L 4 RA 126/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RA 1293/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 126/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozi-algerichts Dresden vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit). Dem Kläger geht es insbesondere um die Berücksichtigung eines ihm in der DDR von sei-nem Beschäftigungsbetrieb zugesagten Steigerungsbetrages von 1,5 % seines durchschnitt-lichen Arbeitsverdienstes im Rahmen der Rentenberechnung.

Der am ...1934 geborene Kläger war vom 02.09.1957 bis 30.06.1991 im VEB Kom-binat S ... D ..., Stammbetrieb F ... beschäftigt. Mit "Ergänzung zum Ar-beitsvertrag" vom 25.02.1976 gewährte der Betrieb dem Kläger aufgrund der zum 01.01.1976 in Kraft getretenen Anordnung des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Pro-duktion vom 18.08.1975 u.a. ab einer 10-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Betrieb bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente für jedes Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit einen Steigerungsbetrag von 1,5 % des Durchschnittsverdienstes, nach dem die Rente zu berechnen ist. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeit-gebers zum 30.06.1991. Seit 01.07.1991 bezog der Kläger Altersübergangsgeld.

Auf den Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.1996 ab dem 01.01.1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Sechs-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter Zugrundelegung von 56,6499 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 0,2250 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung, eines Zu-gangsfaktors von 1,000, eines Rentenartfaktors für die Altersrente von 1,0 bzw. 1,333 so-wie des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (Ost). Dem Bescheid ist in Anlage 10 zu ent-nehmen, dass die Rente zunächst ohne die Zeit vom 01.11.1956 bis 30.04.1957 berechnet worden sei und nach Eingang der Entgeltbescheinigung des Sonderversorgungsträgers die Rente ggf. neu festgestellt werde.

Nachdem der Sonderversorgungsträger Entgelte nach dem AAÜG festgestellt und der Be-klagten als Rentenversicherungsträger übermittelt hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1998 die Altersrente des Klägers vom Rentebeginn an neu festgestellt. Nun-mehr lagen der Berechnung 57,2746 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der Rentenversi-cherung der Arbeiter und Angestellten und wie bisher 0,2250 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde. Ein weiterer Bescheid vom 30.09.1998 ging von 59,4557 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus.

Mit Schreiben vom 02.01.2003 beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Rentenleis-tung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und begehrte die Berücksichti-gung eines besonderen Rentensteigerungsbetrages von 1,5 % gemäß § 35 Nr. 4 RÜG bei der Rentenberechnung.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2003 und bestätigendem Wi-derspruchsbescheid vom 03.06.2003 ab. Der frühere Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB F ... D ..., habe zwar zu den Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12.04.1976 gehört. Diese Anordnung habe vorgesehen, in "Anerkennung und Würdigung langjähriger Pflichterfüllung und vorbildlicher Leistungen den bei den bewaffneten Organen bzw. in speziellen Betrieben beschäftigten Werktätigen für die Lan-desverteidigung" bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften der Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 je Arbeitsjahr in einer solchen Einrichtung 1,5% (ansonsten 1%) als Steigerungssatz zu gewähren, wenn diese Beschäftigung ununterbrochen mindestens 10 Jahre ausgeübt worden sei. Das DDR-Rentenrecht habe in den neuen Bundesländern je-doch nur bis zum 31.12.1991 weitergegolten. Erst mit dem In-Kraft-Treten des Rentenre-formgesetzes (RRG) 1992 sei das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das SGB VI eingeordnet worden. Die Vorschriften des SGB VI hätten danach seit 01.01.1992 für das gesamte Bundesgebiet gegolten und seien für alle Renten maßgebend gewesen, die nach dem 31.12.1991 begannen. "Erhöhte Steigerungssätze" - die für einzelne Personen-gruppen noch nach dem Rentenrecht der DDR maßgeblich gewesen seien - seien in der lohnbezogenen, beitragsabhängigen Rentenformel des SGB VI nicht vorgesehen. Aller-dings habe die Anordnung vom 12.04.1976 nach Art. 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) für einen Übergangszeitraum, der am 01.01.1992 begonnen und am 31.12.1996 geendet habe, noch Anwendung gefunden. Damit habe der bundesdeutsche Gesetzgeber das Versprechen aus Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages eingelöst und den so genannten rentennahen Jahrgängen einen Anspruch auf Rente mindestens in der Höhe zugebilligt, wie ihnen nach DDR-Recht zugestanden hätte. Art. 2 § 35 Nr. 4 habe in diesem Zusammen-hang auch die Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes für Arbeitsjahre in Einrichtungen nach der AO vom 12.04.1976 vorgesehen. Der Kläger beziehe jedoch ab dem 61. Lebensjahr eine nach dem SGB VI ermittelte Al-tersrente wegen Arbeitslosigkeit. Eine solche Rente habe das Rentenrecht der DDR nicht gekannt, sodass für den Versicherten eine Altersrente in der DDR erst ab dem 65. Lebens-jahr hätte gewährt werden können. Der Kläger habe erst im Jahre 1999 sein 65. Lebensjahr vollendet und damit das Rentenalter i.S. der RentenVO der DDR bzw. des Übergangs-rechts des Art. 2 RÜG erreicht. Damit habe er nicht zu dem Personenkreis gehört, für den eine Vergleichsberechnung nach Art. 2 RÜG vorzunehmen gewesen sei. Ein Anspruch auf Regelaltersrente beginne für ihn erst nach dem 31.12.1996. Eine "besondere Abgeltung" seiner Beschäftigungszeit im VEB F ... D ... komme danach nicht mehr in Be-tracht. Der Fortfall des besonderen Steigerungssatzes stelle auch keinen Eingriff in eigen-tumsrechtlich geschützte Grundrechtspositionen dar. Dessen dauerhafte Fortgeltung sei weder im Einigungsvertrag noch im SGB VI festgeschrieben worden. Nur die in der ehe-maligen DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtsposi-tionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche unterfielen dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Hierzu gehöre der besondere Steigerungssatz nicht.

Mit der am 02.07.2003 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 v.H. weiter.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2004 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Be-scheid vom 29.11.1996 nach § 44 SGB X zurücknehme und seine Altersrente unter Be-rücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % neu feststelle. Zwar sei der Kläger in einem Betrieb der "speziellen Produktion" der ehemaligen DDR tätig gewesen, der unter die Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversi-cherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12.04.1976 gefallen sei. Danach sei vorgesehen gewesen, dass bei den bewaffneten Organen bzw. in speziellen Betrieben be-schäftigten Werktätigen bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften der 1. Renten-verordnung vom 23.11.1979 je Arbeitsjahr in einer solchen Einrichtung 1,5 % statt 1 % als Steigerungssatz zu gewähren sei, wenn diese Beschäftigung ununterbrochen mindestens 10 Jahre ausgeübt gewesen sei. Diese Regelungen seien jedoch anlässlich der Rentenüberlei-tung nicht in das SGB VI übernommen worden. Der Rentenanspruch des Klägers richte sich ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI. Das mit Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 vollständig abgelöste Rentenrecht der DDR könne die Höhe der Leistungen nur insoweit bestimmen, als dieses Recht inhalt-lich in Art. 2 RÜG übernommen worden sei.

Während seines Erwerbslebens habe der Kläger u.a. Beitragszeiten in der (allgemeinen) Sozialversicherung der DDR zurückgelegt. Diese Beitragszeiten seien nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt. Entgeltpunkte (EP) würden dafür nach Maßgabe der Sonderregelung in § 256a SGB VI ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrund-lage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der danach als versichert geltende Verdienst ergebe sich aus § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI. Höhere als die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste seien nicht heranzuziehen. Dem stehe schon der klare Wortlaut des § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ent-gegen. Nach den Grundregelungen des SGB VI würden Beiträge vom tatsächlichen und nicht von einem fiktiven Arbeitsverdienst gezahlt und gehe die Ermittlung der EP, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, von dem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst aus (§ 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 Abs. 1, §§ 162 ff SGB VI). Der vom Kläger angemahnte "Faktor 1,5" ändere nichts an seinem versicherten Arbeits-verdienst als maßgeblicher Beitragsbemessungsgrundlage i.S. des § 256a SGB VI. Es han-dele sich bei diesem Faktor lediglich um eine dem Rentenrecht der DDR eigene Berech-nungsgröße, die in den Berechnungsvorschriften des bundesdeutschen Rentenrechts keine Entsprechung habe und die nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers des 2. AAÜG-ÄndG im Recht des SGB VI keine Anwendung finden sollte. Nach dem Rentenrecht der DDR habe sich die monatliche Altersrente allgemein aus einem Festbetrag (abhängig von der Zahl der Arbeitsjahre) und einem Steigerungsbetrag (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozial-pflichtversicherung - RentenVO - vom 23.11.1979 [GBl. I S. 401]) errechnet, wobei der Steigerungsbetrag in Höhe von 1 % des in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Durchschnitts-verdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie für jedes Jahr der Zurechnungszeit gewährt worden sei (§ 5 Abs. 2 Buchst b i.V.m. Abs. 1 Buchst a Renten-VO). An Stelle des allgemeinen Steigerungsbetrags sei für Zeiten der versicherungspflich-tigen Beschäftigung in bestimmten Bereichen ein besonderer Steigerungsbetrag getreten. Dieser besondere Steigerungsbetrag habe bewirkt, dass die Versicherten nach 45 Beschäf-tigungsjahren in den betreffenden Bereichen bei einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 600 M in dem für die Rentenberechnung maßgeblichen Zeitraum eine um 135 Mark höhere Rente erreichen konnten als Versicherte in den nicht auf diese Weise privilegierten Bereichen, ohne dass ihnen dafür höhere Beiträge abverlangt worden wären. Im SGB VI finde sich ein vergleichbarer Berechnungsfaktor jedoch weder in Gestalt eines besonderen Rentenart- oder Zugangsfaktors (so auch BSG Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 25/98 R) noch in Gestalt einer Heranziehung fiktiv höherer Arbeitsverdienste für Beitragszeiten. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht (vgl. BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R = SozR 3-2600 § 256a Nr.10).

Auch die Übergangsregelung des Art. 2 RÜG mit der Folge einer Vergleichsberechnung sei auf den Kläger nicht anwendbar, da die Fortschreibung des "Rentenrechts der DDR" in Art. 2 RÜG bis zum 31.12.1996 nur rentennahe Zugangsrentner (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) erfasse. Zwar habe seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits am 01.01.1995 begonnen. Nach Art. 2, §§ 2, 4 bis 15 RÜG kenne das Gesetz jedoch eine Altersrente we-gen Arbeitslosigkeit nicht, sodass maßgeblich nur der Rentenbeginn nach Art. 2 § 4 RÜG - also das Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers am 24.05.1999 - sein könne und somit der Anwendungsbereich des Art. 2 RÜG nicht eröffnet sei.

Gegen den dem Kläger am 16.02.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 11.03.2004 eingelegte Berufung, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Einigungsvertrag verstoße gegen das noch bestehende Völkerrecht und sei in hohem Maße inhuman. Seine Forderung nach Anerkennung der vertraglich festgelegten Berechnung der Altersrente mit einem Faktor 1,5 v.H. durch seinen Beschäftigungsbetrieb sei legitim. Bei der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 25.02.1976 zwischen dem VEB Kombinat S ... D ..., Stammbetrieb F ... und dem Kläger habe es sich laut DDR-Gesetz um einen Vertrag über die Altersvorsorge gehandelt, der bis zur Entlassung des Klägers aus dem Betrieb im März 1991 nicht gekündigt worden sei. Dieser Vertrag sei daher zu erfüllen.

Der im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2004 und den Be-scheid der Beklagten vom 28.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 03.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine ab 01.01.1995 beginnende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichti-gung eines Steigerungssatzes von 1,5 v.H. des für die Rentenberechnung maß-geblichen Durchschnittseinkommens für jedes Jahr der ununterbrochenen Tä-tigkeit im VEB Kombinat S ... D ..., Stammbetrieb F ... neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auf diese Möglichkeit war der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zutreffend haben das Sozialgericht und ihm zuvor die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Zugrundelegung der Regelungen des SGB VI festgestellt. Für die Berücksichtigung eines vom Kläger geltend gemachten Steigerungssatzes von 1,5 v.H. findet sich im gelten-den Bundesrecht keine Grundlage. Der Senat schließt sich daher im vollem Umfang der Rechtsprechung des BSG zum Steigerungsbetrag von 1,5 v.H. für Beschäftigte im Ge-sundheitswesen der früheren DDR (BSG, Urteil vom 30.01.2003 - B 4 RA 16/02 R = SozR 4-2600 § 64 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R) oder für Angehörige der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R = SozR 3-2600 § 256a Nr. 10), die auch für den besonderen Steigerungssatz für jedes Jahr der Beschäftigung vor dem 3.10.1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12.04.1976 gilt, und der erstinstanzlichen Entscheidung an und sieht von einer weite-ren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger aufgrund der Ergänzung zu seinem Arbeitsvertrag vom 25.02.1976, in der es u.a. heißt: "Der Betrieb gewährt gemäß o.g. AO: entsprechend § 22 ab 10 Jahre ununterbrochene Tätigkeit einen Steigerungsbetrag bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente für jedes Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit 1,5 % des Durchschnittsverdienstes, nach dem sich die Rente berechnet; ", meinen sollte, es handele sich dabei um eine vertraglich zugesicherte arbeitsrechtliche Re-gelung, müsste sich der Kläger an seinen früheren Beschäftigungsbetrieb bzw. dessen Rechtsnachfolger und nicht an die Beklagte wenden, die als Rentenversicherungsträger gerade nicht für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen haftet. Es sei aber dar-auf hingewiesen, dass es sich nach dem Wortlaut der hier in Bezug genommenen Passage der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" um ergänzende Regelungen zur Berechnung eines Anspruchs auf Alters- oder Invalidenrente nach den Berechnungsvorschriften der Renten-verordnung der DDR handeln dürfte. Die Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 (GBl. I S. 401) ist aber, wie bereits vom Sozialgericht zutreffend dargestellt, mit Maßga-ben nur bis zum 31.12.1991 in Kraft geblieben und ab 01.01.1992 vollständig durch das SGB VI i.d.F. des Rentenüberleitungsgesetzes abgelöst worden. Ansprüche nach der Ren-tenverordnung der DDR sind damit - soweit sie nicht in Art. 2 RÜG als Übergangsrecht noch fortgeltendes Bundesrecht waren - untergegangen.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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