Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1744/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RJ 8/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe.
Der 1952 geborene Kläger war zuletzt als Schlosserhelfer beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 15. März 1994 gewährte ihm die Beklagte durch Rentenbescheid vom 11. März 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab 1. April 1994. Der Zahlbetrag war zunächst 1.298,59 DM.
Durch Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2003 wurde der Bruttozahlbetrag der Rente von 786,67 EUR auf 794,88 EUR heraufgesetzt, woraus sich für den auszuzahlenden Betrag eine Erhöhung von 722,96 EUR auf 728,91 EUR ergab. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass nicht bei den Rentnern, sondern bei den Politikern gespart werden müsse. Die Beklagte wies den Kläger zunächst darauf hin, dass sie seine Rente entsprechend der Rentenanpassungsverordnung 2003 vom 4. Juni 2003 angepasst habe, mit der der Gesetzgeber wieder zur lohnbezogenen Rentenanpassung zurückgekehrt sei, und dann den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003). Sie sei an das geltende Recht gebunden, ohne Spielraum für abweichende Entscheidungen zu haben.
Mit der am 22. Oktober 2003 zum Sozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger höhere Rentenzahlungen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die zum 1. Juli 2003 ergangene Rentenanpassungsmitteilung als ein der Beklagten zurechenbarer Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Rentenanpassung rechtmäßig und in Überein0stimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen auf der Grundlage der Rentenanpassungsverordnung 2003 i. V. m. § 69 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfolgt sei. Die dem Kläger gewährte Rentenerhöhung ergebe sich aus der Anpassung des aktuellen Rentenwertes nach § 68 Abs. 5 SGB VI. Dieser sei unter Einbeziehung und Bewertung des Altersvorsorgeanteils für die so genannte Riesterrente festgelegt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen seien nicht ersichtlich oder vorgetragen, eine Auseinandersetzung mit der Argumentation, dass bei Politikern gespart werden solle, offensichtlich entbehrlich.
Gegen das ihm am 12. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 17. März 2004. Zur Begründung trägt er vor, dass er jahrelang Renten- und Sozialbeiträge gezahlt habe. Eine Rentenerhöhung wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn nicht "die Politiker in die Rentenkassen gegriffen" hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2003 höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Rentenanpassungsmitteilung ist Verwaltungsakt, kann deswegen Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sein (BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Rechtsgrundlage für die von dem Kläger angegriffene Rentenanpassungsmitteilung sind die §§ 64, 65 SGB VI in Verbindung mit der Rentenanpassungsverordnung 2003 (BGBl. I S. 784). Deren Gegenstand war die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes von 25,86 Euro auf 26,13 Euro. Multipliziert mit den im Rentenbescheid vom 11. März 1995 ausgewiesenen 30,4202 Entgeltpunkten ergibt sich aus dem in der Verordnung festgelegten aktuellen Rentenwert ein
Bruttozahlbetrag von 794,88 Euro, den die angegriffene Rentenanpassungsmitteilung in dieser Höhe ausweist. Der Beklagten ist demnach keine falsche Rechtsanwendung vorzuhalten.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Die Rentenanpassungsverordnung beruht der Höhe nach auf §§ 68, 255e SGB VI (in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung). Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes war nach diesen Vorschriften abhängig von der für das vorherige Jahr festzustellenden Entwicklung der Bruttolöhne und Beitragssätze zur Rentenversicherung sowie einem Altersvorsorgeanteil. Letzterer sollte die von den aktiven Beschäftigten im Rahmen der freiwilligen Alterssicherung ("Riester-Rente") zu erbringenden Vorsorgeleistungen abbilden (Wiechmann, DAngVers 2003, S. 307). Er wurde erstmals für die Rentenanpassung im Jahr 2003 wirksam, da in § 255e Abs. 3 SGB VI (alter Fassung) für das Jahr 2002 ein Altersvorsorgeanteil von 0,5 vom Hundert ausgewiesen gewesen ist. Dieser wirkte sich wie ein um 0,5 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz zur Rentenversicherung aus (§ 255e Abs. 2 SGB VI alter Fassung). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und sind von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, dass der Verordnungsgeber den aktuellen Rentenwert 2003 unter Außerachtlassung der im Gesetz enthaltenen Vorgaben berechnet haben könnte.
Die Rentenanpassung 2003 verstößt nicht gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Sie hat zunächst in keine Rechtsposition eingegriffen, welche dem Kläger bereits bewilligt war. Denn der Zahlbetrag der Rente hat sich – wenn auch maßvoll- weiter erhöht. Art. 14 GG ist auch nicht wegen des geringen Umfangs der Rentenerhöhung betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unterfällt eine Rentenanpassung zwar insoweit dem Eigentumsschutz, als sie dem Schutz bereits erworbener Rechte vor inflationsbedingten Einbußen dient (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 -B 4 RA 120/00 R- = BSGE 90, 11). Danach wäre der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berührt, wenn die Rentenanpassung für 2003 hinter der Entwicklung der Inflationsrate zurückgeblieben wäre. An einer erheblichen Abweichung fehlt es aber. Nach den (im Internet unter der Adresse www.destatis.de allgemein zugänglichen) Angaben des statistischen Bundesamtes hat sich der Verbraucherpreisindex (Basis ist das Jahr 2000 mit 100) von 103,4 im Jahre 2002 auf 104,5 im Jahre 2003 entwickelt. Daraus ergibt sich eine Inflationsrate für das Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 von 1,06 Prozent. Der Wert eines Entgeltpunkts ist dagegen von 25,86 Euro im Jahre 2002 auf 26,13 Euro im Jahre 2003 erhöht worden, was einer Steigerung um 1,04 Prozent entspricht. Damit ist die Inflation im Wesentlichen ausgeglichen, die Entwicklung der Renten im Jahre 2003 bleibt nicht merklich hinter ihr zurück. Eine um 0,02 Prozent höhere Rentensteigerung bedeutete für den Kläger nämlich einen zusätzlichen monatlichen Bruttozahlbetrag von (nur) 0,16 Euro, welcher seine finanzielle Lage nicht fühlbar verändern würde.
Art. 14 Abs. 1 GG wäre aber selbst dann nicht verletzt, wenn der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt wäre. Denn es würde sich jedenfalls um eine zulässige Ausgestaltung handeln. Zunächst entspricht es der Sicherungsfunktion und der Beitragsgebundenheit der Renten, wenn ihre Höhe sich an der Entwicklung der von den noch aktiven Arbeitnehmern erzielten Löhne orientiert. Die Reichweite dieses Prinzips zeigt sich daran, dass eine hinter dem Ausgleich der Inflationsrate zurückbleibende Rentenanpassung und selbst eine Verminderung des Zahlbetrages gerechtfertigt wäre, wenn das der Entwicklung der von den aktiven Arbeitnehmern erzielten Löhne entsprechen würde (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 -B 4 RA 120/00 R-). Auch der bei der Rentenerhöhung 2003 erstmals als weiterer Berechnungsfaktor wirksam gewordene Abschlag für Aufwendungen für steuerlich geförderte Altersversorgung ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Bemessung nach der Entwicklung der Bruttolöhne unter Berücksichtigung von Aufwendungen für freiwillige Alterssicherung, welche den Beschäftigten entstehen (können), ist deswegen nicht zu beanstanden, weil so ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass die noch aktiven Arbeitnehmer Leistungen in der relativen (auf das Arbeitseinkommen bezogenen) Höhe, wie sie den Rentnern bereits gewährt werden, nur mit zusätzlichen Beiträgen erkaufen können (Wiechmann, DAngVers 2003, S. 308). Der Gesetzgeber verfolgt insoweit zulässige Ziele (so bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2004 - L 14 RA 117/03 -) unter Wahrung des Prinzips der Lohnbezogenheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die aktiven Beschäftigten Verträge über die so genannte Riester-Rente in einem Ausmaß eingegangen sind, welches die Annahme rechtfertigt, dass die erhöhten Bruttolöhne ihnen in demselben Umfang nicht zur Verfügung standen, wie das Gesetz die Weitergabe der Lohnsteigerung an die (jetzigen) Rentner beschränkt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, zunächst mit gegriffenen Größen zu arbeiten, weil die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse bezüglich der Aufwendungen der aktiven Beschäftigten für die freiwillige Altersversicherung noch nicht absehbar war. Davon abgesehen ergibt sich die Vergleichbarkeit der Belastung nicht nur aus einer Verminderung der Arbeitseinkommen um tatsächlich gezahlte Beiträge für eine steuerlich geförderte private Altersvorsorge, sondern auch aus der geringeren Höhe der bei Nichtabschluss solcher Verträge von den noch aktiven Arbeitnehmern zu erwartenden späteren Rentenleistungen (Wiechmann, DAngVers 2003, S. 309).
