L 21 B 125/05 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 351/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 125/05 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Juni 2005 aufgehoben und dem Kläger für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. gewährt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - LTA -.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Mechaniker und war zuletzt von 1995 bis 2000 als Recyclingarbeiter tätig. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "RF" und GI" sind anerkannt. Der Kläger war seit 01. Januar 2001 beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet.

Mit Bescheid vom 05. Mai 2000 wurde ein Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und mit Bescheid vom 10. September 2001/Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation vom 30. Juli 2001 von der Beklagten abgelehnt.

Im April 2004 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit erneut die Gewährung von LTA. Dieser Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet, die sodann die im vorangegangenen Verfahren des Klägers eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen beizog und mit ihrer Prüfärztin Frau Sunter dem 12. Mai 2004 zu der Feststellung gelangte, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich mit weiteren Einschränkungen verrichten könne. Es wurde vermerkt, dass der Kläger erhebliche qualitative Einschränkungen habe, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erschwerten.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Zusätzlich erklärte sie sich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitgeber die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten am Arbeitsplatz vermittle oder einen dem Leistungsvermögen des Klägers angemessenen Dauerarbeitsplatz anbiete. Sollte ein abschließender Vermittlungsvorschlag nicht bis 31. Mai 2005 vorliegen, werde die Zusage unwirksam. Sollten danach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sein, könne eine erneute Zusage zu einem Eingliederungszuschuss erteilt werden. Das zuständige Arbeitsamt Frankfurt (Oder) sei gebeten worden, sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er erwarte, in seinem Beruf als Büromaschinen-Mechaniker weitergebildet bzw. in einen ähnlichen oder anderen Beruf umgeschult zu werden. Er sei in seinem Beruf nicht mehr vermittelbar. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er auf eine berufliche Neuorientierung angewiesen, um dauerhaft integriert zu werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die persönlichen (medizinischen) Voraussetzungen für die Gewährung einer LTA. Es sei daher zu prüfen, welche Leistung eine überwiegende Erfolgsaussicht bzw. die besten Erfolgsaussichten biete, um das Ziel der Teilhabe, die Eingliederung in das Erwerbsleben, zu erreichen. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - umfassten die LTA insbesondere auch Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Beratung und Vermittlung sowie Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Es handele sich bei den Leistungen zur Teilhabe um Kann-Leistungen, auf die der Berechtigte keinen Rechtsanspruch habe und über deren Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten sei die Gewährung einer Vermittlungshilfe für geeignet und angemessen befunden worden.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, über den Antrag vom 13. Februar 2004 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Er hat beantragt, ihm für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren

Der Kläger macht geltend, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die in Betracht kommenden Handlungsalternativen weder ermittelt, noch deren Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen auf den Kläger festgestellt habe. Die Beklagte habe keine ziel- und zweckgerichtete Entscheidungsfindung vorgenommen. Die Beklagte habe die Anforderungen des § 33 SGB IX zu berücksichtigen gehabt. Bei der Auswahl der erforderlichen Leistungen seien Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Bereits dies habe nicht stattgefunden. Eine Weiterbildung zum Informationselektroniker sei in Betracht zu ziehen.

Der Kläger hat u. a. ein ärztliches Gutachten des amtsärztlichen Dienstes zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung an, das ihr eingeräumte Ermessen sei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung pflichtgemäß ausgeübt worden. Eine Vermittlungshilfe werde gewährt, wenn eine Eingliederung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz erfolge, wobei alle Tätigkeiten des Arbeitsmarktes in Betracht kämen. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass eine Vermittlungshilfe bedeutend wirtschaftlicher und sparsamer als eine Weiterbildung bzw. Umschulung sei. Eine Weiterbildung für den Beruf des Büromechanikers könne allein schon deshalb nicht erfolgen, weil dieser Beruf nicht leidensgerecht sei.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 02. Juni 2005 den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die begehrte Weiterbildung als Qualifizierung zum Informationselektroniker erscheine nicht angezeigt. Nach den Berufsprofilen für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis "Systematisches Handbuch der Berufe" sei der DDR-Beruf Wartungsmechaniker für Büromaschinen vergleichbar mit dem des Büroinformationselektronikers. Da die Beklagte zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einen Eingliederungszuschlag bewilligte bzw. in Aussicht gestellt habe, dürften die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ergangen sein.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, das Sozialgericht habe verkannt, dass im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages nicht von einer Erfolgsgewissheit, sondern lediglich von einer gewissen Erfolgsaussicht auszugehen sei. Aus den Ausführungen des Sozialgerichts folge, dass eine von ihm begehrte Qualifizierungsmaßnahme durchaus möglich erscheine. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Sozialgericht bei vertiefter Prüfung zu einem anderen Ergebnis komme. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage ergebe sich auch bereits aus der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Sozialgericht, welches Berufsprofile aus dem systematischen Handbuch der Berufe ermittelt habe. Es handele sich offenbar um eine schwierigere Sachverhaltsermittlung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Juni 2005 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder zu gewähren und Rechtsanwältin K beizuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die beigezogene Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Bis zum 31. Dezember 2004 verfügte der Kläger über Einkommen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 120,26 Euro, Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro und Wohngeld in Höhe von 103 Euro. Seit 01. April 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem SGB II für sich und seinen Sohn T in Höhe von 669,90 Euro. Für seine Wohnung schuldet er 204,91 Euro Miete (ohne Heizkosten). Bereits unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (380,00 Euro/266,00 Euro) und der Kosten für Unterkunft gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.

Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, Az: 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az: 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen.

Der Kläger beantragt vor dem Sozialgericht, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Er hat damit nicht, was das Sozialgericht verkannt hat, die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer bestimmten Leistung zur Teilhabe begehrt.

Der Klage kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden. Grundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - i. V. m. § 33 SGB IX. Gemäß § 9 SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI sind bei dem Kläger erfüllt.

Das in § 9 Abs. 2 SGB VI der Beklagten eingeräumte Ermessen ist auf das "Wie", auf die Art und Dauer, den Umfang und Beginn und die Durchführung sowie den Ort der Teilhabeleistung beschränkt (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 9 SGB VI, Anm. 9 m.w.N.). Ob die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt werden, unterliegt dagegen der vollständigen Überprüfung des Gerichts.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid angenommen, dass die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind; nach summarischer Prüfung anhand des Akteninhalts dürfte dies zutreffen, da der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seine letzte berufliche Tätigkeit auszuüben, seine Erwerbsfähigkeit für diese Tätigkeit gemindert ist und von der Beklagten festgestellt worden ist, dass auch für andere Tätigkeiten erhebliche qualitative Einschränkungen bestehen, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erschweren, so dass auch von einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann. Durch Leistungen der Teilhabe kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden, wie dies offenbar auch die Beklagte annimmt. Die Voraussetzungen für eine Ausübung des Ermessens liegen damit vor.

Das Sozialgericht ist bei der Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Kontrolle beschränkt, ob die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt, ggf. die Grenzen des Ermessens beachtet und von ihrem Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, ob also ein Fehlgebrauch des Ermessens vorliegt (BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az.: B 4 RA 8/03 R, SozR 3-5765 § 5 Nr. 1). Liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, ist die auf Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Klage erfolgreich (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Anm. 31, 31 a). Ein fehlerhafter Gebrauch des Ermessens muss sich dabei aus den Begründungen der Verwaltungsentscheidungen ergeben. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle wesentlichen Umstände zur Ausübung des Ermessens ermittelt worden sind.

Unter Beachtung dieser Grundsätze begegnet die Entscheidung der Beklagten erheblichen Bedenken. Gemäß § 13 SGB VI bestimmt die Beklagte im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe. Neben den Leistungen nach § 33 Abs. 3 SGB IX können nach § 34 SGB IX auch Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber geleistet werden.

Die von der Beklagten getroffene, mit der Klage angefochtene Verwaltungsentscheidung lässt indes nicht erkennen, dass die Situation am Arbeitsmarkt neben der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt wurde, insbesondere hat die Beklagte diesbezüglich notwendige Ermittlungen nicht durchgeführt.

Die Beklagte hat sich zwar bereit erklärt, bei Vermittlung eines Arbeitsplatzes einen Eingliederungszuschuss zu leisten.

Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Eingliederung in das Erwerbsleben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte entsprechend diesem Zweck ihr Ermessen ausgeübt hat. Zwar hat sie nach den Ausführungen in den Bescheiden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt. Die Beklagte ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen sind. Aus dem angefochtenen Bescheid und auch aus dem Widerspruchsbescheid geht allerdings nicht hervor, dass die Beklagte die Lage am Arbeitsmarkt beachtet hat. Gerade die in Betracht gezogene Leistung zur Eingliederung (Eingliederungszuschuss) ist jedoch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit abhängig von den Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so dass ohne Erkenntnisse hierüber keine sachgerechte Entscheidung getroffen werden konnte. Weder die Begründung in dem Bescheid noch die Begründung in dem Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass die Beklagte geprüft hat, ob überhaupt und in welcher Zeit ggf. eine Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit für den Kläger möglich erscheint. So hat sie auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits seit Januar 2001 annähernd durchgehend Arbeit suchend gemeldet ist und offenbar eine Vermittlung bisher nicht möglich war. Dieser Umstand wäre aber bei der Ausübung des Ermessens durch die Beklagte zu berücksichtigen gewesen, und zwar bei der Frage der Geeignetheit der in Betracht zu ziehenden Teilhabeleistung.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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