L 22 RJ 104/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 563/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 104/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2003 geändert. Der Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 11. Februar 2000 und 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 insoweit zurückzunehmen, als ein Grundrentenbetrag nach dem BVG ab 01. Januar 1999 von 840,00 DM, ab 01. Juli 1999 von 851,00 DM und ab 01. Juli 2000 von 856,00 DM bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge zugrunde gelegt wird, und daraus resultierend eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Januar 1999 unter Zugrundelegung des Freibetrages, in dessen Höhe der Betrag der Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben habe, der sich in Anwendung des § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ergibt.

Der 1956 geborene Kläger, der am 04. September 1981 als Wehrpflichtiger einen Dienstunfall bei der Nationalen Volksarmee (NVA) erlitt, bezog nach Wegfall einer Invalidenente ab 01. Juni 1989 Unfallrente aus der Sozialversicherung nach einem Körperschaden von 45 % (Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 25. Mai 1989). Diese Unfallrente wurde nachfolgend von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gezahlt und erhöhte sich wegen einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 66 2/3 v. H. zum 01. Juli 1997, von 80 v. H. zum 01. Dezember 1998 und nach einer Überprüfung der MdE von 80 v. H. zum 01. April 1995.

Die Verletztenrente wurde auf der Grundlage einer MdE um 80 v. H., ab 01. Mai 2000 jedoch wegen einer Abfindung für zehn Jahre lediglich zur Hälfte wie folgt monatlich gezahlt:

ab 01. Januar 1999 1 538,75 DM bei einem Jahresarbeitsverdienst von 34 621,79 DM

ab 01. Juli 1999 1 578,45 DM bei einem Jahresarbeitsverdienst von 35 515,03 DM

ab 01. Mai 2000 789,22 DM (1 578,44 DM) bei einem Jahresarbeitsverdienst von 35 515,03 DM

ab 01. Juli 2000 793,96 DM (1 587,92 DM) bei einem Jahresarbeitsverdienst von 35 728,12 DM

ab 01. Juli 2001 810,71 DM (1 621,42 DM) bei einem Jahresarbeitsverdienst von 36 481,98 DM

ab 01. Januar 2002 414,50 EUR (829,00 EUR) bei einem Jahresarbeitsverdienst von 18 652,94 EUR

ab 01. Juli 2002 426,50 EUR (853,00 EUR) bei einem Jahresarbeitsverdienst von 19 192,01 EUR

ab 01. Juli 2003 431,57 EUR (863,14 EUR) bei einem Jahresarbeitsverdienst von 19 420,39 EUR.

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02. September 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt hatte, gewährte sie mit Bescheid vom 10. Mai 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. August 1993 bei einem am 31. Juli 1993 eingetretenen Leistungsfall, wobei eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfolgte.

Auf die Mitteilung der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 25. Januar 2000, wonach durch Bescheid vom 25. Januar 2000 die Verletztenrente ab 01. Dezember 1998 nach einer MdE von 80 v. H. gezahlt werde, hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2000 den Bescheid vom 10. Mai 1999 mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 an auf. Nachdem die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 30. März 2000 mitgeteilt hatte, dass die Verletztenrente bereits ab 01. April 1995 nach einer MdE von 80 v. H. gezahlt werde, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2000 die Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 1999 mit Wirkung vom 01. April 1995 an. Wegen der höheren Verletztenrente wurde nunmehr die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit teilweise nicht geleistet. Die Beklagte ermittelte als Summe der Rentenbeträge, die sie dem errechneten Grenzbetrag gegenüberstellte, für die Zeit ab 01. Dezember 1998 2 117,98 DM aus

Rente aus der Rentenversicherung 1 298,23 DM

Leistung aus der Unfallversicherung 1 538,75 DM

abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.) 719,00 DM

verbleiben 819,75 DM.

Die Summe der Rentenbeträge für die Zeit ab 01. Juli 1999 mit 2 174,89 DM ermittelte sie in derselben Weise, wobei sie 1 334,44 DM als Rente aus der Rentenversicherung, 1 578,45 DM als Leistung aus der Unfallversicherung und einen Grundrentenbetrag von 738,00 DM zugrunde legte.

Den Betrag der Grundrente entnahm die Beklagte hierbei nicht § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG, sondern errechnete ihn nach Maßgabe des § 84 a Satz 1 BVG in Verbindung mit Anlage I zum Einigungsvertrag (EV) Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 (so genannte Grundrente Ost).

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Sonderregelungen hinsichtlich der Grundrentenbemessung zwischenzeitlich aufgehoben worden seien.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 2000 neu, wobei sie die Summe der Rentenbeträge von 2 187,30 DM aus der Rente der Rentenversicherung mit 1 342,38 DM, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 1 587,92 DM und der Grundrente nach dem BVG von 743,00 DM ermittelte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Bescheiden vom 05. Oktober 2000 und 16. Oktober 2000 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. November 2000 beziehungsweise 01. Dezember 2000 vor, wobei sie die Summe der Rentenbeträge von 2 187,30 DM aus der Rente der Rentenversicherung mit 1 342,38 DM, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 1 587,92 DM und der Grundrente nach dem BVG von 743,00 DM ermittelte. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 erhob der Kläger außerdem am 20. Oktober 2000 beim Sozialgericht Cottbus Klage, mit der er sich dagegen wandte, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge den Grundrentenbetrag nach dem BVG für das Beitrittsgebiet herangezogen hatte. Am 16. November 2001 nahm der Kläger die Klage zurück.

Während des Klageverfahrens erfolgte mit Bescheid vom 26. Mai 2001 ab 01. Juli 2001 eine weitere Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Summe der Rentenbeträge von 2 233,07 DM ermittelte die Beklagte dabei aus der Rente aus der Rentenversicherung mit 1 370,65 DM, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 1 621,42 DM und einem Grundrentenbetrag von 759,00 DM.

Mit Bescheid vom 30. November 2001 nahm die Beklagte ab 01. Januar 2002 eine weitere Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, wobei sie die Summe der Rentenbeträge mit 1 141,82 EUR aus der Rente aus der Rentenversicherung mit 700,80 EUR, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 829,02 EUR und einem Grundrentenbetrag mit 388,00 EUR ermittelte.

Nachdem der Kläger zunächst die Fortsetzung des durch Klagerücknahme erledigten Klageverfahrens mit dem Ziel der Änderung der im Zeitraum vom 11. Februar 2000 bis 30. November 2001 ergangenen Bescheide beim Sozialgericht Cottbus begehrt hatte, stellte er nach erneuter Klagerücknahme am 12. Dezember 2002 einen Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 und der zugrunde liegenden Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Mit Bescheid vom 25. März 2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme dieser Bescheide ab, da für die Bestimmung des Grundrentenbetrages bei Rentenfällen von Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt am 18. Mai 1990 in den neuen Bundesländern der Grundrentenbetrag (Ost) gelte. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach dem Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96) sei entschieden worden, dass für Berechtigte der neuen Länder rückwirkend zum 01. Januar 1999 die Grundrentenbeträge zu berücksichtigen seien, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt würden, wenn die Voraussetzungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder - wie vorliegend wegen des rechtsstaatswidrigen Zwangs zum Militärdienst bei der NVA, der die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Schäden verursacht habe - dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfüllt seien, wie aus dem zwischenzeitlich geänderten § 84 a Satz 3 BVG hervorgehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 habe keine Auswirkungen bei der Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, § 84 a Satz 3 BVG sei ab 01. Januar 1999 anzuwenden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente des Klägers rückwirkend ab dem 01. Januar 1999 neu zu berechnen.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Bescheid vom 26. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2002 sowie die zuvor ergangenen Bescheide seien mangels Rechtswidrigkeit nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI werde zwar weder § 31 BVG noch § 84 a BVG zitiert. Mit der in dieser Vorschrift erwähnten "Grundrente nach dem BVG" werde aber sowohl auf die Bestimmung des § 31 BVG, in der diese Grundrente geregelt sei, als auch auf die für diese Bestimmung für das Beitrittsgebiet geltende Übergangsvorschrift des § 84 a BVG verwiesen, wobei dort auf Anlage I EV Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 a weiter verwiesen werde. Auf das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 hin habe der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift des § 84 a BVG nicht gänzlich gestrichen, sondern nur modifiziert und damit bewusst an ihr für alle nicht in § 84 a Satz 3 BVG ausdrücklich aufgeführten Personenkreise festgehalten. Da der Kläger nicht unter diese Personenkreise falle, sei § 84 a Satz 1 BVG weiter auf seinen Fall anwendbar. Das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 selbst führe zu keiner wesentlichen Änderung der Rechtslage. Die Feststellung der Nichtigkeit des § 84 a BVG beschränke sich auf die Grundrente nach dem BVG.

Gegen das als Einwurfeinschreiben aufgegebene und ihm am 11. Juni 2004 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 07. Juli 2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er weist darauf hin, dass er zwischenzeitlich einen Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gestellt habe.

Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 08. Februar 2005, mit dem die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. April 2005 neu berechnet wurde. Die Summe der Rentenbeträge von 1 187,77 EUR ermittelte die Beklagte aus der Rente aus der Rentenversicherung mit 729,64 EUR, der Leistung aus der Unfallversicherung mit 863,13 EUR und einem Grundrentenbetrag von 405,00 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er ist jedoch der Ansicht, dieser Bescheid sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Der Kläger beantragt, nachdem er erklärt hat, über den Bescheid vom 08. Februar 2005 solle im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht entschieden werden,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 11. Februar 2000 und 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 ab 01. Januar 1999 zurückzunehmen und eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Grund-rentenbetrages nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft die Auskunft vom 07. Dezember 2004 eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bescheide vom 11. Februar 2000 und vom 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 zurücknimmt und bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge einen Grundrentenbetrag nach dem BVG bei einer MdE von 80 v. H. ab 01. Januar 1999 von 840,00 DM, ab 01. Juli 1999 von 851,00 DM und ab 01. Juli 2000 von 856,00 DM zugrunde legt und daraus eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit leistet.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Bescheide vom 11. Februar 2000 und vom 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 vor.

Über andere Bescheide hat der Senat nicht zu entscheiden. So beantragte der Kläger am 12. Dezember 2002 (ausdrücklich nur) die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 und der zugrunde liegenden Bescheide. Dem Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 ging zwar auch der Bescheid vom 18. April 2000 voraus, zu dem mit diesem Widerspruchsbescheid entschieden wurde. Allerdings beschränkte sich die Geltung des Bescheides vom 18. April 2000 auf den Zeitraum vom 01. April 1995 bis 30. November 1998, denn der insoweit aufgehobene Bescheid vom 10. Mai 1999 war hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Dezember 1998 bereits durch den Bescheid vom 11. Februar 2000 aufgehoben worden. Somit trifft der Bescheid vom 18. April 2000 für den streitigen Zeitraum ab 01. Januar 1999 keine Regelung.

Mit Bescheid vom 25. März 2003 wurden von der Beklagten auch nicht über den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2002 hinausgehend weitere Bescheide überprüft.

Damit ist der Senat gehindert, eine inhaltliche Entscheidung zu den Bescheiden vom 05. Oktober 2000, 16. Oktober 2000, 26. Mai 2001 und 30. November 2001 sowie zu weiteren gegebenenfalls erlassenen Bescheiden bis zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25. März 2003 zu treffen.

Die nach Erlass des Bescheides vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 gegebenenfalls ergangenen Bescheide, insbesondere der Bescheid vom 08. Februar 2005, sind weder nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens, noch nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

§ 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend gilt, bestimmt: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn insbesondere mit dem Bescheid vom 08. Februar 2005 wird der Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 weder geändert noch ersetzt, so dass der Kläger folgerichtig dazu keine Entscheidung des Senats mehr begehrt. Ob eine Änderung oder Ersetzung vorliegt, ergibt ein Vergleich der jeweiligen Verfügungssätze. Mit Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 wurde die Rücknahme des Bescheides vom 11. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 abgelehnt. Mit Bescheid vom 08. Februar 2005 wurde die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. April 2005 geändert. Mit den beiden Bescheiden werden unterschiedliche Regelungen getroffen. Dies zeigt sich daran, dass trotz Bescheides vom 08. Februar 2005 der Bescheid vom 25. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 hinsichtlich seines Inhaltes unverändert geblieben ist. Mit Bescheid vom 08. Februar 2005 wurde gerade weder ausdrücklich noch konkludent verfügt, dass der Bescheid vom 11. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 ganz oder teilweise geändert wird.

Die Bescheide vom 11. Februar 2000 und vom 23. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2000 sind rechtswidrig, denn die Summe der Rentenbeträge wurde für die streitige Zeit ab 01. Januar 1999, ab 01. Juli 1999 und ab 01. Juli 2000 zu hoch festgesetzt, weil statt zutreffender Grundrentenbeträge von 840,00 DM ab 01. Januar 1999 von 851,00 DM ab 01. Juli 1999 beziehungsweise von 856,00 DM ab 01. Juli 2000 die niedrigeren so genannten Grundrentenbeträge (Ost) von 719,00 DM, von 738,00 DM beziehungsweise von 743,00 DM zugrunde gelegt wurden.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 1. Halbsatz, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1791), der mit Rückwirkung zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art. 15 Abs. 2), gilt: Besteht für den denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 BVG geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente. Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Regelungen gelten auch, soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist. Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG betrug die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v. H. ab 01. Juli 1998 840,00 DM, ab 01. Juli 1999 851,00 DM und ab 01. Juli 2000 856,00 DM.

Die in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI getroffene Verweisung auf § 84 a Satz 1 und 2 BVG in Verbindung mit Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 geht ins Leere, denn ab 01. Januar 1999 gibt es aufgrund des Urteils des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96), abgedruckt in BVerfGE 102, 41 keinen gültigen Gesetzestext mehr, so dass sich die Grundrentenbeträge ausschließlich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG bestimmen.

Die vom BVerfG für nichtig erklärten Vorschriften des § 84 a Sätze 1 und 2 BVG in Verbindung mit Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 lauteten: Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art. 3 des EV genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 01. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in denen dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art. 3 des EV genannten Gebiet begründet haben. Die in § 31 Abs. 1 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vom-Hundert-Satz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 SGB VI) in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilen vom 07. Juli 2005 (B 4 RA 58/04 R, B 4 RA 61/04 R und B 4 RA 11/05 R) bereits in diesem Sinne entschieden. Der Senat folgt dem BSG aus den Gründen dieser Entscheidungen. Das BSG hat insoweit ausgeführt:

"Die Nichtigkeitsfeststellung des BVerfG hat gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2000, 445) mit folgender Entscheidungsformel veröffentlicht: § 84 a BVG in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II 889, 1067) ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet.

Es steht also mit Gesetzeskraft fest, dass die angewandten Gesetzestexte insoweit nichtig sind und Rechtsfolgen hieraus für die Absenkung der Beträge der Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG seit dem 01. Januar 1999 nicht hergeleitet werden können. Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann. Die Nichtigkeitserklärung umfasst den Gesetzestext im Umfang der Entscheidungsformel mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.

Hieran ändert auch nichts die "Anfügung" eines Satzes 3 an § 84 a Satz 1 und 2 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 06. Dezember 2000 (BGBl. I 1676 f.). Art. 6 dieses Gesetzes lautet: Dem § 84 a BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I 21), das zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I 1638) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 01. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden."

Der Bundestag als parlamentarischer Gesetzgeber hat damit die Sätze 1 und 2 a. a. O. nicht erneut als Gesetz beschlossen.

Dasselbe gilt für die Änderung des vorgenannten § 84 a Satz 3 BVG durch Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791, 1803 f.), dessen Text lautet:

3. § 84 a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 01. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und die Schwerbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und nach den Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden."

Auch hiermit hat der Deutsche Bundestag den für nichtig erklärten Teil des Textes des § 84 a BVG in Verbindung mit dem EV Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 Regelung 4 nicht erneut als Gesetz beschlossen. Im Übrigen wurde an EV Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe l, der die "Grundrentenkürzung" für die weiterhin im Beitrittsgebiet wohnenden Kriegsopfer regelt, ein dem § 84 a Satz 3 BVG entsprechender "Satz" nicht angefügt.

Bislang ist nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG kein vom Bundestag, der für den Bund allein originär Gesetze "geben" kann, beschlossener Text mit dem Inhalt der für nichtig erklärten Normen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. "Der Gesetzgeber" hat die nichtigen Normen nicht wiederholt.

Ein vom BVerfG für nichtig erklärtes Bundesgesetz kann nur mittels eines neuen Gesetzgebungsverfahrens einschließlich einer neuen Verkündung im Bundesgesetzblatt zum Bundesgesetz werden, nicht aber dadurch, dass andere Bundesgesetze auf das nichtige Gesetz verweisen oder so tun, als gelte es noch."

Die oben genannte Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Dienstbeschädigungsausgleich ergangen ist, hat das BSG zwischenzeitlich, wie dem Pressebericht des BSG Nr. 56/05 vom 02. November 2005 über die am 20. Oktober 2005 getroffenen Entscheidungen zu entnehmen ist, auch bezüglich § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI fortgeführt. Soweit das BSG in diesen Entscheidungen auch aus anderen Gründen § 84 a Satz 1 und 2 BVG nicht für anwendbar gehalten hat, bedarf dies keiner weiteren Erörterung, denn die oben genannte Begründung trägt bereits allein die Entscheidung des erkennenden Senats.

§ 93 SGB VI in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Juli 2004, der hinsichtlich der vorliegend maßgebenden Regelungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI mit der nunmehr gültigen Neufassung identisch ist, ist, da rückwirkend zum 01. Januar 1992 außer Kraft getreten, nicht anzuwenden. § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI in der ursprünglichen Fassung bestimmte: Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente.

Die unter der Geltung dieser ursprünglichen Fassung praktizierte Rechtsanwendung des § 84 a BVG, die seinerzeit von den Rentenversicherungsträgern damit begründet wurde, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI generell auf die Grundrente nach dem BVG und damit neben § 31 Abs. 1 Satz 1 auch auf § 84 a BVG verweist, wurde vom BSG in den Urteilen vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 2, und vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R -, abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 3, bereits als nicht gesetzeskonform missbilligt. Eine solche Auslegung kommt unter der Geltung der Neufassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ohnehin nicht mehr in Betracht, weil, nachdem die Verweisung auf § 84 a Satz 1 und 2 BVG ins Leere geht, als einzige und ausdrücklich genannte Vorschrift für die Bestimmung des Grundrentenbetrages § 31 BVG verbleibt. Die Rechtslage hinsichtlich des ab 01. Januar 1999 streitigen Zeitraumes bleibt somit unverändert.

Wird der Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG zugrunde gelegt, erfolgt eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht. Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

ab 01. Januar 1999:

Rente aus der Rentenversicherung 1 298,23 DM

Leistung aus der Unfallversicherung 1 538,75 DM

abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.) 840,00 DM

verbleiben 698,75 DM

Summe der Rentenbeträge 1 996,98 DM.

Der Grenzbetrag beträgt ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 34 621,79 DM, wie im Bescheid vom 11. Februar 2000 ermittelt, 2 019,60 DM.

Die Summe der Rentenbeträge übersteigt den Grenzbetrag zum 01. Januar 1999 nicht.

ab 01. Juli 1999:

Rente aus der Rentenversicherung 1 334,44 DM

Leistung aus der Unfallversicherung 1 578,45 DM

abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.) 851,00 DM

verbleiben 727,45 DM

Summe der Rentenbeträge 2 061,89 DM.

Der Grenzbetrag beträgt ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 35 515,03 DM, wie ebenfalls im Bescheid vom 11. Februar 2000 ermittelt, 2 071,71 DM.

Die Summe der Rentenbeträge übersteigt den Grenzbetrag zum 01. Juli 1999 damit nicht.

ab 01. Juli 2000:

Rente aus der Rentenversicherung 1 342,38 DM

Leistung aus der Unfallversicherung 1 587,92 DM

abzüglich Grundrente nach dem BVG (MdE 80 v. H.) 856,00 DM

verbleiben 731,92 DM

Summe der Rentenbeträge 2 074,30 DM.

Der Grenzbetrag beträgt ausgehend von einem Jahresarbeitsverdienst von 35 728,12 DM, wie ebenfalls im Bescheid vom 23. Juni 2000 ermittelt, 2 084,14 DM.

Die Summe der Rentenbeträge übersteigt den Grenzbetrag zum 01. Juli 2000 damit nicht.

Die Berufung des Klägers hat somit Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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