Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 917/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 391/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am ...1944 geborene Kläger war zunächst vom 01.09.1958 bis 31.12.1961 Traktorist-Lehrling in der MTS (Maschinen-Traktoren-Station) D. und übte im Anschluss daran den Beruf des Traktoristen bis zum 15.01.1967 aus, ab dem 01.05.1963 in der LPG "J. G." R. und ab dem 01.01.1965 in der LPG E. R./Sachsen. Vom 16.01.1967 bis zum 30.06.1990 und darüber hinaus war der Kläger als Brigadier -unterbrochen durch eine kurzfristige Tä-tigkeit als Kranfahrer vom 01.11.1968 bis 31.12.1968 - in der Deutschen Akademie der L. zu B., Institut für den Obstbau D.-P. bzw. der Akademie der L ... der Deutschen Demokrati-schen Republik, Institut für Obstforschung D.-P. beschäftigt. Nach einem Fachschulstudi-um an der Fachschule für Landwirtschaft R. erhielt er mit Urkunde vom 15.07.1966 das Recht, die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Landwirt" zu führen.
Zum 01.06.1990 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf sein tatsächliches monatliches Einkom-men entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzver-sorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Den am 29.03.1999 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 08.12.1999 ab. Der Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.11.1965 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystems Nr. 5. Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. ) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nachdem eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR nicht bestanden habe, könne eine Einbeziehung nur erfolgen, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst werde, also in einem der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Text aufgelistet sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger keinen erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums besitze, sondern an der Fachschule für Landwirtschaft den Fachschulabschluss "staatlich geprüfter Landwirt" abgelegt habe.
Den hiergegen am 18.01.2000 bei der Beklagten eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung habe. Als staatlich geprüfter Landwirt sei er 1994 zum Diplomingenieur (FH) nachdiplomiert worden. Auch habe dem Direktor des Instituts nach 1951 freigestanden, das Zusatzversorgungssystem unabhängig von den in den Vorschriften genannten Personenkreisen zu beantragen. Erforderlich sei lediglich gewesen, dass bestimmte Qualifikationskriterien (Hoch- oder Fachschulab-schluss) und Tätigkeitsmerkmale (Erfüllung wissenschaftlicher Arbeiten) vorgelegen hät-ten. Letztendlich verletze der Ablehnungsbescheid Art. 3 Grundgesetz (GG), da ihm Fälle bekannt seien, in denen Kollegen des Instituts für Obstforschung mit vergleichbarer Quali-fikation und Tätigkeit nachträglich eine Anerkennung erhalten hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltli-che Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Es komme also auf die Art der aus-geübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbe-reich an. Eine Einbeziehung nach der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I, Seite 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben könne nicht erfolgen, da der Kläger nicht dem berechtigten Per-sonenkreis zuzuordnen sei. Eine Qualifikation als staatlich geprüfter Landwirt entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Die Beschäftigung sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG zuzu-rechnen. Staatlich geprüfte Landwirte würden auch nicht in der Altersversorgung der Intel-ligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrich-tungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1) benannt. Eine Einbeziehung könne auch nicht in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. (Zusatzversorgungs-system Nr. 5 der Anlage 1) erfolgen, da hierfür der Abschluss eines Hochschulstudiums Voraussetzung gewesen sei.
Mit der am 10.08.2000 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Abschluss als staatlich geprüfter Landwirt sei dem eines In-genieurs vergleichbar.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.04.2003 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtmäßig, sodass der Kläger durch diese nicht ungerechtfertigt beschwert werde. Ihm stehe nach § 1 Abs. 1 AAÜG kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gem. § 5 Abs. 1 AAÜG auf Grund einer am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft zu. Das Sozialgericht hat sodann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehö-rigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt und weiterhin ausgeführt, dass dem Kläger nach § 1 der im Januar 1952 in Kraft getretenen Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der L. zu B. (VergVO-AdL) vom 15.05.1952 (GBl. Nr. 62 S. 371) i.V.m. der dort in Bezug genommenen Verordnung über die Vergütung der wissenschaftli-chen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (VergVO-DAW) vom 20.09.1951 (GBl. Nr. 115 S. 865) kein Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung zustehe. Er habe sich am 30.06.1990 zwar in einem Beschäftigungsver-hältnis mit der AdL (§ 13 VergVO-DAW i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Al-tersversorgung der Intelligenz am wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR vom 12.07.1951) befunden, sei aber nicht vom personellen Anwendungsbereich dieser Verord-nung (§ 16 VergVO-DAW) erfasst gewesen, weil er auf Grund seiner Tätigkeit bzw. der aus den vorgelegten Funktionsplänen ableitbaren, in der Gehaltstabelle zu § 1 VergVO-DAW nicht enthaltenen Vergütung weder zum Kreis der nach § 9 bis 13 obligatorisch Be-rechtigten noch durch Abschluss eines Einzelvertrages bei Vorliegen der in § 2 genannten Voraussetzungen (Tätigkeit in verantwortliche Stellung und hervorragende Einflussnahme auf die Entwicklung der Forschung) in das Versorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG aufgenommen gewesen sei. Gleiches ergebe sich auch aus den (wohl unveröffent-lichten, jedoch an die vorgefundene Rechtslage anknüpfenden und auf die geänderten ge-sellschaftlichen Realitäten reagierenden) Ordnungen über die Einbeziehung von Mitarbei-tern der AdL (AVO-AdL) in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vom 11.01.1973 und vom 08.06.1983, nach denen nur Direktoren der Akademie, der For-schungszentren, Institute und anderen Einrichtungen der AdL, Professoren, Bereichsdirek-toren und wissenschaftliche Abteilungsleiter sowie als Veterinärmediziner tätige wissen-schaftliche Mitarbeiter einen zwingenden Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage gehabt hätten. Eine ausdrückliche Antragstellung sei demgegenüber für Hoch- und Fach-schulkader mit ingenieurtechnischer Ausbildung und Tätigkeit notwendig gewesen, die maßgeblichen Anteil an den Forschungs- und Arbeitsergebnissen der Einrichtungen der AdL gehabt hätten und deren überdurchschnittliche Leistungen in Erfindungen und ande-ren Neuerungen nachweisbar gewesen seien, die einen hohen ökonomischen Nutzen für die Volkswirtschaft erbracht hätten und die in der Regel bereits durch die Verleihung von ho-hen staatlichen Auszeichnungen Anerkennung gefunden hätten. Durch die zur Entschei-dung befugten Organe sei eine die Erfüllung qualifizierende Faktoren voraussetzende Ein-zelfallprüfung vorzunehmen gewesen, deren Nachholung nach der zum Ende Juni 1990 angeordneten Schließung des Versorgungssystem nicht mehr möglich sei. Des Weiteren seien weder die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVItech noch in das Altersversorgungssystem der Intelligenz am wissenschaftlichen, künstlerischen, päda-gogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675) ge-geben, da sich der Anwendungsbereich der Verordnungen nicht auf Diplom-Landwirte erstrecke.
Das Sozialgericht hat die Grundsätze für die Einbeziehung von Angehörigen der wissen-schaftlichen Intelligenz in die zusätzliche Altersversorgung sowie Verfahrensweise bei der Bearbeitung dieser Anträge im Bereich der Akademie der L. der Deutschen Demokrati-schen Republik vom 11.01.1973 beigezogen.
Gegen das am 12.09.2003 zugestellte Urteil legte der Kläger am 09.10.2003 Berufung ein. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf das bereits erstinstanzlich Vorgetrage-ne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.04.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24.07.2000 zu verpflichten, die Zeit vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Mitar-beiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG) sowie die entsprechenden tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Sozialversicherungsausweis des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 08.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einem Feststellungs-verfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz festgestellt zu erhalten.
Vorliegend kommt für die Prüfung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung allein das Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter der Akademie der L. der DDR in Be-tracht, nachdem der Kläger das Berufungsverfahren auf die Einbeziehung zum Versor-gungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG beschränkt hat.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist und die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden, ist in einem weiteren Schritt festzu-stellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend ist eine Anwendung des AAÜG (§ 1 AAÜG) zu verneinen.
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachge-biet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfall-regelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obliga-torisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versor-gungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versor-gungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehe-maligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessensent-scheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entschei-dung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtli-cher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der L. zu B. (DAL), eingeführt mit Wirkung vom 01.02.1952, aus bundesrechtlicher Sicht gehabt.
Eine Zeit der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", hier der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der L. zu B. (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG), liegt vor, wenn eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Ob dies der Fall ist, ist aus-schließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheits-satzes zu ermitteln. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden beziehungsweise ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d.h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifika-tion zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2001 –B 4 RA 117/00 R-in: SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 m.w.N.; Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 34/91 R -).
Gem. § 1 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deut-schen Akademie der L. zu B. vom 15.05.1952 – VergVO-DAL - (GBl. Nr. 62 S. 371) i. V. m. § 16 der Verordnung vom 20.09.1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mit-arbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (GBl. Seite 865) - Verg-VO-DAW - und der entsprechenden Gehaltstabelle findet die Verordnung Anwendung auf den in der Gehaltstabelle aufgeführten Personenkreis. Darin sind ab bestimmten Gehalts-grenzen aufgeführt Präsident, Vizepräsident, Sekretäre, Direktor, Professoren bei der Aka-demie, Direktoren von Instituten mit unterschiedlicher Bedeutung, Abteilungsleiter, wis-senschaftliche Mitarbeiter, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissen-schaftlichen Hilfskräfte. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger nicht. Ausweislich des der Beklagten vorgelegten Funktionsplans vom 01.04.1985 war der Kläger als Briga-dier für Technik tätig. Zu seinen Aufgabenbereich gehörte danach im Wesentlichen die Anleitung und der Einsatz der Traktoristen in Übereinstimmung mit dem zentralen Ver-suchsplan, die Instandhaltung, -setzung und Überprüfung der Landtechnik im Vers.-bereich, die Abrechnung des Technikeinsatzes und der Zuschläge für Arbeitserschwernis-se, die Sicherung des Winterdienstes, die laufende Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der Bordbücher für Traktoren, die Kontrolle der zugeordneten und öffentlich zu-gänglichen Räume, die Kontaktaufnahme mit den Versuchsanstellern in Detail- und Zwei-felsfragen, die Verantwortung für alle Fragen der Planung und Ausbringung mineralischer und organischer Düngemittel, für Bodenpflege, Einsaaten, Kompostwirtschaft, wegen In-standhaltung, Schrotterfassung, Einsatz von Versuchsmaschinen. Wissenschaftliche Tätig-keiten liegen danach nicht vor.
Des weiteren bestimmt § 2 VergVO-DAW, der ebenfalls über § 1 VergVO-DAL Anwen-dung findet, dass mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzu-schließen sind. Ob der Kläger ein solcher Mitarbeiter gewesen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die Auslegung der Merkmale "in verantwortlicher Stellung" und "hervorragenden Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen. Die-se Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Ent-scheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls will-kürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 25/01 R).
Auch nach der von dem Kläger vorgelegten Ordnung über die Einbeziehung von Mitarbei-tern der Akademie der L. der DDR in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz sowie die Verfahrensweise bei der Bearbeitung dieser Anträge vom 08.06.1983, kann der Kläger - unabhängig davon, ob diese Ordnung veröffentlicht wurde - nicht in die zusätzli-che Altersversorgung einbezogen werden. Nach Pkt. 1) der Ordnung wurden einbezogen Direktoren der Akademie, Direktoren der Forschungszentrum, Institute und anderen Ein-richtungen der Akademie, Professoren, Bereichdirektoren und wissenschaftliche Abtei-lungsleiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter, die als Veterinärmediziner tätig gewesen sind. Unter diese Angehörigen fällt der Kläger nicht. Nach Pkt. 2 der Ordnung konnten des Weiteren auf Antrag weitere Personen einbezogen werden. Auch wenn der Kläger unter eine hier aufgeführte Personengruppe fiele, könnte er allenfalls im Wege einer Einzel-(Ermessens-) Entscheidung eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erlangen. Eine derartige Entscheidung kann aber, wie bereits oben ausgeführt, - nach Bundesrecht - nicht nachgeholt werden.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht er-sichtlich. Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme damals bestehender Versorgungs-ansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht verspro-chen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Die Vorschriften sind in sich verfas-sungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Ei-nigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f. = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechts-bereich ab 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Letztendlich führt auch die Tatsache, dass gegebenenfalls bei Kollegen des Klägers mit einem vergleichbaren Sachverhalt Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech von der Beklag-ten anerkannt wurden, nicht im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung zu einem Anspruch des Klägers. Eine entsprechende ständige gleichmäßige Verwaltungspra-xis, die die Beklagte selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf, ist nicht erkennbar. Hierfür reichen jedenfalls wenige Ein-zelfälle nicht aus.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von Diplom-Chemikern und eines Diplom-Physikers (1 BvR 2309/02 und 1 BvR 1094/03) ausführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundessozi-algericht bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzliche Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2004 - 1 BvR 1557/0; Beschluss vom 08.09.2004, 1 BvR 1094/03). Diese Rechtsprechung ist auch für andere Professionen heranzuziehen.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am ...1944 geborene Kläger war zunächst vom 01.09.1958 bis 31.12.1961 Traktorist-Lehrling in der MTS (Maschinen-Traktoren-Station) D. und übte im Anschluss daran den Beruf des Traktoristen bis zum 15.01.1967 aus, ab dem 01.05.1963 in der LPG "J. G." R. und ab dem 01.01.1965 in der LPG E. R./Sachsen. Vom 16.01.1967 bis zum 30.06.1990 und darüber hinaus war der Kläger als Brigadier -unterbrochen durch eine kurzfristige Tä-tigkeit als Kranfahrer vom 01.11.1968 bis 31.12.1968 - in der Deutschen Akademie der L. zu B., Institut für den Obstbau D.-P. bzw. der Akademie der L ... der Deutschen Demokrati-schen Republik, Institut für Obstforschung D.-P. beschäftigt. Nach einem Fachschulstudi-um an der Fachschule für Landwirtschaft R. erhielt er mit Urkunde vom 15.07.1966 das Recht, die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Landwirt" zu führen.
Zum 01.06.1990 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf sein tatsächliches monatliches Einkom-men entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzver-sorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Den am 29.03.1999 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 08.12.1999 ab. Der Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.11.1965 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystems Nr. 5. Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. ) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nachdem eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR nicht bestanden habe, könne eine Einbeziehung nur erfolgen, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst werde, also in einem der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Text aufgelistet sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger keinen erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums besitze, sondern an der Fachschule für Landwirtschaft den Fachschulabschluss "staatlich geprüfter Landwirt" abgelegt habe.
Den hiergegen am 18.01.2000 bei der Beklagten eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung habe. Als staatlich geprüfter Landwirt sei er 1994 zum Diplomingenieur (FH) nachdiplomiert worden. Auch habe dem Direktor des Instituts nach 1951 freigestanden, das Zusatzversorgungssystem unabhängig von den in den Vorschriften genannten Personenkreisen zu beantragen. Erforderlich sei lediglich gewesen, dass bestimmte Qualifikationskriterien (Hoch- oder Fachschulab-schluss) und Tätigkeitsmerkmale (Erfüllung wissenschaftlicher Arbeiten) vorgelegen hät-ten. Letztendlich verletze der Ablehnungsbescheid Art. 3 Grundgesetz (GG), da ihm Fälle bekannt seien, in denen Kollegen des Instituts für Obstforschung mit vergleichbarer Quali-fikation und Tätigkeit nachträglich eine Anerkennung erhalten hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltli-che Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Es komme also auf die Art der aus-geübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbe-reich an. Eine Einbeziehung nach der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I, Seite 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben könne nicht erfolgen, da der Kläger nicht dem berechtigten Per-sonenkreis zuzuordnen sei. Eine Qualifikation als staatlich geprüfter Landwirt entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Die Beschäftigung sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG zuzu-rechnen. Staatlich geprüfte Landwirte würden auch nicht in der Altersversorgung der Intel-ligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrich-tungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1) benannt. Eine Einbeziehung könne auch nicht in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. (Zusatzversorgungs-system Nr. 5 der Anlage 1) erfolgen, da hierfür der Abschluss eines Hochschulstudiums Voraussetzung gewesen sei.
Mit der am 10.08.2000 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Abschluss als staatlich geprüfter Landwirt sei dem eines In-genieurs vergleichbar.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.04.2003 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien rechtmäßig, sodass der Kläger durch diese nicht ungerechtfertigt beschwert werde. Ihm stehe nach § 1 Abs. 1 AAÜG kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gem. § 5 Abs. 1 AAÜG auf Grund einer am 01.08.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft zu. Das Sozialgericht hat sodann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehö-rigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt und weiterhin ausgeführt, dass dem Kläger nach § 1 der im Januar 1952 in Kraft getretenen Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der L. zu B. (VergVO-AdL) vom 15.05.1952 (GBl. Nr. 62 S. 371) i.V.m. der dort in Bezug genommenen Verordnung über die Vergütung der wissenschaftli-chen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (VergVO-DAW) vom 20.09.1951 (GBl. Nr. 115 S. 865) kein Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung zustehe. Er habe sich am 30.06.1990 zwar in einem Beschäftigungsver-hältnis mit der AdL (§ 13 VergVO-DAW i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Al-tersversorgung der Intelligenz am wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR vom 12.07.1951) befunden, sei aber nicht vom personellen Anwendungsbereich dieser Verord-nung (§ 16 VergVO-DAW) erfasst gewesen, weil er auf Grund seiner Tätigkeit bzw. der aus den vorgelegten Funktionsplänen ableitbaren, in der Gehaltstabelle zu § 1 VergVO-DAW nicht enthaltenen Vergütung weder zum Kreis der nach § 9 bis 13 obligatorisch Be-rechtigten noch durch Abschluss eines Einzelvertrages bei Vorliegen der in § 2 genannten Voraussetzungen (Tätigkeit in verantwortliche Stellung und hervorragende Einflussnahme auf die Entwicklung der Forschung) in das Versorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG aufgenommen gewesen sei. Gleiches ergebe sich auch aus den (wohl unveröffent-lichten, jedoch an die vorgefundene Rechtslage anknüpfenden und auf die geänderten ge-sellschaftlichen Realitäten reagierenden) Ordnungen über die Einbeziehung von Mitarbei-tern der AdL (AVO-AdL) in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vom 11.01.1973 und vom 08.06.1983, nach denen nur Direktoren der Akademie, der For-schungszentren, Institute und anderen Einrichtungen der AdL, Professoren, Bereichsdirek-toren und wissenschaftliche Abteilungsleiter sowie als Veterinärmediziner tätige wissen-schaftliche Mitarbeiter einen zwingenden Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage gehabt hätten. Eine ausdrückliche Antragstellung sei demgegenüber für Hoch- und Fach-schulkader mit ingenieurtechnischer Ausbildung und Tätigkeit notwendig gewesen, die maßgeblichen Anteil an den Forschungs- und Arbeitsergebnissen der Einrichtungen der AdL gehabt hätten und deren überdurchschnittliche Leistungen in Erfindungen und ande-ren Neuerungen nachweisbar gewesen seien, die einen hohen ökonomischen Nutzen für die Volkswirtschaft erbracht hätten und die in der Regel bereits durch die Verleihung von ho-hen staatlichen Auszeichnungen Anerkennung gefunden hätten. Durch die zur Entschei-dung befugten Organe sei eine die Erfüllung qualifizierende Faktoren voraussetzende Ein-zelfallprüfung vorzunehmen gewesen, deren Nachholung nach der zum Ende Juni 1990 angeordneten Schließung des Versorgungssystem nicht mehr möglich sei. Des Weiteren seien weder die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVItech noch in das Altersversorgungssystem der Intelligenz am wissenschaftlichen, künstlerischen, päda-gogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675) ge-geben, da sich der Anwendungsbereich der Verordnungen nicht auf Diplom-Landwirte erstrecke.
Das Sozialgericht hat die Grundsätze für die Einbeziehung von Angehörigen der wissen-schaftlichen Intelligenz in die zusätzliche Altersversorgung sowie Verfahrensweise bei der Bearbeitung dieser Anträge im Bereich der Akademie der L. der Deutschen Demokrati-schen Republik vom 11.01.1973 beigezogen.
Gegen das am 12.09.2003 zugestellte Urteil legte der Kläger am 09.10.2003 Berufung ein. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf das bereits erstinstanzlich Vorgetrage-ne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.04.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24.07.2000 zu verpflichten, die Zeit vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Mitar-beiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG) sowie die entsprechenden tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Sozialversicherungsausweis des Klägers beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 08.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einem Feststellungs-verfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz festgestellt zu erhalten.
Vorliegend kommt für die Prüfung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung allein das Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter der Akademie der L. der DDR in Be-tracht, nachdem der Kläger das Berufungsverfahren auf die Einbeziehung zum Versor-gungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG beschränkt hat.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist und die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden, ist in einem weiteren Schritt festzu-stellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend ist eine Anwendung des AAÜG (§ 1 AAÜG) zu verneinen.
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachge-biet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfall-regelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obliga-torisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versor-gungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versor-gungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehe-maligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessensent-scheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entschei-dung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtli-cher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der L. zu B. (DAL), eingeführt mit Wirkung vom 01.02.1952, aus bundesrechtlicher Sicht gehabt.
Eine Zeit der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", hier der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der L. zu B. (Anlage 1 Nr. 5 zum AAÜG), liegt vor, wenn eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Ob dies der Fall ist, ist aus-schließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheits-satzes zu ermitteln. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen i.V.m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden beziehungsweise ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d.h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifika-tion zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2001 –B 4 RA 117/00 R-in: SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 m.w.N.; Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 34/91 R -).
Gem. § 1 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deut-schen Akademie der L. zu B. vom 15.05.1952 – VergVO-DAL - (GBl. Nr. 62 S. 371) i. V. m. § 16 der Verordnung vom 20.09.1951 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mit-arbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (GBl. Seite 865) - Verg-VO-DAW - und der entsprechenden Gehaltstabelle findet die Verordnung Anwendung auf den in der Gehaltstabelle aufgeführten Personenkreis. Darin sind ab bestimmten Gehalts-grenzen aufgeführt Präsident, Vizepräsident, Sekretäre, Direktor, Professoren bei der Aka-demie, Direktoren von Instituten mit unterschiedlicher Bedeutung, Abteilungsleiter, wis-senschaftliche Mitarbeiter, Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten und wissen-schaftlichen Hilfskräfte. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger nicht. Ausweislich des der Beklagten vorgelegten Funktionsplans vom 01.04.1985 war der Kläger als Briga-dier für Technik tätig. Zu seinen Aufgabenbereich gehörte danach im Wesentlichen die Anleitung und der Einsatz der Traktoristen in Übereinstimmung mit dem zentralen Ver-suchsplan, die Instandhaltung, -setzung und Überprüfung der Landtechnik im Vers.-bereich, die Abrechnung des Technikeinsatzes und der Zuschläge für Arbeitserschwernis-se, die Sicherung des Winterdienstes, die laufende Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung der Bordbücher für Traktoren, die Kontrolle der zugeordneten und öffentlich zu-gänglichen Räume, die Kontaktaufnahme mit den Versuchsanstellern in Detail- und Zwei-felsfragen, die Verantwortung für alle Fragen der Planung und Ausbringung mineralischer und organischer Düngemittel, für Bodenpflege, Einsaaten, Kompostwirtschaft, wegen In-standhaltung, Schrotterfassung, Einsatz von Versuchsmaschinen. Wissenschaftliche Tätig-keiten liegen danach nicht vor.
Des weiteren bestimmt § 2 VergVO-DAW, der ebenfalls über § 1 VergVO-DAL Anwen-dung findet, dass mit solchen Mitarbeitern, die in verantwortlicher Stellung tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Entwicklung der Forschung nehmen, Einzelverträge abzu-schließen sind. Ob der Kläger ein solcher Mitarbeiter gewesen ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls bedurfte es für die Auslegung der Merkmale "in verantwortlicher Stellung" und "hervorragenden Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen. Die-se Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Ent-scheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls will-kürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 25/01 R).
Auch nach der von dem Kläger vorgelegten Ordnung über die Einbeziehung von Mitarbei-tern der Akademie der L. der DDR in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz sowie die Verfahrensweise bei der Bearbeitung dieser Anträge vom 08.06.1983, kann der Kläger - unabhängig davon, ob diese Ordnung veröffentlicht wurde - nicht in die zusätzli-che Altersversorgung einbezogen werden. Nach Pkt. 1) der Ordnung wurden einbezogen Direktoren der Akademie, Direktoren der Forschungszentrum, Institute und anderen Ein-richtungen der Akademie, Professoren, Bereichdirektoren und wissenschaftliche Abtei-lungsleiter und wissenschaftlichen Mitarbeiter, die als Veterinärmediziner tätig gewesen sind. Unter diese Angehörigen fällt der Kläger nicht. Nach Pkt. 2 der Ordnung konnten des Weiteren auf Antrag weitere Personen einbezogen werden. Auch wenn der Kläger unter eine hier aufgeführte Personengruppe fiele, könnte er allenfalls im Wege einer Einzel-(Ermessens-) Entscheidung eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erlangen. Eine derartige Entscheidung kann aber, wie bereits oben ausgeführt, - nach Bundesrecht - nicht nachgeholt werden.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht er-sichtlich. Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme damals bestehender Versorgungs-ansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht verspro-chen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Die Vorschriften sind in sich verfas-sungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigungen der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Ei-nigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f. = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechts-bereich ab 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Letztendlich führt auch die Tatsache, dass gegebenenfalls bei Kollegen des Klägers mit einem vergleichbaren Sachverhalt Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech von der Beklag-ten anerkannt wurden, nicht im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung zu einem Anspruch des Klägers. Eine entsprechende ständige gleichmäßige Verwaltungspra-xis, die die Beklagte selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf, ist nicht erkennbar. Hierfür reichen jedenfalls wenige Ein-zelfälle nicht aus.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von Diplom-Chemikern und eines Diplom-Physikers (1 BvR 2309/02 und 1 BvR 1094/03) ausführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundessozi-algericht bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzliche Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2004 - 1 BvR 1557/0; Beschluss vom 08.09.2004, 1 BvR 1094/03). Diese Rechtsprechung ist auch für andere Professionen heranzuziehen.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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