L 4 RA 256/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RA 1080/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 256/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG verpflichtet ist, den Zeitraum vom 23.11.1964 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Der am ...1940 geborene Kläger erlangte nach erfolgreichem Studium an der K ... Universität L ... mit Urkunde vom 19.11.1964 die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplom-Physiker" zu führen. Von November 1964 bis Dezember 1966 arbeitete der Kläger als Diplom-Physiker beim VEB E ... I ...betrieb K ...; im glei-chen Betrieb arbeitete der Kläger sodann als Logik-Entwerfer bis Dezember 1969. Im An-schluss hieran war der Kläger bis April 1971 als Logik-Entwerfer beim VEB Kombinat R ... G ...zentrum tätig sowie ab Mai bis Dezember 1971 als wissenschaftli-cher Mitarbeiter beim gleichen Betrieb. Von Januar 1972 bis Dezember 1973 war der Klä-ger ebenfalls als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Kombinat R ... Zentrum für F ... tätig und sodann in gleicher Position bis Dezember 1975 beim VEB R ... F ...zentrum. Von Januar 1976 bis Dezember 1984 arbeitete der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB R ... Zentrum für F ... sowie ab Ja-nuar 1985 bis 30.06.1990 beim VEB R ... E ... D ... Der Kläger ist zum 01.12.1976 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat auf einen monatlichen Verdienst von max. 1.200,00 M entsprechende Beiträge entrichtet. Eine Versorgungszusa-ge ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragte am 22.03.1999 im Rahmen eines Überprüfungsbegehrens seiner mit Bescheid vom 18.10.1994 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sinngemäß die Ü-berführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die Diplom-Urkunde des Klägers sowie Verdienstbescheinigungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vor.

Mit Bescheid vom 07.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Eine positi-ve Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Ohne erteilte Versor-gungszusage lägen Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei, also in einem der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Texte aufgelistet sei. Als Angehörige der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 und der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben hätten Inge-nieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker gegolten. Für diesen Kreis hätten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer in den Fach- und Hoch-schulen gezählt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählten Diplom-Chemiker nicht zum Anwendungsbereich der Versorgungsordnung der technischen Intelli-genz. Da auf den Titel "Ingenieur" abgestellt werde, müsse die Entscheidung gleicherma-ßen für alle anderen Beschäftigten gelten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Techni-kers hätten führen dürfen. Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2001 Widerspruch eingelegt. Im streitigen Zeitraum sei er als Diplom-Ingenieur tätig gewesen. Er sei während der ge-samten Zeit als Entwickler/Konstrukteur mit Entwicklungsaufgaben betraut gewesen. Er habe wie Diplom-Ingenieure zum ingenieur-technischen Personal des Betriebes gehört, wie seine Einstufung und Entlohnung nach dem Tarif ingenieur-technischer Mitarbeiter bewei-se. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.11.2001).

Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2001 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Er sei wie ein Konstrukteur mit ingenieur-technischen Tätigkeiten betraut gewesen und habe von seiner Entlohnung her zum ingenieur-technischen Personal gezählt. Der Kläger hat in die-sem Zusammenhang verschiedene Arbeits- und Änderungsverträge vorgelegt, aus denen jeweils ersichtlich ist, dass der Kläger als Diplom-Physiker mit dem Aufgabenbereich "Logischer Entwurf" eingestellt worden ist (Arbeitsvertrag vom 23.11.1964); auch in den nachfolgenden Änderungsverträgen ist als Tätigkeit jeweils "Logik-Entwerfer" vermerkt bzw. später die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Hinsichtlich seiner ab Janu-ar 1990 bis Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit als Komplexverantwortlicher beim VEB R ... E ... D ... ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Funktionsplan, dass seine Arbeitsaufgaben die qualitäts- und termingerechte Ausführung der Arbeitsauf-gaben umfasste, die sich aus der Verantwortung für eine bzw. mehrere zugewiesene Kom-plexaufgaben entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan ergaben. Dabei gliederten sich die Aufgabeninhalte in die fachlich-inhaltliche Betreuung des Aufgabenkomplexes, die lang- und mittelfristige konzeptionelle Arbeit sowie Erarbeitung von Führungsdokumen-ten, die Arbeiten zur Passfähigkeit der betreuten Erzeugnisse im Rahmen des Er-zeugnisprogrammes der Rechentechnik, Gutachtertätigkeiten sowie Beteiligungen an De-tailarbeiten zum Erfahrungsrückfluss. Auf die Unterlagen im Übrigen wird Bezug genom-men.

Dem Sozialgericht lagen ferner die Sozialversicherungsausweise des Klägers in Kopie vor, Registerunterlagen des VEB R ... E ... D ... sowie ein Handelsregisterauszug der R ... B ... GmbH.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, erweise sich in der Sache jedoch als unbegründet. Die von dem Kläger angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und ver-letzten ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sei nach seinem § 1 Abs. 1 AAÜG be-reits auf den Kläger nicht anwendbar. Das Sozialgericht hat sodann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zusatzversorgungszeiten von Versicher-ten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, dargestellt und ausge-führt, dass der Kläger bereits die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht erfülle. Als diplomierter Physiker gehöre der Kläger nicht dem Kreis der obligatorisch Berechtigten an, auch wenn er in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur oder Konstrukteur ausgeübt haben mag. Denn der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Technikers oder Inge-nieurs zu führen. Auch habe der Kläger keine Berufsbezeichnung zur Führung des Titels Konstrukteur erlangt.

Gegen den am 04.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.07.2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2001 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 07.11.2001 zu verpflichten, die Zeit vom 23.11.1964 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsäch-lich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat daraufhin Auskünfte zur Berufsbezeichnung "Konstrukteur" vom Sächsi-schen Staatsministerium für Kultus eingeholt. Dieses wiederum hat die Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin um Unterstützung ersucht. Die Ermittlungen ergaben, dass es in der ehemaligen DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiteraus-bildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben hat. Als vergleichbare Qualifikation sei Ende der 80er Jahre in der DDR eine Ausbildung zum Techniker in der Fachrichtung "Maschinenkonstruktion" und "Baukon-struktion" eingeführt worden. Diese Technikerausbildung sei für Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule (POS) als Direktstudium und für Bewerber mit erfolgreichem Abschluss der POS, einschlägiger Facharbeiterausbil-dung und in der Regel Berufserfahrung als Fern- und/oder Abendstudium konzipiert gewe-sen. Vor dieser "neuen" Technikerausbildung habe es in der DDR in den Bereichen Ma-schinenbau und Bauwesen Übergangslösungen gegeben. Berufstätige mit Facharbeiterab-schluss als Maschinenbauzeichner oder Bauzeichner und erfolgreichem Abschluss der POS konnten an Betriebsakademien oder anderen beruflichen Ausbildungseinrichtungen Fort-bildungen zum "Teilkonstrukteur" absolvieren. Diese Ausbildung sei berufsbegleitend erfolgt und habe i.d.R. eineinhalb bis zweieinhalb Jahre gedauert. Sie habe den 1. Ausbildungsabschnitt einer schrittweisen Ausbildung von Facharbeitern zum Ingenieur, dem als zweiter Abschnitt eine in den 60er Jahren konzipierte "alte" Technikerausbildung gefolgt sei, gebildet. Als Rechtsgrundlage dazu wurde auf die "Verfügung über die Einfüh-rung der abschnittsweisen Ausbildung mittlerer technischer Kader im Bauwesen" vom 18.11.1966 (veröffentlicht in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwe-sen vom 12.12.1966, S. 79) verwiesen. Auf die Unterlagen im Übrigen sowie auf das aus-schnittsweise beigezogene "Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaus" wird Bezug genom-men.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Ver-handlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den streitigen Zeitraum vom 23.11.1964 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der techni-schen Intelligenz festgestellt zu erhalten. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungs-trägers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

Im Hinblick auf das Begehren des Klägers, den streitigen Zeitraum gem. den §§ 5 ff des "Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz" (AAÜG) als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erziel-ten Arbeitsentgelte festzustellen, ist vorrangig zu prüfen, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden (§ 1 AAÜG). Dies ist vorliegend zu vernei-nen, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für "Ansprüche und Anwartschaften", die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsge-biet erworben worden sind. "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätz-lich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszu-sage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sach-lage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG , Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Versorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkre-te Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwart-schaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 01.07.1990 wie-der entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m. w. N).

Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf ihn nur Anwendung finden, wenn ihm aus bundesrechtli-cher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsver-trag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versor-gung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obliga-torisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessensspielraum des Versor-gungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden müs-sen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 erfüllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Ver-sorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensent-scheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Entschei-dung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a. a. O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).

Gemessen an diesen Vorgaben steht dem Kläger der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hinblick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Aus bundesrechtlicher Sicht hatte der Kläger indes am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaften im oben genannten Sinn "erworben", sodass er auch nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Der Kläger hätte am 30.06.1990 aus bundesrechtlicher Sicht keinen "fiktiven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage zum einen nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der AVItech gehabt. Die relevanten Vorschriften der AVItech ergeben sich aus den Texten der "Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844 - VO-AVItech -) und aus der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zu-sätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24.05.1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB); demgegenüber hat die 1. DB nur historisch-heuristische Bedeutung für die Auslegung (vgl. BSG, Urt. vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R), zumal sie mit Wirkung zum 01.05.1951 durch die 2. DB außer Kraft gesetzt worden ist (§ 10 Abs. 2 der 2. DB). Gem. § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB hängt ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war ge-nerell eingerichtet für Personen, die (1) zum einen berechtigt waren, eine bestimmte Be-rufsbezeichnung zu führen, zum anderen (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausge-übt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Indust-rie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R -; Urteil vom 18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R -).

