L 4 RA 341/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 366/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 341/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Konsortium Investkomplex Handel, Hauptauftraggeber ist kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens; er ist auch kein gleichgestellter Betrieb i.S. der 2. DB. Das Konsortium Investkomplex Handel, Hauptauftraggeber war als juristische Person hauptsächlich koordinierend, bauleitend und bauüberwachen tätig.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 30.04.1989 als Zeit der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der am 1942 geborene Kläger erlernte zunächst vom 01.09.1956 bis 31.08.1958 den Beruf des Drehers, den er im Anschluss bis zum 29.05.1965 - mit einer Unterbrechung durch den Wehrdienst bei der NVA ( 06.04.1962-26.10.1963) - im VEB W ... O. und der Motoren F. KG R. /S. auch ausübte. Vom 01.06.1965 bis zum 16.05.1970 arbeitete er als Technologe im VEB Kombinat "F." L ... N. , Betrieb IX, S. bzw. dem VEB "F." Betrieb IX S ... Danach war er vom 18.05.1970 bis 31.12.1970 als Objektleiter technische Ausrüstung im VEB Kombinat G ..., Betrieb K. und vom 01.01.1971 bis 30.04.1985 als Ingeni-eur für Lagertechnik und Objektingenieur im Konsortium Investkomplex Handel K. be-schäftigt. Ab dem 01.05.1985 war der Kläger sodann als Bauleiter AM und Masch.-Techn. im VEB Kombinat K ... BT K. und ab dem 01.01.1987 bis zum 30.06.1990 und dar-über hinaus im VEB B. B. , Stammbetrieb des Kombinates K ... BT K. tätig. Das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, erhielt der Kläger nach einem Fach-schulstudium in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus (vom 09.09.1965 bis 24.07.1970) an der Technischen Hochschule K. am 24.07.1970 verliehen. Am 06.12.1972 erlangte der Kläger das Recht, die Berufsbezeichnung "Fach-Ingenieur für innerbetriebli-ches Transport- und Lagerwesen" zu führen, nachdem er vom 24.05.1971 bis 06.12.1972 an der Ingenieurschule für Maschinenbau "W. U. " R. in der Fachrichtung Stahlbau, För-der- und Transportmaschinen ein Fernstudium absolviert hatte. Durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wurde dem Kläger mit Urkunde vom 24.03.1993 die Berechtigung zuerkannt, den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei. Eine Versor-gungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragte am 09.03.2000 im Rahmen der Kontenklärung bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 07.03.2002 stellte die Beklagte die Zeiten vom 01.07.1970 bis 31.12.1970, 01.05.1985 bis 30.06.1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die insoweit erzielten Arbeitsentgelte fest. Für die Zeit vom 01.01.1971 bis 30.04.1985 lägen hingegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 20.03.2002 Widerspruch mit der Begründung ein, dass auch der abgelehnte Zeitraum zu berücksichtigen sei, da das Konsor-tium Investkomplex Handel K. in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einzu-beziehen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 als unbegründet zurück. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR hänge zwar nicht von einer erteilten Versorgungszusage ab, es genüge vielmehr konkret die Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei, d. h. die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte der in der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme Nrn. 1 bis 27 - ohne Einschränkung - aufgelistet sein. Danach komme es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsab-schluss) und den zutreffenden Geschäftsbereich an. Eine Einbeziehung in die Altersversor-gung der technischen Intelligenz (Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) komme jedoch nicht in Betracht, da der Kläger in der besagten Zeit im Konsortium In-vestkomplex Handel K. beschäftigt gewesen sei und es sich bei diesen Betrieb nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem diesen gleichge-stellten Betrieb gehandelt habe.

