L 2 U 119/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 259/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 119/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. September 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beigeladenen wird verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen weiterer Folgen einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK-Nr. 2301 BKV) und die Frage, ob der Kläger deswegen Anspruch auf eine Verletztenrente hat.

Der am ...1938 geborene Kläger arbeitete vom 01.09.1952 bis 31.12.1956 als Maurer. Nach Ableistung seines Wehrdienstes ging er vom 13.04.1959 bis 31.12.1961 einer Be-schäftigung als Montagehelfer, vom 01.01.1962 bis 30.08.1992 als Schlosser sowie vom 01.09.1992 bis Juni 1998 als Fassadenmonteur nach.

Nach der Einlassung des Klägers habe seit 13.04.1959 eine Lärmexposition bestanden. Die durchschnittliche Entfernung seines Arbeitsplatzes von der Lärmquelle habe 0,8 bis 1,0 m betragen. Nach den Angaben des Arbeitgebers des Klägers habe im Zeitraum vom 01.01.1974 bis 30.08.1992 acht Stunden täglich an fünf Tagen/Woche eine Lärmexposition bestanden. Die Lärmquelle habe sich ca. 1 bis 10 m vom Kläger entfernt befunden. Vom 01.09.1992 bis Juni 1998 sei eine Stunde täglich an fünf Tagen der Woche eine Exposition gegenüber Lärm vorhanden gewesen. Die Lärmquelle sei ca. 1 m vom Arbeitsplatz des Klägers entfernt gewesen.

Nach einer Stellungnahme der Präventionsabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Ma-schinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft und Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft vom 16.07.1998 sei der Kläger in den Zeiträumen vom 13.04.1959 bis Juli 1963 und Juli 1963 bis Januar 1975 einem Beurteilungspegel von ) = 90 dB (A) ausgesetzt gewesen. Im Zeitraum von Januar 1975 bis August 1992 habe der Beurteilungs-pegel grundsätzlich bei weniger als 85 dB (A) gelegen, lediglich bei der Wartung und Re-paratur der Kompressoranlage habe einmal pro Woche für die Dauer von zwei Stunden ein Beurteilungspegel von 92 bis 99 dB (A) bestanden. Für den Zeitraum von September 1992 bis Juni 1998 betrage der durchschnittliche Beurteilungspegel ( 85 dB (A), an zwei Tagen/Monat sei der Kläger jedoch einem Lärm von 97 dB (A) ausgesetzt gewesen. Die Einschätzung basiere auf einer Befragung des Klägers und am 16.07.1998 im Beschäf-tigungsunternehmen des Klägers durchgeführten Lärmmessungen. Frühere Messprotokolle über den im Unternehmen herrschenden Lärm seien nicht mehr vorhanden. Die arbeits-technischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK-Nr. 2301 BKV seien gegeben.

Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten schätzte in seiner Stellungnahme vom 03.11.1998 ein, im Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.08.1992 sei der Kläger einem Beurteilungspegel von 88 dB (A) ausgesetzt gewesen. Dieser Wert basiere auf einer Mul-timomentstudie, die zu statistisch gesicherten und damit genaueren Ergebnissen als zufälli-ge Lärmmessungen führe.

Der Kläger leidet nach eigenen Angaben seit Mitte der 80er Jahre unter einer Schwerhö-rigkeit.

Auf Veranlassung der Beigeladenen erstellte die Fachärztin für HNO-Krankheiten Dr. L1 ... am 23.03.1999 nach Untersuchung des Klägers ein Gutachten. Beim Kläger bestehe im Tonaudiogramm eine beidseitig annähernd symmetrische cochleobasale Innenohrschwer-hörigkeit mit relativ flachem Kurvenverlauf. Voraudiogramme lägen nur von 1993 und 1997 vor. Der Kläger sei bis 1975 16 Jahre erheblich und danach nur noch vereinzelt lärm-exponiert gewesen. Da die Schwellenwerte 1993 noch wesentlich besser gewesen seien, sei anzunehmen, dass die zeitweise hohe Lärmexposition in den Folgejahren nochmals eine Zunahme der Lärmschwerhörigkeit verursacht habe. Andere zusätzliche Innenohrschäden seien jedoch nicht auszuschließen. Es erscheine nach der Kurve von 1993 jedoch als sehr wahrscheinlich, dass der überwiegende Anteil der Schwerhörigkeit lärmbedingt sei. Aus-gehend von den selbst erstellten Tonaudiogrammen aus dem Jahre 1999 bewertete sie die beruflich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 30 v. H.