Ein Verstoß gegen Art. 2, 3 GG sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip liegt gleichfalls nicht vor. Den Bestandsrentnern steht zwar – neben dem Eigentumsschutz für die von Ihnen gezahlten Beiträge – auch ein Teilhaberecht an den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu, das sich darauf gründet, dass sie als Pflichtversicherte Zwangsbeiträge entrichtet haben. Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber zur Kontinuität bei der Ausgestaltung der Leistungen (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -). Gleichwohl kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass sich seine Rente im Jahre 2003 nach Faktoren bestimmt, welche während der Zeit seiner Pflichtversicherung noch unbekannt waren. Denn der Gesetzgeber muss auch die Interessen späterer Generationen berücksichtigen. Er darf die Teilhaberechte der Rentner aus- und umgestalten, sofern er sich um einen verhältnismäßigen Ausgleich der Interessen bemüht (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Rentenanpassung 2003 hinter der Entwicklung der Bruttolöhne zurückgeblieben ist. Verhältnismäßig ist die Berücksichtigung eines Abzugs für Altersvorsorge bei der Rentenerhöhung für das Jahr 2003 deswegen, weil sie das Ziel einer Konsolidierung der Finanzen der Rentenversicherung ohne einschneidende Veränderungen für die Bestandsrentner zu erreichen versuchte. Die Minderung des sich aus der Entwicklung der Bruttolöhne ergebenden Steigerungssatzes, wie er in § 255e Abs. 3 SGB VI alter Fassung vorgesehen gewesen ist, hat die relative Position der betroffenen Rentner im Einkommensgefüge aller Versicherten nicht entscheidend verändert.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe.
Der 1952 geborene Kläger war zuletzt als Schlosserhelfer beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 15. März 1994 gewährte ihm die Beklagte durch Rentenbescheid vom 11. März 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab 1. April 1994. Der Zahlbetrag war zunächst 1.298,59 DM.
Durch Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2003 wurde der Bruttozahlbetrag der Rente von 786,67 EUR auf 794,88 EUR heraufgesetzt, woraus sich für den auszuzahlenden Betrag eine Erhöhung von 722,96 EUR auf 728,91 EUR ergab. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass nicht bei den Rentnern, sondern bei den Politikern gespart werden müsse. Die Beklagte wies den Kläger zunächst darauf hin, dass sie seine Rente entsprechend der Rentenanpassungsverordnung 2003 vom 4. Juni 2003 angepasst habe, mit der der Gesetzgeber wieder zur lohnbezogenen Rentenanpassung zurückgekehrt sei, und dann den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003). Sie sei an das geltende Recht gebunden, ohne Spielraum für abweichende Entscheidungen zu haben.
Mit der am 22. Oktober 2003 zum Sozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger höhere Rentenzahlungen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die zum 1. Juli 2003 ergangene Rentenanpassungsmitteilung als ein der Beklagten zurechenbarer Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Rentenanpassung rechtmäßig und in Überein0stimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen auf der Grundlage der Rentenanpassungsverordnung 2003 i. V. m. § 69 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfolgt sei. Die dem Kläger gewährte Rentenerhöhung ergebe sich aus der Anpassung des aktuellen Rentenwertes nach § 68 Abs. 5 SGB VI. Dieser sei unter Einbeziehung und Bewertung des Altersvorsorgeanteils für die so genannte Riesterrente festgelegt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen seien nicht ersichtlich oder vorgetragen, eine Auseinandersetzung mit der Argumentation, dass bei Politikern gespart werden solle, offensichtlich entbehrlich.
Gegen das ihm am 12. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 17. März 2004. Zur Begründung trägt er vor, dass er jahrelang Renten- und Sozialbeiträge gezahlt habe. Eine Rentenerhöhung wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn nicht "die Politiker in die Rentenkassen gegriffen" hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2003 höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Rentenanpassungsmitteilung ist Verwaltungsakt, kann deswegen Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sein (BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Rechtsgrundlage für die von dem Kläger angegriffene Rentenanpassungsmitteilung sind die §§ 64, 65 SGB VI in Verbindung mit der Rentenanpassungsverordnung 2003 (BGBl. I S. 784). Deren Gegenstand war die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes von 25,86 Euro auf 26,13 Euro. Multipliziert mit den im Rentenbescheid vom 11. März 1995 ausgewiesenen 30,4202 Entgeltpunkten ergibt sich aus dem in der Verordnung festgelegten aktuellen Rentenwert ein
Bruttozahlbetrag von 794,88 Euro, den die angegriffene Rentenanpassungsmitteilung in dieser Höhe ausweist. Der Beklagten ist demnach keine falsche Rechtsanwendung vorzuhalten.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Die Rentenanpassungsverordnung beruht der Höhe nach auf §§ 68, 255e SGB VI (in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung). Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes war nach diesen Vorschriften abhängig von der für das vorherige Jahr festzustellenden Entwicklung der Bruttolöhne und Beitragssätze zur Rentenversicherung sowie einem Altersvorsorgeanteil. Letzterer sollte die von den aktiven Beschäftigten im Rahmen der freiwilligen Alterssicherung ("Riester-Rente") zu erbringenden Vorsorgeleistungen abbilden (Wiechmann, DAngVers 2003, S. 307). Er wurde erstmals für die Rentenanpassung im Jahr 2003 wirksam, da in § 255e Abs. 3 SGB VI (alter Fassung) für das Jahr 2002 ein Altersvorsorgeanteil von 0,5 vom Hundert ausgewiesen gewesen ist. Dieser wirkte sich wie ein um 0,5 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz zur Rentenversicherung aus (§ 255e Abs. 2 SGB VI alter Fassung). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und sind von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, dass der Verordnungsgeber den aktuellen Rentenwert 2003 unter Außerachtlassung der im Gesetz enthaltenen Vorgaben berechnet haben könnte.
Die Rentenanpassung 2003 verstößt nicht gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Sie hat zunächst in keine Rechtsposition eingegriffen, welche dem Kläger bereits bewilligt war. Denn der Zahlbetrag der Rente hat sich – wenn auch maßvoll- weiter erhöht. Art. 14 GG ist auch nicht wegen des geringen Umfangs der Rentenerhöhung betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unterfällt eine Rentenanpassung zwar insoweit dem Eigentumsschutz, als sie dem Schutz bereits erworbener Rechte vor inflationsbedingten Einbußen dient (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 -B 4 RA 120/00 R- = BSGE 90, 11). Danach wäre der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berührt, wenn die Rentenanpassung für 2003 hinter der Entwicklung der Inflationsrate zurückgeblieben wäre. An einer erheblichen Abweichung fehlt es aber. Nach den (im Internet unter der Adresse www.destatis.de allgemein zugänglichen) Angaben des statistischen Bundesamtes hat sich der Verbraucherpreisindex (Basis ist das Jahr 2000 mit 100) von 103,4 im Jahre 2002 auf 104,5 im Jahre 2003 entwickelt. Daraus ergibt sich eine Inflationsrate für das Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 von 1,06 Prozent. Der Wert eines Entgeltpunkts ist dagegen von 25,86 Euro im Jahre 2002 auf 26,13 Euro im Jahre 2003 erhöht worden, was einer Steigerung um 1,04 Prozent entspricht. Damit ist die Inflation im Wesentlichen ausgeglichen, die Entwicklung der Renten im Jahre 2003 bleibt nicht merklich hinter ihr zurück. Eine um 0,02 Prozent höhere Rentensteigerung bedeutete für den Kläger nämlich einen zusätzlichen monatlichen Bruttozahlbetrag von (nur) 0,16 Euro, welcher seine finanzielle Lage nicht fühlbar verändern würde.
Art. 14 Abs. 1 GG wäre aber selbst dann nicht verletzt, wenn der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt wäre. Denn es würde sich jedenfalls um eine zulässige Ausgestaltung handeln. Zunächst entspricht es der Sicherungsfunktion und der Beitragsgebundenheit der Renten, wenn ihre Höhe sich an der Entwicklung der von den noch aktiven Arbeitnehmern erzielten Löhne orientiert. Die Reichweite dieses Prinzips zeigt sich daran, dass eine hinter dem Ausgleich der Inflationsrate zurückbleibende Rentenanpassung und selbst eine Verminderung des Zahlbetrages gerechtfertigt wäre, wenn das der Entwicklung der von den aktiven Arbeitnehmern erzielten Löhne entsprechen würde (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 -B 4 RA 120/00 R-). Auch der bei der Rentenerhöhung 2003 erstmals als weiterer Berechnungsfaktor wirksam gewordene Abschlag für Aufwendungen für steuerlich geförderte Altersversorgung ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Bemessung nach der Entwicklung der Bruttolöhne unter Berücksichtigung von Aufwendungen für freiwillige Alterssicherung, welche den Beschäftigten entstehen (können), ist deswegen nicht zu beanstanden, weil so ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass die noch aktiven Arbeitnehmer Leistungen in der relativen (auf das Arbeitseinkommen bezogenen) Höhe, wie sie den Rentnern bereits gewährt werden, nur mit zusätzlichen Beiträgen erkaufen können (Wiechmann, DAngVers 2003, S. 308). Der Gesetzgeber verfolgt insoweit zulässige Ziele (so bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2004 - L 14 RA 117/03 -) unter Wahrung des Prinzips der Lohnbezogenheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die aktiven Beschäftigten Verträge über die so genannte Riester-Rente in einem Ausmaß eingegangen sind, welches die Annahme rechtfertigt, dass die erhöhten Bruttolöhne ihnen in demselben Umfang nicht zur Verfügung standen, wie das Gesetz die Weitergabe der Lohnsteigerung an die (jetzigen) Rentner beschränkt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, zunächst mit gegriffenen Größen zu arbeiten, weil die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse bezüglich der Aufwendungen der aktiven Beschäftigten für die freiwillige Altersversicherung noch nicht absehbar war. Davon abgesehen ergibt sich die Vergleichbarkeit der Belastung nicht nur aus einer Verminderung der Arbeitseinkommen um tatsächlich gezahlte Beiträge für eine steuerlich geförderte private Altersvorsorge, sondern auch aus der geringeren Höhe der bei Nichtabschluss solcher Verträge von den noch aktiven Arbeitnehmern zu erwartenden späteren Rentenleistungen (Wiechmann, DAngVers 2003, S. 309).
Ein Verstoß gegen Art. 2, 3 GG sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip liegt gleichfalls nicht vor. Den Bestandsrentnern steht zwar – neben dem Eigentumsschutz für die von Ihnen gezahlten Beiträge – auch ein Teilhaberecht an den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu, das sich darauf gründet, dass sie als Pflichtversicherte Zwangsbeiträge entrichtet haben. Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber zur Kontinuität bei der Ausgestaltung der Leistungen (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -). Gleichwohl kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass sich seine Rente im Jahre 2003 nach Faktoren bestimmt, welche während der Zeit seiner Pflichtversicherung noch unbekannt waren. Denn der Gesetzgeber muss auch die Interessen späterer Generationen berücksichtigen. Er darf die Teilhaberechte der Rentner aus- und umgestalten, sofern er sich um einen verhältnismäßigen Ausgleich der Interessen bemüht (BSG Urt. v. 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Rentenanpassung 2003 hinter der Entwicklung der Bruttolöhne zurückgeblieben ist. Verhältnismäßig ist die Berücksichtigung eines Abzugs für Altersvorsorge bei der Rentenerhöhung für das Jahr 2003 deswegen, weil sie das Ziel einer Konsolidierung der Finanzen der Rentenversicherung ohne einschneidende Veränderungen für die Bestandsrentner zu erreichen versuchte. Die Minderung des sich aus der Entwicklung der Bruttolöhne ergebenden Steigerungssatzes, wie er in § 255e Abs. 3 SGB VI alter Fassung vorgesehen gewesen ist, hat die relative Position der betroffenen Rentner im Einkommensgefüge aller Versicherten nicht entscheidend verändert.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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