Der Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass er als Diplom-Physiker nicht be-rechtigt war, eine Berufsbezeichnung zu führen, die ihm die Einbeziehung in die AVItech ermöglichte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmte § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB, dass als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der VO-AVItech Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete wie Ingenieure und Techniker des Bergbaues, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elekt-rotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker galten; ferner gehörten hierzu Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB). Zu diesem genannten Personenkreis zählen indes Diplom-Physiker nicht. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB ergibt, war für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB aber gerade wesentlich die Führung eines entsprechenden "Titels". Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB konnten neben den in Satz 2 genannten Personen außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bezie-hungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen einbezogen werden, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produkti-onsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeuten-den Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben. Gerade der letzte Teilsatz macht aber hinreichend deutlich, dass grundsätzlich maßgebend für eine Einbeziehung in die AVItech die (berechtigte) Führung eines bestimmten, in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB aufgeführten Titels war und nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB im Wege einer (allerdings aus bundesrechtlicher Sicht nicht nachholbaren (s.o.)) Einzel-/Ermessensentscheidung weitere Personengruppen einbezogen werden konnten.

Der Titel des Diplom-Physikers entspricht indes keinem der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB genannten Titel und war auch nicht etwa gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II Seite 278) dem gleichgestellt. Insbesondere ergibt sich aus der letztgenannte Verordnung auch nicht, dass bereits das reine Absolvieren eines Hochschulstudiums mit dem Abschluss "Diplom-Physiker" der Stellung eines Ingenieurs entsprach. Denn gem. § 1 Buchst. a und b der vorgenannten Ver-ordnung waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur Personen berechtigt, denen der akademischen Grad eines "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." oder "Dipl.-Ing." von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, und Univer-sitäten und Akademien der DDR nach diesem Zeitpunkt verliehen worden war. Bereits hieran wird hinreichend deutlich, dass es maßgeblich auf die akademische Wortverbindung "Ingenieur" ankam und demgegenüber nicht darauf, ob nach dem Bildungssystem der DDR ein studierter Diplom-Physiker nach der Qualität seiner Ausbildung einem Ingenieur vergleichbar war. Auch bestimmte § 1 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung, dass solche Personen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durften, die den Nachweis ei-nes abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der DDR nach diesem Zeitpunkt erbringen konnten. Auch hieran wird hinreichend deutlich, dass für die Führung der auch und gerade für die Versorgungs-ordnung der technischen Intelligenz maßgeblichen Berufsbezeichnung "Ingenieur" der Nachweis bzw. die Vorlage eines entsprechenden Ingenieurzeugnisses erforderlich war.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, eine Vergleichbarkeit sei deshalb gegeben, da Tätigkeiten gleichen Inhalts wie ein Ingenieur ausgeübt worden seien, greift dieser Einwand im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht; denn dabei handelt es sich ausschließlich um arbeitsrechtliche und arbeitsorganisatorische Fragen, nicht hin-gegen um solche, die für die Bejahung eines Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech nach den nur maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen relevant sind.

Der Kläger ist auch nicht als Technologe bzw. "Techniker eines Spezialgebietes" i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung anzusehen.

Wie bereits ausgeführt, hängt grundsätzlich die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz davon ab, dass der Betreffende berechtigt gewesen ist, den Titel als Ingenieur oder Techniker zu führen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Betroffene eine entsprechende Prüfung abgelegt hat, eine Urkunde erhalten und damit einen entspre-chenden Berufsabschluss erworben hat (vgl. SächsLSG, Urteil vom 11.09.2002 - L 4 RA 165/02). Der Kläger kann jedoch gerade keine Urkunde vorlegen, aus der sich er-gibt, dass er die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Techniker" erhalten hat. Der Senat ist auch insoweit aus den bereits genannten Gründen der Überzeugung, dass es auf eine solche Urkunde ankommt und nicht etwa "nur" auf eine konkret ausgeübte Be-schäftigung. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus der "2. Durchfüh-rungsbestimmung zur Anordnung über die Bildung einer Hauptabteilung für Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen - Sonderprüfungen für Meis-ter, Techniker und Ingenieur -" vom 16.01.1953 (2. DB Sonderprüfung, GBl. S. 142). Aus der Präambel zu dieser 2. DB Sonderprüfung ergibt sich gerade ein Sachverhalt, den der Kläger auch für sich reklamiert. Dort ist nämlich ausgeführt, dass "zurzeit in der Volks-wirtschaft viele Mitarbeiter aufgrund ihrer theoretischen und praktischen Erfahrungen als Meister, Techniker und Ingenieure erfolgreich arbeiten, ohne in Besitz eines Prüfungs-zeugnisses zu sein. Mit folgender Durchführungsbestimmung wird den genannten Mitar-beitern die Möglichkeit gegeben, die notwendigen Abschlussprüfungen nachzuholen. Mit der Ablegung der Sonderprüfung wird nicht nur eine höhere Qualifikation der technischen Kader erreicht, sondern auch die Voraussetzungen für die Entlohnung gemäß der Verord-nung vom 28.06.1952 über die Rechte und Pflichten der Meister in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und über die Erhöhung ihrer Gehälter und der Verordnung vom 28.06.1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der DDR geschaffen". Nach erfolgreicher Teilnahme an den Sonderprüfun-gen erhielten sodann nach § 6 der 2. DB Sonderprüfung die Teilnehmer ein Abschluss-zeugnis und die jeweilige Berufsbezeichnung verliehen. Ein solcher Sachverhalt, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt, lag somit gerade der Schaffung der 2. DB Sonderprü-fungen zugrunde, dass nämlich eine Vielzahl der qualifizierten Arbeitnehmer der ehemali-gen DDR die theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Meisters, Technikers oder Ingenieurs hatten und entsprechend arbeiteten, ohne einen entsprechenden Abschluss er-reicht zu haben. Diesem Defizit sollte gerade durch die Möglichkeit, eine entsprechende Sonderprüfung vorzunehmen, Rechnung getragen werden. Hieraus ergibt sich aber - ent-gegen der Ansicht des Klägers - gerade, dass sodann nur derjenige, der erfolgreich eine entsprechende Prüfung abgelegt hatte, auch nach den Gegebenheiten und Rechtsvorschrif-ten der ehemaligen DDR berechtigt war, einen entsprechenden Titel, insbesondere den eines Technikers, zu führen. Daraus wird hinreichend deutlich, dass es auch zu DDR-Zeiten gerade nicht nur darauf angekommen ist, eine entsprechende, vergleichbare qualifi-zierte Tätigkeit auszuüben - was auch nach Ansicht des Senats dem Kläger unstreitig un-terstellt werden kann -, sondern dass gerade wegen der Ausübung dieser Tätigkeit auch die Möglichkeit geschafften worden ist, einen entsprechenden Titel zu erwerben. Wenn somit - wie ausgeführt - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gerade wesentlich die Führung eines entsprechenden "Titels", näm-lich als Ingenieur oder Techniker ist, und aus der dargestellten 2. DB Sonderprüfung sich ergibt, dass bereits im Jahre 1953 entsprechende rechtliche Voraussetzungen geschaffen wurden, die Berechtigung zur Führung eines Titels als Techniker zu erlangen, so muss dies auch zur Überzeugung des Senats entsprechend bei der Frage berücksichtigt werden, ob ein obligatorischer Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der tech-nischen Intelligenz als "Techniker" besteht.

Der Kläger war auch nicht berechtigt, sich "Konstrukteur" zu nennen; dabei ist zu beach-ten, dass es nach der Rechtsprechung des BSG nicht ausreicht, dass lediglich eine Tätig-keit ausgeübt wird, die einer in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten beruflichen Qualifi-kation entspricht (vgl. BSG; Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 16/04 R). Für die Klärung dieser Frage ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. DB im Jahre 1951 abstrakt-generelle Regelungen (möglicherweise noch vor der Gründung der DDR) bestan-den, die zur Führung des Titels "Konstrukteur" berechtigten, denn zur Feststellung eines fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der AVI-tech kommt es auf die gesetzlichen Regelungen und die tatsächlichen Gegebenheiten zum 30.06.1990 an. Wie der Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 07.01.2005 zu entnehmen ist, gab es in der früheren DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur. Vielmehr war eine Ausbildung, die den beruflichen Einsatz als Konstrukteur nach sich zog, Ende der 80er Jahre in die Ausbildung zum Techniker in der Fachrichtung "Maschinenkonstruktion" und "Baukonstruktion" integriert und führte bei erfolgreichem Abschluss zur Berechtigung, den Titel "Techniker" zu führen (vgl. dazu auch: "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbil-dung" vom 04.03.1988, GBl. I S. 71, und das hierzu veröffentlichte "Verzeichnis der er-werbbaren Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung für Absolven-ten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR – Stand vom 01.02.1988",VuM des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 1/88). Ferner gab es eine eigenstän-dige Ausbildung zum Ingenieur für Erzeugnisgestaltung/Erzeugniskonstruktion. Darüber hinaus war die fachliche Ausbildung für einen Einsatz als Konstrukteur in den Ausbildun-gen der Ingenieure aller Fachrichtungen integriert. Dies belegt bspw. auch die Publikation "Der Ingenieur im sozialistischen Betrieb" von Prof. Dr. W. Draeger, VEB Verlag Technik Berlin, 1977, wonach die Einsatzmöglichkeiten von Ingenieuren breit gefächert waren. Danach wurden ausgehend von den Tätigkeitsinhalten drei Hauptgruppen von Ingenieuren unterscheiden, und zwar Produktionsingenieure, Technologen und Konstrukteure. Unstrei-tig deckten sich die Tätigkeitsinhalte von Ingenieuren teilweise auch mit denen anderer Berufsgruppen, so z.B. in der Forschung mit denen von Naturwissenschaftlern, in der Lehrtätigkeit mit denen von Pädagogen, in der Materialwirtschaft mit denen von Ökono-men , im Patentwesen mit denen von Juristen. Zu verweisen ist insbesondere auf die Aus-führungen zu den Aufgaben der als Konstrukteure tätigen Ingenieure (vgl. "Der Ingenieur im sozialistischen Betrieb" a.a.O. S. 54 ff.).

Der Kläger hat auch keine Berufsausbildung durchlaufen und keinen Berufsabschluss erworben, der ihn nach der "alten" Ausbildung berechtigt hätte, als Konstrukteur qualifiziert zu werden: Nach der "Verfügung über die Einführung der abschnittsweisen Ausbildung mittlerer technischer Kader im Bauwesen" vom 18.11.1966 konnten Berufstätige mit Facharbeiterabschluss als Maschinenbauzeichner oder Bauzeichner und erfolgreichem Abschluss der POS an Betriebsakademien oder anderen beruflichen Ausbildungseinrichtungen eine dreistufige Fortbildung absolvieren, wobei der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Ausbildungsabschnitte zur Führung der im bestätigten Berufsbild festgelegten Berufsbezeichnung berechtigte (§ 2 Absatz 5 Satz 1 der vorgenannten Verfügung). Die Ausbildungen erfolgten abschnittsweise und berufsbegleitend und haben i.d.R. jeweils eineinhalb bis zweieinhalb Jahre gedauert. Nach dem 1. Ausbildungsabschnitt (3 Semester) erfolgte der Abschluss als Konstrukteur, nach dem zweiten Abschnitt (§ Semester) der Abschluss als Techniker (Konstruktion) und schließlich nach dem dritten Ausbildungsabschnitt der Abschluss als Ingenieur in den Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau (Konstruktion), § 2 Absatz 3; Absatz 5 Satz 2 der vorgenannten Verfügung. Derartige Ausbildungen mit entsprechenden Abschlüssen hat der Kläger nicht durchlaufen.

Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass es in der DDR zum Zeitpunkt der Schlie-ßung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 zwar keinen förmlichen Berufsab-schluss mit Titelführungsbefugnis im eigentlichen Sinn zum Konstrukteur (mehr) gegeben hat, die Ausbildungsinhalte sich aber in den vorgenannten verschiedenen Fachschulausbil-dungen, die zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Techniker" bzw. nach der alten Aus-bildung "Teilkonstrukteur" führten, wiederfinden. Da aber nach der vom BSG vorgenom-menen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf beste-hende abstrakt-generelle Regelungen abzustellen ist, läuft die Aufzählung "Konstrukteur" in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2.DB vom 24.05.1951 - mit Ausnahme des Teilkonstrukteurs - ins Leere, es sei denn, der betreffende Versicherte legt arbeitsrechtliche Unterlagen vor, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Konstrukteur eingestellt worden ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch am 30.06.1990 noch bestand. Derartige arbeitsvertragliche Unterlagen hat der Kläger, der eine Hochschulausbildung zum Diplom-Physiker und damit eine mathematisch-naturwissenschaftliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat, nicht vorgelegt.

Auch ist nicht zutreffend, dass aufgrund des Umstandes, dass es in der DDR keine unmit-telbare Ausbildung mit der umfassenden Titelführungsbefugnis "Konstrukteur" gegeben hat, auch Arbeitsverträge mit dieser Tätigkeitsbezeichnung nicht haben abgeschlossen werden können. Dies widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten in der DDR. Dem Se-nat haben in anderen Verfahren sowohl Arbeitsverträge über vereinbarte Arbeitsaufgaben als Konstrukteur sowie Eintragungen in SV-Ausweisen über die ausgeübte Tätigkeit als Konstrukteur vorgelegen. Die Verwendung des Begriffs "Konstrukteur" als Bezeichnung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Qualifika-tionshandbüchern für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den volkseige-nen Betrieben und Einrichtungen der verschiedenen Industrieministerien der ehemaligen DDR. Aus dem Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulka-dern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaus und u.a. des Ministeriums für E-lektrotechnik und Elektronik, zu dessen Bereich die Beschäftigungsbetriebe des Klägers ausnahmslos zählten, registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der DDR un-ter der Nr. 101/78, wird bei der Klassifizierung der Arbeitsaufgaben u.a. in den Bereich 31: Forschung und Entwicklung und den Bereich 32: Konstruktion unterschieden. Dies belegt, dass es in der DDR sehr wohl eine Unterscheidung zwischen den Arbeitsaufgaben eines Mitarbeiters für Forschung und Entwicklung und eines Konstrukteur gegeben hat. Daraus ergibt sich auch, dass die Vereinbarung einer Tätigkeit als Konstrukteur im Rahmen ar-beitsrechtlicher Verträge zweifelsohne möglich war. Derartige arbeitsrechtliche Unterla-gen, die ausweisen, dass der Arbeitgeber ihn als Konstrukteur im Sinne der o.g. Arbeits-kräfteklassifizierung beschäftigt hätte, hat der Kläger nicht vorlegt.

Über die vorgenannten beigezogenen Unterlagen hinaus vermochte der Senat im Übrigen keine weiteren geeigneten Regelungen staatlicher Stellen (z.B. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien u.ä.) zu ermitteln, aus denen sich weitergehende Rechtsgrundlagen und Anhaltspunkte für ein eigenständiges Berufsbild bzw. eine eigenständige Berufsausbildung "Konstrukteur" ergeben; auch Kollektivverträge im Sinne des Arbeitsrechts der DDR, die Aussagen zum Beruf "Konstrukteur" enthalten könnten, waren nicht zu ermitteln (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 08.06.2004 - B 4 RA 61/03 R -). Auch die Beklagte konnte auf Nachfrage des Gerichts entsprechende Unterlagen nicht vorlegen. Im "Verzeichnis der erwerbbaren Berufsbezeichnungen und Ergänzungen zur Berufsbezeichnung für Absolven-ten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR" vom 01.02.1988 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen vom 29.07.1988 Nr. Seite 1 ff) findet sich lediglich eine Fachrichtung Bekleidungsgestaltung/Bekleidungs-konstruktion mit der erwerbbaren Berufsbezeichnung "Bekleidungskonstrukteur", die Fachrichtung Spielzeuggestaltung/Spielzeugkonstruktion mit der Berufsbezeichnung "Spielzeuggestalter", die Fachrichtung Maschinenkonstruktion mit der Berufsbezeichnung "Techniker für Maschinenkonstruktion" sowie die Fachrichtung Bekleidungskonstruktion mit der Berufsbezeichnung "Techniker für Bekleidungskonstruktion". Der Kläger hat indes weder in den dargestellten Fachrichtungen gearbeitet, noch war er berechtigt, die entspre-chende Berufsbezeichnung zu führen. Im Gegensatz zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, wo es im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969, zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 24.12.2003 (BGBl. I Seite 2954) und der "Verord-nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Kon-strukteurin" vom 26.05.1994 (BGBl. I Seite 1151) für den Beruf des Konstrukteurs ent-sprechende (rechtliche) Grundlagen gibt, ermangelt es somit über die beigezogenen Unter-lagen hinausgehend an vergleichbaren Regelungen für die ehemalige DDR.

Vor diesem Hintergrund konnte das erkennende Gericht nur noch ergänzend anhand sons-tiger tatsächlicher Gegebenheiten prüfen, welchem Anforderungsprofil ein Werktätiger der ehemaligen DDR genügen musste, um als Konstrukteur qualifiziert zu werden (vgl BSG, a.a.O.). Aus den vom Kläger vorgelegten Funktionsbeschreibungen und Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen ergibt sich durchgängig seine Tätigkeit als Diplom-Physiker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Systembearbeiter, Logik-Entwerfer und insbesondere am Stichtag 30.06.1990 als Komplexverantwortlicher. Ein Einsatz unter der Bezeichnung "Konstrukteur" ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere ist auch festzustellen, dass der Klä-ger am Stichtag 30.06.1990 keine Tätigkeiten eines Konstrukteurs im eigentlichen Sinne verrichtet hat. Das Gericht nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Definition "Konstruk-tion", wie sie sich aus dem "Lexikon der Wirtschaft/Industrie" der ehemaligen DDR ergibt (Herausgeber: Prof. Dr. habil. Hans Borchert, veröffentlicht 1970) und wie sie denklogisch der Tätigkeit als Konstrukteur zugrunde lag:

"Konstruktion: Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen (z.B. Zahnräder, Wellen), Baugruppen (z.B. Getriebe) und Erzeugnissen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Kes-sel, Behälter, Gebäude). Durch die Konstruktion werden die zu bauenden oder zu fertigen-den Gegenstände gestaltet. Hierdurch werden die Form, die Größe und die Funktion des jeweiligen Erzeugnisses bestimmt. Die konstruktive Arbeit ist damit ausschlaggebend für die Sicherung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes bei den entsprechenden Erzeugnissen und bestimmt auch sehr wesentlich den Aufwand zu deren Herstellung. Un-ter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution wird in zunehmendem Maße bereits in der Vorbereitung der Produktion über deren Effektivität entschieden. Hier-zu gehört als eine entscheidende Phase die Konstruktion (konstruktive Vorbereitung der Produktion). Auf dem Reißbrett wird bereits über die Kosten und das wissenschaftlich-technische Niveau der später zu produzierenden Erzeugnisse entschieden. Daher sind die neuesten wissenschaftlichtechnischen Erkenntnisse systematisch zu studieren und auszu-werten, um den wissenschaftlichtechnischen Höchststand bei der Konstruktion zu gewähr-leisten. Um in kürzester Zeit zu optimalen Ergebnissen zu gelangen und gleichzeitig die konstruktive Arbeit auf ein Minimum zu reduzieren, ist ein systematisches Vorgehen er-forderlich. Die konstruktive Arbeit beginnt bereits bei der Präzisierung der Aufgabenstel-lung. Hier werden die Forderungen des Auftraggebers konkretisiert, eventuelle Wünsche berücksichtigt und die Zielstellungen festgelegt. Durch das Studium und die Auswertung der Fachliteratur, der Dokumentationen und Patente werden die bereits vorhandenen Erfah-rungen und Ergebnisse berücksichtigt, um Doppelarbeit zu vermeiden. Auf der Grundlage der vorhandenen und durch das Studium der entsprechenden Dokumentationen und Patente erworbenen Erkenntnisse erfolgen die notwendigen Berechnungen. Es werden Skizzen angefertigt und die Funktionen der einzelnen Elemente untersucht. Die so schrittweise er-worbenen Erkenntnisse bilden die einzelnen Bausteine für die geforderte Konstruktion. Die einzelnen Schritte für die Durchführung der Konstruktion sind in der Konstruktionssyste-matik festgelegt. Die Erfahrungen in der konstruktiven Arbeit werden hier zusammenge-fasst und verallgemeinert. Die Verwendung von Standards bei einer Konstruktion erleich-tert die konstruktive Arbeit. In den Standards sind die besten Ergebnisse verallgemeinert, so dass sich Berechnungen und konstruktive Arbeiten für die entsprechenden Teile erübri-gen. Entsprechend der Zielstellung und den Aufgaben unterscheidet man zwischen Neu-konstruktion und Umkonstruktion. Bei der Neukonstruktion handelt es sich um die Ent-wicklung eines neuen Erzeugnisses. Hier ist in der Regel ein großer Aufwand notwendig, da entsprechende Untersuchungen, Berechnungen und Analysen erforderlich sind. Die Umkonstruktion bezieht sich dagegen auf die Vervollkommnung oder Veränderung eines bereits vorhandenen Erzeugnisses. Es wird auch unterschieden zwischen Gesamtkonstruk-tion und Teilkonstruktion. Eine Gesamtkonstruktion umfasst die Konstruktion eines Er-zeugnisses mit den entsprechenden Einzelteilen und ihrem Zusammenwirken während der Funktion. Die Teilkonstruktion bezieht sich dagegen nur auf einzelne Teile oder Baugrup-pen, die die entsprechenden Elemente für das Gesamterzeugnis bilden. Die Gesamtkon-struktion erfordert daher mehr Aufwand und größere Erfahrungen bei den Konstrukteuren als eine Teilkonstruktion. Als Auftraggeber für eine Konstruktion können die entsprechen-den Abteilungen des Betriebes, aber auch juristische Personen außerhalb des Betriebes auftreten. Die einzelnen Bedingungen und Forderungen, die mit der Konstruktion verbun-den sind, werden somit entweder durch Weisungen des jeweiligen Leiters oder durch Wirt-schaftsverträge geregelt. Die Konstruktion kann vor Erteilung eines Kundenauftrages (Entwicklungs- und Projekt- oder Offertkonstruktion), nach Erteilung eines Auftrages (Auftragskonstruktion) oder unabhängig vom einzelnen Kundenauftrag (Konstruktion bei Einzel-, Serien- oder Massenfertigung) durchgeführt werden. Die Konstruktion eines Er-zeugnisses hat bedeutenden Einfluss auf die Fertigung. Die Konstrukteure bestimmen da-mit nicht nur das Aussehen und die Funktion eines Erzeugnisses, sondern auch den Auf-wand für die Herstellung sehr wesentlich. Eine Konstruktion ist wertlos oder im Wert stark gemindert, wenn die Fertigung nicht möglich ist, oder nur mit hohem Aufwand durchge-führt werden kann. Der Konstrukteur muss somit die fertigungstechnischen Gesichtspunkte beachten. Bei der Ausarbeitung des technischen Entwurfs sollte daher der Konstrukteur bereits mit den Technologen und Facharbeitern zusammenwirken. Hierdurch lässt sich erreichen, dass bei der Gestaltung des Erzeugnisses die fertigungstechnischen Gesichts-punkte beachtet werden (sowohl bei der Konzipierung der einzelnen Arbeitsgänge zur Her-stellung des Erzeugnisses als auch bei der Festlegung der Toleranzen). Um spätere Repara-turen nicht zu erschweren, muss die Konstruktion instandhaltungsgerecht sein. Der Nutzef-fekt eines Erzeugnisses kann stark gemindert werden, wenn bei Reparaturen ein hoher Aufwand und lange Stillstandszeiten auftreten. Der Konstrukteur muss daher berücksichti-gen, dass vor allem die Verschleißteile schnell ausgewechselt werden können, ohne eine größere Demontage des Erzeugnisses durchzuführen. Weiterhin sind bei der Konstruktion eines Erzeugnisses Gesichtspunkte der Bedienung und Überwachung, des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit zu beachten. Die Bedienungselemente von funktionsfähigen Erzeugnissen sollen so angeordnet sein, dass keine Erschwernisse für den Werktätigen auftreten und dass vor allem Gesundheitsgefahren vermieden werden. Die Konstruktion muss daher sowohl den an die Funktion des Erzeugnisses zu stellenden Anforderungen, als auch den Erfordernissen der Herstellung, Reparatur und Bedienung gerecht werden. Diese komplizierte Aufgabe ist am besten in Gemeinschaftsarbeit zw. Konstrukteuren, Techno-logen und Facharbeitern zu lösen. - Für die Konstruktion von Spitzenerzeugnissen, die auf lange Sicht den Welthöchststand bestimmen, ist die sozialistische Wissenschaftsorganisa-tion, einschließlich der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, erforderlich. Hierbei spielen u. a. die Großforschungszentren (Großforschung, sozialistische) eine entscheidende Rolle."