Der beratende Facharzt für HNO-Heilkunde Doz. Dr. F1 ... führte in seiner Stellungnah-me vom 08.06.1999 aus, der Kläger sei 16 Jahre eindeutig potentiell gehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen. Die berufliche Lärmbelästigung in den Jahren 1975 bis 1998 sei als potentiell gering hörschädigend zu bewerten. Seit 1992 sei der Kläger an zwei Tagen/Monat Pegelwerten von 97 dB (A) ausgesetzt gewesen, woraus sich in der Gesamtheit von sechs Jahren etwas mehr als ein halbes Arbeitsjahr berechne. Nach von Lüpke resultiere hieraus für die Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit das Risikomaß 2 (unwahrscheinlich). Basierend auf dem Tonaudiogramm vom 08.11.1993, welches dem Zeitpunkt der Beendigung der stärkeren Lärmexposition am nächsten liege, ergebe sich nach der Tabelle von Roeser (1980) rechts ein Hörverlust von 30 % und links von 40 %. Dies entspreche einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits. Die MdE sei aufgrund dieses Tonaudiogramms mit 20 v. H. zu schätzen. Die bis zum Jahre 1999 einge-tretene Hörverschlechterung sei als lärmunabhängig zu werten. Gegen die Lärmgenese als wesentlich mitwirkende Ursache der Hörverschlechterung spreche die zusätzliche – immer lärmunabhängige – Schallleitungskomponente rechts, die deutliche Zunahme des Hörver-lustes, besonders im Tieftonbereich, sowie die gegenüber dem Umgangssprachgehör sehr schlechte Einsilberverständlichkeit im Sprachaudiogramm. Eine BK-Nr. 2301 BKV liege vor. Die BK-bedingte MdE betrage 20 v. H.

Der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. J1 ... nahm am 20.07.1999 gewerbeärztlich Stel-lung. Das Audiogramm vom 08.11.1993 weise eine asymmetrische, geringgradige medio-/basocochleäre Schallempfindungsschwerhörigkeit links größer als rechts mit einem Schallleitungsanteil aus. Der Hörverlust betrage unter Bezug auf die Knochenleitung rechts 15 und links 40 %. Hieraus ergebe sich eine MdE von 10 %. Dem Gutachten von Dr. L1 ... könne nicht gefolgt werden, weil die Lärmexposition im August 1992 geendet habe und sich aus dem Tonaudiogramm vom 08.11.1993 eine ausgeprägte Asymmetrie der Schwer-hörigkeit ergebe, die die Gutachterin nicht ausreichend gewürdigt habe. Nach der von Dr. J1 ... gefertigten Lärmdosisanalyse des gesamten Berufslebens des Klägers ergab sich eine Gesamtdosis von 166 MPas, die ein geringes Risiko für die Ausbildung einer Lärm-schwerhörigkeit bedeute.

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Chefarzt der HNO-Klinik des Krankenhau-ses D ... Prof. Dr. F2. am 26.10.1999 ein Gutachten nach Aktenlage. Der Hörverlust im Tieftonbereich sei für einen ausschließlich lärmbedingten Innenohrschaden nicht ty-pisch. Das Tonschwellenaudiogramm lasse zudem eine Schallleitungskomponente rechts erkennen, die keinesfalls lärmbedingt sein könne. Für die Beurteilung des bestehenden Innenohrschadens sei nur die Knochenleitungskurve repräsentativ. Als Ende einer gehör-schädigenden Lärmeinwirkung sei 1992 anzunehmen. Daher sei bezüglich des lärmbeding-ten Hörschadens auf das Audiogramm vom 08.11.1993 abzustellen. Der prozentuale Hörverlust betrage nach Roeser (1980) für das rechte Ohr 15 % und für das linke Ohr 40 %. Nach dem Audiogramm vom 10.03.1999 betrage der Hörverlust für das rechte Ohr 45 % und für das linke Ohr 55 %. Hieraus ergebe sich, dass im Zwischenzeitraum eine deutliche Verschlechterung stattgefunden habe. In dieser Zeit sei der Kläger jedoch nur an 2 Tagen im Monat gefährdendem Lärm ausgesetzt gewesen. Diese Tatsache spreche eher für ein lärmunabhängiges, degenerativ bedingtes Fortschreiten der Schwerhörigkeit. Zudem könne der Befund vom 10.03.1999 nicht Grundlage der Bewertung der Lärmschwerhörigkeit sein, da der jetzt vorliegende ausgeprägte pancochleäre Kurvenver-lauf untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit sei. Das der Bewertung zugrunde liegende Audiogramm vom 08.11.1993 weise eine deutliche Asymmetrie auf. Eine BK-Nr. 2301 BKV sei gegeben. Die lärmbedingte MdE liege bei unter 10 v. H.

Dr. J1 ... schätzte in seiner ergänzenden gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 14.03.2000 ein, dem Gutachten von Prof. Dr. F2 ... sei zu folgen. Er empfahl, eine BK-Nr. 2301 BKV anzuerkennen. Die BK-bedingte MdE betrage weniger als 10 v. H.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 06.06.2000 die Hörstörung des Klägers als teil-weise berufsbedingt an. Bei dem berufsbedingten Anteil handle es sich um eine BK-Nr. 2301 BKV. Folge der BK sei eine minimale Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Nicht als Folge der BK würden die über das Maß der Symmetrie hinausgehenden Schäden des linken Ohres, der pancochleäre Kurvenverlauf und die geringe Schallleitungskomponente bewertet. Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Die Beklagte stützte sich auf das von Prof. Dr. F2 ... gefertigte Gutachten und die abschließende gewerbeärztliche Stellungnah-me. Der Versicherungsfall sei am 31.08.1992 eingetreten. Auf den Widerspruch des Klä-gers, in dem er eine persönliche Vorstellung bei Dr. F2 ... begehrte, holte die Beklagte eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. B1 ... ein. Eine persönliche Vorstellung sei nicht erforderlich, weil die vorliegenden audiologischen Befunde für die Einschätzung des lärmbedingten Innenohrschadens ausreichend seien. Für die Begutachtung müsse das dem Expositionsende August 1992 am nächsten liegende Audiogramm vom 08.11.1993 heran-gezogen werden. Die seit 1993 eingetretene Hörverschlechterung müsse überwiegend als lärmunabhängiges degeneratives Fortschreiten der Schwerhörigkeit angesehen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000 zurück.

Sein Begehren hat der Kläger mit der am 10.11.2000 zum Sozialgericht Leipzig (SG) er-hobenen Klage weiter verfolgt. Er hat sich auf das von Dr. L1 ... gefertigte Gutachten und die Stellungnahme von Doz. Dr. F1 ... gestützt. Auch habe im Zeitraum von Septem-ber 1992 bis Juni 1998 eine ausreichende Lärmexposition bestanden.

Auf Veranlassung des SG hat der Direktor der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde und plastische Operationen des Universitätsklinikums L ... Prof. Dr. B2 ... am 31.05.2001 nach Untersuchung des Klägers ein weiteres Gutachten gefertigt. Auch wenn der Mittelwert über den Zeitraum von 1992 bis 1998 unter 85 dB (A) gelegen habe, könne eine weitere Verschlechterung des lärmbedingten Hörschadens durch die vergleichsweise seltenen Lärmtraumata "nicht völlig ausgeschlossen werden". Bei der deutlichen Ver-schlechterung des Hörvermögens zwischen 1992 und 2001 müssten auch lärmunabhängi-ge, degenerative Faktoren berücksichtigt werden. Eine Asymmetrie des Hörvermögens und schallleitungsbedingte Anteile des Hörschadens seien nicht feststellbar. Die beim Kläger bestehende beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit sei als überwiegend durch be-rufsbedingten Lärm verursacht anzusehen. Die Höhe eines möglicherweise degenerativen Anteils könne nicht exakt gemessen werden. Die MdE betrage nach Feldmann 50 %. Der berufsbedingte Anteil an der MdE betrage 20 %. Festzustellen sei, dass zwischen der Kur-ve von 1997 und der von 2001 ein weiteres degeneratives Fortschreiten des Hörschadens zu verzeichnen sei, weil der Kläger nach 1998 nachweislich nicht mehr lärmexponiert tätig gewesen sei. Eine BK-Nr. 2301 BKV liege vor. Die MdE betrage ab 1992 10 v. H. und zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 20 v. H.

Das SG hat die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft mit Beschluss vom 02.09.2002 gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2002 hat sich die Beklagte im Wege des Teil-vergleichs verpflichtet, den Kläger für die Zeit seit 01.01.1992 mit Hörgeräten zu versor-gen.

Es hat mit Urteil vom 19.09.2002 den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2000 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, als Folge der anerkannten BK-Nr. 2301 BKV das Vorliegen einer mittelgradigen Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen und zu entschädigen, unter Gewährung einer Verletz-tenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab 01.01.1997. Es hat sich auf das von Prof. Dr. B2 ... gefertigte Gutachten gestützt.

Gegen das der Beklagten am 09.10.2002 zugestellte Urteil hat sie am 15.10.2002 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Am 16.12.2002 hat die Beigeladene, der das Urteil am 08.10.2002 zugestellt worden war, ebenfalls Berufung eingelegt. Sie sei für das Verfahren zuständig, weil der Kläger zuletzt lärmgefährdend in einem Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs gearbeitet habe.

Auf Veranlassung der Beigeladenen hat der Facharzt für HNO-Krankheiten und Allergolo-gie Dr. R1 ... am 20.01.2003 eine gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage abgege-ben. Bis 1992 hätten die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK-Nr. 2301 BKV vorgelegen. Selbst wenn man einen relevanten Beurteilungspegel von ) 85 dB (A) für einen Anteil von 10 bis 30 % der Arbeitstätigkeit bis 1998 zugrunde lege, so bleibe kein Zweifel, dass für den weitaus überwiegenden Zeitabschnitt kein Risiko be-standen habe. Zwar könne bei einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ausgeschlos-sen werden, dass eine nach 33-jähriger Gehörgefährdung erworbene Lärmschwerhörigkeit theoretisch fortschreite. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass dies allenfalls in minima-lem Ausmaß der Fall gewesen sein könne. Es sei daher das Tonaudiogramm vom 08.11.1993 zugrunde zu legen.

Zweifellos sei der Befund mit einer im Tieftonbereich rechts und im Frequenzbereich 1,5 bis 3 kHz links ausgeprägten Hörminderung ein gewisses Dilemma, weil Symmetrien die-ser Art bei einer Lärmschwerhörigkeit selten angetroffen würden. Von einer Schalllei-tungskomponente zu sprechen, erscheine bei um 5 bis 10 dB besser gemessenen Knochen-leitungshörschwellen allerdings nicht legitim. Ausgehend von einer Luftleitungshörschwel-le bei 1 kHz rechts von 85, links von 40 dB, bei 2 kHz rechts von 40, links von 55 dB und bei 3 kHz rechts von 40 und links von 65 dB errechne sich entsprechend der Tabelle nach Roeser 1980 ein prozentueller Hörverlust rechts von 30 % und links von 40 %. Wenn-gleich die Hörkurven bereits 1993 und erst recht im Hinblick auf die später gemessenen Hörschwellen Hinweise auf eine außerberufliche Erkrankungskomponente aufwiesen, be-stehe doch aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel, dass eine solche aus dem Befund von November 1993 nicht konkret abgrenzbar sei und hier eine im Wesentlichen lärmbedingte Schwerhörigkeit vorliege. Es errechne sich eine MdE von 15 v. H. Die gutachterliche Stel-lungnahme von Prof. Dr. B2 ... zeige, dass sich das Gehör bis zum Jahre 2001 weiter ver-schlechtert habe. Die seit 1998 massiv fortgeschrittene Schwerhörigkeit sei daher zweifel-los im Wesentlichen auf eine außerberufliche Schadenskomponente, vermutlich eine pro-gressive Innenohrdegeneration, zurückzuführen. Eine BK-Nr. 2301 BKV liege vor. Die BK-bedingte MdE betrage 15 v. H.

