Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 387/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 207/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gegen den Kläger werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 600 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer Tätigkeit ab 01. Februar 2002.
Der Kläger übte bereits ab dem 01. Mai 2000 eine Tätigkeit als beratender Wirtschaftsingenieur in Saus, die in der Gewerbeanmeldung vom 13. April 2000 wie folgt umschrieben wird: "Beratender Wirtschaftsingenieur/Beratung für Betriebs- und EDV-Organisation/Geschäfts- und Auftragsvermittlung; Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, bei Investitionen, Unterhaltung und notleidende Vorhaben, Im- und Export/Catering". In der Gewerbeummeldung zum 01. Januar 2001 heißt es dann, dass der "beratende Wirtschaftsingenieur" entfalle. Nunmehr wurde die Tätigkeit mit: "Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, notleidende Geschäfte, Betreuung im Insolvenzfall, Handel, Catering" umschrieben. In der Gewerbeabmeldung vom 28. Juni 2001 heißt es dann: "Geschäftsbesorgung v. m. Immobilien, notleidende Geschäfte, Handel, Catering". Die Gewerbe-Abmeldung zum 01. Juli 2001 erfolgte nach den Angaben im Abmeldeformular wegen "Schwierigkeiten mit dem Finanzamt". Das Amt S - der Kreisdirektor - hatte unter dem 05. Juni 2001 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wegen bestehender Zahlungsrückstände von 14 Millionen DM, davon Zahlungsrückstände beim Finanzamt in Höhe von 45.1504 DM (Stand 06. Juni 2000).
Vom 16. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.
Am 16. Januar 2002 beantragte er erneut Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese war im Antrag beschrieben als: "Beratung von Unternehmen und natürlichen Personen zur Sanierung, Wirtschaftsförderung, Geschäftsbesorgung im Krisenfall, Betriebsorganisation, Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, EDV-Beratung, Finanzierungsberatung". Der Kläger wolle damit eine Tätigkeit als "beratender Wirtschaftsingenieur" in K/N aufnehmen. Beigefügt war eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung des Klägers vom 08. Januar 2002.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die selbständige Tätigkeit bereits vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 ausgeübt worden sei. Die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit stelle keine Existenzgründung dar. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sei auch gefördert worden.
Mit dem hiergegen am 28. Januar 2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Existenzgründung nicht notwendig sei, da die vom Gesetz bestimmte Voraussetzung nicht die Gründung einer Existenz sei, sondern die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Hilfsweise könne der Beginn nach einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit auch als zweite Existenzgründung bezeichnet werden.
Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 damit begründet, dass der Kläger bereits für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 Überbrückungsgeld erhalten habe. Dabei habe es sich um dieselbe selbständige Tätigkeit gehandelt. Mit der Wiederaufnahme dieser selbständigen Tätigkeit ab 01. Februar 2002 könne nicht von einer neuen Existenzgründung ausgegangen werden. Es handele sich tatsächlich um eine Wiederaufnahme dieser selbständigen Tätigkeit nach einer Unterbrechungszeit.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2002 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der er - noch unvertreten - geltend gemacht hat, dass die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nicht aus persönlicher Liebhaberei, sondern durch äußere Einwirkung geboten gewesen sei. Auch sei es nicht richtig, dass er vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 Überbrückungsgeld erhalten habe.
Mit Urteil vom 05. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt. Die Beklagte habe zwar in den angefochtenen Bescheiden von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Das führe aber im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bereits ein Überbrückungsgeld für die Dauer von sechs Monaten bezogen habe, sei bei der Wiederaufnahme der gleichen selbständigen Tätigkeit kein Raum mehr für eine erneute Bewilligung von Übergangsgeld, so dass im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sei.
