L 4 RA 344/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 133/03 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 344/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01.08.1959 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörig-keit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Der am 1934 geborene Kläger absolvierte zunächst bis September 1952 eine Maurerlehre. Danach besuchte der Kläger bis April 1959 erfolgreich die Hochschule für Architektur und Bauwesen, wo er mit Urkunde vom 25.05.1959 die Berechtigung erhielt, den akademi-schen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Nach einer Tätigkeit im Mai/Juni 1959 beim Rat des Kreises Q. Kreisbauamt war der Kläger sodann von August 1959 bis Dezember 1967 als Diplom-Ingenieur beim VEB Industrieprojektierung L. tätig. Ab Januar 1968 bis 31.12.1975 arbeitete der Kläger ebenfalls als Diplom-Ingenieur zunächst beim VE Bau- und Montagekombinat Sch. Betriebsteil VI Industrieprojektierung L. und sodann beim VE Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Projektierung, Betriebsteil Ipro L. Von Januar 1976 bis Dezember 1981 war der Kläger beim gleichen Unternehmen als Projektleiter und sodann ab Januar 1982 bis 30.06.1990 als Vorhabenleiter ebenfalls beim VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, Betriebsteil L. tätig und im Folgenden auch bei dessen Rechtsnachfolger, der IPRO L. GmbH. Der Kläger ist zum 01.03.1979 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat auf einen monatlichen Verdienst von maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge entrich-tet. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 06.03.2000 am 13.03.2000 zunächst formlos und sodann mit Formularantrag vom 18.03.2002 bei der Beklagten die Überführung von Zu-satzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen das Diplomzeugnis des Klägers und Entgeltbescheinigungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vor sowie verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen und Funktionspläne. Mit Bescheid vom 25.03.2002 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Versorgungszusagen lägen Zeiten der Zugehörig-keit zur Zusatzversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgelt-liche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei, also in einem in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Texte aufgelistet sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Als Angehöriger der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung vom 10.08.1950 und der hierzu ergan-gen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.05.1951 über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben hätten Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebie-te, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker gegolten; diesem Kreis hätten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer in den Fach- und Hochschulen gezählt. Die im VEB Industrieprojektierung L. ausgeübte Be-schäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die 2. DB fordere. Hiergegen hat der Kläger mit Schrei-ben vom 18.04.2002 am 22.04.2002 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt. Als Ingeni-eur unterfalle er dem berechtigten Personenkreis der Versorgungsordnung. Auch könne er zwei Kollegen benennen, die ebenfalls beim VEB Industrieprojektierung L. im gleichen Zeitraum gearbeitet und die Zusatzversorgung anerkannt erhalten hätten. Er sei nach der I-Gehaltsgruppe besoldet worden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 10.01.2003). Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseige-nen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29.03.1973 hätten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe gehabt, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2003 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Der VEB Industrieprojektierung L. sei zumindest einem Konstruktionsbüro gleichgestellt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor.

Das Sozialgericht hat die Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokra-tischen Republik beigezogen, wonach der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30.06.1990 die Wirtschaftsgruppennummer 63350 hatte. Sodann hat das Sozialgericht auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 19.05.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10.01.2003 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der streitigen Beschäftigungs-zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Das Sozialgericht hat sodann die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundessozialge-richts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten zu Zusatzversorgungssystemen für Versicherte, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt (vgl. stellvertretend: Urteil des BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 36/01 R -). Unter Berücksichti-gung dieser Grundsätze sei festzustellen, dass der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfülle und somit nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG falle. Am 30.06.1990 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt, noch sei zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen noch sei eine einzelver-tragliche Regelungen getroffen worden. Der Kläger habe auch nach der hier als Anknüp-fung allein in Betracht kommenden Versorgungsordnung der technischen Intelligenz aus bundesrechtlicher Sicht keine Versorgungsanwartschaft erlangt. Auch habe er keine Rechtsposition vor dem 30.06.1990 erlangt, die über § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG den Anwen-dungsbereich des AAÜG auch bei einem vorhergehenden Ausscheiden aus dem System hätte eröffnen können. Der Kläger habe zwar den Titel eines Ingenieurs erworben und hät-te ausgehend von der beruflichen Qualifikation grundsätzlich in die zusätzliche Versor-gung der technischen Intelligenz aufgenommen werden können. Der VEB Bau- und Mon-tagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie habe jedoch nicht zu den volkseigenen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gegolten. Hier-für hätte es sich nämlich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handeln müssen. Die DDR sei insgesamt in 9 Volkswirtschaftsbereiche geglie-dert gewesen. Diese Aufteilung der Volkswirtschaftsbereiche werde in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, herausgegeben von der Staatlichen Zent-ralverwaltung für Statistik, näher beschrieben. Der VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie habe unter Berücksichtigung der vorlie-genden Systematik der Volkswirtschaftszweige als Forschungs- und Projektierungsbetrieb dem Wirtschaftsbereich der sonstigen Zweige des produzierenden Bereichs angehört. Nach den beigezogenen Unterlagen des Bundesarchivs sei der Beschäftigungsbetrieb des Klä-gers der Wirtschaftsgruppe 63350 (Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten von Bautätigkeit) zugeordnet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers entscheide nicht der Betriebzweck des Kombinates, sondern des Betriebszweck des Kom-binatbetriebes über die Zuordnung zu dem entsprechenden Volkswirtschaftsbereich. Der VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie ha-be somit nicht dem Wirtschaftsbereich der Industrie oder des Bauwesens angehört. Er sei auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der 2. DB zu zählen. Der VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie L. werde in der dort in § 1 Abs. 2 der 2. DB enumerativ aufgezählten gleichgestellten Betrieben nicht ge-nannt. Insbesondere habe er auch nicht zu den Konstruktionsbüros gezählt. Hierfür genüge es nämlich nicht, dass in dem VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie ein Konstruktionsbüro integriert gewesen sei. Ein Konstruk-tionsbüro im Sinne der 2. DB sei nur ein eigenständiges, juristisch selbstständiges Kon-struktionsbüro gewesen.

Gegen das am 08.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.06.2004 eingelegte Be-rufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Auch Projektionsleistungen seien Bauleistungen. Bauproduktion sei auch nach heutigem Verständnis nicht allein die Montage von Betonteilen oder das Aufeinanderschichten von Ziegeln zu einer Mauer, son-dern eben auch die Konstruktion und Projektierung eines Bauwerkes. Auch unterfielen der Anordnung vom 29.03.1973 ausdrücklich nur Rationalisierungsbetriebe und nicht Projek-tierungsbetriebe. Der Arbeit gebende Betrieb des Klägers sei niemals ein Rationalisie-rungsbetrieb gewesen. Auch entspreche der vom Sozialgericht verwendete Begriff bezüg-lich der Produktion nicht den in den DDR-Zeiten verwendeten Begrifflichkeiten. Produkti-on habe zu DDR-Zeiten den Gesamtprozess zur Herstellung materieller Güter und Leis-tungen beinhaltet. Zumindest habe es sich beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers um ein Forschungsinstitut gehandelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10.01.2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01.08.1959 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (An-lage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeits-entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Dem Gericht lagen die Sozialversicherungsausweise des Klägers in Kopie vor sowie Aus-züge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Projektierung F. sowie Statuten des VEB Bau- und Montagekombinates Ost vom 29.03.1971 und vom 15.12.1980. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhand-lung gewesen sind. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzel-richter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 25.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Zeitraum vom 01.08.1959 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz festgestellt zu erhalten. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vor-merkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzu-führen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungs-system, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sin-ne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundären Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallrege-lung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R, m.w.N.).

Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Ent-scheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).

Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtlicher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487). Die Erste Durchführungsbe-stimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26. September 1950 (GBl. 1043) hat für die Aus-legung nur historische Bedeutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachver-ständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.

Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu ge-hörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG, Ur-teile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Be-triebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.

Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 und der 2. DB von drei Voraussetzun-gen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für

(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (persön-liche Voraussetzung), (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Kläger erfüllt zwar die persönliche und zu seinen Gunsten unterstellt auch die sachli-che Voraussetzung, indem er als Diplom-Ingenieur entsprechend seiner beruflichen Quali-fikation Tätigkeiten bis zum 30.06.1990 verrichtet hat. Er verwirklicht aber nicht die be-triebliche Voraussetzung. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von fiktiven Zugehö-rigkeitszeiten für die hier streitigen Zeiträume scheitert daran, dass er nicht in einem (ab-hängigen) Beschäftigungsverhältnis zu einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens stand oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB (wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Kon-struktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschu-len; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, die Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien).

Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozia-listischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaft-liche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Lei-tungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschafts-recht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSGE, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wä-ren. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letzt-lich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter Abwei-chungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirt-schaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönli-chen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a.a.O.).

Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozi-alistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausgeschlos-sen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafte-ten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesell-schaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).

Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für In-dustrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren ein-schlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).

Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a.a.O). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Auf ihrer Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG Wert gelegt (z.B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sekto-ren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprach-gebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten in Form einer Mas-senproduktion von Bauwerken (BSG, Urteil vom 08.06.2004 – B 4 RA 57/03 R) ausführte.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfolgte die Tätigkeit des Klägers beim VEB Bau- und Montagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie jedoch gerade nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder insbesondere des Bauwesens im vorgenannten Sinne. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den beigezoge-nen Registerunterlagen und dem Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Ost. Nach § 1 Abs. 2 des Statuts des VEB Bau- und Montagekombinat Ost vom 23.12.1980 bestand das Kombinat aus insgesamt 6 selbstständigen Kombinatsbetrieben; nach § 1 Abs. 2 Ziff. 6 des Statuts zählte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Bau- und Monatagekombinat Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie hierzu. Nach § 4 des Statutes beinhaltete die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinats die komplette Vorbe-reitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen der Industrie, des Bauwe-sens, des zentral geleiteten Produktionsmittelhandels und der Akademie der Wissenschaf-ten der DDR in den Bezirken F. und P. , die Vorbereitung und Durchführung von Bauleis-tungen im Rahmen der Wohnungsbau- und bezirklichen Investitionsbaubilanz in den Be-zirken F. ) und P. auf der Grundlage des Kapazitätsaustausches, in der Projektierung von speziellen Bauwerken der Schwarzmetallurgie, speziellen Anlagen des Verkehrwesens für die Industrie und Zuckersilos, in der Wahrnehmung der Leitfunktion für das Verfahren monolithischer Betonbau des Industrie- und Spezialbaus, im Export von Bau- und Projek-tierungsleistungen, in der Produktion von Konsumgütern und im Bau von Rationalisie-rungsmitteln. Nach § 4 Abs. 2 übernahm das Kombinat durch seine Kombinatsbetriebe die komplette Vorbereitung und Durchführung der Bauleistungen für Investitionen als Haupt-auftragnehmer Bau und - soweit das festgelegt wird - die Generalauftragnehmerschaft für Investitionen. Diese allgemeine Zielsetzung des Kombinats wurde sodann in § 5 des Sta-tuts hinsichtlich der einzelnen Kombinatsbetriebe konkretisiert. Dabei wurde unterschieden zwischen den Kombinatsbetrieben Industriebau gemäß § 1 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 des Sta-tuts, den spezialisierten Kombinatsbetrieben (§ 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Statuts) und dem Be-schäftigungsbetrieb des Klägers, dem Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie (§ 1 Abs. 2 Ziffer 6 des Statuts). Nach § 5 Abs. 1 des Statuts waren die Kombinatsbetriebe Industriebau (§ 1 Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 des Statuts) als Hauptauftraggeber Bau für die komplette Vorbereitung und Durchführung von Bauleistun-gen für Investitionen verantwortlich. Nach § 5 Abs. 2 des Statuts war der spezialisierte Kombinatsbetrieb (§ 1 Abs. 2 Ziffer 3) als Nachauftragnehmer der Kombinatsbetriebe In-dustriebau und, soweit beauflagt, für Betriebe außerhalb des Kombinats für die Erbringung von Spezialbauleistungen, insbesondere im Erd-, Tief- und Montagebau verantwortlich. Nach § 5 Abs. 3 des Statuts war schließlich der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektie-rung, Technologie (§ 1 Abs. 2 Ziffer 6 des Statuts) für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Auf-gabenstellungen ab. Dazu arbeitete er mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen und sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe. Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projek-tierung, Technologie erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bau-ausführung.

Hieraus ist ersichtlich, dass innerhalb des VEB Bau- und Montagekombinats Ost die Ar-beitsteilung unterschiedlich erfolgt. Die eigentlichen Bautätigkeiten im Allgemeinen nah-men die Kombinatsbetriebe Industriebau bzw. bei spezialisierten Aufgaben der hierfür spezialisierte Kombinatsbetrieb wahr, nämlich die Kombinatsbetriebe nach § 1 Abs. 2 Zif-fern 1 bis 5 und nach § 1 Abs. 2 des Statuts. Insoweit mag es sich bei diesen Betrieben um volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens im Sinne der Versorgungsordnung gehan-delt haben. Demgegenüber ist hiervon jedoch der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie nach § 1 Abs. 2 Ziffer 6 des Sta-tuts zu unterscheiden. Dieser nahm ausweislich des Statuts gerade selbst keine unmittelba-ren Aufgaben war, sondern war verantwortlich für die Planung, Erstellung eines verbindli-chen Angebotes, Abschluss von Verträgen mit den Investitionsauftraggebern, für Untersu-chungen und die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen. Der betriebliche Haupt-zweck dieses Kombinatsbetriebes, in dem der Kläger tätig war, bestand gerade nicht in der Massenproduktion von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 08.06.2004 - B 4 RA 57/03 R -).

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist zudem neben der durch § 5 Ziff. 3 des Statutes vom 15.12.1980 dem Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie zugewiesenen Aufgaben gerade die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Krite-rium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers. Dies er-gibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Re-produktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrich-tungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirt-schaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volks-wirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungs-mäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in 9 Wirt-schaftsbereiche gegliedert: 1 Industrie, 2 Bauwirtschaft, 3 Land- und Forstwirtschaft, 4 Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5 Handel, 6 Sonstige Zweige des produzierenden Be-reichs, 7 Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8 Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozi-alwesen und 9 Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Haupt-zweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen fest-gelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschafts-zweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war.

Aus der Sicht des erkennenden Gerichts bildet gerade diese Zuordnung der einzelnen Be-schäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige ein wesentli-ches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stam-mendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Ausle-gung des § 1 Abs. 1 AAÜG erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit das Sozialgericht danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Kläger, des VEB Bau- und Montagekombinat Ost Betrieb Forschung, Projektierung , Technologie F. zur Wirtschaftsgruppe 63350 in der Systematik der Volkswirtschaftszwei-ge der DDR vorgenommen hat, ist diese Herangehensweise nicht zu beanstanden. Dieser Wirtschaftsgruppe sind - wie das Sozialgericht bereits dargestellt hat – bautechnische Pro-jektierungsbetriebe (Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit), zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch erforderlich - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, d.h. die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2004 – 1 BvR 1697/02) und letztlich auch nicht - wie vom Kläger vermutet - die Forschung, sondern die Mitarbeit an der Planung von Investitionen, der Erarbeitung verbindlicher Angebote und kompletter Projekte für die Bauausführung und damit Dienstleistungen das Gepräge. Die ebenfalls dem Betrieb im Rahmen des Kombinates zentralisiert zugewiesenen Aufgaben der Forschung und Ent-wicklung hatten insoweit nur untergeordnete Bedeutung für die Betriebstätigkeit. Auch dies wird wiederum an der Einordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirt-schaftszweige der DDR deutlich, denn der VEB Bau- und Montagekombinat Ost Betrieb Forschung, Projektierung , Technologie F. war im Wirtschaftsbereich 6 (= sonstige Zwei-ge des produzierenden Bereichs) weder als Institut der Industrie (Wirtschaftsgruppe 62210) noch als Institut der Bauwirtschaft (Wirtschaftsgruppe 62220) geführt, sondern war als bautechnischer Projektierungsbetrieb eingeordnet worden. Dies belegt nach Überzeugung des Senates, dass nicht die Forschung dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, der Beschäf-tigungsbetrieb des Klägers somit nicht als Forschungsinstitut anzusehen ist.

Dies gilt sinngemäß auch für den Vortrag des Klägers, sein Beschäftigungsbetrieb am 30.06.1990 entspreche einem Konstruktionsbüro und sei daher jedenfalls insoweit als gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zu werten. Auch in diesem Zu-sammenhang ist zu fordern, dass Konstruktionsbüros im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB konstruierende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft sind, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene Konstruktion ist (vgl. insoweit zum Forschungsinstitut: BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 40/04 R -). Bei der Formulierung "Konstruktions-büro" handelt es sich allerdings um einen Begriff, der im Wirtschaftsrecht der ehemaligen DDR nicht exakt definiert war. Es bleibt insoweit unklar, an welche Einrichtungen der DDR-Verordnungsgeber bei Nennung dieses Begriffes gedacht hat. Das Gericht nimmt daher insoweit ergänzend Bezug auf die Definition "Konstruktion", wie sie sich aus dem allgemein zugänglichen "Lexikon der Wirtschaft/Industrie" der ehemaligen DDR ergibt (Herausgeber: Prof. Dr. habil. Hans Borchert, veröffentlicht 1970) und wie sie somit denk-logisch der Aufgabenzuweisung eines Konstruktionsbüros zugrunde lag:

"Konstruktion: Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen (z. B. Zahnräder, Wellen), Baugruppen (z. B. Getriebe) und Erzeugnissen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Kes-sel, Behälter, Gebäude). Durch die Konstruktion werden die zu bauenden oder zu fertigen-den Gegenstände gestaltet. Hierdurch werden die Form, die Größe und die Funktion des jeweiligen Erzeugnisses bestimmt. Die konstruktive Arbeit ist damit ausschlaggebend für die Sicherung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes bei den entsprechenden Erzeugnissen und bestimmt auch sehr wesentlich den Aufwand zu deren Herstellung. Un-ter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution wird in zunehmendem Maß bereits in der Vorbereitung der Produktion über deren Effektivität entschieden. Hierzu gehört als eine entscheidende Phase die Konstruktion (konstruktive Vorbereitung der Pro-duktion). Auf dem Reißbrett wird bereits über die Kosten und das wissenschaftlich-technische Niveau der später zu produzierenden Erzeugnisse entschieden. Daher sind die neuesten wissenschaftlichtechnischen Erkenntnisse systematisch zu studieren und auszu-werten, um den wissenschaftlichtechnischen Höchststand bei der Konstruktion zu gewähr-leisten. Um in kürzester Zeit zu optimalen Ergebnissen zu gelangen und gleichzeitig die konstruktive Arbeit auf ein Minimum zu reduzieren, ist ein systematisches Vorgehen er-forderlich. Die konstruktive Arbeit beginnt bereits bei der Präzisierung der Aufgabenstel-lung. Hier werden die Forderungen des Auftraggebers konkretisiert, eventuelle Wünsche berücksichtigt und die Zielstellungen festgelegt. Durch das Studium und die Auswertung der Fachliteratur, der Dokumentationen und Patente werden die bereits vorhandenen Erfah-rungen und Ergebnisse berücksichtigt, um Doppelarbeit zu vermeiden. Auf der Grundlage der vorhandenen und durch das Studium der entsprechenden Dokumentationen und Patente erworbenen Erkenntnisse erfolgen die notwendigen Berechnungen. Es werden Skizzen angefertigt und die Funktionen der einzelnen Elemente untersucht. Die so schrittweise er-worbenen Erkenntnisse bilden die einzelnen Bausteine für die geforderte Konstruktion. Die einzelnen Schritte für die Durchführung der Konstruktion sind in der Konstruktionssyste-matik festgelegt. Die Erfahrungen in der konstruktiven Arbeit werden hier zusammenge-fasst und verallgemeinert. Die Verwendung von Standards bei einer Konstruktion erleich-tert die konstruktive Arbeit. In den Standards sind die besten Ergebnisse verallgemeinert, so dass sich Berechnungen und konstruktive Arbeiten für die entsprechenden Teile erübri-gen. Entsprechend der Zielstellung und den Aufgaben unterscheidet man zwischen Neu-konstruktion und Umkonstruktion. Bei der Neukonstruktion handelt es sich um die Ent-wicklung eines neuen Erzeugnisses. Hier ist in der Regel ein großer Aufwand notwendig, da entsprechende Untersuchungen, Berechnungen und Analysen erforderlich sind. Die Umkonstruktion bezieht sich dagegen auf die Vervollkommnung oder Veränderung eines bereits vorhandenen Erzeugnisses. Es wird auch unterschieden zwischen Gesamtkonstruk-tion und Teilkonstruktion. Eine Gesamtkonstruktion umfasst die Konstruktion eines Er-zeugnisses mit den entsprechenden Einzelteilen und ihrem Zusammenwirken während der Funktion. Die Teilkonstruktion bezieht sich dagegen nur auf einzelne Teile oder Baugrup-pen, die die entsprechenden Elemente für das Gesamterzeugnis bilden. Die Gesamtkon-struktion erfordert daher mehr Aufwand und größere Erfahrungen bei den Konstrukteuren als eine Teilkonstruktion. Als Auftraggeber für eine Konstruktion können die entsprechen-den Abteilungen des Betriebes, aber auch juristische Personen außerhalb des Betriebes auftreten. Die einzelnen Bedingungen und Forderungen, die mit der Konstruktion verbun-den sind, werden somit entweder durch Weisungen des jeweiligen Leiters oder durch Wirt-schaftsverträge geregelt. Die Konstruktion kann vor Erteilung