I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Die am ...1943 geborene Klägerin erlangte nach erfolgreichem Studium an der Hoch-schule für A ... und B ... W ... am 01.11.1968 die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Die Klägerin arbeitete sodann vom 06.09.1971 bis 31.05.1974 als Vorbereitungsingenieur beim Rat der Stadt L ..., Hauptplanträger, von Juni 1974 bis Dezember 1980 als Projektingenieur beim VE Kombinat für B ... und R ...L ... und schließlich von Januar 1981 bis 30.06.1990 als Projektingenieur beim VEB D ... L ... Sie trat zum 01.07.1985 der Freiwilligen Zusatzrentenversi-cherung (FZR) bei und entrichtete auf ein monatliches Einkommen von maximal 1.200,- Mark entsprechende Beiträge. Erst im Rahmen der Revisionsverhandlung vor dem Bun-dessozialgericht ergab sich, dass die Klägerin in den Jahren 1971 bis 1974 in die zusätzli-che Alterversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats einbezogen war. Die Klägerin beantragte am 19.07.1999 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzver-sorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Diplom-Urkunde der Klägerin sowie das Diplom-Zeugnis, verschiedene arbeitsrechtliche Unterlagen des VEB D ...L ..., der Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem VE Kombinat für B ... und R ...L ..., der dazugehörige Funktionsplan, der Arbeitsvertrag mit dem Rat der Stadt L ... sowie der entsprechende Funktionsplan, die Sozialversicherungsausweise der Klägerin in Kopie sowie Entgeltbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin vor.
Mit Bescheid vom 30.10.2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 06.09.1971 bis 31.05.1974 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Demgegenüber wurde die Anerkennung des Zeitraums vom 01.06.1974 bis 30.06.1990 abgelehnt, da die Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht gegeben sei. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssys-tems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Sowohl das VE Kombinat B ... L ... als auch der VEB D ...seien volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens gewesen, in denen die Klägerin als leitende Architektin beschäftigt gewesen sei. Der Widerspruch blieb er-folglos (Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001). Die Beschäftigungszeit vom 01.06.1974 bis 30.06.1990 als Projektingenieur im VE Kombinat für B ...und R ... L ... und dem VEB D ...L ... könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem anerkannt werden. Die im VE Kombinat für B ... und im VEB D ... ausgeübten Beschäftigungen hätten zwar der technischen Qualifikation nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 entsprochen, je-doch seien die Beschäftigungen nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder ei-nem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Bei den angegebenen Betrieben habe es sich um Dienstleistungs- bzw. Reparaturbetriebe gehandelt.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.02.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhoben, mit der sie ihr Begehren mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiterverfolgt hat. Das Sozialgericht hat unter anderem Registerakten des VE Kombinat für B ... und M ... L ...und des VEB D ... L ...beigezogen; auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. SG-Akte). Die Beklagte hat unter dem 21.12.2001 ein Aner-kenntnis abgegeben, womit sie die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1980 als Zeiten der Zu-gehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt hat und die entsprechenden Entgelte nach dem AAÜG feststellt; dieses Anerkenntnis hat die Klä-gerin angenommen. Die Beklagte hat sodann das Anerkenntnis mit Bescheid vom 29.05.2002 ausgeführt.
Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.10.2002 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 30.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2001 und der Bescheid vom 29.05.2002 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 Abs. 1 AAÜG. Die Beklagte habe den Zeitraum vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 zutreffend nicht als Zeit der Zugehö-rigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß der Anlage 1 zum AAÜG festgestellt. Nach dem Normzweck des Gesetzes sei nicht zwingend von dem Zeitpunkt einer Versor-gungszusage auszugehen. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG lägen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach geeignet sei, in die Zusatzversorgung aufgenommen zu werden. Entscheidend sei somit nur, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (d.h. abstrakt-generell) zu denjenigen gehört habe, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG ge-nannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet worden sei, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet sei. Die Klägerin erfülle indes für den streitigen Zeitraum nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das insoweit nur maßgebliche Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz gemäß den Vorschriften der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 und der hierzu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951. Die Klägerin zähle nicht zu dem berechtigten Personenkreis, da sie im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Pro-duktionsbetrieb gearbeitet habe. Nach Auffassung der Kammer gehöre der VEB D ... L ...nicht zu den Produktionsbetrieben im Sinne der Versorgungs-ordnung. Bei der Auslegung des Begriffs "Produktionsbetrieb" sei das Verständnis in der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 maßgeblich. Für die Auslegung des Begriffs "Produkti-onsbetrieb" komme insbesondere die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1967 und die Verordnung für die volks-eigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 in Betracht. Nach diesen Bestimmungen habe es in der DDR einen begrifflichen Unterschied zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den volkseigenen Betrieben im All-gemeinen gegeben. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben hätten aber nach dem Ver-ständnis der DDR nur die Betriebe aus dem Bereich der Industrie und des Bauwesens ge-zählt. Der VEB D ... L ... habe nach dem Verständnis der damaligen DDR nicht zu dem Wirtschaftsbereich der Industrie und des Bauwesens gehört, sondern zu dem Wirt-schaftsbereich der Kultur. Insbesondere ergebe sich dies aus der Zuordnung des VEB D ... L ... zum Rat der Stadt L ..., Abteilung Kultur und zum Ministerium für Kultur. Im Gegensatz zum VE Kombinat für B ... und R ... L ... sei der VEB D ... L ... nicht dem Rat der Stadt L ... - Stadtbauamt - unterstellt gewe-sen. Nach Ansicht der Kammer sei der VEB D ... Leipzig dem Wirtschaftsbereich der Kultur und nicht dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zuzuzählen. Neben dem Wirt-schaftsbereich der Industrie und der Bauwirtschaft habe es noch folgende Wirtschaftsbe-reiche in der ehemaligen DDR gegeben: Land- und Forstwirtschaft; Verkehr, Post- und Fernmeldewesen; Binnenhandel; sonstige produzierende Zweige; dienstleistende Wirt-schaft; kulturelle und soziale Einrichtungen; staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Or-ganisationen. Auch habe der VEB D ... L ... nicht zu den Konstruktionsbüros im Sinne der Versorgungsordnung gehört. Der VEB D ... L ... sei kein reines Kon-struktionsbüro gewesen, sondern habe vielmehr denkmalpflegerische Aufgaben übernom-men. Auch sei kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erkennbar.
Gegen das am 26.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.11.2002 eingelegte Be-rufung der Klägerin, mit der diese die Anerkennung des Zeitraumes Januar 1981 bis Ju-ni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelli-genz weiterverfolgt. Das Sozialgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfülle. Der VEB D ... L ... habe ent-gegen der Auffassung des Sozialgerichts zu den Produktionsbetrieben im Sinne der Ver-sorgungsordnung gezählt: Nach der herkömmlichen bundesdeutschen Verwaltungsdogma-tik mag es nicht nahe liegend sein, einen VEB D ... - der die nach dem bundesdeut-schen Rechtsverständnis staatliche Aufgabe der Denkmalpflege durchführe - als Betrieb des Bauwesens anzusehen. Der VEB D ... habe jedoch sowohl Projektierungs- als auch ausführende Aufgaben der Denkmalpflege erfüllt und sei im DDR-Rechtsverständnis ein ganz normaler volkseigener Baubetrieb gewesen. Jedenfalls sei die Funktion des Pla-nungsateliers als Konstruktionsbüro anzusehen. Grundrichtung und Ziel des Aufbaus von Spezialkapazitäten der Denkmalpflege seien eindeutig bestimmt durch die Beschlüsse des VIII. und IX. Parteitages von 1971 und 1976. Baubetriebe in der DDR seien in Form von Wohnungs- und Gesellschaftsbaubetrieben und Industriebaubetrieben vorhanden gewesen. Baubilanzen für Gesellschaftsbauten, so auch für Kulturbauten, habe das Ministerium für Kultur der DDR zugeteilt. Für denkmalgeschützte Bauten hätten die so genannten Bau-kombinate der DDR nicht die erforderlichen Betriebsstrukturen und Gewerke besessen. Der VEB D ... L ...sei bei vielen Bauvorhaben der Stadt Leipzig Hauptauftrag-nehmer gewesen. Er habe seine Planungs- und Ausführungsaufträge vom Rat der Stadt Leipzig (Ratsbereich Kultur und Hauptauftraggeber Wohnungs- und Gesellschaftsbau) sowie von Investitionsauftraggebern aller Bereiche der Volkswirtschaft erhalten. Aufgrund der akuten Gefahren für die vorhandene Altbau- und Denkmalsubstanz der DDR, wegen der einseitigen Ausrichtung des Ministeriums für Bauwesen der DDR auf den Neubau, sei im Interesse der notwendigen Zusammenarbeit zwischen den Instituten für Denkmalpflege der DDR als wissenschaftlichen Fachorganen - welche dem Ministerium für Kultur unter-stellt waren - und den Baubetrieben "VEB D ..." die Unterstellung der VEB Denkmalpflege dem Geschäftsbereich Kultur erfolgt. Dieses Unterstellungsverhältnis sei für die prägende Ausrichtung des VEB Denkmalpflege ohne Bedeutung gewesen, da er neben den Denkmalpflegeobjekten auch Abbruch- und Neubauvorhaben realisiert habe. Der VEB D ... L ... sei nach DDR-Recht ein juristisch selbständiger Betrieb gewesen. Die Hauptaufgabe habe in der kompletten Restaurierung und Rekonstruktion sowie auch Neubau von Gebäuden bestanden, die Wohnzwecken, Verwaltungen und Bau-ten des öffentlichen Rechts dienten. Hierzu hätten die Bauhauptgewerke Maurer, Putzer, Zimmerer, Plattenleger und Steinmetze, Gerüstbauer und die Baunebengewerke Bautisch-ler, Maler und Stuckateur gehört. Hieraus ergebe sich hinreichend, dass der VEB D ... in seiner prägenden Tätigkeit ein Baubetrieb gewesen sei. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf verschiedene Beschlussvorlagen des Rates der Stadt Leipzig vom 03.07.1987 und 09.12.1987. Der Tätigkeitsbereich des VEB D ... L ... ergebe sich auch aus dem Überleitungsvertrag der Klägerin vom 15.12.1980, mit dem sie vom VE Kombinat für B ... und R ... L ... zum VEB D ... L ... gewechselt sei. Danach habe der Aufgabenbereich die Instandset-zung, Rekonstruktion, Restaurierung und gesellschaftliche Nutzung von Baudenkmälern und Denkmalschutzgebieten umfasst. Die Klägerin hätte gemeinsam mit Spezialisten der Denkmalpflege denkmalpflegerische und bautechnische Gütekontrollen durchzuführen sowie als beratender und fachlich anleitender Partner des Spezialhandwerkes mitzuwirken gehabt. Der VEB D ... habe eigene Werkstätten und Produktionsbereiche, verteilt im Stadtgebiet Leipzig, unterhalten. Die Klägerin legt in dem Zusammenhang auch eine Liste von Objekten vor, wo der VEB D ... L ... bei der Restaurierung und Sanierung tätig gewesen ist; auf die Liste (Bl. 60 ff. LSG-Akte) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat ferner Beschlussvorlagen des Rates der Stadt Leipzig vom Juli und Dezember 1987 vorgelegt sowie den Überleitungsvertrag von Dezember 1980 mit Funktionsplan. Auf die Unterlagen (Bl. 64 ff. LSG-Akte) wird Bezug genommen.
Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 03. September 2003 die Berufung zurückgewiesen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin könne nur § 8 Abs. 1 AAÜG sein. Diese Vorschrift wie auch das AAÜG insgesamt sei nach seinem § 1 AAÜG auf die Klägerin allerdings bereits nicht anwendbar, weil die Klägerin zum 01.08.1991 (In-Kraft-Treten des Gesetzes) keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben habe. Die für den vorliegenden Fall relevanten Vorschriften der Zusatzversorgung der techni-schen Intelligenz ergäben sich aus den Texten "Verordnung über die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrie-ben" vom 17.08.1950 und der hierzu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951. Die Klägerin sei zwar durch ihre berufliche Ausbildung berechtigt gewesen, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen, sodass sie insoweit an sich zum berechtigten Personenkreis nach der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz zu zählen sei. Der streitige Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 könne jedoch nur dann als Zugehörigkeitszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG gelten, wenn die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichge-stellten Betrieb verrichtet worden sei. Dies sei hier zu verneinen. Der Beschäftigungsbe-trieb der Klägerin, der VEB D ... L ... sei nicht im industriellen oder bautechni-schen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR organisatorisch zugeordnet gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen. Die Zuordnung zum Rat der Stadt Leipzig - Kultur - bzw. dem Ministerium für Kultur ergebe sich nicht nur aus dem Registerauszug der volkseigenen Wirtschaft vom 08.12.1977 sondern auch aus der Verfügung des Ministe-riums für Kultur vom 14.04.1977 Nr. 8, die das Statut der "Produktionsleitung Denkmal-pflege" betroffen habe. Gemäß § 1 der Verfügung sei die "Produktionsleitung Denkmal-pflege" das wirtschaftsleitende Organ des VEB D.- ... im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Kultur gewesen. Der "Produktionsleitung Denkmalpflege" sei der VEB D ... unterstellt worden. Durch diese Unterstellung habe der VEB D ... L ... nicht zum Ministerium Bauwesen oder zu einem der 8 Industrieministerien gehört. Da nach dem Vortrag der Klägerin der VEB D ... L ... auch Aufgaben im Bereich von modernen Abbruch- und Neubauvorhaben erfasst habe, habe er eine Zwi-schenstellung eingenommen. Es komme deshalb entscheidend darauf an, welchem staatli-chen Leitungsorgan der Beschäftigungsbetrieb unterstellt gewesen sei.
Die Klägerin hat die vom Landessozialgericht zugelassene Revision eingelegt. Es sei rechtsfehlerhaft, als entscheidendes Kriterium auf das Unterstellungsverhältnis abzustellen. Der VEB D ... L ...sei im Wesentlichen in Leipzig im Rahmen der Verwirkli-chung des städtischen Wohnungsbauprogramms tätig geworden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat sich sodann herausgestellt, dass die Klä-gerin von 1971 bis 1974 in die zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsap-parates einbezogen gewesen sei und dass die Beklagte dies bereits einmal durch einen Be-scheid vom 16.05.1994 festgestellt hat; diese Unterlagen waren inzwischen jedoch vernich-tet worden und dem BSG wie auch schon den Vorinstanzen nicht mit den gesamten Ver-waltungsvorgängen des Versorgungsträgers zur Verfügung gestellt worden. Die Beteiligten haben sodann auf Anregung des Bundessozialgerichts durch angenommenes Anerkenntnis geregelt, dass der Klägerin zum 01.08.1991 eine fiktive Versorgungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zusteht.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.05.2004 das Urteil des Sächsischen Lan-dessozialgerichts vom 03.09.2003 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Bundessozialge-richt könne auf Grund der vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-schließend entscheiden, ob die Klägerin nach den §§ 8, 5 AAÜG vom beklagten Träger beanspruchen könne, wegen ihrer Beschäftigung beim VEB D ... L ... auch die streitigen Zeiträume als Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG festgestellt zu erhalten. Zwar sei die Klägerin Ingenieurin und mit qualitativ entsprechenden Aufgaben betraut gewesen. Es könne aber nach den Ausführungen des Landessozialgerichts die Fra-ge noch nicht beantwortet werden, welche Aufgaben gerade dem VEB D ... L ... im streitigen Zeitraum jeweils das Gepräge gegeben hätten, welchen Hauptzweck er im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich verfolgt habe. Es sei daher zu prüfen, welchen Haupt-zweck der VEB D ... L ... von 1981 bis Juni 1990 tatsächlich verfolgt habe. Hier-für können die von der Klägerin angesprochenen Beweismittel zu den tatsächlich erfüllten Aufgaben, die Statuten des VEB D ... L ..., Geschäftsunterlagen etc. ausschlag-gebend werden. Auch könne es für die Beweiswürdigung für die Frage der Zuordnung zum Wirtschaftbereich ankommen.
Das Landessozialgericht hat daraufhin die Registerunterlagen des VEB D ... L ... beigezogen (Betriebs-Nr ...) sowie das Statut des VEB D ...L ... Nach § 2 Abs. 1 des Statuts war der Betrieb Hauptauftragnehmer für die Projektierung und Produk-tionsdurchführung für Instandsetzung von Objekten der Denkmalpflege, Restaurierung von Objekten der Denkmalpflege, Rekonstruktion von Objekten der Denkmalpflege sowie der Errichtung und Produktion von Denkmalen. Nach § 2 Abs. 2 des Statutes bereitete der Be-trieb als besondere Funktionen und Befugnisse im Auftrag des Rates der Stadt, Abteilung Kultur, Leistungsentscheidungen in Bezug auf die Hoheitsaufgaben der Denkmalpflege entsprechend des Denkmalpflegegesetzes für die Abteilung Kultur vor. Danach war der Betrieb berechtigt zur Ausarbeitung verbindlicher denkmalpflegerischer Zielstellungen im Auftrag. Ferner lagen verschiedene Objektlisten nach dem Volkswirtschaftsplan des Jahres 1988 vor, aus denen sich Auftragsarbeiten des VEB D ... L ...ergeben mit der Aufschlüsselung, ob es sich um ein Denkmalobjekt (D), um eine Fortführung (FF), um eine denkmalpflegerische Zielstellung (DZ) sowie einen Neubeginn (N) handelt. Aus die-sem Volkswirtschaftsplan ist zu ersehen, dass bei dort insgesamt aufgezählten 14 Objekten es sich fast durchgängig um Arbeiten an Denkmalobjekten bzw. denkmalpflegerische Ziel-stellungen handelt und nur in einem einzigen Fall ein ausschließlicher Neubeginn verwirk-licht wurde. In weiteren beigezogenen Unterlagen zur Objektliste des VEB D ... L ... wurde nochmals unter der dort laufenden Ziffer 1 die Aufgabenstellung des VEB D ... L ... bestätigt, dass dieser auf der Grundlage des Denkmalpflege-gesetzes Rekonstruktion, Restaurierung, Reinigung, Sicherung sowie atelier- und werk-stattmäßige Restaurierung von kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz und Kleindenkmä-lern sowie einschlägigen Kunstgegenständen handwerklich-künstlerische Leistungen zu erbringen habe. Das Verhältnis der Denkmalpflegeleistungen zu allgemeinen Bauleistun-gen betrage 70 zu 30. Ferner ist auch unter II. "Zielstellung der Betriebsbegründung" nochmals ausgeführt, dass der VEB D ... L ... gemäß Gründungsbeschluss an denkmalgeschützter und kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz sowie an Objekten der Architektur bezogenen Kunst folgende Arbeitsaufgaben übernimmt: Instandsetzungen; Rekonstruktionen; Restaurierungen; operative Instandsetzungen (Havarien); planmäßige Instandhaltungen; mechanische und hydraulische Reinigung. Auf die Unterlagen im Übri-gen (Bl. 208 ff. LSG-Akte) wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass aus den Unterlagen zur Betriebsgründung zwei-felsfrei hervorgehe, dass der VEB D ... L ... zur Entwicklung eigener spe-zifischer Produktionskapazität zur Bewahrung denkmalgeschützter und kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz sowie an Objekten der Architektur bezogenen Kunst gegründet worden sei. Die beigezogenen Unterlagen bestätigten nochmals, dass es sich bei dem VEB D ...L ... um einen normalen Baubetrieb gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 02.10.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.02.2001 in der Fassung des Bescheides vom 29.05.2002 in der Fas-sung des Anerkenntnisses vom 06.05.2004 zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.01.1983 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungs-system der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entscheidendes Kriterium sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welchem staatlichen Leitungsorgan der Be-schäftigungsbetrieb unterstellt gewesen sei. Die Denkmalpflegebetriebe der DDR seien entweder der Produktionsleitung Denkmalpflege unterstellt gewesen oder dem staatlichen Leitungsorgan dem Ministerium für Kultur oder dem örtlichem Staatsorgan (Rat der Stadt), Abteilung Kultur. Daher stelle der VEB D ... L ... keinen Baubetrieb im Sinne der Versorgungsordnung dar. Die Beklagte legte in diesem Zusammenhang verschiedene Un-terlagen zu den Denkmalpflegebetrieben der DDR vor. Hieraus ist u.a. ersichtlich, dass der VEB D ... L ...dem Rat der Stadt L ... - Kultur - als zuständigem Staats-organ unterstellt war; ferner ergibt sich aus dem Antrag auf Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft für den VEB D ... L ... vom 08.12.1977, dass das zentrale Staatsorgan das Ministerium für Kultur gewesen ist. Ferner führt die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.06.2004 (B 4 RA 57/03 R) aus, das Profil bestimmend für den Arbeitgeber der Klägerin nicht die von der Recht-sprechung geforderte Massenproduktion von Bauwerken sei. Dies sei jedoch das Erforder-nis, damit ein Betrieb als Produktionsbetrieb des Bauwesens anerkannt werden könne.
Dem Senat lagen ferner Auszüge aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR vor, wonach der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin in den Jahren 1981 bis 1985 die Kennziffer 83390 (übrige Einrichtungen der Kultur und Kunst) sowie in den Jahren 1986 bis 1989 die Kennziffer 83345 (denkmalpflegerische Spezialkapazitäten VEB D ...) gehabt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 30.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2001 in der Fassung des Bescheides vom 29.05.2002 ist rechtmäßig und ver-letzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat kei-nen Anspruch, die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) festgestellt zu erhal-ten.
Die Vorschriften des AAÜG finden zwar auf die Klägerin Anwendung (§ 1 AAÜG). Dies ergibt sich aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 06.05.2004 von der Beklagten abgegebenen und angenommenen Anerkenntnis. Die Beteiligten haben durch den prozessrechtlichen (§ 101 Abs. 2 SGG) und verwaltungs-rechtlichen Vertrag (§§ 53 Abs. 1, 56, 58 SGB X) des angenommenen Anerkenntnisses, der durch zwei aufeinander bezogene und inhaltlich übereinstimmende prozess- und mate-riell-rechtliche Erklärung abgeschlossen wurde, verfügend geregelt, dass die Klägerin zum 01.08.1991 im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fiktiv versorgungsberechtigt gewesen ist. Die erkennenden Gerichte sind an diese formwirksam geschlossene vertragliche Rege-lung, die Doppelnatur hat, gebunden. Prozessrechtlich ist dadurch der Streit um den An-spruch auf die Feststellung einer fiktiven Versorgungsberechtigung und der daraus folgen-den Einbeziehungen in den persönlichen Geltungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der ein eigenständiger und für das Begehren auf Feststellung von Daten nach den §§ 5 bis 8 AAÜG vorgreiflicher Anspruch ist, in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 1 SGG). Materiell-rechtlich steht somit fest, dass eine fiktive Versorgungsberechtigung der Klägerin besteht, so dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG die §§ 5 bis 8 AAÜG auf die Klä-gerin anwendbar sind (BSG, Urteil vom 06.05.2004 - B 4 RA 52/03 R). Die Klägerin hat jedoch im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 keine "Zeit der Zugehö-rigkeit in einem Versorgungssystem" zurückgelegt und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Sie hatte in diesem Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, dass in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet war.
Maßstabsnorm ist somit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") an, in denen der (zum 01.08.1991) "Versorgungsberechtigten" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgend einem Zeitpunkt (notwendig vor dem 01.07.1990) ausgeübt hat, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anla-gen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl. dazu: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 3). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitrags-zeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob (1) der Betroffene eine "Beschäftigung" aus-geübt hat, die (2) "entgeltlich" und (3) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war.
Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestim-mungen, die - und soweit sie - partielles Bundesrecht geworden waren. Der Regelungsge-halt des § 5 AAÜG ist (anders als derjenige des § 1 Abs. 1 AAÜG) ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestim-mungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Rege-lungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR eine Beschäfti-gung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an.
Die Frage, welche abstrakt generellen Voraussetzungen für eine "Zeit der Zugehörigkeit" zur AVItech vorliegen müssen, hat das BSG geklärt (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 m.w.N.). Ausgehend von diesen Kriterien hat die Klägerin im streitigen Zeitraum keine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Denn sie hat in der Zeit vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war.
Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem allein in Betracht kommenden Versorgungssystem der AVItech würde nach den §§ 1, 5 der VO-AVItech vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB vom 24.05.1951 (GBl. S. 487) nur dann vorliegen, wenn die Klägerin 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine ent-sprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volks-eigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Vor-aussetzung)
Die Klägerin war zwar durch ihre berufliche Ausbildung berechtigt, den Titel eines Dip-lom-Ingenieurs zu führen, sodass sie - ausgehend von dieser beruflichen Qualifikation - grundsätzlich in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz gemäß § 1 Abs. 1 der 2. DB hätte aufgenommen werden können. Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB bestimmte, dass als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der VO-AVItech Ingeni-eure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker galten; ferner gehörten hierzu Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB).
Der streitige Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1981 bis 30.06.1990 könnte jedoch nur dann als Zugehörigkeitszeit i.S. des § 5 Abs. 1 AAÜG nach der hier in Betracht kommen-den AVItech anzusehen sein, wenn die Beschäftigung bei einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb oder bei einem nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betriebe verrichtet worden wäre. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, der VEB D ... L ..., war kein volkseigener Produktionsbetrieb i.S. von § 1 der VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" viel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozia-listischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaft-liche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Lei-tungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschafts-recht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wä-ren. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letzt-lich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a. a. O.). Trotz systembedingter Ab-weichungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem markt-wirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von per-sönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "techni-schen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleiten-de Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a. a. O.).
Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozi-alistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausgeschlos-sen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafte-ten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigen-tum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwe-sens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren einschlägigen Geset-zestexten vorgenommen hatte (vgl. BSG, a. a. O.).
Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetriebe" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a. a. O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Auf ihre Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVB Wert gelegt (z. B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombi-naten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sektoren Industrie und Bauwesen, den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüberbestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte, und zwar in der Form von Massenproduktion von Bauwerken (BSG, Urteil vom 08.06.2004 – B 4 RA 57/03 R -).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfolgte die Tätigkeit der Klägerin beim VEB D ... L ... jedoch gerade nicht in einem volkeigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder insbesondere des Bauwesens im vorgenannten Sinne. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den beigezogenen Registerunterlagen, dem Statut des VEB D ... L ... sowie den vorliegenden Objektlisten. Nach § 2 Abs. 1 des Statutes war der Betrieb Hauptauftragnehmer für die Projektierung und Projektierungsdurchführung für Instandsetzungen von Objekten der Denkmalpflege, Restaurierung von Objekten der Denkmalpflege, Rekonstruktion von Objekten der Denk-malpflege sowie Errichtung und Produktion von Denkmalen. Als besondere Funktion und Befugnis des Betriebes waren dem VEB D ... L ... nach § 2 Abs. 2 des Statu-tes die Vorbereitungen von Leistungsentscheidungen im Auftrag des Rates der Stadt, Ab-teilung Kultur, im Bezug auf die Hoheitsaufgaben der Denkmalpflege entsprechend des Denkmalpflegegesetzes für die Abteilung Kultur übertragen und die Berechtigung zur Ausarbeitung verbindlicher denkmalpflegerischer Zielstellungen im Auftrag. Aus § 2 Abs. 3 des Statutes ergibt sich insbesondere, dass zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Betrieb die Gewerke vorhanden waren, die speziell für denkmalpflegerische Aufgaben erforderlich sind, nämlich etwa Steinmetze und Steinbildhauer, Natursteinmontage, Ver-golder und Stuckateure. Auch ergibt sich - wie ausgeführt - aus der beigezogenen Objekt-liste nach dem Volkswirtschaftsplan 1988, dass bei den dort aufgeführten 15 Objekten nur in einem einzigen Fall es sich um einen ausschließlichen Neubau gehandelt hat (Hotel am Ring), im Übrigen es sich aber um Kombinationsleistungen im Bereich der Denkmalobjek-te, der Fortführung und denkmalpflegerischer Zielstellungen gehandelt hat. Soweit im Rahmen der Denkmalpflege Neubauten errichtet worden sind, hat auch insoweit die Beachtung denkmalpflegerischer Aspekte im Vordergrund gestanden. Auch ergibt sich aus den Anlagen zu den Objektlisten aus Ziffer 1, dass das Verhältnis der Denkmalpflegeleis-tungen zu allgemeinen Bauleistungen 70 zu 30 betrug und dass die Zielstellung der Be-triebsbegründung war, dass der VEB D ... L ... gemäß dem Gründungsbe-schluss an denkmalgeschützter kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz sowie an Objekten der Architektur bezogenen Kunst folgende Arbeitsaufgaben übernehmen sollte: Instandset-zungen, Rekonstruktionen, Restaurierungen, operative Instandsetzungen (Havarien), plan-mäßigen Instandhaltungen sowie mechanische und hydraulische Reinigung. Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.04.2003 (Bl. 53 ff LSG-Akte) selbst erstellte Liste der vom VEB D ... L ... vorgenommen Bauvorhaben bestä-tigt dies: Die an den dort benannten Objekten getätigten Arbeiten beinhalteten gerade durchgängig Instandhaltungs- und Restaurationsarbeiten, zumal es sich auch um historisch bedeutsame Objekte handelte. Im Übrigen bestätigt auch die beigezogene "Beschlussvor-lage Rat der Stadt Leipzig" vom 03.07.1987 (Bl. 64 ff LSG-Akte) und insbesondere die dort enthaltene "Baureparaturbilanz 1988" (Bl. 80 ff LSG-Akte), dass der Beschäftigungs-betrieb der Klägerin zwar (neben weiteren Baubetrieben bzw. Baueinrichtungen der Stadt) zum Bauaufkommen der Stadt Leipzig zählte, dass der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit des VEB D ... L ... gerade aber ausweislich der Anlage 2 (Objektliste VEB D ...) in der Leistungserbringung an denkmalrechtlich relevanten Objekten bestand (Völkerschlachtdenkmal, Gohliser Schlösschen, Altes Rathaus, Russische Ge-dächtniskirche, Barthelshof etc.). Auch die Anlage 2a (VEB D ... Kapazitätseinsatz Steinmetz/Verlegearbeiten) betrifft ganz überwiegend denkmalrechtlich relevante Bauten, was sich auch im Einsatz eines "historischen" Gewerks (Steinmetz) widerspiegelt. An-haltspunkte, dass in den übrigen streitigen Jahren ein hiervon anderer, den Schwerpunkt bildender Betriebszweck verfolgt worden ist, sind für den Senat aus den vorliegenden Un-terlagen nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
In der Zusammenschau dieser Unterlage ergibt sich somit im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin, dass es sich bei dem VEB D ...L ... gerade nicht um einen "nor-malen" Baubetrieb gehandelt hat, dessen Zielsetzung der massenhafte Ausstoß von Neu-bauten gewesen ist, sondern ganz überwiegend gerade die denkmalpflegerische Zielstel-lung in Form von Rekonstruktionen und Instandhaltungen im Vordergrund gestanden ha-ben. Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts; denn ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt die (Massen-)Produktion von Bauwerken voraus. Derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirt-schaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produkti-onsbetrieben der Industrie gleich (vgl. BSG, Urteil vom 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R -). Nach der AVItech sollte jedoch nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privile-giert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bau-wesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß stan-dardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 46 f). Dass nur eine derar-tige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleis-tungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktions-prinzip u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neu-er, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Ge-genstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o.g. Beschluss u.a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im We-sentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (vgl. BSG, Urteil vom 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R -).