Gegen das ihm am 25. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2003 Berufung einlegen lassen: Es handele sich bei der Tätigkeit nicht um die gleiche Tätigkeit, die der Kläger bereits zuvor ausgeübt habe. Die neu aufgenommene Tätigkeit umfasse lediglich noch Beratungsleistungen für notleidende bzw. sanierungsbedürftige Unternehmen. Das Sozialgericht gehe auch fehlerhafter Weise davon aus, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Verwendung des Begriffes "Unterbrechung" im Widerspruch gebe lediglich die Argumentation der Widerspruchsbehörde und des Sozialgerichtes wieder. Er habe insoweit lediglich die dort gebrauchten Termini aufgegriffen. Er habe jedoch keinesfalls erkannt, welche rechtliche Wertung hiermit verbunden sein soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens in dem Antrag vom 17. Januar 2002 sich nicht wesentlich von der Tätigkeit im Rahmen des zum 01. Mai 2000 angemeldeten Gewerbes unterscheide.
Im Erörterungstermin am 08. September 2004 hat der Kläger erklärt:
"Ich werde dem Gericht sowohl die mir noch vorliegenden Unterlagen über die Bewilligung von Überbrückungsgeld mit Bescheid vom 29. Mai 2000 (erste Tätigkeit) als auch die Unterlagen über die von mir im Februar 2002 aufgenommene Tätigkeit vorlegen (zunächst jedenfalls die beiden Gewerbeanmeldungen und die fachkundlichen Stellungnahmen)."
Eine Vorlage der angekündigten Unterlagen erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Leistungsakte (Stammnummer ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist im vorliegenden Fall überschritten. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsbuch 3. Buch (SGB III) in der ab 01. Januar 2002 gültigen Fassung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3443) wird Überbrückungsgeld für die Dauer von 6 Monaten geleistet. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 setzt sich das Überbrückungsgeld zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Das wöchentliche Arbeitslosengeld des Klägers belief sich ausweislich der Leistungsakte auf einen Beitrag von 241,36 Euro.
Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden und damit zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Bei dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III handelt es sich, wie die Formulierung "können" zeigt, um eine Leistung, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht. Bei der Gewährung von Ermessensleistungen hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - ; vgl. Urteil des BSG vom 27. Juni 1996, Aktenzeichen 11 RAr 107/95). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Leistung.
Im vorliegenden Fall ist eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte nicht festzustellen.
Angesichts des Zwecks der Ermächtigung des § 57 Abs. 1 SGB III, zur Behebung der Arbeitslosigkeit von arbeitslos gemeldeten Personen Unterstützungsleistungen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren, ist es allgemein nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Beklagte bei der Vergabe dieser Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Personen beschränkt, die erstmals eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. So wie der Gesetzgeber bei Leistungsgesetzen und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen Charakters über die Höhe von Leistungen u. a. seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen darf, kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle Erwägungen anstellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990, Aktenzeichen 7 RAr 14/90 = SozR 3-4100 § 55 a Nr. 1). Bei der Vergabe von Vergünstigungen, auf die der Einzelne keinen Rechtsanspruch hat, darf die Verwaltung daher berücksichtigen, welche Mittel zur Verfügung stehen. Sozialleistungen, die wie das Überbrückungsgeld in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind, machen insoweit grundsätzlich keine Ausnahme. Lässt das sachliche Recht der Verwaltung Spielräume und werden die Maßstäbe des sachlichen Rechts beachtet, kann es bei Förderprogrammen grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Verwaltung mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden Mittel nicht jedem Antragsteller, der die gesetzlichen oder sonstigen Mindestvoraussetzungen erfüllt, die Förderung zukommen lässt, sondern nach sachgerechten Kriterien den Zugang erschwert und/oder bei der Höhe der Leistung differenziert.
Dies ist im vorliegenden Fall - noch hinreichend erkennbar - geschehen. Die Beklagte hat bereits in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2002 zutreffend erkannt, dass es Zweck des § 57 Abs. 1 SGB III ist, zur Behebung der Arbeitslosigkeit von arbeitslos gemeldeten Personen Unterstützungsleistung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren. Sie hat dies mit dem Begriff der Existenzgründung umschrieben. Soweit eine solche nicht vorliege, ist dem Bescheid zu entnehmen, solle keine Förderung erfolgen. Dies wird noch deutlicher im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 in dem es heißt, dass mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 01. Februar 2002 nicht von einer neuen Existenzgründung ausgegangen werden könne. Ergänzend sei herauszustellen, dass ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht bestehe, da es sich bei der Gewährung von Überbrückungsgeld um eine Kann-Leistung handelt. Dem ist zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei der Entscheidung - noch - bewusst war, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Die Einschränkung des förderungsfähigen Personenkreises auf solche, die eine Existenz-Neugründung durchführen, ist auch sachgerecht. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber selbst mit der Neufassung der Vorschrift des § 57 SGB III zum 01. Januar 2004 (Gesetz vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, 2848) eine Regelung in die Vorschrift eingeführt hat, nach der die Förderung ausgeschlossen ist, wenn nach Beendigung der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind (Abs. 4). Damit hat er auch deutlich gemacht, dass es auf die Neugründung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz ankommt. Wenn der Gesetzgeber diesen Gedanken seiner Tätigkeit zugrunde gelegt hat, kann es nicht sachwidrig sein, wenn die Verwaltung einen solchen Gedanken bei der Ausübung ihres Ermessens bereits zuvor anwendet. Weitere Ermessensfehler sind nicht zu erkennen.
Dass es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers um eine Wiederaufnahme handelt, steht für den Senat außer Frage. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beschreibung der Tätigkeit im Antragsformular auf die Gewährung von Überbrückungsgeld noch bis in die Wortwahl den Gewerbean- und ummeldungen aus den Jahren 2000 und 2001 entspricht. Der Senat sieht weitere Ausführungen hierzu, auch im Hinblick darauf, dass der Kläger entgegenstehende Unterlagen nicht beigebracht hat, nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 600 Euro gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGG in der seit dem 02. Januar 2002 geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2151) auferlegt. Die Neufassung des § 192 SGG ist anwendbar, denn im Rechtszug der Berufung sind Pauschgebühren erst nach dem In-Kraft-Treten der Norm - mit dem Urteilserlass - am 08. Dezember 2005 fällig geworden (Art. 17 Abs. 1 6. SGG-ÄndG), § 185 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm oder dem ihn gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG gleichgestellten Prozessbevollmächtigten vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen sind erfüllt, da der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hingewiesen hat, die sich aus der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der Geklärtheit der hier interessierenden Rechtsfragen ergibt. Bei rechtskundigen Personen, wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers, kann das Verständnis der rechtlichen Ausführungen ohne weiteres unterstellt werden. Das Beharren des Klägers auf seinem Vortrag, es würde sich um eine andere Tätigkeit als die in den Jahren 2000 und 2001 ausgeübte Tätigkeit handeln, ist hier als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der - weiteren - Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Bearbeiter Meyer-Ladewig/Leitherer, § 192 Rz. 1 a und 12). Zu den Gerichtskosten gehören neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 m.w.N.), die der Kläger durch das - missbräuchliche - Bestehen auf einem schriftlichen Urteil verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202 SGG i. V. m. § 277 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 192 Rz. 14) daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache Sachen) anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350 DM bis 450 DM (= 178,95 Euro bis 230,08 Euro) je Richterstunde geschätzt worden sind. Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Bezüglich der Berufungsinstanz sind vier weitere Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde angemessen. Daraus errechnen sich Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (vgl. Goedelt, a.a.O.). Ausgehend von der Beteiligung dreier Berufsrichter an der Abfassung des Urteils und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen "Richterstunde" hat sich der Senat noch unterhalb der weiter zu ziehenden Grenze der vom Kläger verursachten Kosten orientiert, wenn er 600 Euro auferlegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer Tätigkeit ab 01. Februar 2002.
