Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 16/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 232/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb stellt bereits dem Normen nach keinen volkseigenen Produktionsbetrieb dar. Er ist auch kein durch § 1 Abs. 2 AVItech gleichgestellter Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.09.1968 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am ...1944 geborene Kläger erlernte vom 01.09.1959 bis 31.08.1962 den Beruf des Forstfacharbeiters, welchen er im Anschluss hieran auch im Staatlichen Forstwirt-schaftsbetrieb O ... ( ...) ausübte. Nach einem Fachschulstudium vom 06.09.1965 bis 15.08.1968 an der Fachschule für Forstwirtschaft S ... in der Fachrich-tung Forstwirtschaft, wo der Kläger mit Urkunde vom 19.07.1968 das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Forstingenieur" zu führen, arbeitete er ab dem 01.09.1968 als Revier-assistent, Revierförster und TK-Leiter im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ...
Zum 01.09.1977 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf sein monatliches Einkommen bis 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragte am 02.06.2003 im Rahmen der Kontenklärung bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 27.06.2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ge-habt. Dies sei nur der Fall gewesen, wenn er entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsver-trages erlangt hätte oder er auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er eine Beschäftigung im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... ausgeübt. Dabei handele es sich nicht um einen volkseige-nen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) bzw. nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Nur die bundesrechtskonforme Anwendung führe da-zu, dass trotz des Verbots der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungsanwartschaften hätten, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hatten.
Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Für die Zeit vom 01.09.1968 bis 30.06.1990 erfülle er alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Der Staatliche Forstwirtschaftsbe-trieb O ... sei ein volkseigener Betrieb gewesen, da industriemäßig organisiert Holz (Bretter, Kantholz, Balken etc.), Zaunfelder, -riegel, -leiter, Wandhänge und Tierbälge produziert sowie Wildfleisch aufbereitet und vertrieben, Fell aufbereitet, gegerbt und ver-trieben und Waldbegrünung, Wegebau und Wasserbau betrieben worden sei. Dem Betrieb habe die Produktion mit bis zu 70/80 Prozent und nicht die Dienstleistung das Gepräge gegeben. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass Gegenstand der durch Umwandlung des Staatlichen Volkswirtschaftsbetriebes O ... gem. Treuhandgesetz entstandenen GmbH im Aufbau insbesondere die "Verarbeitung und Weiterverarbeitung von Rohholz sowie der Handel mit Erzeugnissen aus Rohholz" gewesen sei. Auch sei der Betrieb am 21.09.1953 als "VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... i.V." in das Register der volkseige-nen Wirtschaft eingetragen worden, und zwar in Abteilung C Band I, Blatt 26 (HRC 26). Zumindest sei aber der Forstwirtschaftsbetrieb ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb. Dies ergebe sich insbesondere aus der Zugehörigkeit zur VVB - Vereinigung Volkseigener Betriebe K ... Zum Hauptzweck des Betriebes könne W ... G ..., der ehemalige Betriebsleiter, Aussagen treffen.
Das Sozialgericht hat nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten und der dazugehörigen Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem durch die Beklagte. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Klä-ger nicht in seinen Rechten. Unter Darstellung der Rechtsprechung des Bundessozialge-richts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, hat das Sozialgericht sodann ausgeführt, dass der Kläger zwar berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen und auch entspre-chend seiner Qualifikation beschäftigt gewesen sei. Trotzdem bestehe kein Anspruch auf Einbeziehung, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Betrieb bzw. einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der verfolgte Hauptzweck des VEB sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen. Insoweit reiche nicht aus, dass gewisse Produktionskapazitäten vorhanden gewe-sen seien. Es komme vielmehr auf das Betriebsbild als Ganzes an. Danach sei aber ein Forstwirtschaftsbetrieb kein Produktionsbetrieb, was sich sowohl aus dem Namen des Be-triebes, als auch aus den damaligen Tätigkeiten des Klägers selbst als Revierförster, Re-vierleiter und TK - Leiter ergebe. Die beantragte Beweisführung durch Einvernahme des Zeugen W ... G ..., ehemaliger Betriebsleiter, sei nicht erforderlich, da als wahr unter-stellt werden könne, dass der Zeuge die Angaben des Klägers zum Betätigungsfeld des Betriebes aus der Klageschrift bestätige. Hieraus ergebe sich aber bereits, dass der VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... kein Produktionsbetrieb gewesen sei, da es auf der Hand läge, dass die Herstellung von Brettern, Zaunfeldern und Tierbälgen keine "in-dustrielle Produktion von Sachgütern" darstelle. Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... sei auch kein gleichgestellter Betrieb, da der Betrieb nicht von dem Katalog der 2. DB erfasst sei und es dem Gericht verwehrt sei, darüber hinaus Fallgruppen zu entwi-ckeln.
Gegen den am 05.04.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.05.2004 eingelegte Berufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie im erstinstanzlichen Verfah-ren begründet. Darüber hinaus führt er aus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, da noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob ein Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb ein Produktionsbetrieb bzw. ein diesem gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsord-nung sei. Auch habe das Sozialgericht verfahrensfehlerhaft entschieden, indem es über entscheidungserhebliche Sachverhaltsumstände keinen Beweis erhoben habe. So habe es fehlerhaft bereits aus dem Namen abgeleitet, dass ein Forstwirtschaftsbetrieb kein Produk-tionsbetrieb sei. Hierauf beruhe die Entscheidung. Im Übrigen sei bei ähnlich gelagerten Fällen einer Reihe von Personen in die hier streitgegenständliche Zusatzversorgung einbe-zogen worden, womit durch die Ablehnung beim Kläger gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz verstoßen werde.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.03.2004 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16.12.2003 festzustellen, dass dem Kläger für die Beschäftigungszeit vom 01.09.1968 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungs-system nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG eine entstandene Versorgungsanwartschaft zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Des Weiteren führt sie aus, dass Industriebetriebe einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen seien. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das Ministerium für Industrie gem. § 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrie-ben am Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen sei (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01). Auch habe nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 16.10.1968 über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung volkseigener Betriebe ein volks-eigener Betrieb seinem Namen "VEB" voranzustellen. Letztendlich stelle die Holzgewin-nung als Hauptzweck der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Herstellung, Verarbei-tung, Bearbeitung oder industrielle Produktion von Sachgütern dar. Die landwirtschaftliche Produktion gehöre nicht zum originären Geltungsbereich der Verordnung.
Der Senat hat den Auszug des VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... i.V., dem späte-ren Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... ( ...) aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC ...), den Registerauszug der E ...-M ..., G ...werk und H ... GmbH im Aufbau (Nachfolgebetrieb der im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... eingeglie-derten Betriebsteile Sägewerk A ... und Kistentischlerei) aus dem Handelsregister (HRB ...), die Verordnung über die Bildung von staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 14.02.1952 (GBl. S. 149), die Anweisung über die Aufgaben der Staatlichen Forst-wirtschaftsbetriebe bei der sozialistischen Umgestaltung der Land- und Forstwirtschaft vom 23.04.1958 sowie das Rahmenstatut der Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe und einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat kei-nen Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Ren-tenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.09.1678 bis 30.06.1990 als Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger be-gehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversor-gungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) nach Anlage II Kapitel VIII Sachge-biet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtli-chen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versor-gungssysteme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb ein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermes-sens)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhal-tens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäbe getroffen wer-den. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtli-cher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487). Die Erste Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26.09.1950 (GBl. 1043) hat für die Auslegung nur historische Be-deutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.
Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu ge-hörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG Ur-teile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Be-triebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.
Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der 2. DB von drei Voraussetzungen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (persön-liche Voraussetzung), und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Vorliegend erfüllt der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung, da er berechtigt ist den Titel "Forstingenieur" zu tragen. Unabhängig davon, ob er auch als Revierförster bzw. als TK-Leiter die sachliche Voraussetzung erfüllt und ingenieur-technische Tätigkeiten ver-richtet hat, verwirklicht er auf jeden Fall nicht die betriebliche. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten für die hier streitigen Zeiträume schei-tert indes daran, dass er am 30.06.1990 nicht in einem (abhängigen) Beschäftigungsver-hältnis zu einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens stand.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozi-alistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaft-liche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Lei-tungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschafts-recht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSGE, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R-). So weit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wä-ren. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letzt-lich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter Abwei-chungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirt-schaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönli-chen, tatsächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "techni-schen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleiten-de Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a.a.O.).
Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des so-zialistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausge-schlossen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirt-schafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für In-dustrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetrieb des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.6.1990 in ihren ein-schlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).
Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei den betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d. h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Auf ihrer Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG Wert gelegt (z. B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 Seite 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEBs in den Sekto-ren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprach-gebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers für den Zeitraum 01.09.1968 bis 30.06.1990 daran, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30.06.1990 kein volkseigener Betrieb im vorgenannten Sinne war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vielmehr im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... tätig. Bei diesem Betrieb handelt es sich bereits dem Namen nach nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Indust-rie oder des Bauwesens. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zum volkseigenen Betrieb ausgeführt, dass dieser einen Namen führte, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und unter diesem Na-men im Rechtsverkehr auftrat (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO 1979). Allein hieraus folgt, dass der "Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ..." kein volkseigener Betrieb war, denn der Name des Forstwirtschaftsbetriebes enthält offensichtlich keinen "VEB". Da es auf die Umstände am 30.06.1990 ankommt, ist es unerheblich, dass der Staatliche Forstwirt-schaftsbetrieb nach dem Registerauszug zunächst als VEB eingetragen wurde und 1965 dem übergeordneten Verwaltungsorgan Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) unter-stellt war, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Betrieb (seit dem 20.10.1967) als Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... ( ...) in das Register der volkseigenen Wirt-schaft eingetragen und damit bereits dem Namen nach kein VEB. Deswegen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... ansonsten die Krite-rien eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens erfüllt. Insoweit wird lediglich ergänzend ausgeführt, dass auch das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.05.2004 - B 4 RA 52/03 R -) für die Zuordnung zum Industriebetrieb ergänzend herangezogene Indiz der Zuordnung zu einem der zuletzt bestehenden acht Industrieministerien (GBl. I S. 347) nicht verwirklicht wird. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft war vorliegend nach der Eintragung des VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... 1953 zunächst das überge-ordnete Verwaltungsorgan die Verwaltung Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe, Bezirk K ..., und das zentrale Staatsorgan das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der DDR, Hauptverwaltung Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb, B ... Ab 1977 war übergeord-netes Verwaltungsorgan der Rat des Bezirkes K ... und zuständiges Ministerium das für Land-, Forst- und Nahrungsmittelgüterwirtschaft. Ende Juni 1990 bestanden acht In-dustrieministerien, nämlich des Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali, das Ministerium für Kohle und Energie, das Ministerium für chemische Industrie, das Ministe-rium für Leichtindustrie, das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, das Ministe-rium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau, das Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau und das Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau. Demnach war der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... zuletzt keinem Industrieministerium unterstellt. Des Weiteren war der Betrieb auch kein Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens. Eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers zu einem Produktionsbetrieb des Bauwesens scheidet vorliegend offensichtlich aus. Der Betrieb war aber auch kein Produktionsbetrieb der Industrie. Notwendiges Merk-mal eines solchen Betriebes ist, das sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Her-stellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern besteht. Die bloße (mittelbare) Unterstützung anderer Betriebe, auch wenn diese den vorgenannten Haupt-zweck verfolgten, genügt hierfür nicht. Der Hauptzweck des Staatlichen Forstwirtschafts-betrieb O ... war nicht die industrielle Produktion von Sachgütern. Nach dem eigenen Vortrag war dies im Wesentlichen Urproduktion. Die industrielle Fertigung von Sachgü-tern, z.B. Zäunen, war hingegen nur Nebenzweck. Dies stimmt auch mit der Systematik der Volkswirtschaft der DDR überein. Danach war der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... ( ...) mit der Betriebsnummer ... der Wirtschaftsgruppe 36180 zugeordnet. Dieser Wirtschaftsgruppe sind Betriebe zugeordnet, die sich mit der Aufforstung, der Be-standspflege und dem Forstschutz, der Rohholzbereitstellung, der Rinden- und Harzgewin-nung, der Forstsaatguterzeugung, der Forstpflanzenanzucht, der Verbesserung der landes-kulturellen Wirkungen des Waldes und der Jagdwirtschaft beschäftigen. Danach gab dem Beschäftigungsbetrieb nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch erfor-derlich - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2004 - 1 BvR 1697/02) das Gepräge. Nachdem sich, wie bereits oben ausgeführt, bereits aus dem Namen ergibt, dass der Staat-liche Forstwirtschaftsbetrieb O ... kein VEB im Sinne der Versorgungsordnung gewesen ist und es somit bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommt, ob die industriel-le Produktion dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... das Gepräge gegeben hat, brauchte weder der erkennende Senat noch das Sozialgericht den Beweisanregungen fol-gen. Das Gericht braucht insbesondere nicht etwa alle möglichen Beweismittel ausschöp-fen. Beweisanträge der Beteiligten sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur Anre-gungen, sind aber auch nicht ohne Bedeutung (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das Gericht kann einen Beweisantrag der Beteiligten jedenfalls dann ablehnen, wenn es auf die unge-klärten Tatsachen nicht ankommt oder aber diese bereits bewiesen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 103 Rn. 8). Vorliegend können die vom Kläger angegebe-nen Tatsachen als wahr unterstellt werden, da es nach oben Ausgeführtem hierauf - wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat - nicht ankommt.
Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt wissenschaftliche Institute; Forschungs-institute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmel-dewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, die Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Hierunter fällt der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... erkennbar nicht. Eine Einbeziehung hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtig-ten Ministerien § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30.06.1990 ergänzt hätten, damit der Staatli-che Forstwirtschaftsbetrieb O ... generell versorgungsrechtlich den Status eines gleichge-stellten Betriebes verliehen bekommen hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erwei-terung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltenen Katalogs der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur in der am 30.06.1990 vorliegenden Fassung am 03.10.1990 sekundäres Bundesrecht werden konnte (vgl. dazu auch BSG, Ur-teil vom 09.04. 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
Das AAÜG war somit auf den Kläger nicht anwendbar. Bereits aus diesem Grund konnte kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssys-tem nach § 5 AAÜG zustehen
Auch andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Ein Verstoß ge-gen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Das heißt, Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwi-schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Un-gleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rück-wirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünstigung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Ver-handlungen in Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dür-fen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür im begrenzten Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Denn er hat diesem gesamten Rechtsbereich ab 01.01.1992 ein in rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügendes Gesetz, den SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 2).
Letztendlich führt auch die Tatsache, dass gegebenenfalls bei Kollegen des Klägers mit einem vergleichbaren Sachverhalt Zeiten zur Zugehörigkeit zur AVItech von der Beklag-ten anerkannt wurden, nicht im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung zu einem Anspruch des Klägers. Eine entsprechende ständige gleichmäßige Verwaltungspra-xis, durch die sich die Beklagte selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sach-lichen Grund unterschiedlich behandeln darf, ist nicht erkennbar. Hierfür reichen jedenfalls wenige Einzelfälle nicht aus. Soweit die Beklagte im Einzelfall eine rechtswidrige Ent-scheidung getroffen haben sollte, eröffnet ihr das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (§§ 45 und 48 SGB X) die Möglichkeit der Korrektur. Ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an derartigen fehlerhaften Entscheidungen besteht nicht.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das BSG zum volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bau wiederholt entschieden hat. Auch weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.09.1968 bis 30.06.1990 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am ...1944 geborene Kläger erlernte vom 01.09.1959 bis 31.08.1962 den Beruf des Forstfacharbeiters, welchen er im Anschluss hieran auch im Staatlichen Forstwirt-schaftsbetrieb O ... ( ...) ausübte. Nach einem Fachschulstudium vom 06.09.1965 bis 15.08.1968 an der Fachschule für Forstwirtschaft S ... in der Fachrich-tung Forstwirtschaft, wo der Kläger mit Urkunde vom 19.07.1968 das Recht erhielt, die Berufsbezeichnung "Forstingenieur" zu führen, arbeitete er ab dem 01.09.1968 als Revier-assistent, Revierförster und TK-Leiter im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ...
Zum 01.09.1977 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf sein monatliches Einkommen bis 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragte am 02.06.2003 im Rahmen der Kontenklärung bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 27.06.2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Feststellung der Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ge-habt. Dies sei nur der Fall gewesen, wenn er entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsver-trages erlangt hätte oder er auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er eine Beschäftigung im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... ausgeübt. Dabei handele es sich nicht um einen volkseige-nen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) bzw. nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produkti-onsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Nur die bundesrechtskonforme Anwendung führe da-zu, dass trotz des Verbots der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungsanwartschaften hätten, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hatten.
Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Für die Zeit vom 01.09.1968 bis 30.06.1990 erfülle er alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Der Staatliche Forstwirtschaftsbe-trieb O ... sei ein volkseigener Betrieb gewesen, da industriemäßig organisiert Holz (Bretter, Kantholz, Balken etc.), Zaunfelder, -riegel, -leiter, Wandhänge und Tierbälge produziert sowie Wildfleisch aufbereitet und vertrieben, Fell aufbereitet, gegerbt und ver-trieben und Waldbegrünung, Wegebau und Wasserbau betrieben worden sei. Dem Betrieb habe die Produktion mit bis zu 70/80 Prozent und nicht die Dienstleistung das Gepräge gegeben. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass Gegenstand der durch Umwandlung des Staatlichen Volkswirtschaftsbetriebes O ... gem. Treuhandgesetz entstandenen GmbH im Aufbau insbesondere die "Verarbeitung und Weiterverarbeitung von Rohholz sowie der Handel mit Erzeugnissen aus Rohholz" gewesen sei. Auch sei der Betrieb am 21.09.1953 als "VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... i.V." in das Register der volkseige-nen Wirtschaft eingetragen worden, und zwar in Abteilung C Band I, Blatt 26 (HRC 26). Zumindest sei aber der Forstwirtschaftsbetrieb ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb. Dies ergebe sich insbesondere aus der Zugehörigkeit zur VVB - Vereinigung Volkseigener Betriebe K ... Zum Hauptzweck des Betriebes könne W ... G ..., der ehemalige Betriebsleiter, Aussagen treffen.
Das Sozialgericht hat nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Beschäftigungszeiten und der dazugehörigen Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem durch die Beklagte. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Klä-ger nicht in seinen Rechten. Unter Darstellung der Rechtsprechung des Bundessozialge-richts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, hat das Sozialgericht sodann ausgeführt, dass der Kläger zwar berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen und auch entspre-chend seiner Qualifikation beschäftigt gewesen sei. Trotzdem bestehe kein Anspruch auf Einbeziehung, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Betrieb bzw. einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der verfolgte Hauptzweck des VEB sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen. Insoweit reiche nicht aus, dass gewisse Produktionskapazitäten vorhanden gewe-sen seien. Es komme vielmehr auf das Betriebsbild als Ganzes an. Danach sei aber ein Forstwirtschaftsbetrieb kein Produktionsbetrieb, was sich sowohl aus dem Namen des Be-triebes, als auch aus den damaligen Tätigkeiten des Klägers selbst als Revierförster, Re-vierleiter und TK - Leiter ergebe. Die beantragte Beweisführung durch Einvernahme des Zeugen W ... G ..., ehemaliger Betriebsleiter, sei nicht erforderlich, da als wahr unter-stellt werden könne, dass der Zeuge die Angaben des Klägers zum Betätigungsfeld des Betriebes aus der Klageschrift bestätige. Hieraus ergebe sich aber bereits, dass der VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... kein Produktionsbetrieb gewesen sei, da es auf der Hand läge, dass die Herstellung von Brettern, Zaunfeldern und Tierbälgen keine "in-dustrielle Produktion von Sachgütern" darstelle. Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... sei auch kein gleichgestellter Betrieb, da der Betrieb nicht von dem Katalog der 2. DB erfasst sei und es dem Gericht verwehrt sei, darüber hinaus Fallgruppen zu entwi-ckeln.
Gegen den am 05.04.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.05.2004 eingelegte Berufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie im erstinstanzlichen Verfah-ren begründet. Darüber hinaus führt er aus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, da noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob ein Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb ein Produktionsbetrieb bzw. ein diesem gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsord-nung sei. Auch habe das Sozialgericht verfahrensfehlerhaft entschieden, indem es über entscheidungserhebliche Sachverhaltsumstände keinen Beweis erhoben habe. So habe es fehlerhaft bereits aus dem Namen abgeleitet, dass ein Forstwirtschaftsbetrieb kein Produk-tionsbetrieb sei. Hierauf beruhe die Entscheidung. Im Übrigen sei bei ähnlich gelagerten Fällen einer Reihe von Personen in die hier streitgegenständliche Zusatzversorgung einbe-zogen worden, womit durch die Ablehnung beim Kläger gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz verstoßen werde.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.03.2004 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 16.12.2003 festzustellen, dass dem Kläger für die Beschäftigungszeit vom 01.09.1968 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungs-system nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG eine entstandene Versorgungsanwartschaft zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Des Weiteren führt sie aus, dass Industriebetriebe einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen seien. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das Ministerium für Industrie gem. § 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersver-sorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrie-ben am Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen sei (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01). Auch habe nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 16.10.1968 über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung volkseigener Betriebe ein volks-eigener Betrieb seinem Namen "VEB" voranzustellen. Letztendlich stelle die Holzgewin-nung als Hauptzweck der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Herstellung, Verarbei-tung, Bearbeitung oder industrielle Produktion von Sachgütern dar. Die landwirtschaftliche Produktion gehöre nicht zum originären Geltungsbereich der Verordnung.
Der Senat hat den Auszug des VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... i.V., dem späte-ren Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... ( ...) aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC ...), den Registerauszug der E ...-M ..., G ...werk und H ... GmbH im Aufbau (Nachfolgebetrieb der im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... eingeglie-derten Betriebsteile Sägewerk A ... und Kistentischlerei) aus dem Handelsregister (HRB ...), die Verordnung über die Bildung von staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 14.02.1952 (GBl. S. 149), die Anweisung über die Aufgaben der Staatlichen Forst-wirtschaftsbetriebe bei der sozialistischen Umgestaltung der Land- und Forstwirtschaft vom 23.04.1958 sowie das Rahmenstatut der Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe und einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat kei-nen Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Ren-tenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.09.1678 bis 30.06.1990 als Zeitraum der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu erhalten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger be-gehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversor-gungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versor-gungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Bei-trittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) nach Anlage II Kapitel VIII Sachge-biet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtli-chen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versor-gungssysteme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb ein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermes-sens)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhal-tens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäbe getroffen wer-den. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).
Nach dieser Vorgabe steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Der Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da er am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtli-cher Sicht "erworben" hat. Der Kläger hatte am 30.06.1990 keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487). Die Erste Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26.09.1950 (GBl. 1043) hat für die Auslegung nur historische Be-deutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.
Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu ge-hörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG Ur-teile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Be-triebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.
Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und der 2. DB von drei Voraussetzungen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (persön-liche Voraussetzung), und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Vorliegend erfüllt der Kläger zwar die persönliche Voraussetzung, da er berechtigt ist den Titel "Forstingenieur" zu tragen. Unabhängig davon, ob er auch als Revierförster bzw. als TK-Leiter die sachliche Voraussetzung erfüllt und ingenieur-technische Tätigkeiten ver-richtet hat, verwirklicht er auf jeden Fall nicht die betriebliche. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von fiktiven Zugehörigkeitszeiten für die hier streitigen Zeiträume schei-tert indes daran, dass er am 30.06.1990 nicht in einem (abhängigen) Beschäftigungsver-hältnis zu einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens stand.
Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozi-alistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaft-liche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Lei-tungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschafts-recht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSGE, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R-). So weit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wä-ren. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letzt-lich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter Abwei-chungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirt-schaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönli-chen, tatsächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "techni-schen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleiten-de Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a.a.O.).
Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des so-zialistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R -). Ausge-schlossen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirt-schafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -).
Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für In-dustrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetrieb des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.6.1990 in ihren ein-schlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).
Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei den betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d. h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.). Auf ihrer Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG Wert gelegt (z. B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 Seite 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEBs in den Sekto-ren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprach-gebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.
Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers für den Zeitraum 01.09.1968 bis 30.06.1990 daran, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30.06.1990 kein volkseigener Betrieb im vorgenannten Sinne war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt vielmehr im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... tätig. Bei diesem Betrieb handelt es sich bereits dem Namen nach nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Indust-rie oder des Bauwesens. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 zum volkseigenen Betrieb ausgeführt, dass dieser einen Namen führte, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und unter diesem Na-men im Rechtsverkehr auftrat (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO 1979). Allein hieraus folgt, dass der "Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ..." kein volkseigener Betrieb war, denn der Name des Forstwirtschaftsbetriebes enthält offensichtlich keinen "VEB". Da es auf die Umstände am 30.06.1990 ankommt, ist es unerheblich, dass der Staatliche Forstwirt-schaftsbetrieb nach dem Registerauszug zunächst als VEB eingetragen wurde und 1965 dem übergeordneten Verwaltungsorgan Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) unter-stellt war, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Betrieb (seit dem 20.10.1967) als Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... ( ...) in das Register der volkseigenen Wirt-schaft eingetragen und damit bereits dem Namen nach kein VEB. Deswegen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... ansonsten die Krite-rien eines volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens erfüllt. Insoweit wird lediglich ergänzend ausgeführt, dass auch das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.05.2004 - B 4 RA 52/03 R -) für die Zuordnung zum Industriebetrieb ergänzend herangezogene Indiz der Zuordnung zu einem der zuletzt bestehenden acht Industrieministerien (GBl. I S. 347) nicht verwirklicht wird. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft war vorliegend nach der Eintragung des VEB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb O ... 1953 zunächst das überge-ordnete Verwaltungsorgan die Verwaltung Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe, Bezirk K ..., und das zentrale Staatsorgan das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der DDR, Hauptverwaltung Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb, B ... Ab 1977 war übergeord-netes Verwaltungsorgan der Rat des Bezirkes K ... und zuständiges Ministerium das für Land-, Forst- und Nahrungsmittelgüterwirtschaft. Ende Juni 1990 bestanden acht In-dustrieministerien, nämlich des Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali, das Ministerium für Kohle und Energie, das Ministerium für chemische Industrie, das Ministe-rium für Leichtindustrie, das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, das Ministe-rium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau, das Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau und das Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau. Demnach war der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... zuletzt keinem Industrieministerium unterstellt. Des Weiteren war der Betrieb auch kein Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens. Eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers zu einem Produktionsbetrieb des Bauwesens scheidet vorliegend offensichtlich aus. Der Betrieb war aber auch kein Produktionsbetrieb der Industrie. Notwendiges Merk-mal eines solchen Betriebes ist, das sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Her-stellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern besteht. Die bloße (mittelbare) Unterstützung anderer Betriebe, auch wenn diese den vorgenannten Haupt-zweck verfolgten, genügt hierfür nicht. Der Hauptzweck des Staatlichen Forstwirtschafts-betrieb O ... war nicht die industrielle Produktion von Sachgütern. Nach dem eigenen Vortrag war dies im Wesentlichen Urproduktion. Die industrielle Fertigung von Sachgü-tern, z.B. Zäunen, war hingegen nur Nebenzweck. Dies stimmt auch mit der Systematik der Volkswirtschaft der DDR überein. Danach war der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... ( ...) mit der Betriebsnummer ... der Wirtschaftsgruppe 36180 zugeordnet. Dieser Wirtschaftsgruppe sind Betriebe zugeordnet, die sich mit der Aufforstung, der Be-standspflege und dem Forstschutz, der Rohholzbereitstellung, der Rinden- und Harzgewin-nung, der Forstsaatguterzeugung, der Forstpflanzenanzucht, der Verbesserung der landes-kulturellen Wirkungen des Waldes und der Jagdwirtschaft beschäftigen. Danach gab dem Beschäftigungsbetrieb nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch erfor-derlich - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2004 - 1 BvR 1697/02) das Gepräge. Nachdem sich, wie bereits oben ausgeführt, bereits aus dem Namen ergibt, dass der Staat-liche Forstwirtschaftsbetrieb O ... kein VEB im Sinne der Versorgungsordnung gewesen ist und es somit bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommt, ob die industriel-le Produktion dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb O ... das Gepräge gegeben hat, brauchte weder der erkennende Senat noch das Sozialgericht den Beweisanregungen fol-gen. Das Gericht braucht insbesondere nicht etwa alle möglichen Beweismittel ausschöp-fen. Beweisanträge der Beteiligten sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur Anre-gungen, sind aber auch nicht ohne Bedeutung (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das Gericht kann einen Beweisantrag der Beteiligten jedenfalls dann ablehnen, wenn es auf die unge-klärten Tatsachen nicht ankommt oder aber diese bereits bewiesen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 103 Rn. 8). Vorliegend können die vom Kläger angegebe-nen Tatsachen als wahr unterstellt werden, da es nach oben Ausgeführtem hierauf - wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat - nicht ankommt.
Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt wissenschaftliche Institute; Forschungs-institute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmel-dewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, die Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Hierunter fällt der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb O ... erkennbar nicht. Eine Einbeziehung hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtig-ten Ministerien § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30.06.1990 ergänzt hätten, damit der Staatli-che Forstwirtschaftsbetrieb O ... generell versorgungsrechtlich den Status eines gleichge-stellten Betriebes verliehen bekommen hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erwei-terung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltenen Katalogs der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur in der am 30.06.1990 vorliegenden Fassung am 03.10.1990 sekundäres Bundesrecht werden konnte (vgl. dazu auch BSG, Ur-teil vom 09.04. 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
Das AAÜG war somit auf den Kläger nicht anwendbar. Bereits aus diesem Grund konnte kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssys-tem nach § 5 AAÜG zustehen
Auch andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Ein Verstoß ge-gen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Das heißt, Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwi-schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Un-gleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rück-wirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünstigung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Ver-handlungen in Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dür-fen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür im begrenzten Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Denn er hat diesem gesamten Rechtsbereich ab 01.01.1992 ein in rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügendes Gesetz, den SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 2).
Letztendlich führt auch die Tatsache, dass gegebenenfalls bei Kollegen des Klägers mit einem vergleichbaren Sachverhalt Zeiten zur Zugehörigkeit zur AVItech von der Beklag-ten anerkannt wurden, nicht im Wege der so genannten Selbstbindung der Verwaltung zu einem Anspruch des Klägers. Eine entsprechende ständige gleichmäßige Verwaltungspra-xis, durch die sich die Beklagte selbst bindet, da sie gleichgelagerte Fälle nicht ohne sach-lichen Grund unterschiedlich behandeln darf, ist nicht erkennbar. Hierfür reichen jedenfalls wenige Einzelfälle nicht aus. Soweit die Beklagte im Einzelfall eine rechtswidrige Ent-scheidung getroffen haben sollte, eröffnet ihr das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (§§ 45 und 48 SGB X) die Möglichkeit der Korrektur. Ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an derartigen fehlerhaften Entscheidungen besteht nicht.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem das BSG zum volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bau wiederholt entschieden hat. Auch weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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