Gemäß der Abschlussbeurteilung vom 26.06.1990 hat der Kläger als Komplexverantwort-licher Querschnittsaufgaben zur Rechentechnik einschl. der Abstimmung mit Partnern in-nerhalb und außerhalb des Kombinates R ... bearbeitet. Hierzu zählten analytische, kon-zeptionelle und systemtechnische Aufgaben im Zusammenhang mit elektronischen Daten-verarbeitungsanlagen der mittleren Leistungsklasse, Einarbeitung der Arbeitsergebnisse in Führungspapiere des Kombinats R ..., Betreuung von Forschungsaufgaben an Hoch-schulen und Akademieeinrichtungen, die Tätigkeit als Kontaktpartner des F/E-Bereiches zum Messestab des Kombinates, systemtechnische Untersuchungen zur elektromagneti-schen Verträglichkeit elektronischer Geräte, Koordinierung eines komplexen Forschungs- und Entwicklungsthemas zur Datensicherheit sowie die Einbeziehung in die Arbeit des Subkomitees 27 des ISO/IIC JTC1. Diese Abschlussbeurteilung entsprach im Wesentli-chen der Arbeitsplatzbeschreibung im Funktionsplan als Komplexverantwortlicher. In der Zusammenschau dieser Aufgabenbeschreibung ergibt sich danach, dass der Kläger zum Stichtag 30.06.1990 jedenfalls keine entsprechende Tätigkeit eines Konstrukteurs im vor-genannten Sinn ausgeübt hat; seine Tätigkeit bezog sich vielmehr auf die Erstellung von Führungspapieren des Kombinates R ..., auf die Betreuung von Forschungsaufgaben, auf die Ausübung der Funktion eines Kontaktpartners zum Messestab des Kombinates, systemtechnische Untersuchung zur elektromagnetischen Verträglichkeit und die Koordi-nierung der entsprechenden Aufgaben. Neben den darin enthaltenen administrativen Auf-gaben entsprachen diese Aufgabenzuweisungen durchaus Inhalten, für die die Ausbildung des Klägers zum Diplom-Physiker nutzbringend war; die überwiegende Ausübung einer rein konstruktionstechnischen Tätigkeit beinhalten diese Aufgaben jedoch nicht. Wie sich aus der oben dargestellten Definition des Begriffs "Konstruktion" ergibt, beinhaltete diese bereits nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR letztlich die Gestaltung der zu bau-enden oder zu fertigenden Gegenstände durch Entwurf, Berechnung und Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen. Inhalt und Ergebnis einer Konstruktion war danach letztlich die Schaffung eines gegenständlichen Werkes und korrespondiert damit auch mit den Anforderungen an einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, nämlich der industriellen Fertigung von Waren. Bereits generell hiervon zu unterscheiden ist aber die Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet von Software und insbe-sondere auch die konkrete Tätigkeit des Klägers am Stichtag 30.06.1990, wie sie seiner Arbeitsplatzbeschreibung im Funktionsplan zugrunde lag.

Der Kläger hat zum anderen auch keinen "fiktiven" bundesrechtlichen Anspruch auf Ein-beziehung in das Zusatzversorgungssystem nach der "Verordnung über die Altersversor-gung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-schen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675 - AVIwiss -) wegen seiner Beschäftigung als Diplom-Physiker beim VEB R ... E ... D ... Denn gem. § 2 Abs. 1 der VO-AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlags-leiter, Chefredakteur, Cheflektoren, des Weiteren (b) Verwaltungsdirektoren an Akade-mien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und (c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Garten-meister an Universitäts- und Hochschuleinstituten sowie an anderen bedeutenden wissen-schaftlichen Einrichtungen. Gemäß § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstle-rische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Ver-ordnung wissenschaftliche und künstlerischer Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öf-fentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, so weit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstleri-sche Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öf-fentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Ge-sundheitswesens.

Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass er als Diplom-Physiker am 30.06.1990 beim VEB R ... E ... D ... in keiner Einrichtung im vorge-nannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich wissenschaft-liche Aufgaben erfüllte. Denn nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissen-schaftlichen Intelligenz (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) konnte bei nicht erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht eine Versorgungsanwartschaft nur bei der Be-schäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z.B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszent-rum eines volkseigenen Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -). Denn ein VEB, auch wenn er Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in einem VEB wurden etwa in § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die Aufgaben der Universitä-ten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hoch-schulcharakter" vom 25.02.1970 (GBl. II Seite 189) derartige Einrichtungen als "wichtige Forschungsstätte, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialis-tischen Gesellschaft verbunden sind", beschrieben. Demgegenüber waren die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Kom-binate aber gerade nicht "frei" bei der Auswahl ihrer Forschungsziele. Denn nach § 34 Abs. 3 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volks-eigenen Betriebe" vom 08.11.1979 (GBl. I Seite 355) war der Betrieb verpflichtet, die wis-senschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwick-lung der Volkswirtschaft auszurichten.

Da der Kläger somit am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1 AAÜG "erworben" hatte, hat er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gem. § 5 AAÜG.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved