus anderen Gründen (Verspätung) abzulehnenden Antrags nachträglich herzustellen.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz - auch als einfacher Pförtner - in dem hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich erhalten konnte, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung gestellt hat und stellt, ist für die Feststellung von BU oder EU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hatte - unerheblich (vgl § 43 Abs 2 Satz 4 2. Halbsatz, § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 2. Halbsatz SGB VI).
Auch nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 – BGBl I 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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