Gegen den Bescheid vom 07.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2003 erhob der Kläger am 14.03.2003 Klage zum Sozialgericht Chemnitz, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Darüber hinaus führte er aus, dass das Konsortium In-vestkomplex Handel ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, obwohl er sich an-ders genannt habe. Der Betrieb habe im Auftrag verschiedener volkseigener Betriebe u. a. Lagergebäude errichtet.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2004 ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der geltendgemachten Beschäftigungszeiten und der dazugehö-rigen Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem durch die Beklagte. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Darstellung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Fest-stellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versor-gungszusage erhalten hatten, hat das Sozialgericht sodann ausgeführt, dass der Kläger zwar die persönliche und sachliche Voraussetzung erfülle, da er berechtigt gewesen sei, die Be-rufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und im streitgegenständlichen Zeitraum entspre-chend seiner Qualifikation beschäftigt gewesen sei. Sein (fiktiver) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für den streitigen Zeitraum scheitere jedoch daran, dass er weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäf-tigt gewesen sei. Der VEB "Investkomplex Handel K., Hauptauftraggeber" habe zwar dem Ministerium für Leichtindustrie, also einem Industrieministerium der DDR, unterstanden. Allerdings ergebe sich aus dem beigezogenen Auflösungsvertrag zwischen dem Staatli-chen Textilkontor K. , dem Kombinat Maschinenbauhandel B., dem Staatlichen Kontor Papier und Bürobedarf B. und dem Rat des Bezirkes K. vom 08.11. 1984, dass der VEB "Investkomplex Handel K. , Hauptauftraggeber" von den genannten Institutionen als wirt-schaftsleitende Organe mit dem Ziel der Bildung einer Kooperationsgemeinschaft gegrün-det worden sei. Mit Wirkung zum 01.01.1985 sei die Liquidation eingeleitet worden. Wie sich bereits aus dem Namen des Betriebes ergebe, handele es sich um einen Hauptauftrag-geber. Bereits nach den eigenen Angaben des Klägers sei dies die primäre Betriebsfunktion gewesen. Hieraus ergebe sich aber, dass die tatsächliche Bauausführung in erster Linie von anderen Betrieben, nämlich den Auftragnehmern, durchgeführt worden sei. Damit sei der Betrieb des Klägers nicht in erster Linie produzierend, sondern koordinierend auf den Ge-bieten Bauleitung und Bauüberwachung tätig gewesen. Aufgaben seien gewesen die Pro-duktionsplanung, -leitung und -überwachung. Diese Aufgaben seien aber nicht vom Be-trieb im Rahmen eigener Produktion erbracht worden, sondern für andere (Bau-Produktionsbetriebe). Der VEB "Investkomplex Handel K. , Hauptauftraggeber" sei auch kein gleichgestellter Betrieb, da der Betrieb nicht von dem Katalog der 2.DB erfasst sei und es dem Gericht verwehrt sei, darüber hinaus Fallgruppen zu entwickeln.

Für seine Entscheidung hat das Sozialgericht den Registerauszug des Konsortium In-vestkomplex Handel, K. – Hauptauftraggeber - aus dem Register der volkseigenen Wirt-schaft (HRC ...) sowie den Antrag auf Eintragung von Rechtsänderungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft, die das Konsortium Investkomplex Handel K. –Hauptauftraggeber - zum Gegenstand haben, vom 02.01.1985 und den Vertrag über die Auflösung des Konsortiums Investkomplex Handel K. beigezogen.

Gegen den mit Einschreiben/Rückschein am 03.06.2004 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 16.06.2004 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht ein. Er verfolgt sein bereits erstinstanzlich vorgetragenes Begehren weiter und führt zusätzlich aus, dass der VEB Investkomplex Handel ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, wie sich aus dem Konsortialvertrag ergebe. Aufgabe des Betriebes sei es gewesen Ob-jekte im Auftrag von Vertragspartnern zu errichten und auszurüsten. Das Sozialgericht habe keine zureichenden Ermittlungen zur Wirtschaftstätigkeit des Betriebes durchgeführt. Diese ergebe sich erst aus entsprechende Bilanzen, finanzwirtschaftlichen oder sonstigen betrieblichen Berichterstattungen. Des Weiteren seien bei dem Hauptauftraggeber sämtli-che für die Errichtung der Objekte erforderlichen Bau(produktions)leistungen zuzurech-nen. Ob er sich für die Herstellung weiterer Betriebe (Subunternehmer) bedient habe, sei nebensächlich.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Chemnitz vom 26.05.2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 21.02.2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeiten vom 01.01.1971 bis 30.04.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustel-len.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt des Weiteren aus, dass das Konsortium Investkomplex Handel K. , Hauptauftraggeber bereits dem Namen nach kein VEB gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschäftigungsbetrieb weder vorwiegend bau-wirtschaftlich gearbeitet noch sei er mit der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstel-lung beziehungsweise Produktion von Sachgütern befasst gewesen. Aus den §§ 4 und 5 des Konsortialvertrages ergebe sich, dass es sich um eine Baukoordinierungsstelle gehandelt habe, die selbst keinerlei Bautätigkeiten ausgeführt habe, sondern die Bauausführung als übergeordnete Stelle, nämlich als Hauptauftraggeber, überwacht habe, des Weiteren ge-plant und koordiniert und die von den Baubetrieben fertig gestellten Objekte mit abge-nommen habe. Sie habe sozusagen als Servicestation für die reibungslose Kooperation der verschiedenen Bauträger gedient und sei schwerpunktmäßig nicht produzierend tätig ge-wesen.

Dem Senat wurde der Konsortialvertrag vom 10.06.1971vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat kei-nen Anspruch darauf, in einem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Ren-tenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) die weiteren Zeiträume vom 01.01.1971 bis 30.04.1985 als Zei-ten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festge-stellt zu erhalten.

Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob dass AAÜG tatsächlich am Stichtag 30.06.1990 auf den Kläger Anwendung findet, oder ob die Beklagte insoweit in den angefochtenen Bescheiden, in denen sie den Zeitraum vom 01.07.1970 bis 31.12.1970 und vom 01.05.1985 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssys-tem der technischen Intelligenz anerkannt hat, lediglich die Vorschriften der §§ 5 bis 8 AAÜG angewandt hat, ohne durch Verwaltungsakt zugleich festzustellen, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 01.08.1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erworben hatte oder nur wegen eines Anwartschaftsverlustes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R). Für eine Anwendbarkeit des AAÜG nach seinem § 1 spricht allerdings, dass der Kläger zum 30.06.1990 als Bauleiter im VEB B. –B. , Stammbetrieb des Kombinates K ... BT K. eingesetzt war. Der Kläger hat jedenfalls in dem hier noch streitigen Zeitraum vom 01.01.1971 bis 30.04.1985 keine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. In dem genannten Zeitraum erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der AVItech, denn er war in keinem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen und auch nicht in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", hier der technischen Intelli-genz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG), liegt nur vor, wenn zu irgend einem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30.06.1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Ob dies der Fall ist, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beach-tung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR noch auf deren Verwal-tungspraxis an. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versor-gungsordnung ist zu klären, ob eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnun-gen i. V. m. den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden beziehungsweise ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungs-ordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (d. h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufli-che Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2001 – B 4 RA 117/00 R - in: SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 m. w. N.; Urteil vom 10.04.2002 B 4 RA 34/91 R -). Demgegen-über waren aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den ein-schlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Re-gelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermes-sens-) Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlver-haltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a. a. O.; Urteil vom 10.04.2002 – B 4 RA 10/02 R -).

Die - für den vorliegenden Fall - relevanten Vorschriften der AVItech ergeben sich aus den Texten der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl. Nr. 93 S. 844 – VO-AVItech -) und aus der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24.05.1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB); demge-genüber hat die 1. DB nur historisch-heuristische Bedeutung für die Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 31/01 R), zumal sie mit Wirkung zum 01.05.1951 durch die 2. DB außer Kraft gesetzt worden ist (§ 10 Abs. 2 der 2. DB). Gem. § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB hängt ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei Vorausset-zungen ab: die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war generell ein-gerichtet für Personen, die (1) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/01 R; Urteil vom 18.06.2003 – B 4 RA 1/03 R -).

Der Kläger war zwar auf Grund der erworbenen Berufsbezeichnung "Ingenieur" im streit-gegenständlichem Zeitraum dem Grunde nach zu dem berechtigten Personenkreises der AVItech zu zuzählen. Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB bestimmte, dass als Angehöriger der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der VO-AVItech Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker der Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Berg-baus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Op-tik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker galten; ferner gehörten hierzu Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB). Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an der technischen Hochschule K. war der Kläger im Sinne der § 1 der "Verordnung über Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen.

Auch wenn der Kläger - zu seinen Gunsten unterstellt - die sachliche Voraussetzung er-füllt, indem er als Ingenieur für Lagertechnik bzw. Objektingenieur im streitgegenständli-chem Zeitraum ingenieurtechnisch gearbeitet hat, scheitert ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von fiktiver Zugehörigkeitszeit für die hier noch streitigen Zeiträume indes daran, dass der Kläger nicht in einem (abhängigen) Beschäftigungsverhältnis zu einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens stand.

Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechen-de Leitungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirt-schaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSGE, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/01 R -). So weit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter um-schreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wären. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a. a. O.). Trotz systembe-dingter Abweichungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Aus-druck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschafts-leitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a. a. O.).

Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesell-schaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozi-alistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R -). Ausgeschlos-sen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafte-ten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigen-tum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 41/01 R -).

Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbe-triebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für In-dustrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetrieb des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren ein-schlägigen Gesetzestext vorgenommen hatte (vgl. BSG, a. a. O.).

Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d. h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern be-trieben (vgl. BSG, a. a. O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsberei-che (vgl. BSG, a. a.O. m.w.N.). Auf ihrer Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVG Wert gelegt (z. B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl II Nr. 121 Seite 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sekto-ren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprach-gebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen. Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.

Dies zu Grunde gelegt, scheitert der Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 30.04.1985 daran, wie auch das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, dass der damalige Beschäftigungsbetrieb des Klägers kein volkseigener Betrieb im vorge-nannten Sinne war. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum im Konsortium Investkomplex Handel Karl-Marx-Staat, Hauptauftraggeber, tätig. Ein solches Konsortium ist kein VEB. In seinen Entscheidungen vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 29.07.2004 – B 4 RA 12/04 R – hat das Bundessozialgericht zum volks-eigenen Betrieb ausgeführt, dass ein "VEB" durch Entscheidung des zuständigen staatli-chen oder wirtschaftlichen Organs gegründet (§ 48 Abs. 1 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1968, GBl. II S. 121) wurde, einen Namen führte, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und unter diesem Namen im Rechtsverkehr auftrat (§ 8 Abs. 1a der Verordnung über das Ver-fahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16.10.1968, GBl. II S. 965). Allein hieraus folgt, dass das Konsortium Investkomplex Handel K. , Hauptauftraggeber, kein volkseigener Betrieb war. Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, welchen Hauptzweck dem Konsortium das Gepräge gegeben hat. Lediglich er-gänzend sei ausgeführt, dass auch nach dem ausgeführten Hauptzweck das Konsortium Investkomplex Handel K. , Hauptauftraggeber, kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Baus gewesen ist. Aus § 5 des vorgelegten Konsortialvertrages vom 10.06.1971 ergibt sich ausreichend der Aufgabenbereich. Danach hat das Konsortium als Hauptauftraggeber zunächst die den Investitionsauftraggeber für die Durchführung der Vorbereitung und Rea-lisierung obliegenden Pflichten übernommen, insbesondere

- die Sicherung der Vorbereitung und Durchführung der Grund- und Folgeinvestitionen, der gemeinsam zu nutzenden Anlagen und der Erschließung des Investitionskomplexes durch vertragliche Bindung von Projektierungsleistungen und deren Koordinierung sowie der vertraglichen Bindung von Lieferungen und Leistungen in der Durchführungsphase, sowie die Kontrolltätigkeit und Bauleitung in dieser Phase

- die Ausarbeitung der Netzpläne für Vorbereitung und Durchführung mit allen am Kom-plex beteiligten Projektierungs-, Liefer- und Leistungsbetrieben unter Leitung des Konsor-tiums, sowie die ständige Überwachung und Aktualisierung der Netzpläne

- die Erstellung von Jahresaufgabenplänen für die Durchführung der Vorhaben

- die Führung der Obligokartei bis zur Übergabe funktionsfähiger Objekte an die Investiti-onsauftraggeber oder einer Gemeinschaftseinrichtung

- die Übernahme der Rechtsträgerschaft an Grund und Boden bis zur Übergabe der Investi-tionsvorhaben an die späteren Rechtsträger

- die Abnahme der Lieferungen und Leistungen und Übergabe funktionsfähiger Objekte oder Teilobjekte an den späteren Rechtsträger

- die Abrechnung der Investitionsvorhaben nach Inventarobjekten. Des weiteren nahm es die Rechte und Pflichten, die den Investitionsauftraggebern bei Fehlen eines Generalsauf-tragnehmers oblagen bis zur Bindung eines Generalsauftragnehmers wahr. Auch übernahm das Konsortium die Investitionsmittel, die Beantragung der Kontoeinrichtung und die Mit-telfreigabe. Das Konsortium prüfte die Preisangebote, übernahm die sachliche und fachli-che Rechnungsprüfung und die Bezahlung der Rechnungen im Rahmen der von ihm erteil-ten Aufträge. Danach war das Konsortium Investkomplex Handel K. als Hauptauftragge-ber nicht im produzierenden Bereich tätig, sondern koordinierend, planend und überwa-chend.

Das Konsortium Investkomplex Handel K. , Hauptauftraggeber, war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: wissenschaftli-che Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakade-mie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, die Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Hierunter fällt ein Konsortium als Hauptauftraggeber erkennbar nicht. Eine Erweiterung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB enthaltenen Katalogs der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur in der am 30.06.1990 vorliegenden Fassung am 03.10.1990 sekundäres Bundesrecht werden konnte (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).

Auch andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Ein Verstoß ge-gen Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Das heißt, Art. 3 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72, 88). Vorliegend gebietet Art. 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten bei der Anwen-dung des AAÜG ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend "zu Lasten der heuti-gen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Der Deutsche Bundestag hat die Begünsti-gung der damals Einbezogenen als ein Teilergebnis der Verhandlungen in Einigungsver-trag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190f = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG DDR-Willkür in begrenztem Umfang ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflich-tet. Denn er hat diesen gesamten Rechtsbereich ab 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt (vgl. BSG SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 2).

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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