Der Kläger übte bereits ab dem 01. Mai 2000 eine Tätigkeit als beratender Wirtschaftsingenieur in Saus, die in der Gewerbeanmeldung vom 13. April 2000 wie folgt umschrieben wird: "Beratender Wirtschaftsingenieur/Beratung für Betriebs- und EDV-Organisation/Geschäfts- und Auftragsvermittlung; Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, bei Investitionen, Unterhaltung und notleidende Vorhaben, Im- und Export/Catering". In der Gewerbeummeldung zum 01. Januar 2001 heißt es dann, dass der "beratende Wirtschaftsingenieur" entfalle. Nunmehr wurde die Tätigkeit mit: "Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, notleidende Geschäfte, Betreuung im Insolvenzfall, Handel, Catering" umschrieben. In der Gewerbeabmeldung vom 28. Juni 2001 heißt es dann: "Geschäftsbesorgung v. m. Immobilien, notleidende Geschäfte, Handel, Catering". Die Gewerbe-Abmeldung zum 01. Juli 2001 erfolgte nach den Angaben im Abmeldeformular wegen "Schwierigkeiten mit dem Finanzamt". Das Amt S - der Kreisdirektor - hatte unter dem 05. Juni 2001 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wegen bestehender Zahlungsrückstände von 14 Millionen DM, davon Zahlungsrückstände beim Finanzamt in Höhe von 45.1504 DM (Stand 06. Juni 2000).
Vom 16. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.
Am 16. Januar 2002 beantragte er erneut Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Diese war im Antrag beschrieben als: "Beratung von Unternehmen und natürlichen Personen zur Sanierung, Wirtschaftsförderung, Geschäftsbesorgung im Krisenfall, Betriebsorganisation, Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, EDV-Beratung, Finanzierungsberatung". Der Kläger wolle damit eine Tätigkeit als "beratender Wirtschaftsingenieur" in K/N aufnehmen. Beigefügt war eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung des Klägers vom 08. Januar 2002.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die selbständige Tätigkeit bereits vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 ausgeübt worden sei. Die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit stelle keine Existenzgründung dar. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sei auch gefördert worden.
Mit dem hiergegen am 28. Januar 2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Existenzgründung nicht notwendig sei, da die vom Gesetz bestimmte Voraussetzung nicht die Gründung einer Existenz sei, sondern die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Hilfsweise könne der Beginn nach einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit auch als zweite Existenzgründung bezeichnet werden.
Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 damit begründet, dass der Kläger bereits für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 Überbrückungsgeld erhalten habe. Dabei habe es sich um dieselbe selbständige Tätigkeit gehandelt. Mit der Wiederaufnahme dieser selbständigen Tätigkeit ab 01. Februar 2002 könne nicht von einer neuen Existenzgründung ausgegangen werden. Es handele sich tatsächlich um eine Wiederaufnahme dieser selbständigen Tätigkeit nach einer Unterbrechungszeit.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2002 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der er - noch unvertreten - geltend gemacht hat, dass die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nicht aus persönlicher Liebhaberei, sondern durch äußere Einwirkung geboten gewesen sei. Auch sei es nicht richtig, dass er vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 Überbrückungsgeld erhalten habe.
Mit Urteil vom 05. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt. Die Beklagte habe zwar in den angefochtenen Bescheiden von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Das führe aber im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bereits ein Überbrückungsgeld für die Dauer von sechs Monaten bezogen habe, sei bei der Wiederaufnahme der gleichen selbständigen Tätigkeit kein Raum mehr für eine erneute Bewilligung von Übergangsgeld, so dass im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sei.