Auf Veranlassung des Senats hat der Chefarzt der Klinik für HNO-Krankheiten des Städti-schen Klinikums "S ..." L ... Priv.-Doz. Dr. M1 ... am 18.02.2005 nach Akten-lage ein weiteres Gutachten erstellt. Für den Zeitraum von 1992 bis 1998 sei von einer Ex-position gegenüber Lärm von unter 85 dB (A) mit einzelnen stundenweisen Überschrei-tungen pro Monat auszugehen. Laut der Einlassung des Klägers sei er Lärm von 100 dB (A) ausgesetzt gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht angegeben, woher diese Information stamme. Als Ausweg habe sich eine individuelle Lärmdosisanalyse angeboten. Diese habe eine Gesamtdosis von 166 MPas ergeben, das Risiko einer Lärmschwerhörig-keit sei demnach als gering anzusehen. Bei der Lärmschwerhörigkeit bilde sich entspre-chend der herrschenden Lehrmeinung regelmäßig eine symmetrische Hochtonschwerhö-rigkeit aus. Nach etwa 15 bis 20 Jahren Lärmexposition sei der tiefere Tonbereich, wenn überhaupt, nur marginal von Hörverlusten betroffen. Ausnahmen seien zulässig, müssten gutachterlich jedoch genau begründet werden. Der von Dr. L2 ... 16.03.1983 erhobene Befund belege ebenso wie die Unterlagen über die betriebsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1983, 1985 und 1987 ein normales Hörvermögen. Das älteste Tonaudiogramm des Klägers stamme von 1993. Rechts zeigten die Frequenzen von 125 Hz bis 1000 Hz Hörverluste um 20 bis 30 dB und links habe ab 500 Hz ein kontinuierlicher Schrägabfall vorgelegen, d. h. ein Kurvenverlauf – wie für eine Lärmschwerhörigkeit zu erwarten – sei nur rechts vorhanden. 1997 sei be-ginnend bei den tiefen Frequenzen beidseitig ein nahezu identischer Schrägverlauf fest-stellbar. Derartige Tieftonhörverluste – zumal so seitendifferent innerhalb von 4 Jahren – seien in aller Regel beim Lärmexponierten nicht nachweisbar, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der vom TAD mitgeteilten Lärmexposition und -dauer. Zudem seien deutliche Hörverluste im Tieftonbereich für die Lärmschwerhörigkeit nicht charakteristisch. Für den Zeitraum von 1992 bis 1998 sei – wenn überhaupt – nur eine sehr geringe Verschlimme-rung der Schwerhörigkeit anzunehmen. Der erhebliche Zuwachs des Hörverlustes sei nicht erklärbar. Nach wie vor gelte die herrschende Lehrmeinung, dass eine Lärmschwerhörig-keit nach Beendigung der Lärmexposition nicht mehr fortschreiten könne. Die Lärm-schwerhörigkeit erreiche ihre volle Ausprägung bei der Beendigung der beruflichen Lärm-einwirkung. Daher sei zur Beurteilung des Ausmaßes grundsätzlich auf den Befund abzu-stellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liege. Betrachte man die Ent-wicklung der Schwerhörigkeit, so habe 1993 ein Hörverlust von 15 %/40 %, 1997 von 55 %/55 %, 1999 von 45 %/55 % und 2001 von 75 %/60 % vorgelegen. Die ausgeprägte Asymmetrie des Zuwachses der Schwerhörigkeit springe förmlich ins Auge. Nach dem Ende der Lärmtätigkeit habe sich praktisch nur noch das rechte Ohr verschlimmert. Dies sei allein oder zumindest überwiegend durch die Lärmexposition bis Mai 1998 nicht er-klärbar. Nach der Literatur sei nicht belegt, dass unter der relativ geringen Exposition nach 1992 eine Lärmschwerhörigkeit so ausgeprägt und asymmetrisch zunehme und die Zu-nahme sich nach dem Ende der Lärmexposition kontinuierlich mit nahezu gleichem Aus-maß asymmetrisch fortsetze. Daher müsse für den Erkrankungsverlauf zwischen 1992 und 1998 ein anderer Faktor ursächlich sein. Dieser habe angesichts des Ausmaßes der Zunah-me, der Asymmetrie der Hörverlustzunahme und des nahezu gleichen Fortwirkens auch ohne Lärm nach 1998 ein Übermaß gegenüber der Lärmexposition erreicht. Damit sei er die allein wesentliche Bedingung für die Hörverschlechterung mindestens ab 1993 gewe-sen. Am ehesten komme hierfür eine progrediente degenerative Innenohrschwerhörigkeit in Betracht. Die BK-bedingte MdE betrage 10 v. H. bei einem Ermessensspielraum zwi-schen 0 und 10 v. H.

Zur Berechnung der Höhe der MdE aus dem Tonaudiogramm von 1993 haben Priv.-Doz. Dr. M1 ...r, Prof. Dr. F2 ... und die Gewerbeärztin Dr. G1 ... auf Veranlassung des Senats am 06.07.2005 und 11.07.2005 Stellung genommen.

Die Beklagte und die Beigeladene stützen sich auf das vom Senat eingeholte Gutachten.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19.09.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Daher war das Urteil des SG vom 19.09.2002 aufzuheben. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Die Berufung der Beigelade-nen war zu verwerfen.

I.

Die Berufung der Beigeladenen ist wegen Verletzung der Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG unzulässig. Gegen das der Beigeladenen am 08.10.2002 zugestellte Urteil hat die Beigeladene erst am 16.12.2002 – mithin nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Zustellung – Berufung eingelegt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Gründe hierfür sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Als Folge der von der Beklagten anerkannten BK-Nr. 2301 BKV liegt beim Kläger - entgegen dem SG - keine mittelgradige Lärm-schwerhörigkeit vor. Weitere als die seitens der Beklagten anerkannte Folgen der BK be-stehen nicht. Weil die BK-bedingte MdE lediglich 10 v. H. beträgt, ist eine Verletztenrente nicht zu gewähren.

Zutreffend hat das SG auf die ab 01.01.1997 geltenden Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgestellt. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versi-cherte einen Anspruch auf Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (z. B. BSG, Urteil vom 18.03.2003, Az.: B 2 U 31/02 R) ist neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten die Anwendung medizinischer oder sonstiger Erfah-rungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchti-gungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Ge-biet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkennt-nis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, wobei die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Fol-gen des Unfalls beeinträchtigt sind, in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet liegt. Hierbei sind in der gesetzlichen Unfallversicherung die so genannten MdE-Erfahrungswerte zu berücksichtigen, die allgemeine Erfahrungssätze darstellen und in der Regel die Basis für einen Vorschlag bilden, den der medizinische Sachverständige zur Hö-he der MdE unterbreitet, wobei ihnen nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zukommt (BSG, Urteil vom 02.05.2001, Az.: B 2 U 24/00 R). Im Streitfall liegt die Ent-scheidung beim Gericht.

Eine wesentliche Grundlage für die Einschätzung der MdE ist zunächst die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der Lärmexposition, um hiervon ausgehend die beruflich beding-te von der aus sonstiger Ursache entstandenen Lärmschwerhörigkeit abgrenzen zu können. Die Feststellungen des TAD der Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau und Metall-Berufsgenossenschaft und Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft haben ergeben, dass der Kläger vom 13.04.1959 bis Juli 1963 einem Beurteilungspegel von ) = 90 dB (A), von Juli 1963 bis Januar 1975 von ) = 90 dB (A), von Januar 1975 bis August 1992 grund-sätzlich einem Pegel von weniger als 85 dB (A), jedoch einmal pro Woche bei einer Arbeit im Kompressorraum 92 bis 99 dB (A) und von September 1992 bis Juni 1998 grundsätz-lich einem Beurteilungspegel ( 85 dB (A), jedoch an zwei Tagen/Monat einem Pegel von 97 dB (A) ausgesetzt war. Die technischen Aufsichtsbeamten haben im Beschäftigungsun-ternehmen des Klägers festgestellt, dass Unterlagen zur Lärmexposition nicht mehr vor-handen waren und ihre Beurteilung aufgrund eigener durchgeführter Lärmmessungen ge-troffen.

Der TAD der Beklagten hat den Beurteilungspegel für den Zeitraum vom 01.01.1975 bis 30.08.1992 mit 88 dB (A) bewertet.

Augrund der eingeholten, keinen durchgreifenden Bedenken begegnenden Feststellungen der TAD, ist der Senat im Sinne des Vollbeweises davon überzeugt, dass der Kläger im Zeitraum vom 13.04.1959 bis 30.08.1982 einer gesundheitsgefährdenden Lärmexposition ausgesetzt war.

Bezüglich der Exposition im Zeitraum von September 1992 bis Juni 1998 ist der Senat auf Grund der Ausführungen des TAD der genannten Verwaltungsgemeinschaft davon über-zeugt, dass Unterlagen über Lärmmessungen nicht mehr vorhanden sind. Der Senat geht daher aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme des TAD vom 16.07.1998 davon aus, dass der Kläger lediglich an wenigen Tagen pro Monat einer im gefährdenden Bereich liegenden Lärmexposition ausgesetzt war. Er ist deshalb von der Richtigkeit der von Priv.-Doz. Dr. M1 ... getroffenen Einschätzung überzeugt, nach der aufgrund der lediglich relativ kurzzeitigen Lärmexposition im gefährdenden Bereich allenfalls ein geringer Zu-wachs der in den Jahren 1992 bis 1998 eingetretenen Schwerhörigkeit durch die berufliche Tätigkeit eingetreten sein kann. Diese Auffassung haben ebenso – für den Senat nachvoll-ziehbar – Doz. Dr. F1 ..., Dr. J1 ..., Prof. Dr. F2 ..., Dr. B1 ... und Dr. R1 ... vertreten.

Wenn sich der Kläger demgegenüber einlässt, die Lärmexposition sei deutlich höher gewe-sen, erschöpft sich dieser Einwand in einer bloßen Behauptung. Der Kläger hat im Verfah-ren keine Beweismittel benannt - insbesondere auch keinen Beweisantrag gestellt -, die dem Senat hätten Veranlassung geben können, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Der Senat hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die nach Durchführung eigener Messungen getroffene Einschätzung der technischen Aufsichtsbeamten Dr. G2 ... und F3 ... vom 16.07.1998 sachkundig ist und den Lärm entsprechend den Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als zutreffend bewertet hat. Dass es sich hierbei immer nur um Schätzungen handeln kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine kontinuierliche, genaue, den einzelnen Versicherten erfassende Lärm-messung nicht vorgenommen wurde und auch nicht zu realisieren ist. Jedenfalls ist, selbst bei annehmbar vorhandenen Bewertungsspielräumen, nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum von 1992 bis 1998 einem so hohen durchschnittlichen Schallpegel ausgesetzt gewesen ist, dass sich daraus eine berufsbedingte Tieftonstörung hätte ent-wickeln können.

Alle gehörten Gutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass die bis August 1992 ein-getretene Lärmschwerhörigkeit wesentlich durch die berufliche Tätigkeit des Klägers ver-ursacht ist. Der Senat hat daher hieran keinen Zweifel. Ausgehend von dem Tonaudio-gramm vom 08.11.1993 ist daher unter Zugrundelegung des übereinstimmend von Priv.-Doz. Dr. M1 ..., Prof. Dr. F2 ..., Dr. J1 ..., Dr. B1 ... und Prof. Dr. B2 ... auf Seite 9 seines Gutachtens nach der Tabelle von Roeser (1980) ermittelten Hörverlustes rechts von 15 % (Ablesung bei 1 kHz 30 dB; 2 kHz 35 dB; 3 kHz 35 dB) und links von 40 % (1 kHz 40 dB; 2 kHz 50 dB; 3 kHz 60 dB) nach der Tabelle von Feldmann die MdE mit 10 v. H. zu bewerten, wobei ein Ermessenspielraum von 0 bis 10 v. H. besteht. Diese Hörverluste haben Priv.-Doz. Dr. M1 ..., Prof. Dr. F2 ... und die Gewerbeärztin Dr. G1 ... in ihren er-gänzenden Stellungnahmen vom 06.07.2005 und 11.07.2005 nochmals – für den Senat nachvollziehbar – bestätigt. Der Stellungnahme von Doz. Dr. F1 ... folgt der Senat bezüg-lich der Höhe der sich nach dem Tonaudiogramm von 1993 ergebenden Höhe der MdE nicht, weil ihm hierbei ein Ablesefehler unterlaufen ist.

Die nach 1998 eingetretene Verschlechterung der Schwerhörigkeit ist nicht wesentlich durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verursacht. Der Kläger hat die schädigende Tä-tigkeit im Juni 1998 aufgegeben. Der Senat folgt der von Priv.-Doz. Dr. M1 ... und Prof. Dr. F2 ... unter Berufung auf die herrschende Lehrmeinung vertretenen Auffassung, dass eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmexposition nicht mehr fortschreitet. Die Lärmschwerhörigkeit erreicht ihre volle Ausprägung bei Beendigung der beruflichen Lärmeinwirkung. Deshalb ist bei der Beurteilung ihres Ausmaßes grundsätzlich auf den Befund abzustellen, der dem Ende der Lärmarbeit zeitlich am nächsten liegt (LSG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.06.1996, HV-Info, 28/97, S. 2680, Mehr-tens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand: 1/2004, M 2301, Anmerkung 2, S. 32). Weil der Kläger ab 1998 keiner beruflichen Lärmexposition mehr ausgesetzt war, ist der Senat davon überzeugt, dass die hiernach eingetretene Verschlechterung nicht we-sentlich beruflich bedingt ist. Diese Auffassung hat auch Prof. Dr. R1 ... für den Senat überzeugend vertreten.

Auch die von August 1992 bis Juni 1998 eingetretene Verschlechterung der Lärmschwer-hörigkeit ist nach Auffassung des Senates nicht wesentlich durch die berufliche Exposition verursacht. Wie bereits oben ausgeführt, war der Kläger in diesem Zeitraum lediglich an wenigen Tagen pro Monat einer Exposition im gefährdenden Bereich ausgesetzt. Aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen von Priv.-Doz. Dr. M1 ..., Prof. Dr. F2 ..., Dr. R1 ..., Doz. Dr. F2 ..., Dr. J1 ... und Dr. B1 ... steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beruflich bedingt - wenn überhaupt - nur eine sehr geringe Verschlimmerung der Schwerhörigkeit, nicht aber der erhebliche Zuwachs des Hörverlustes, den die im Jah-re 1997 und 1999 gefertigten Tonaudiogramme gegenüber dem Audiogramm 1993 auf-weisen, erklärbar ist.

Danach spricht ganz überwiegend für eine berufsunabhängige Verschlechterung die Tatsa-che, dass sich auch nach vollständiger Aufgabe der Lärmexposition die Schwerhörigkeit in etwa gleichem Maße – lärmunabhängig – verschlechterte.

Zudem hat sich der Zuwachs – wie von Priv.-Doz. Dr. M1 ... in seinem Gutachten für den Senat überzeugend ausgeführt – asymmetrisch und damit untypisch für eine beruflich be-dingte Lärmschwerhörigkeit entwickelt. Darüber hinaus geht der Senat mit Priv.-Doz. Dr. M1 ..., Prof. Dr. F2 ... und Doz. Dr. F1 ... davon aus, dass sich nach der herr-schenden Lehrmeinung infolge der beruflichen Lärmexposition eine symmetrische Hoch-tonschwerhörigkeit entwickelt und auch nach langer Lärmexposition der tiefere Tonbe-reich nur marginal von Hörverlusten betroffen ist. Für eine lärmbedingte Verschlechterung im Tieftonbereich im Zeitraum von 1992 bis 1998 fehlt es auch an der nachzuweisenden beruflichen Belastung. Im Sinne des Vollbeweises ist kein dauerhafter, sehr hoher berufli-cher Lärmpegel beim Kläger belegt, der eine Lärmschädigung im Tieftonbereich begrün-den könnte.

Aus den genannten Gründen ist der Senat nicht im Sinne des Wahrscheinlichkeitsmaßsta-bes davon überzeugt, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass die Verschlechterung des Hörschadens in den Jahren 1992 bis 1998 wesentlich lärmbedingt sein soll.

Den von Prof. Dr. B2 ... und Dr. L1 ... gefertigten Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ausführungen in beiden Gutachten sind widersprüchlich. So legt Prof. Dr. B2 ... einerseits dar, im Zeitraum von 1992 bis 1998 habe der Mittelwert der Lärmbelas-tung unter 85 dB (A) gelegen, eine weitere beruflich bedingte Verschlechterung des Hör-schadens durch die insgesamt seltenen Lärmtraumata könne jedoch "nicht völlig ausge-schlossen" werden. Letzteres bedeutet, dass die Verursachung der Verschlechterung des Hörvermögens durch die schädigende berufliche Lärmeinwirkung möglich, jedoch nicht – wie in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich – hinreichend wahrscheinlich ist. Andererseits hält ihn dies nicht davon ab, Ausführungen zur Höhe der MdE unter Berück-sichtigung der eingetretenen Hörverschlechterung zu machen. Zudem entsprechen seine Darlegungen, die MdE betrage insgesamt 50 v.H., der berufsbedingte Anteil jedoch nur 20 v.H., ebenfalls nicht den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsätzen. Nach diesen ist, sofern die Hörverschlechterung hinreichend wahrscheinlich als wesentlich durch die schädigenden beruflichen Einwirkungen verursacht angesehen wird, die BK-bedingte MdE unter Berücksichtigung des Gesamtschadens zu bestimmen.

Auch die Ausführungen von Dr. L1 ... überzeugen nicht. Einerseits geht sie davon aus, dass "die zeitweise hohe Lärmexposition der letzten Jahre nochmals eine Zunahme der Lärm-schwerhörigkeit verursacht hat". Andererseits legt sie dar, "andere zusätzliche Innenohr-schäden sind nicht auszuschließen". Weiter heißt es in ihrem Gutachten, es "erscheint nach der Kurve von 1993 als sehr wahrscheinlich, dass der überwiegende Anteil der Schwerhö-rigkeit lärmbedingt ist". Dennoch greift sie bezüglich der Bewertung der MdE auf das von ihr im Jahre 1999 erstellte Audiogramm zurück.

Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beigeladenen war zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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