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist jedoch festzustellen, dass die für Wohnzwecke erforder-liche Sanierung von denkmalgeschützten Bauwerken in der Innenstadt von Leipzig, auch wenn der hierfür erforderliche Aufwand im Zweifel größer war als ein kompletter Neubau, gleichwohl nicht den Vorgaben entsprach, die nach den obigen Ausführungen für die Be-jahung eines Produktionsbetriebes der Bauwirtschaft notwendig sind. Denn es handelte sich insoweit gerade nicht um bauliche Maßnahmen, die der kompletten Serienfertigung zugänglich waren mit dem Ergebnis eines Massenausstoßes von standardisierten Produk-ten. Vielmehr war es der Natur der Sache nach vielmehr erforderlich, bezogen auf das je-weils denkmalgeschützte (Wohn-) Objekt individuelle Lösungen zu finden, die im Ein-klang mit denkmalpflegerischen Aufgaben und Zielsetzungen standen, was bereits denklo-gisch einem Massenausstoß von standardisierten (Bau-) Produkten widerspricht. Auch wenn zur Erreichung der baulichen Zielvorgaben durchaus standardisierte Produkte zur Verwendung kamen (z.B. in Serie vorgefertigte Bauelemente wie Deckenstützen etc.), so war aber gerade das Ergebnis selbst kein standardisiertes Produkt.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist zudem neben den durch das Statut dem VEB D ... L ... zugewiesenen Aufgaben, wie sie sich auch aus den beige-zogenen Geschäftsunterlagen (Objektlisten) ergeben, gerade auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR ein geeig-netes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungs-betriebes der Klägerin. Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Ein-teilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erwei-terten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwal-tungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konn-ten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in 9 Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1 Industrie, 2 Bauwirtschaft, 3 Land- und Forstwirt-schaft, 4 Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5 Handel, 6 Sonstige Zweige des produzie-renden Bereichs, 7 Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Bera-tungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8 Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9 Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zu-ordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte ent-sprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Ein-richtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirt-schaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statis-tik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichts bildet gerade diese Zuordnung der einzelnen Be-schäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige ein wesentli-ches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stam-mendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Ausle-gung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranzie-hung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (94134863) eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin, des VEB D ... L ..., zur Wirtschaftsgruppe 83390 (übrige Einrichtungen der Kultur und Kunst) beziehungsweise ab 1986 83345 (denkmalpflegerische Spezialkapazitäten [VEB D ...]) vorgenommen wurde, ist diese Herangehensweise nicht zu beanstan-den. Diese Wirtschaftsgruppen sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch erforderlich - die industrielle Pro-duktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, das heißt die industrielle Ferti-gung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungs-weise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken das Gepräge, sondern denkmalpflegerische Aufgaben in Form von Rekonstruktion und Instandhaltung bereits vorhandener Bausub-stanz. Soweit der Betrieb auch Neubauvorhaben unternommen hat, wie sich in der Objekt-liste in einem einzigen Fall bestätigt hat, hatte dies nur untergeordnete Bedeutung für die Betriebstätigkeit. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die bei dem VEB D ... L ... angesiedelten Gewerke einen speziellen Zuschnitt für Res-taurierung und Instandhaltung hatten, wie es bei einem "normalen" Baubetrieb nicht erfor-derlich ist.
Schließlich spricht als Hilfstatsache gegen eine Zuordnung des VEB D ... L ... zum industriellen Bausektor auch dessen Unterstellungsverhältnis. Aus den vorgelegten Unterlagen sowohl der Beklagten wie auch der Klägerin und auch aus dem vom Sozialgericht beigezogenen Registerauszug ergibt sich, dass der VEB D ... L ... dem Rat der Stadt L ... - Kultur - zugeordnet war. Demgegenüber war der VEB (K) Reparatur Leipzig noch dem Rat der Stadt Leipzig - Stadtrat für Bauwesen - un-terstellt. Auch der VE Kombinat für B ... und R ...L ...war als über-geordnetes Organ dem Rat der Stadt Leipzig - Stadtbauamt - unterstellt und somit durchaus einem staatlichen Organ, welches dem industriellen Produktions- und Bausektor zugeord-net werden konnte. Dies kann demgegenüber beim VEB D ... L ...nicht mehr bejaht werden, da insoweit maßgebliches staatliches Leitungsorgan das Kulturamt des Rates der Stadt Leipzig war und darüber hinaus zentrales Staatsorgan das Ministerium für Kultur war, wie es sich aus dem Antrag auf Eintragung in das Register der volkseige-nen Wirtschaft für den VEB D ... L ... vom 08.12.1977 ergibt.
Vor diesem Hintergrund ist dann auch nicht mehr entscheidend, ob tatsächlich ein Unter-stellungsverhältnis des VEB D ...L ... zur Produktionsleitung Denkmal-pflege bestand. Der Senat nimmt insoweit einerseits Bezug auf die Verfügung des Ministe-riums für Kultur vom 14.04.1977 Nr. 8 betreffend das Statut der Produktionsleitung Denkmalpflege. Danach wurden zur Durchführung kulturpolitisch wichtiger Restaurie-rungs- und Erschließungsmaßnahmen, vor allem an den Denkmalen der zentralen Denk-malliste sowie zur Erhaltung und Förderung traditioneller handwerklicher und kunsthand-werklicher Fertigkeiten und zur Entwicklung moderner Restaurierungstechniken im Be-reich des Ministeriums für Kultur Spezialkapazitäten als volkseigene Betriebe Denkmal-pflege aufgebaut. Die "Produktionsleitung Denkmalpflege" als übergeordnetes Organ der volkseigenen Betriebe Denkmalpflege war danach im Rahmen der ihr übertragenen Auf-gaben Rechte und Pflichten für die Restaurierung der Denkmale verantwortlich. Gemäß § 1 der vorgenannten Verfügung war die Produktionsleitung Denkmalpflege das wirt-schaftsleitende Organ der volkseigenen Betriebe Denkmalpflege im Verantwortungsbe-reich des Ministeriums für Kultur. Nach § 1 Abs. 2 der Verfügung waren der Produktions-leitung volkseigene Betriebe Denkmalpflege unterstellt. Nach § 1 Abs. 3 der Verfügung unterstand der Direktor der Produktionsleitung dem Minister für Kultur und war ihm re-chenschaftspflichtig.
Andererseits wurde mit dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR (Denkmal-pflegegesetz) vom 19. Juni 1975 (GBl. I S 458) die Erhaltung und Erschließung der Denk-male Bestandteil des "kulturellen Lebens der sozialistischen Gesellschaft" und damit als Aufgabe auf dem Gebiet der Kultur angesehen (vgl. Präambel zum Denkmalpflegegesetz; dazu auch: Verwaltungsrecht (der DDR), 1. Aufl. 1979, S. 552 ff; Verwaltungsrecht (der DDR), 2. Aufl. 1988, S. 331 f, 340 ff; vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2002 – B 4 RA 18/03 R -). Für die Denkmalpflege war dementsprechend als zentrales Staatsorgan der Minister für Kultur (§ 7 Abs. 1 Denkmalpflegegesetz) und als örtliches Organ der Staatsmacht der DDR die Räte der Bezirke verantwortlich; letzteren oblag vor allem die Durchführung der erforderlichen denkmalpflegerischen Arbeiten unter fachwissenschaftlicher Anleitung (§ 8 Abs. 1 und 3 Denkmalpflegegesetz). Diese Anleitung erfolgte durch das dem Minister für Kultur unterstellte "Institut für Denkmalpflege" (§ 7 Abs. 4 Denkmalpflegegesetz). Entsprechend dem in fünf Arbeitsstellen gegliederten "Institut für Denkmalpflege" wurden zur fachgerechten Erledigung der vielfältigen Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Konser-vierungs- und Restaurierungsaufgaben (vgl. § 2 der Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 24. September 1976, GBl. I S 489) fünf "VEB Denkmalpflege" in Berlin, Dresden, Erfurt, Halle und Suhl gegründet (vgl. Herbst/Ranke/Winkler, So funktionierte die DDR, Band 1, Stichwort "Institut für Denkmalpflege"). Diese Betriebe hatten die Aufgabe, durch entsprechende Maßnahmen Denkmäler zu erhalten und zu erschließen (§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Denkmalpflegegesetz). Auch nach der normativen Aufgabenstellung des Betriebes waren demnach vorherrschend und überwiegend denkmalpflegerische Maßnahmen durchzuführen, die zum "kulturellen Leben der sozialistischen Gesellschaft" und damit zum gesellschaftlichen Bereich außerhalb der materiellen Produktion gehörten (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R -). Zu den oben genannten fünf VEB D ... zählte indes der VEB D ...L ... nicht.
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Aus der Zusammenschau der vorliegenden Un-terlagen ergibt sich nämlich, dass die für den Bereich Denkmalpflege extra geschaffenen VEB D ... der ehemaligen DDR letztendlich insgesamt dem Kultursektor der staatlichen Organe zugeordnet waren, was im vorliegenden Fall beim VEB D ... L ... dadurch dokumentiert wird, dass unmittelbar zu-ständiges Staatsorgan der Rat der Stadt Leipzig - Kultur - war und mittelbares Staatsorgan (was wiederum der oben genannten Verfügung entspricht) das Ministerium für Kultur. Durch diese Unterstellung gehörte der VEB D ... L ... aber gerade nicht zum Ministerium für Bauwesen oder zu einem nach § 5 VO-AVItech maßgeblichen In-dustrieministerium. Hierzu zählten nämlich folgende acht Industrieministerien, wobei für deren Verantwortungsbereiche auf die jeweils am 09.01.1975 auf Grund eines Beschlusses des Ministerrates vom selben Tag über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien (GBl. 1 Seite 133) ergangenen Einzelstatute herangezogen werden können, nämlich das Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali (GBl. I Seite 345), das Ministerium für Kohle und Energie (GBl. I Seite 346), das Ministerium für chemische Industrie (GBl. I Seite 346), das Ministerium für Leichtindustrie (GBl. I Seite 347), das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik (GBl. I Seite 347), das Ministerium für Allgemeinen Ma-schinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau (GBl. I Seite 348), das Ministerium für Werk-zeug- und Verarbeitungsmaschinenbau (GBl. I Seite 349) und das Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau (GBl. I Seite 349; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Der VEB D ... L ... war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Pro-duktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichge-stellt war. In dieser Bestimmung sind keine Betriebe oder Einrichtungen der Denkmalpfle-ge aufgeführt. Die gemäß § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien haben § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30. Juni 1990 nicht ergänzt. Die am 30. Juni 1990 nicht gegebene Gleich-stellung der Denkmalpflege kann nachträglich nicht durch die vollziehende oder rechtspre-chende Gewalt korrigiert werden. Der EV hat nur die Übernahme damals bestehender Ver-sorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (EV Nr. 9; § 22 Rentenanglei-chungsgesetz der DDR). Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. bereits BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 16, Nr. 7 S 68 f, Nr. 8 S 79 sowie BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R, SGB 2003, 518). Der Beschäftigungsbe-trieb der Klägerin am 30.06.1990 kann somit auch nicht als Konstruktionsbüro im Sinne der gleichgestellten Betriebe nach der 2. DB gewertet werden. Denn insoweit war die Pla-nungsabteilung allenfalls unselbständiger Teil des VEB D ... L ... und kein Konstruktionsbüro im Sinne der Versorgungsordnung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine (weitere) Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 RA 142/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 389/04 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved