Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1100/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 115/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2004 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W, Mstraße B mit Wirkung vom heutigen Tage beigeordnet.
Gründe:
I.
Die nach den vorgelegten Unterlagen am 1983 geborene Klägerin stammt aus Sierra Leone. Sie ist – soweit ersichtlich unstreitig – die Nichte des bei der Beklagten versicherten M S. Nach ihren Angaben ist sie von ihrem Onkel am 13. August 1999 vor dem Obersten Gericht von Sierra Leone adoptiert worden.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises teilte die auch für Sierra Leone zuständige deutsche Botschaft Conakry/Republik Guinea der B Senatsverwaltung für Inneres mit Schreiben vom 22. Februar 2001 mit, dass das Sierra Leonische Außenministerium die Echtheit der Geburtsurkunde und des Adoptionsbeschlusses bestätigt habe. Die Botschaft wies allerdings in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2001 die Senatsverwaltung darauf hin, dass der Beschluss der Adoption für die Klägerin nicht in den Registern des High Court of Sierra Leone verzeichnet sei. Daher sei von einer anderweitigen Beschaffung auszugehen. Die Senatsverwaltung für Inneres stellte in einem Vermerk vom 13. Juli 2001 fest, dass an der Richtigkeit der vom Onkel der Klägerin vorgelegten Adoptionsurkunde unter anderem deshalb Zweifel aufgekommen seien, weil M Sbereits für andere Kinder mit gefälschten Urkunden die deutsche Staatsangehörigkeit habe erwirken wollen. Da die Fälschungsrate sehr hoch sei, lehne es die zuständige deutsche Auslandsvertretung ab, die Überbeglaubigung im Wege der Legalisation für Urkunden aus Sierra Leone vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 teilte die Beklagte M S mit, die Klägerin, die sie als Tochter des M S bezeichnete, sei ab dem 1. Januar 2002 familienversichert. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 hob die Beklagte die Familiensicherung ab 1. Januar 2002 mit der Begründung auf, es bestehe tatsächlich kein Kindschaftsverhältnis zwischen dem MS und der Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin am 20. Juni 2003 Widerspruch ein. Das Anerkennungsverfahren dieser Adoption in Deutschland dauere noch an. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Familienversicherung ab 1. Januar 2002 erneut eingerichtet worden sei.
Nach vorangegangener Anhörung verfügte die Beklage mit Bescheid vom 21. April 2004, die Familienversicherung ende mit Ablauf des 30. April 2004, weil die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht bestünden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2004 Widerspruch ein. Die Beklagte werte den Sachverhalt zu ihren Ungunsten aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausschlaggebend für eine Familienversicherung gemäß § 10 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) sei allein, ob die Klägerin durch die Adoption in Sierra Leone als Kind des M S gelte. Die Beweiskraft der Adoptionsurkunde sei sehr eingeschränkt, wie die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry mit Schreiben vom 30. Mai 2001 bestätigt habe. Es sei von einer anderweitigen Beschaffung auszugehen. Die Klägerin sei auch nicht in die Obhut des Annehmenden aufgenommen. Dies setze eine Probezeit voraus, deren Dauer vom Vormundschaftsgericht festgesetzt werde. Am Ende dieser Probezeit stehe entweder der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes zur Kindesannahme oder es stehe ein Nichtzustandekommen des Annahmeverhältnisses fest.
Die Klägerin erhob hiergegen am 29. Mai 2004 Klage. Sie hat – soweit es das hiesige Hauptsacheverfahren betrifft - den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, sie nach Ablauf der Familienversicherung zum 30. April 2004 wieder in die Familienversicherung aufzunehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu dem Kreis der familienversicherten Personen gehöre. Sie habe bislang nicht nachweisen können, die Tochter des M S zu sein. Allein der Umstand, dass es eine Urkunde gäbe, könne Erfolgsaussichten nicht begründen, da die deutsche Botschaft mitgeteilt habe, dass derartige Urkunden nach deutschem Recht keinerlei Beweiswert hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 11. Oktober 2004.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes soll die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern. Dieses darf nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Deshalb darf Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 veröffentlicht unter www.bverfg.de mit Bezug u. a. auf BVerfGE. 81, 347, 357f).
Der Klage auf Fortsetzung der Familienversicherung bzw. deren Feststellung kann unter Anwendung dieses Maßstabes eine hinreichende Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden.
Eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestünde innerhalb der in § 10 Abs. 2 SGB V genannten Altersgrenzen, wenn die Klägerin entweder als Kind des Versicherten M S anzusehen wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder als dessen Pflegekind
(§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I)).
Nach dem maßgeblichen jetzigen Sachstand erscheint es nicht ausreichend unwahrscheinlich, dass die Klägerin wirklich von ihrem Onkel adoptiert wurde. Zwar hat dieser –nach Aktenlage unstreitig- durch Vorlage gefälschter Urkunden bereits mehrmals versucht, andere Personen zu adoptieren. Bei der Klägerin hingegen handelt es sich ebenso unstreitig um eine nahe Verwandte, die bei ihm wohnt. Deshalb lässt sich ein hinreichend sicherer Schluss aus dem früheren Verhalten des Onkels auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der jetzigen Adoption nicht treffen. Die Vorlage einer zu Beweiszwecken nicht geeigneten Urkunde des Obersten Gerichtes von Sierra Leone und die nach Aktenlage bislang gescheiterten Bemühungen, für die Klägerin einen Staatsangehörigkeitsnachweis zu erlangen bzw. allgemein die Wirksamkeit der Adoption auch in Deutschland feststellen zu lassen, sind zwar wichtige Indizien, die gegen die Annahme einer rechtsgültigen Adoption sprechen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll jedoch nicht den Rechtsstreit vorwegnehmen. Ist das Urkundenwesen eines Staates generell wie in Sierra Leone so unzuverlässig, dass immer Zweifel an der (inhaltlichen) Richtigkeit von Urkunden bestehen, muss auf anderem Wege ermittelt werden, ob das Bescheinigte tatsächlich authentisch ist zum Beispiel durch Ermittlungen der Botschaft selbst durch die Einschaltung von Vertrauensanwälten.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I sind Kinder im Sinne des Krankenversicherungsrechts auch Pflegekinder. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf, insbesondere findet die Auffassung der Beklagten keine Stütze, es müsse ein förmliches Probezeitverfahren stattfinden, wie es das deutsche Recht für eine Adoption vorsieht (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl. zum Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses in Abgrenzung zu einem Stiefkind: BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6). Nach der jetzigen Sachlage erscheint das Vorliegen eines Sachverhaltes nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGG I möglich. Auch deshalb bestehen hinreichende Erfolgsaussichten.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für die Klägerin von erheblicher Bedeutung.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die nach den vorgelegten Unterlagen am 1983 geborene Klägerin stammt aus Sierra Leone. Sie ist – soweit ersichtlich unstreitig – die Nichte des bei der Beklagten versicherten M S. Nach ihren Angaben ist sie von ihrem Onkel am 13. August 1999 vor dem Obersten Gericht von Sierra Leone adoptiert worden.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises teilte die auch für Sierra Leone zuständige deutsche Botschaft Conakry/Republik Guinea der B Senatsverwaltung für Inneres mit Schreiben vom 22. Februar 2001 mit, dass das Sierra Leonische Außenministerium die Echtheit der Geburtsurkunde und des Adoptionsbeschlusses bestätigt habe. Die Botschaft wies allerdings in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2001 die Senatsverwaltung darauf hin, dass der Beschluss der Adoption für die Klägerin nicht in den Registern des High Court of Sierra Leone verzeichnet sei. Daher sei von einer anderweitigen Beschaffung auszugehen. Die Senatsverwaltung für Inneres stellte in einem Vermerk vom 13. Juli 2001 fest, dass an der Richtigkeit der vom Onkel der Klägerin vorgelegten Adoptionsurkunde unter anderem deshalb Zweifel aufgekommen seien, weil M Sbereits für andere Kinder mit gefälschten Urkunden die deutsche Staatsangehörigkeit habe erwirken wollen. Da die Fälschungsrate sehr hoch sei, lehne es die zuständige deutsche Auslandsvertretung ab, die Überbeglaubigung im Wege der Legalisation für Urkunden aus Sierra Leone vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 teilte die Beklagte M S mit, die Klägerin, die sie als Tochter des M S bezeichnete, sei ab dem 1. Januar 2002 familienversichert. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 hob die Beklagte die Familiensicherung ab 1. Januar 2002 mit der Begründung auf, es bestehe tatsächlich kein Kindschaftsverhältnis zwischen dem MS und der Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin am 20. Juni 2003 Widerspruch ein. Das Anerkennungsverfahren dieser Adoption in Deutschland dauere noch an. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Familienversicherung ab 1. Januar 2002 erneut eingerichtet worden sei.
