S 9 RA 1099/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 1099/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 wird abge- ändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 01. August 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs- system der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Zeit vom 01. August 1984 bis 30. Juni 1990 als eine solche der Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zu dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Klägerin ist die Witwe des am xxxxx 1952 geborenen und am xxxxx 2000 verstorbenen xxxxxxx (im Folgenden: der Versicherte). Dieser hatte in der Zeit von 1971 bis 1974 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA) angehört. Für diesen Zeitraum wurden für ihn Sonderversorgungszeiten von dem zuständigen Versorgungsträger festgestellt. Der Versicherte hatte nach einem Studium der Fachrichtung "Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik" am 16. Juli 1984 in der DDR das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ab 01. August 1984 war er bei dem VEB Robotron-Vertrieb Berlin (RVB) als Ingenieur tätig.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte die Beklagte die Feststellung der Zeit vom 01. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG- ) mit der Begründung ab, dass es sich beim RVB nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe.

Den am 24. November 2000 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der RVB ein Teil des VEB Kombinat Robotron gewesen sei. Zu diesem hätten auch Produktionsbetriebe gehört. Der Versicherte habe im RVB eine ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt und sei in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe der Entwicklung von Produkten gedient, die in seiner Abteilung oder in anderen Teilen des Kombinats auch produziert worden seien.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass der RVB kein Produktionsbetrieb gewesen sei. Aus bundesrechtlicher Sicht sei nicht hinreichend objektiv bestimmbar, ob der Beschäftigungsbereich noch zu den sogenannten gleichgestellten Betrieben zu rechnen sei.

Mit der am 20. Februar 2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat vorgetragen, dass die Auffassung der Beklagten, die Beschäftigung des Versicherten sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, nicht geteilt werden könne und jeder Grundlage entbehre. Der RVB habe die Endmontage für EDV-Technik betrieben. In diesem Betrieb sei erst die Herstellung von gebrauchsfertigen Gütern der Mikro-Elektronik erfolgt. Hier seien in der Endmontage die Erzeugnisse fertiggestellt, kontrolliert und sodann abgegeben worden. Dieser Umstand erfülle die Kriterien eines Produktionsbetriebes.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. August 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs- system der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei dem VEB RVB nicht um einen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gehandelt hat.

Das Gericht hat verschiedene Unterlagen den RVB sowie auch das Kombinat Robotron betreffend zu den Akten genommen, darunter auch die Gründungsanweisung des RVB sowie die Auszüge aus dem Handelsregister den RVB betreffend. Die Klägerin hat eine Broschüre "Integriertes System zur Automatisierung der Schiffsführung" des RVB eingereicht. Das Gericht hat die Niederschriften über die Zeugenvernehmungen des letzten Direktors für Forschung und Entwicklung des RVB, Herrn Krüger, und des letzten Betriebsleiters des RVB, Herrn Ewert, aus dem Rechtstreit S 9 RA 3399/01 beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Weiter hat es die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift des Termins vom 21. September 2004 aus dem Verfahren S 9 RA 398/03, betreffend die Zeugenvernehmung des langjährigen Betriebsdirektors des RVB, Herrn Dr. Manfred Schröder, beigezogen und ebenfalls den Beteiligten zugänglich gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die Akten der Beklagten den Versicherten betreffend haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. August 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Feststellung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für diesen Zeitraum.

Die Vorschriften des AAÜG finden Anwendung (§ 1 AAÜG). Die Wehrbereichsverwaltung hat bereits Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu dem Sonderversorgungssystem der NVA festgestellt. Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004 anerkannt, dass das AAÜG vorliegend anwendbar ist.

Da das AAÜG anwendbar ist, hat die Beklagte auch gemäß § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG die Entgelte festzustellen. In dem im Tenor genannten Zeitraum liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vor. Nach dieser Vorschrift gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Für den Zeitraum vom 01. August 1984 bis 30. Juni 1990 sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für den Versicherten erfüllt, da er wiederum die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllte. Nach den Regelungen dieses Versorgungssystems, nämlich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 ( Gesetzblatt der DDR I Nr. 93 Seite 844 - im Folgenden: VO- AVItech-) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt der DDR Nr. 62 Seite 487) - im Folgenden: 2.DB - hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Das System war eingerichtet für

1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und

2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar

3. in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie- oder des Bauwesens.

Der Versicherte war seit dem 16. Juli 1984 in der DDR berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er hat beim RVB auch eine ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt.

Bei dem RVB handelte es sich auch um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems der technischen Intelligenz nur solche volkseigenen Betriebe einbezogen waren, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 41/01 R). Diese Voraussetzungen erfüllt der RVB. Die Kammer gibt nach der im Verfahren S 9 RA 398/03 vorgenommenen Zeugenvernehmung des langjährigen Betriebsdirektors des RVB, Herrn Dr. Manfred Schröder, die noch in den Urteilen S 9 RA 3399/01 und S 9 RA 2389/03 (beide vom 22. Juni 2004) vertretene Auffassung auf, dass der Hauptzweck des RVB nicht die Produktion gewesen sei. Die Vernehmung des Zeugen Dr. Schröder, der von Januar 1974 bis 15. Mai 1990 Betriebsdirektor des RVB war, hat ergeben, dass der RVB in weit geringerem Umfang Wartungsarbeiten verrichtet hat, als dies in der Aussage des Zeugen Herrn Ewert, der nach der Wende Betriebsdirektor wurde, zum Ausdruck gekommen ist. Herr Dr. Schröder hat in seiner Aussage die Tätigkeiten des RVB genauer aufgeschlüsselt und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Hauptzweck nicht in der Wartung bestand, sondern in der Endproduktion von Datenverarbeitungsanlagen. Dabei lag die Aufgabe des RVB darin, zunächst das Finalprodukt auf die verschiedenen Bedürfnisse der Endabnehmer abzustimmen, z.B. wurden Geräte für die Kosmosforschung endproduziert und solche, die in der Medizin eingesetzt wurden. Nach dieser Abstimmung mit dem Endabnehmer schloss der RVB die entsprechenden Verträge, wobei Preisverhandlungen entfielen, da die Preise staatlich festgelegt waren. Der RVB bezog dann die Komponenten für die zu produzierende Anlage von den Kombinatsbetrieben, zum Teil aber auch aus dem sozialistischen Ausland. Aus diesen Komponenten endproduzierte er schließlich die entsprechenden Anlagen, insbesondere die Anlage "1840". Diese "Endproduktion" stellt Produktion im Sinne der o.g. Definition des BSG dar. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur um reine Montage, d.h. um ein Zusammensetzen von Einzelteilen, das auch von anderen als den Mitarbeitern des RVB hätte vorgenommen werden können (z. B. von den Mitarbeitern des Endabnehmers). Nach der Aussage von Herrn Dr. Schröder konnte nur der RVB die Anlagen nutzbar machen. Auch der Zeuge Krüger hat angegeben, dass es sich bei der Fertigung des Endproduktes Bildverarbeitungssysteme nicht nur um das reine Zusammenbauen von angelieferten Teilen gehandelt hat. Insoweit entspricht die Tätigkeit des RVB auch in der Marktwirtschaft vorhandenen Produktionsbetrieben, wie z.B. der Firma Siemens, die zum Teil ähnliche Anlagen herstellt bzw. (entsprechend dem damaligen Stand der Technik) hergestellt hat. Auch in der Autoindustrie werden heutzutage die Fahrzeuge im Wesentlichen nur noch "endproduziert". Die Fertigungstiefe ist sehr gering, d.h., dass auch im Automobilbau ganz überwiegend die einzelnen Komponenten von anderen Firmen produziert werden. Trotzdem handelt es sich bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen eindeutig um Produktion im Sinne der o.g. Definition des BSG.

Die Kammer bezieht sich bezüglich der Beurteilung der Frage, ob "Produktion" vorlag, auf eigenen Sachverstand. Einer der ehrenamtlichen Richter ist Diplomingenieur und war lange Jahre bei der Firma AEG beschäftigt. Das Gericht folgt der Darstellung von Herrn Dr. Schröder bezüglich der Tätigkeiten des RVB. Das Gericht hat Herrn Dr. Schröder auch während seiner Aussage mehrfach mit derjenigen des Zeugen Ewert konfrontiert. Trotzdem ist er bei seiner Darstellung geblieben, dass der Hauptzweck die Produktion, insbesondere die der Anlage "1840" gewesen ist. Die Wartung hat danach eine sehr viel geringere Rolle gespielt, als Herr Ewert dies angegeben hat. Wie die unterschiedliche Darstellung im Einzelnen zu erklären ist, erschließt sich für die Kammer nicht völlig. Möglicherweise beruht sie darauf, dass Herr Ewert längere Zeit auch im Vertrieb des RVB tätig war und sich auch mehrere Jahre im Ausland aufhielt. Dies hat sowohl Herr Dr. Schröder angegeben, als auch Herr Ewert während seiner Aussage mitgeteilt; es wurde damals allerdings nicht protokolliert. Für die Kammer ist die Aussage des Zeugen Dr. Schröder schlüssig. Er hat die einzelnen Aufgaben des RVB genauer dargestellt als der Zeuge Ewert. Insbesondere ist zum Ausdruck gekommen, dass das Schulungszentrum des RVB ebenfalls eine wichtige Rolle spielte. Hier sollten die Endabnehmer für den Umgang mit den Bildverarbeitungssystemen geschult werden, und zwar bezüglich der Anwendung als auch der Wartung. Das Betreiben eines Schulungszentrums mit ca. 120 Lehrkräften (nach Aussage des Zeugen Krüger) ist nicht erklärlich, wenn die Mitarbeiter des RVB im Wesentlichen die Wartung der Bildverarbeitungssysteme selber durchführten. Hinzu kommt, dass nach der Angabe des Dr. Schröder die Reparatur im Wege des Baugruppenaustauschverfahrens praktiziert wurde, d.h., dass das defekte Teil vollständig ausgebaut und ersetzt wurde. Es ist auch schlüssig, dass dieses Teil dann nicht vom RVB, sondern vom Hersteller dieses Einzelteiles repariert wurde. Die Wartung und Reparatur der Bildverarbeitungsanlagen kann daher nicht den von dem Zeugen Ewert angegebenen Umfang gehabt haben. Im Übrigen erwähnt der Zeuge Krüger die Wartung und Reparatur als Aufgabe des RVB in seiner Aussage überhaupt nicht, womit zum Ausdruck kommt, dass er ihr höchstens eine untergeordnete Rolle beimisst.

Die Angaben des Zeugen Dr. Schröder sind glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig. Er hat auch kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, insbesondere geht es für ihn selbst nicht um die Frage, ob Zusatzversorgungszeiten festzustellen sind, da er in der DDR eine Versorgungszusage erhalten hatte.

Selbst wenn man jedoch von der Aussage von Herrn Ewert ausgeht, dass beim RVB zu einem größeren Teil auch gewartet wurde, so bestand der Hauptzweck des RVB trotzdem in der Produktion. Auch hier entsprach der RVB in der Marktwirtschaft bekannten Produktionsbetrieben, wie z.B. Siemens oder AEG. Betriebe, die technische Geräte herstellten bzw. herstellen, sind häufig auch gleichzeitig mit ihrer Entwicklung befasst sowie mit der späteren Wartung und Reparatur. Auch wenn dies so ist, bleibt der Hauptzweck trotzdem die Produktion des entsprechenden Produktes. Die Wartung ist, wenn sie nicht in eigens dafür vorgesehene eigenständige Betriebe ausgelagert wird, nur eine Folgetätigkeit der Produktion.

Die Argumentation der Beklagten bezieht sich demgegenüber lediglich auf Indizien. So ist der Name VEB Robotron-Vertrieb nur ein Indiz für die Tätigkeit des Betriebes, der aber widerlegbar ist und vorliegend auch durch die Zeugenaussagen, insbesondere die des Herrn Dr. Schröder, aber auch durch die beiden anderen Zeugen, widerlegt wurde. Dass der Begriff "Vertrieb" im Bereich eines sozialistischen Wirtschaftssystems nicht mit dem im marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem gleichgestellt werden kann, zeigt schon die übereinstimmende Aussage der Zeugen dahingehend, dass in der DDR nicht vertrieben, sondern "verteilt" wurde, d.h., dass vom Ministerium festgelegt wurde, wer eine Bildverarbeitungsanlage erhalten sollte. Die Argumentation des Sozialgerichts (SG) Stralsund in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 (Az. S 4 (1)- RA 93/00 überzeugt die Kammer daher nicht. Das SG Stralsund hat sein abweisendes Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass bereits die Bezeichnung "Vertrieb" gegen die Annahme eines Produktionsbetriebes und für einen Handelsbetrieb spreche. Weiter hat es ausgeführt, dass der vom Gericht vernommene Zeuge von den drei Säulen des Betriebes gesprochen habe, dem Handel, der Produktion und dem technischen Kundendienst. Daraus schließt das SG Stralsund, dass die materielle Produktion nicht Hauptgegenstand, sondern nur ein Teilbereich des RVB gewesen sei. Die Zeugen Krüger, Ewert und Dr. Schröder haben dagegen übereinstimmend ausgesagt, dass dem "Vertrieb" nur eine untergeordnete Rolle zukam. So hat Herr Krüger angegeben, dass etwa 15 % der Mitarbeiter die Verteilung der Anlagen vornahmen; nach den Angaben des Zeugen Ewert waren sogar nur ca. 200 von 4500 Mitarbeitern mit dem Verkauf beschäftigt.

Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. Juli 2004 (Az. B 4 RA 11/04 R) zum VEB Robotron Vertrieb Dresden (RVD) folgt für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Nach den Feststellungen des Sächsischen Landessozialgerichtes bestand der Hauptzweck des RVD im Vertrieb und dem technischen Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik (vgl. BSG, a.a.O., Umdruck S.7). Dies war beim RVB, wie oben erläutert, nicht der Fall. Im Übrigen hat der Zeuge Dr. Schröder angegeben, dass der RVD andere Aufgaben hatte als der RVB.

Auch die Tatsache, dass der RVB im Statistischen Betriebsregister der DDR als Betrieb der "Reparatur und Montage" geführt wird, ist lediglich ein - widerlegbares – Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb handelte. Auch bei anderen Betrieben stimmen Name und Eingruppierung im statistischen Betriebsregister nicht mit dem tatsächlichen Hauptzweck des Betriebes überein. Dass Montage im Falle des RVB nicht nur das reine Zusammensetzen von Teilen bedeutete, ist oben dargelegt worden.

Nach alldem sind die Voraussetzungen der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz ab dem 01. August 1984 erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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