Gegen das ihm am 25. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2003 Berufung einlegen lassen: Es handele sich bei der Tätigkeit nicht um die gleiche Tätigkeit, die der Kläger bereits zuvor ausgeübt habe. Die neu aufgenommene Tätigkeit umfasse lediglich noch Beratungsleistungen für notleidende bzw. sanierungsbedürftige Unternehmen. Das Sozialgericht gehe auch fehlerhafter Weise davon aus, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Verwendung des Begriffes "Unterbrechung" im Widerspruch gebe lediglich die Argumentation der Widerspruchsbehörde und des Sozialgerichtes wieder. Er habe insoweit lediglich die dort gebrauchten Termini aufgegriffen. Er habe jedoch keinesfalls erkannt, welche rechtliche Wertung hiermit verbunden sein soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens in dem Antrag vom 17. Januar 2002 sich nicht wesentlich von der Tätigkeit im Rahmen des zum 01. Mai 2000 angemeldeten Gewerbes unterscheide.
Im Erörterungstermin am 08. September 2004 hat der Kläger erklärt:
"Ich werde dem Gericht sowohl die mir noch vorliegenden Unterlagen über die Bewilligung von Überbrückungsgeld mit Bescheid vom 29. Mai 2000 (erste Tätigkeit) als auch die Unterlagen über die von mir im Februar 2002 aufgenommene Tätigkeit vorlegen (zunächst jedenfalls die beiden Gewerbeanmeldungen und die fachkundlichen Stellungnahmen)."
Eine Vorlage der angekündigten Unterlagen erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Leistungsakte (Stammnummer ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist im vorliegenden Fall überschritten. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsbuch 3. Buch (SGB III) in der ab 01. Januar 2002 gültigen Fassung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3443) wird Überbrückungsgeld für die Dauer von 6 Monaten geleistet. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 setzt sich das Überbrückungsgeld zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Das wöchentliche Arbeitslosengeld des Klägers belief sich ausweislich der Leistungsakte auf einen Beitrag von 241,36 Euro.
Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG) eingelegt worden und damit zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Bei dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III handelt es sich, wie die Formulierung "können" zeigt, um eine Leistung, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht. Bei der Gewährung von Ermessensleistungen hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - ; vgl. Urteil des BSG vom 27. Juni 1996, Aktenzeichen 11 RAr 107/95). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Leistung.
Im vorliegenden Fall ist eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte nicht festzustellen.
Angesichts des Zwecks der Ermächtigung des § 57 Abs. 1 SGB III, zur Behebung der Arbeitslosigkeit von arbeitslos gemeldeten Personen Unterstützungsleistungen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren, ist es allgemein nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Beklagte bei der Vergabe dieser Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Personen beschränkt, die erstmals eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. So wie der Gesetzgeber bei Leistungsgesetzen und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen Charakters über die Höhe von Leistungen u. a. seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen darf, kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle Erwägungen anstellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990, Aktenzeichen 7 RAr 14/90 = SozR 3-4100 § 55 a Nr. 1). Bei der Vergabe von Vergünstigungen, auf die der Einzelne keinen Rechtsanspruch hat, darf die Verwaltung daher berücksichtigen, welche Mittel zur Verfügung stehen. Sozialleistungen, die wie das Überbrückungsgeld in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind, machen insoweit grundsätzlich keine Ausnahme. Lässt das sachliche Recht der Verwaltung Spielräume und werden die Maßstäbe des sachlichen Rechts beachtet, kann es bei Förderprogrammen grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Verwaltung mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden Mittel nicht jedem Antragsteller, der die gesetzlichen oder sonstigen Mindestvoraussetzungen erfüllt, die Förderung zukommen lässt, sondern nach sachgerechten Kriterien den Zugang erschwert und/oder bei der Höhe der Leistung differenziert.
Dies ist im vorliegenden Fall - noch hinreichend erkennbar - geschehen. Die Beklagte hat bereits in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2002 zutreffend erkannt, dass es Zweck des § 57 Abs. 1 SGB III ist, zur Behebung der Arbeitslosigkeit von arbeitslos gemeldeten Personen Unterstützungsleistung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren. Sie hat dies mit dem Begriff der Existenzgründung umschrieben. Soweit eine solche nicht vorliege, ist dem Bescheid zu entnehmen, solle keine Förderung erfolgen. Dies wird noch deutlicher im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 in dem es heißt, dass mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 01. Februar 2002 nicht von einer neuen Existenzgründung ausgegangen werden könne. Ergänzend sei herauszustellen, dass ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht bestehe, da es sich bei der Gewährung von Überbrückungsgeld um eine Kann-Leistung handelt. Dem ist zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei der Entscheidung - noch - bewusst war, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Die Einschränkung des förderungsfähigen Personenkreises auf solche, die eine Existenz-Neugründung durchführen, ist auch sachgerecht. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber selbst mit der Neufassung der Vorschrift des § 57 SGB III zum 01. Januar 2004 (Gesetz vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, 2848) eine Regelung in die Vorschrift eingeführt hat, nach der die Förderung ausgeschlossen ist, wenn nach Beendigung der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind (Abs. 4). Damit hat er auch deutlich gemacht, dass es auf die Neugründung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz ankommt. Wenn der Gesetzgeber diesen Gedanken seiner Tätigkeit zugrunde gelegt hat, kann es nicht sachwidrig sein, wenn die Verwaltung einen solchen Gedanken bei der Ausübung ihres Ermessens bereits zuvor anwendet. Weitere Ermessensfehler sind nicht zu erkennen.
Dass es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers um eine Wiederaufnahme handelt, steht für den Senat außer Frage. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beschreibung der Tätigkeit im Antragsformular auf die Gewährung von Überbrückungsgeld noch bis in die Wortwahl den Gewerbean- und ummeldungen aus den Jahren 2000 und 2001 entspricht. Der Senat sieht weitere Ausführungen hierzu, auch im Hinblick darauf, dass der Kläger entgegenstehende Unterlagen nicht beigebracht hat, nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 600 Euro gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGG in der seit dem 02. Januar 2002 geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2151) auferlegt. Die Neufassung des § 192 SGG ist anwendbar, denn im Rechtszug der Berufung sind Pauschgebühren erst nach dem In-Kraft-Treten der Norm - mit dem Urteilserlass - am 08. Dezember 2005 fällig geworden (Art. 17 Abs. 1 6. SGG-ÄndG), § 185 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm oder dem ihn gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG gleichgestellten Prozessbevollmächtigten vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen sind erfüllt, da der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hingewiesen hat, die sich aus der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der Geklärtheit der hier interessierenden Rechtsfragen ergibt. Bei rechtskundigen Personen, wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers, kann das Verständnis der rechtlichen Ausführungen ohne weiteres unterstellt werden. Das Beharren des Klägers auf seinem Vortrag, es würde sich um eine andere Tätigkeit als die in den Jahren 2000 und 2001 ausgeübte Tätigkeit handeln, ist hier als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der - weiteren - Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Bearbeiter Meyer-Ladewig/Leitherer, § 192 Rz. 1 a und 12). Zu den Gerichtskosten gehören neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 m.w.N.), die der Kläger durch das - missbräuchliche - Bestehen auf einem schriftlichen Urteil verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202 SGG i. V. m. § 277 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 192 Rz. 14) daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache Sachen) anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350 DM bis 450 DM (= 178,95 Euro bis 230,08 Euro) je Richterstunde geschätzt worden sind. Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Bezüglich der Berufungsinstanz sind vier weitere Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde angemessen. Daraus errechnen sich Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (vgl. Goedelt, a.a.O.). Ausgehend von der Beteiligung dreier Berufsrichter an der Abfassung des Urteils und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen "Richterstunde" hat sich der Senat noch unterhalb der weiter zu ziehenden Grenze der vom Kläger verursachten Kosten orientiert, wenn er 600 Euro auferlegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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