Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 1115/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 315/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des beklagten Versorgungsträgers, dass er zum 01. Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung einer Versorgung aus einem Versorgungssystem hatte.
Der 1926 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen. Bei Beantragung der Altersrente am 15. Februar 1991 gab er an, keinen Anspruch auf eine Altersversorgung der Intelligenz zu haben.
Mit Bescheid vom 18. März 1991 des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung wurde dem Kläger eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung für die Zeit ab 1. Mai 1991 gewährt, worin keine überführten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem enthalten waren.
Mit Bescheid vom 04. August 1999 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 01. August 1951 bis 30. Juni 1990 fest, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (Nr. 1 bis 26 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) vorliegen, die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten.
Der Rentenversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 21. September 1999 eine vom Kläger beantragte Neuberechnung seiner Rente nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - mit der Begründung ab, dass keine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestanden habe. Die mit Bescheid vom 04. August 1999 festgestellten Zeiträume seien bei der Umwertung berücksichtigt worden. Ein weiterer Überprüfungsantrag des Klägers beim Rentenversicherungsträger vom 22. September 2000, mit dem eine Berücksichtigung der Zusatzversorgungszeiten bei der Berechnung der Rente begehrt worden war, wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 mit der Begründung abgelehnt, am 31. Dezember 1991 habe dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen aus einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden.
Ein weiterer Antrag auf Überprüfung der Berechnung der Altersrente wurde vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 31. Juli 2001 abgelehnt, das Widerspruchsverfahren ruht.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 stellte die Beklagte Daten für den Rentenversicherungsträger zur Berechnung einer Leistung nach dem SGB VI fest, und zwar für den Zeitraum vom 01. August 1951 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In der Folge begehrte der Kläger weiter beim Rentenversicherungsträger die Neuberechnung seiner Altersrente. Am 04. September 2003 wurde der Vorgang an die Beklagte als Versorgungsträger abgegeben, die mit Bescheid vom 10. September 2003 (Ergänzungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2002) feststellte, dass das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 für den Kläger Anwendung finde, ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung am 31. Dezember 1991 aber nicht bestanden habe. Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG bedeute nicht gleichzeitig, dass auch Leistungsansprüche nach originärem Versorgungsrecht entstanden seien. Nach dem Versorgungsrecht der ehemaligen DDR habe der Kläger am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Versorgung gehabt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Feststellungsbescheides vom 04. August 1999 bzw. 19. Dezember 2002 begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG zum 31. Dezember 1991 begehrt. Ihm seien von der Beklagten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestätigt worden, die nunmehr auch Berücksichtigung finden müssten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 zu verpflichten, ein wirkliches Recht des Klägers auf Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem zum 01. August 1991 festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bereits in materieller Hinsicht kein wirkliches Recht auf eine Zusatzversorgungsrente zum 01. August bzw. zum 31. Dezember 1991 gehabt habe. Die Beklagte habe weder im Feststellungsbescheid vom 04. August 1999 noch im Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2002 bzw. im Ergänzungsbescheid vom 10. September 2003 eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass dem Kläger für Dezember 1991 ein wirkliches Recht oder eine wirkliche Anwartschaft auf Zahlung von Versorgungsrente zuerkannt gewesen sei. Das Sozialgericht hat zur weiteren Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 06. Mai 2004 zum Aktenzeichen B 4 RA 55/03 verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er hat den Rentenbescheid vom 18. März 1991, einen weiteren Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 08. März 2004 und die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 04. August 1999 und 19. Dezember 2002 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juli 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihn festzustellen, dass er am 01. Dezember 1991 einen Anspruch auf Versorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzver-sorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie hat den Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 18. August 2005 zur Gerichtsakte gereicht, mit dem die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der von der Beklagten mitgeteilten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und der für diese Zeiten ausgewiesenen Entgelte nach § 307a SGB VI ab 01. Februar 2003 neu festgestellt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Feststellung besteht nicht.
Die Feststellungen, die der Kläger von der Beklagten aufgrund seiner fiktiven Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG allein verlangen kann, sind Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG; diese Datenfeststellungen hat aber die Beklagte bereits mit Bescheiden vom 19. Dezember 2002 und 04. August 1999 getroffen. Die von der Beklagten in diesen Bescheiden anerkannte fiktive Versorgungsberechtigung begründet - das verkennt der Kläger - kein wirkliches Recht auf Versorgung, sondern eröffnet allein die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG (BSG, Urteil vom 6. 05. 2004, Az.: B 4 RA 55/03 R, veröffentlicht in juris) mit der Folge der Feststellung und Übermittlung von Daten an den Rentenversicherungsträger.
Der Kläger war, wie er selbst auch vorgetragen hat, in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen. Er hat auch bei Beantragung seiner Altersrente angegeben, dass er keinen Anspruch auf eine Versorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz habe. Weil der Kläger auch seit dem 03. Oktober 1990 nicht durch bindenden Verwaltungsvertrag oder bindenden Verwaltungsakt oder durch rechtskräftiges Urteil in ein Versorgungssystem einbezogen worden ist, besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Feststellungen im Rahmen der Berechnung seiner Altersversorgung und Rentenwertfestsetzung begehrt, ist die Klage gegen die Beklagte als Versorgungsträger unzulässig. Nicht die Beklagte, sondern der Rentenversicherungsträger ist für die Berechnung der Rentenleistung unter Berücksichtigung der Feststellungen der Beklagten mit den Datenfeststellungsbescheiden vom 04. August 1999 und 19. Dezember 2002 zuständig.
Der Rentenversicherungsträger hat im Übrigen mit Bescheid vom 18. August 2005 die von der Beklagten festgestellten Daten für den Zeitraum ab 01. Februar 2003 im Rahmen einer gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - für die Zeit ab 1. Februar 2003 vorgenommenen Neufeststellung der Regelaltersrente berücksichtigt und dabei die Feststellungen der Beklagten zu Grunde gelegt und bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 31.03.2004, Az.: B 4 RA 39/03 R = SozR 4-8570 § 8 Nr.2). Es ergab sich für den Kläger eine Erhöhung seiner Rente ab 01. Februar 2003 und eine Nachzahlung für die Zeit bis 30. September 2005 in Höhe von 18665,88 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG aufgeführten Gründe nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des beklagten Versorgungsträgers, dass er zum 01. Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung einer Versorgung aus einem Versorgungssystem hatte.
Der 1926 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen. Bei Beantragung der Altersrente am 15. Februar 1991 gab er an, keinen Anspruch auf eine Altersversorgung der Intelligenz zu haben.
Mit Bescheid vom 18. März 1991 des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung wurde dem Kläger eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung für die Zeit ab 1. Mai 1991 gewährt, worin keine überführten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem enthalten waren.
Mit Bescheid vom 04. August 1999 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 01. August 1951 bis 30. Juni 1990 fest, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (Nr. 1 bis 26 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) vorliegen, die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten.
Der Rentenversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 21. September 1999 eine vom Kläger beantragte Neuberechnung seiner Rente nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - mit der Begründung ab, dass keine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestanden habe. Die mit Bescheid vom 04. August 1999 festgestellten Zeiträume seien bei der Umwertung berücksichtigt worden. Ein weiterer Überprüfungsantrag des Klägers beim Rentenversicherungsträger vom 22. September 2000, mit dem eine Berücksichtigung der Zusatzversorgungszeiten bei der Berechnung der Rente begehrt worden war, wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 mit der Begründung abgelehnt, am 31. Dezember 1991 habe dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen aus einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden.
Ein weiterer Antrag auf Überprüfung der Berechnung der Altersrente wurde vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 31. Juli 2001 abgelehnt, das Widerspruchsverfahren ruht.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 stellte die Beklagte Daten für den Rentenversicherungsträger zur Berechnung einer Leistung nach dem SGB VI fest, und zwar für den Zeitraum vom 01. August 1951 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In der Folge begehrte der Kläger weiter beim Rentenversicherungsträger die Neuberechnung seiner Altersrente. Am 04. September 2003 wurde der Vorgang an die Beklagte als Versorgungsträger abgegeben, die mit Bescheid vom 10. September 2003 (Ergänzungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2002) feststellte, dass das AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 für den Kläger Anwendung finde, ein Anspruch auf originäre Zusatzversorgung am 31. Dezember 1991 aber nicht bestanden habe. Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG bedeute nicht gleichzeitig, dass auch Leistungsansprüche nach originärem Versorgungsrecht entstanden seien. Nach dem Versorgungsrecht der ehemaligen DDR habe der Kläger am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Versorgung gehabt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Feststellungsbescheides vom 04. August 1999 bzw. 19. Dezember 2002 begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG zum 31. Dezember 1991 begehrt. Ihm seien von der Beklagten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestätigt worden, die nunmehr auch Berücksichtigung finden müssten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 zu verpflichten, ein wirkliches Recht des Klägers auf Versorgung aus einem Zusatzversorgungssystem zum 01. August 1991 festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bereits in materieller Hinsicht kein wirkliches Recht auf eine Zusatzversorgungsrente zum 01. August bzw. zum 31. Dezember 1991 gehabt habe. Die Beklagte habe weder im Feststellungsbescheid vom 04. August 1999 noch im Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2002 bzw. im Ergänzungsbescheid vom 10. September 2003 eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass dem Kläger für Dezember 1991 ein wirkliches Recht oder eine wirkliche Anwartschaft auf Zahlung von Versorgungsrente zuerkannt gewesen sei. Das Sozialgericht hat zur weiteren Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 06. Mai 2004 zum Aktenzeichen B 4 RA 55/03 verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er hat den Rentenbescheid vom 18. März 1991, einen weiteren Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 08. März 2004 und die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 04. August 1999 und 19. Dezember 2002 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juli 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihn festzustellen, dass er am 01. Dezember 1991 einen Anspruch auf Versorgung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzver-sorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie hat den Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 18. August 2005 zur Gerichtsakte gereicht, mit dem die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der von der Beklagten mitgeteilten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und der für diese Zeiten ausgewiesenen Entgelte nach § 307a SGB VI ab 01. Februar 2003 neu festgestellt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Feststellung besteht nicht.
Die Feststellungen, die der Kläger von der Beklagten aufgrund seiner fiktiven Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG allein verlangen kann, sind Datenfeststellungen nach §§ 5 bis 8 AAÜG; diese Datenfeststellungen hat aber die Beklagte bereits mit Bescheiden vom 19. Dezember 2002 und 04. August 1999 getroffen. Die von der Beklagten in diesen Bescheiden anerkannte fiktive Versorgungsberechtigung begründet - das verkennt der Kläger - kein wirkliches Recht auf Versorgung, sondern eröffnet allein die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG (BSG, Urteil vom 6. 05. 2004, Az.: B 4 RA 55/03 R, veröffentlicht in juris) mit der Folge der Feststellung und Übermittlung von Daten an den Rentenversicherungsträger.
Der Kläger war, wie er selbst auch vorgetragen hat, in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen. Er hat auch bei Beantragung seiner Altersrente angegeben, dass er keinen Anspruch auf eine Versorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz habe. Weil der Kläger auch seit dem 03. Oktober 1990 nicht durch bindenden Verwaltungsvertrag oder bindenden Verwaltungsakt oder durch rechtskräftiges Urteil in ein Versorgungssystem einbezogen worden ist, besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Feststellungen im Rahmen der Berechnung seiner Altersversorgung und Rentenwertfestsetzung begehrt, ist die Klage gegen die Beklagte als Versorgungsträger unzulässig. Nicht die Beklagte, sondern der Rentenversicherungsträger ist für die Berechnung der Rentenleistung unter Berücksichtigung der Feststellungen der Beklagten mit den Datenfeststellungsbescheiden vom 04. August 1999 und 19. Dezember 2002 zuständig.
Der Rentenversicherungsträger hat im Übrigen mit Bescheid vom 18. August 2005 die von der Beklagten festgestellten Daten für den Zeitraum ab 01. Februar 2003 im Rahmen einer gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - für die Zeit ab 1. Februar 2003 vorgenommenen Neufeststellung der Regelaltersrente berücksichtigt und dabei die Feststellungen der Beklagten zu Grunde gelegt und bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 31.03.2004, Az.: B 4 RA 39/03 R = SozR 4-8570 § 8 Nr.2). Es ergab sich für den Kläger eine Erhöhung seiner Rente ab 01. Februar 2003 und eine Nachzahlung für die Zeit bis 30. September 2005 in Höhe von 18665,88 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG aufgeführten Gründe nicht vorliegen.
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