eines Kundenauftrages (Entwicklungs- und Projekt- oder Offertkonstruktion), nach Erteilung eines Auftrages (Auftragskonstruktion) oder unabhängig vom einzelnen Kundenauftrag (Konstruktion bei Einzel-, Serien- oder Massenfertigung)durchgeführt werden. Die Konstruktion eines Er-zeugnisses hat bedeutenden Einfluss auf die Fertigung. Die Konstrukteure bestimmen da-mit nicht nur das Aussehen und die Funktion eines Erzeugnisses, sondern auch den Auf-wand für die Herstellung sehr wesentlich. Eine Konstruktion ist wertlos oder im Wert stark gemindert, wenn die Fertigung nicht möglich ist, oder nur mit hohem Aufwand durchge-führt werden kann. Der Konstrukteur muss somit die fertigungstechnischen Gesichtspunkte beachten. Bei der Ausarbeitung des technischen Entwurfs sollte daher der Konstrukteur bereits mit den Technologen und Facharbeitern zusammenwirken. Hierdurch lässt sich erreichen, dass bei der Gestaltung des Erzeugnisses die fertigungstechnischen Gesichts-punkte beachtet werden (sowohl bei der Konzipierung der einzelnen Arbeitsgänge zur Her-stellung des Erzeugnisses als auch bei der Festlegung der Toleranzen). Um spätere Repara-turen nicht zu erschweren, muss die Konstruktion instandhaltungsgerecht sein. Der Nutzef-fekt eines Erzeugnisses kann stark gemindert werden, wenn bei Reparaturen ein hoher Aufwand und lange Stillstandszeiten auftreten. Der Konstrukteur muss daher berücksichti-gen, dass vor allem die Verschleißteile schnell ausgewechselt werden können, ohne eine größere Demontage des Erzeugnisses durchzuführen. Weiterhin sind bei der Konstruktion eines Erzeugnisses Gesichtspunkte der Bedienung und Überwachung, des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit zu beachten. Die Bedienungselemente von funktionsfähigen Erzeugnissen sollen so angeordnet sein, dass keine Erschwernisse für den Werktätigen auftreten und dass vor allem Gesundheitsgefahren vermieden werden. Die Konstruktion muss daher sowohl den an die Funktion des Erzeugnisses zu stellenden Anforderungen, als auch den Erfordernissen der Herstellung, Reparatur und Bedienung gerecht werden. Diese komplizierte Aufgabe ist am besten in Gemeinschaftsarbeit zw. Konstrukteuren, Techno-logen und Facharbeitern zu lösen. - Für die Konstruktion von Spitzenerzeugnissen, die auf lange Sicht den Welthöchststand bestimmen, ist die sozialistische Wissenschaftsorganisa-tion, einschließlich der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, erforderlich. Hierbei spielen u. a. die Großforschungszentren (Großforschung, sozialistische) eine entscheidende Rolle."

Wie sich aus der oben dargestellten Definition des Begriffs "Konstruktion" ergibt, beinhal-tete die Konstruktion bereits nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR letztlich die Gestaltung der zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände durch Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen. Inhalt und Ergebnis einer Konstruktion und somit auch Betriebzweck eines Konstruktionsbüros war danach letztlich die Schaffung eines gegenständlichen Werkes und korrespondiert damit auch mit den An-forderungen an einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, nämlich der industriellen Fertigung von Waren oder Bauten. Dem entspricht indes nicht die Aufgabenzuweisung an den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nach dem oben genann-ten Statut. Auch wenn dort möglicherweise Teilbereiche einer Konstruktion erfasst sind, war dies jedoch nicht die dem Betrieb seine Prägung gebende Hauptaufgabe, sondern al-lenfalls eine Begleittätigkeit neben den Hauptzuweisungen in Form von Planung an Inves-titionen, Abschluss von Verträgen mit den Investitionsauftraggebern und der Erarbeitung bautechnischer Unterlagen.

Damit scheidet auch eine Gleichstellung mit volkseigenen Produktionsbetrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech aus.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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