Nach vorangegangener Anhörung verfügte die Beklage mit Bescheid vom 21. April 2004, die Familienversicherung ende mit Ablauf des 30. April 2004, weil die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht bestünden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2004 Widerspruch ein. Die Beklagte werte den Sachverhalt zu ihren Ungunsten aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausschlaggebend für eine Familienversicherung gemäß § 10 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) sei allein, ob die Klägerin durch die Adoption in Sierra Leone als Kind des M S gelte. Die Beweiskraft der Adoptionsurkunde sei sehr eingeschränkt, wie die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry mit Schreiben vom 30. Mai 2001 bestätigt habe. Es sei von einer anderweitigen Beschaffung auszugehen. Die Klägerin sei auch nicht in die Obhut des Annehmenden aufgenommen. Dies setze eine Probezeit voraus, deren Dauer vom Vormundschaftsgericht festgesetzt werde. Am Ende dieser Probezeit stehe entweder der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes zur Kindesannahme oder es stehe ein Nichtzustandekommen des Annahmeverhältnisses fest.
Die Klägerin erhob hiergegen am 29. Mai 2004 Klage. Sie hat – soweit es das hiesige Hauptsacheverfahren betrifft - den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, sie nach Ablauf der Familienversicherung zum 30. April 2004 wieder in die Familienversicherung aufzunehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu dem Kreis der familienversicherten Personen gehöre. Sie habe bislang nicht nachweisen können, die Tochter des M S zu sein. Allein der Umstand, dass es eine Urkunde gäbe, könne Erfolgsaussichten nicht begründen, da die deutsche Botschaft mitgeteilt habe, dass derartige Urkunden nach deutschem Recht keinerlei Beweiswert hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 11. Oktober 2004.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes soll die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern. Dieses darf nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Deshalb darf Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 veröffentlicht unter www.bverfg.de mit Bezug u. a. auf BVerfGE. 81, 347, 357f).
Der Klage auf Fortsetzung der Familienversicherung bzw. deren Feststellung kann unter Anwendung dieses Maßstabes eine hinreichende Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden.
Eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestünde innerhalb der in § 10 Abs. 2 SGB V genannten Altersgrenzen, wenn die Klägerin entweder als Kind des Versicherten M S anzusehen wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder als dessen Pflegekind
(§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I)).
Nach dem maßgeblichen jetzigen Sachstand erscheint es nicht ausreichend unwahrscheinlich, dass die Klägerin wirklich von ihrem Onkel adoptiert wurde. Zwar hat dieser –nach Aktenlage unstreitig- durch Vorlage gefälschter Urkunden bereits mehrmals versucht, andere Personen zu adoptieren. Bei der Klägerin hingegen handelt es sich ebenso unstreitig um eine nahe Verwandte, die bei ihm wohnt. Deshalb lässt sich ein hinreichend sicherer Schluss aus dem früheren Verhalten des Onkels auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der jetzigen Adoption nicht treffen. Die Vorlage einer zu Beweiszwecken nicht geeigneten Urkunde des Obersten Gerichtes von Sierra Leone und die nach Aktenlage bislang gescheiterten Bemühungen, für die Klägerin einen Staatsangehörigkeitsnachweis zu erlangen bzw. allgemein die Wirksamkeit der Adoption auch in Deutschland feststellen zu lassen, sind zwar wichtige Indizien, die gegen die Annahme einer rechtsgültigen Adoption sprechen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll jedoch nicht den Rechtsstreit vorwegnehmen. Ist das Urkundenwesen eines Staates generell wie in Sierra Leone so unzuverlässig, dass immer Zweifel an der (inhaltlichen) Richtigkeit von Urkunden bestehen, muss auf anderem Wege ermittelt werden, ob das Bescheinigte tatsächlich authentisch ist zum Beispiel durch Ermittlungen der Botschaft selbst durch die Einschaltung von Vertrauensanwälten.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I sind Kinder im Sinne des Krankenversicherungsrechts auch Pflegekinder. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf, insbesondere findet die Auffassung der Beklagten keine Stütze, es müsse ein förmliches Probezeitverfahren stattfinden, wie es das deutsche Recht für eine Adoption vorsieht (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl. zum Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses in Abgrenzung zu einem Stiefkind: BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 6). Nach der jetzigen Sachlage erscheint das Vorliegen eines Sachverhaltes nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGG I möglich. Auch deshalb bestehen hinreichende Erfolgsaussichten.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für die Klägerin von erheblicher Bedeutung.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved