Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 20 RA 289/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 434/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus, hilfsweise über die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Die am ...1962 geborene Klägerin absolvierte von 1979 bis 1981 eine Lehre zur Fachverkäuferin im Bereich Haushaltswaren mit Facharbeiterabschluss. In dem Beruf (Verkauf von Farben und Tapeten) arbeitete die Klägerin sodann bis Mai 1987 und im An-schluss hieran von Juni 1987 bis Juni 1990 als Stationshilfe im Krankenhaus. Von Juli 1990 bis Mai 1992 war die Klägerin als Reinigungskraft tätig. Es schloss sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit von Juni 1992 bis November 1993 an; in diesem Zeitraum durchlief die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 1993 einen Anpassungslehrgang für Verkäuferin-nen im kaufmännischen Bereich. Von November 1993 bis Oktober 1994 arbeitete die Klä-gerin erneut als Verkäuferin (Verkauf von Lebensmitteln). Nach einer Zeit der Arbeitslo-sigkeit von November 1994 bis August 1995 war die Klägerin sodann von September 1995 bis April 1996 als Verkäuferin in Aushilfstätigkeiten beschäftigt und ab April 1996 erneut arbeitslos.
Unter Bezugnahme auf eine Total-Operation wegen eines Vulva-Carzinoms im September 1998 beantragte die Klägerin am 03.11.1998 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das Facharbeiterzeugnis der Klä-gerin sowie einen Heilentlassungsbericht der S ...-Klinik Bad S ... bei, wo die Klägerin von Januar bis Februar 1999 zur Behandlung war; dort wird als Diagnose "Vulva-Carzinom" gestellt und ausgeführt, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten bei Vermeidung von schwerem Heben und Tragen vollschichtig verrichten könne. Mit Bescheid vom 12.03.1999 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschich-tig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätig-keiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 19.03.1999 holte die Beklagte ein freies Gutachten auf gynäkologischem Fachgebiet von Prof. Dr. L1 ... ein; in dem Gutachten vom Juni 1999 hatte der Sachver-ständige als Diagnose "Vulva-Carzinom" gestellt und sodann ausgeführt, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin nur mit zwei Stunden bis unter halbschichtig verrichten könne; Tätigkeiten im Sitzen, bei längerem Laufen und Stehen könnten nicht verrichtet werden. Allenfalls könne von einer kurzzeitigen Arbeit mit wechselnder Beschäftigung ausgegangen werden (Bl. 54 ff. d. VA). Ferner lag der Beklagten ein Befundbericht von Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet mit weiteren Unterlagen vor. Sodann gewähr-te die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.1999 der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähig-keit, befristet für den Zeitraum 01.04.1999 bis 30.09.2001, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe.
Die Klägerin beantragte am 30.04.2001 die Weitergewährung der Rente. Der Beklagten lag ein Befundbericht von Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet vor. Ferner holte die Beklagte ein gynäkologisches Gutachten von der DM B1 ... ein. In dem Gutachten vom August 2001 hat die Sachverständige als Diagnose "Vulva-Carzinom"; Zustand nach Vul-vektomie; Descensus vaginae; depressive Verstimmung gestellt. Nach Einschätzung der Sachverständigen könne die Klägerin leichte körperliche Arbeit ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel mit Gehen, Stehen und Sitzen über kurze Zeit (3 bis unter 6 Stunden) verrichten. Die Beklagte hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. S1 ... In dem Gutachten vom August 2001 hat der Sachverständige als Diagnose ebenfalls Zustand nach operativer Entfernung eines Vulva-Carzinoms; depressiver Verstimmungszustand gestellt und sodann ausgeführt, dass die Klägerin als Verkäuferin aus nervenärztlicher Sicht 6 Stunden und mehr arbeiten könne. Der derzeitige psychische Zustand der Klägerin schränkt ihre Leistungsfähigkeit im Er-werbsleben nur gering ein. Eine geeignete Tätigkeit würde ihr im Gegenteil Selbstsicher-heit und Selbstvertrauen vermitteln. Mit Bescheid vom 19.09.2001 erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf eine Versichertenrente über den bisherigen Befristungszeit-punkt hinaus an und gewährte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit be-fristet bis 30.09.2002.
Auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 08.04.2002 zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet mit weiteren Unterlagen bei. Ferner erhob die Beklagte Beweis durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens von Prof. Dr. L1 ... In dem Gutachten vom Juni 2002 hat der Sachverständige als Diag-nosen gestellt: Vulva-Carzinom; sekundäres Lymphödem der Beine; Hyperthyreose. Zum positiven und negativen Leistungsbild schätzte der Sachverständige ein, dass die Klägerin als Verkäuferin nur unter drei Stunden tätig werden könne, bei leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht vollschichtig. Es beständen durch depressive Stimmungslage und die Konzentrationsschwäche Einschränkungen im Publi-kumsverkehr und bei geistigen Tätigkeiten. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen seien nicht möglich. Ferner holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. K1 ... ein. In dem Gutachten vom August 2002 hat der Sachverständige folgende Diagnosen ge-stellt: depressiver Verstimmungszustand bei Zustand nach operativer Entfernung eines Vulva-Carzinoms. Die Klägerin könne als Verkäuferin sechs Stunden und mehr arbeitstäg-lich tätig werden.
Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2002 den Weitergewährungsantrag der Klägerin zurück. Trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen "Zustand nach gynäkologischer Operation ohne Hinweis auf Rezidiv oder Fernabsiedelung; durch Hilfs-mittel kompensierbare Sitzbeschwerden; behandelbare psychische Beschwerdesymptoma-tik ohne überdauernde Minderung des Leistungsvermögens" sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Die Klägerin sei we-der berufsunfähig noch erwerbsunfähig. Eine Weitergewährung der Rente sei daher nicht zulässig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 20.09.2002 blieb erfolg-los (Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003). Es bestehe über den 30.09.2002 hinaus kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach der im Ren-tenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung sei die Klägerin nicht berufsunfähig, weil sie noch die ihr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zumutbare Beschäftigung, zum Beispiel als Bürohilfskraft, vollschichtig verrichten könne. Berufsun-fähigkeit liege daher nicht vor. Das Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließe gleich-zeitig die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht. Die Klägerin könne nach der im Rentenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täg-lich regelmäßig ausüben. Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2003 Klage zum Sozialge-richt Chemnitz erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakten des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz – Versorgungsamt – beigezogen, einen Befundbericht von Dr. L2 ... auf allgemeinmedizi-nischem Fachgebiet. Ferner hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. F1 ... In dem Gutachten vom März 2004 hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: Narbenbeschwerden nach Vulva-Carzinom bei Zustand nach radikaler Vulvektomie und Lymphonodektomie beidseits 1998; sekundä-res Lymphödem beider Beine, links größer als rechts; Zustand nach Strumektomie (par-tiell) jetzt euthyrote Stoffwechsellage. Im Vergleich zu den Gutachten von Prof. Dr. L1 ... vom Juni 2002 und Dr. K1 ... vom August 2002 habe keine Verschlechterung des Ge-sundheitszustandes festgestellt werden können. Bezüglich der depressiven Verstimmung scheine eine Stabilisierung eingetreten zu sein. Die Klägerin sei unter Beachtung der be-stehenden Funktionseinschränkungen in der Lage, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung der Gesundheit körperlich leichte Tätigkeiten auszuführen. Ein Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen sei möglich. Ein möglichst frei wählbarer Wechsel wäre sinn-voll. Die Klägerin sei in der Lage, eine Tätigkeit von acht Stunden täglich auszuüben. Un-übliche Unterbrechungen seien nicht erforderlich. Das Tätigkeitsbild einer Verkäuferin sei nicht mit dem Leistungsbild der Klägerin vereinbar, da in dieser Tätigkeit zwangsläufig mit überwiegend stehenden Tätigkeiten zu rechnen sei. Auch eine Tätigkeit als Mitarbeite-rin im Servicebereich wegen der stehenden Phasen sei nicht möglich. Eine Tätigkeit als Pförtnerin sei hingegen vollschichtig möglich. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 51 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.05.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 17.09.2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 sei rechtmäßig und verletze die Kläge-rin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit. Das Sozialgericht hat sodann die tatbestandlichen Voraussetzun-gen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung dargestellt sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten Mehrstufenschema. Ferner hat das Sozialgericht die gesetzliche Bestimmung des § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dargestellt und ausgeführt, dass im Sinne der Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf der Klägerin derjenige der Verkäu-ferin sei, den sie zuletzt unbefristet und auf Dauer ausgeübt habe. Auf Grund der vom Ge-richt eingeholten nachvollziehbaren und schlüssigen arbeitsmedizinischen Gutachten sei eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr möglich, da nach der Einschätzung des Sachver-ständigen die Klägerin nur eine leichte körperliche Tätigkeit verrichten könne, die Tätig-keiten einer Verkäuferin dagegen aus leichten und mittelschweren Tätigkeiten beständen. Dennoch liege Berufungsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zum so genannten Mehrstufenschema sei der maßgebliche Beruf der Klägerin als Verkäuferin der dritten Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angestelltenberufs mit einer längeren regelmäßigen dreijährigen Ausbildung zuzuord-nen. Die Klägerin könne jedoch im Erwerbsleben noch zumutbar auf Tätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen und in Behörden mit einer Vergütung nach BAT IX bzw. K1 im Einzelhandel verwiesen werden. Es handele sich dabei um leichte körperliche Tätigkeiten, die in wechselnder Arbeitshal-tung ausgeführt werden könnten. Diese Aufgaben könne die Klägerin als auch im kauf-männischen Bereich geschulte Verkäuferin unschwer nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben. Da somit Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI alter Fassung bzw. § 240 SGB VI neuer Fassung nicht vorliege, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Gegen das am 08.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.07.2004 eingelegte Be-rufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin habe Anspruch auf Weitergewährung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsun-fähigkeit. Die weiterhin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Rente wegen teilwei-ser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat die Klägerin in der mündlichen Verhand-lung nicht mehr weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.02.2003 dem Grunde nach zu verurteilen, der Klägerin Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dr. F2 ... auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet und Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet beigezogen sowie Krankenunterlagen der O ...klinik Bad K ..., wo die Klägerin im Ok-tober und November 2000 zur Behandlung war; danach könne die Klägerin als Verkäuferin vollschichtig arbeiten. Bei Rezidivfreiheit seien nach weiterer Besserung der postoperati-ven Schmerzsymptomatik leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens von Dr. A1 ... In dem Gutachten von Mai 2005 hat der Sachverständige folgende Diag-nosen gestellt: Narbenbeschwerden nach radikal operierten Vulva-Carzinom 1998, Harn-entleerungsstörung nach Hautfalte vor der Harnröhrenmündung; sekundäres Lymphödem beider Beine, narbige Einengung des Introitus vaginae und damit Verhinderung einer Ko-habitation, Blutungsstörungen. In Zusammenfassung der Beweisfragen des Senats hat der Sachverständige sodann ausgeführt, dass der Klägerin nur noch eine leichte körperliche Arbeit zuzumuten sei. Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten und Arbei-ten in körperlicher Zwangshaltung verbunden seien, ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen erfolgen müssten, das Steigen von Leitern notwendig machten oder nur im Freien bei Staub- sowie Hitze- und Kälteeinwirkung geleistet werden könnten, seien der Klägerin nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf Akkordarbeiten zu. Eine Tätigkeit in wechseln-der Körperhaltung, vorwiegend in Gebäuden, sei für die Klägerin günstig und zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einsatzbeschränkungen sei eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden möglich. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin könne noch an einer Handelseinrichtung erfolgen, die nicht dauerfrequentiert sei sowie Heben und Tragen schwerer Lasten nicht erforderlich mache. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten von der Klägerin ausgeübt werden, eine Umstellung auf andere Tätigkeiten sei möglich. Die Klägerin sei in der Lage, eine Strecke von mehr als 500 Metern zurückzule-gen. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 65 ff. LSG-Akte) wird Bezug genommen.
Der Senat hat ferner berufskundliche Unterlagen zum Berufsbild Mitarbeiterin Poststelle und Bürohilfskraft beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheit zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen – im Berufungsverfahren nur noch streiti-gen - Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus.
Die mit Bescheid vom 04.10.1999 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war ur-sprünglich befristet für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.2001; diese Rentenleistung wur-de sodann mit Bescheid vom 19.09.2001 erneut bis zum Ablauf des 30.09.2002 gewährt. Bei diesen Befristungen handelte es sich um Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf unbeschadet des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen erlassen werden mit einer Bestim-mung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt be-ginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstel-len soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Hier beruhte die Gewährung einer befristeten Rentenleistung auf der Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn entweder begründete Aussicht be-steht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann oder - wie vorliegend - der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist; eine vergleichbare Regelung beinhaltet auch § 102 Abs. 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Die in den Bescheiden vom 04.10.1999 und 19.09.2001 ausgesproche-ne Befristung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beruhte als Nebenbestimmung im Sin-ne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X somit auf einer Rechtsvorschrift, die eine entsprechende Nebenbestimmung zulässt. Durch diese ausdrücklich in den Verwaltungsakten ausgespro-chene Fristbestimmung endete die Wirksamkeit der die Rentenleistung gewährenden Be-scheide vom 04.10.1999 und 19.09.2001 mit Eintritt der auflösenden Bedingung, nämlich mit dem Ablauf des 30.09.2002, so dass diese Verwaltungsakte durch Zeitablauf sich erle-digt hatten und ihre Wirksamkeit verloren hatten im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurück-genommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. § 39 Abs. 2 SGB X umschreibt Tatbestände, in Folge derer der Verwal-tungsakt seine Wirksamkeit verliert. Nach der Sprachregelung des SGB X werden Verwal-tungsakte im Rahmen der §§ 44 und 45 SGB X zurückgenommen, der §§ 46 und 47 SGB X widerrufen und des § 48 SGB X aufgehoben. Darüber hinaus finden sie eine Erledigung durch Zeitablauf bei Befristung des Verwaltungsaktes oder auch durch anderweitige Erle-digungen. Da hier eine wirksame Befristung der die Rentenleistungen gewährenden Ver-waltungsakte vorlag, waren damit die rentengewährenden Bescheide vom 04.10.1999 und 19.03.2001 mit Ablauf der Befristung vom 30.09.2002 erledigt im Sinne des Gesetzes, so dass es dem gegenüber auch keine Aufhebung der Bescheide nach § 48 SGB X auf Grund eines Besserungsnachweises mehr bedurfte. Denn "zurückgenommen", "widerrufen" oder "aufgehoben" worden im Sinne der §§ 44 ff. SGB X müssen nur Verwaltungsakte, die noch bei Erlass der nach §§ 44 ff SGB X entsprechenden Bescheide wirksam waren, was jedoch bei Erlöschen der Verwaltungsakte durch Zeitablauf bereits sprachlogisch nicht mehr erforderlich ist (vgl. hierzu auch Steinwedel in Kassler Kommentar, § 39 SGB X Rd.-Ziff. 20). Abzugrenzen ist hiervon der nicht zulässige "Selbstvollzug des Gesetzes". Ist die in einem Verwaltungsakt ausgesprochene Bewilligung von Leistungen nämlich nicht wirksam befristet, bedarf es eines aufhebenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn klare gesetzliche Regelungen vorliegen, die den Anspruch – zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters – entfallen lassen oder sonst beeinflussen (vgl. Steinwedel a.a.O., § 48 SGB X Rd.-Ziff. 9). So liegt der Fall hier nicht, da durch die wirksame Befristung in den Bescheiden vom 04.10.1999 und 19.09.2001 es sich gerade um keinen Selbstvollzug der Gesetze handelte, sondern um eine wirksame Ne-benbestimmung, die die Verwaltungsakte und die darin enthaltene Rentengewährung mit dem Fristablauf erlöschen ließ.
Der geltendgemachte Rentenanspruch richtet sich vorrangig nach den §§ 43, 44 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000. Die ab 01.01.2001 in Kraft getretene Neuregelung dieser Vor-schriften durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I Seite 1827) ist bis zum 31.12.2000 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, § 300 Abs. 2 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 20.6.2002 - B 13 RJ 13/02 R -); die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Be-tracht kommt (vgl. § 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI; BSG, Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -), was hier allerdings nicht (mehr) streitgegenständlich ist. Bestand danach somit am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-fähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b Absatz 1 Satz 1 SGB VI); bei befristeten Rente wie im vorliegenden Fall gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist (§ 302b Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Erforderlich ist danach zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Da der Ver-sicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an noch strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kennt-nissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfä-higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbarer Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktla-ge nicht zu berücksichtigen. Nach den Übergangsvorschriften des § 300 Abs. 2 und § 302 b Abs. 1 SGB VI, letztere neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000 (s.o.), ist dieser Vor-schrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.2.1999 - B 5 RJ 28/98 R - in: SozR 3-2600 § 300 Nr. 14 m.w.N.). Ein erst danach entstehender Anspruch auf Rente wegen (jetzt) teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 SGB VI, eben-falls neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000, dessen Definition der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 14/02 R-), bzw. § 43 SGB VI n.F ... Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versi-cherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tä-tigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszu-üben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 158; Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenan-spruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesund-heitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbar-keit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichte-rung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Ent-sprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifi-zierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -; Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen wer-den. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehörigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Be-reichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vor-kenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass in diesem Fall mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Das BSG hat sodann auch für Angestellte ein entspre-chende Mehrstufenschema entwickelt (BSG, Urteil vom 24.03.1984 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 13.12 1984 - 11 RA 72/83 - in: BSGE 57, 291). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich danach für Angestellte folgende Gruppen bilden: unausgebildete Angestellte (Ungelernte), Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte), Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und schließlich Angestellte hoher beruflicher Qualität. Hinsichtlich der Einordnung in die einzelnen Gruppen und die Verweisungsmöglichkeiten ist dabei auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeiten für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Um-fang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 08.10.1992 -13 RJ 49/91 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27; Urteil vom 24.04.1996 - 5 RJ 24/94 -; Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Urteil vom 15.04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 25 m.w.N.; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stimmt auch der Senat mit dem Sozialgericht überein, dass bei der Klägerin - ausgehend von der zuletzt versicherungspflichtig und auf Dauer ausge-übte Tätigkeit - Verkäuferin auszugehen ist. Dem gegenüber war nicht auf die Tätigkeit der Stationshilfe im Krankenhaus oder als Raumpflegerin abzustellen, denn die Erwerbsbio-grafie der Klägerin ist ganz überwiegend davon geprägt, dass die Klägerin als Verkäuferin - allerdings in verschiedenen Wirtschaftszweigen - gearbeitet hat. Insbesondere hat die Klägerin auch eine entsprechende Ausbildung zur Fachverkäuferin für Hauswirtschaftswa-ren durchlaufen. Auch stimmt der Senat mit dem Sozialgericht weitergehend überein, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin nach dem Ergebnis der bereits vom Sozialge-richt durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls auf arbeitsmedizinischem Gebiet nicht mehr ausführen kann. Zwar bestätigt der vom Senat beigezogene Sachverständige Dr. A1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet noch, dass die Klägerin als Verkäuferin in einer Handelseinrichtung tätig werden könnte. Dem gegenüber führt jedoch der vom Sozialge-richt bestellte Sachverständige Dr. F1 ... auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet aus, dass das Tätigkeitsbild einer Verkäuferin nicht mit dem Leistungsbild der Klägerin vereinbar sei, da in dieser Tätigkeit zwangsläufig mit überwiegend stehenden Tätigkeiten zu rechnen sei, welche die Klägerin auf Grund des Lymphödems und der erwartbaren Verschlechte-rung nicht mehr leisten könne. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überzeugung an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin bereits auf Grund des Um-standes, dass sie ihre zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte und als Hauptberuf im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG zu qualifizierender Tätigkeit als Verkäuferin jedenfalls nicht mehr vollschichtig ausüben kann, bereits berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist.
Die Klägerin ist vielmehr objektiv und subjektiv zumutbar auf Bürohilfstätigkeiten und insbesondere auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle zu verweisen. Eine solche Tätigkeit kann die Klägerin objektiv, d. h. nach ihren (gesundheitlichen und berufli-chen) Kräften und Fähigkeiten ausüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den ausgeführten Beweisaufnahmen.
Der bereits im Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. F1 ... stellte auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde in seinem Gutachten vom März 2004 auf arbeitsmedizini-schem Fachgebiet folgende Diagnosen: Narbenbeschwerden nach Vulga-Carzinom bei Zustand nach radikaler Vulvektomie und Lymphonodektomie beidseits 1998; sekundäres Lymphödem beider Beine, links größer als rechts, Zustand nach Storektumie (partiell), jetzt euthyreote Stoffwechsellage. Im Verhältnis zu dem Gutachten von Prof. Dr. L1 ... vom Juli 2002 und dem Gutachten von Dr. K1 ... vom August 2002, jeweils im Auftrag der Beklagten, habe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen las-sen. Bezüglich der depressiven Verstimmung scheine eine Stabilisierung eingetreten zu sein. Unter Beachtung der bei der Klägerin bestehenden Funktionseinschränkungen sei sie ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nur noch in der La-ge, körperlich leichte Arbeiten auszuführen. Körperlich schweren Arbeiten ständen unter anderem das sekundäre Lymphödem beider Beine entgegen. Es seien Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen möglich. Das Überwiegen eines bestimmten Anteils sei nicht zwingend notwendig, ein möglichst frei wählbarer Wechsel wäre sinnvoll. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen stattfinden, vereinzelte Gänge ins Freie seien möglich. Unter Be-achtung des Leistungsbildes sei eine Tätigkeit von acht Stunden täglich möglich. Mit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unüblichen Unterbrechungen sei nicht zu rechnen. Das He-ben und Tragen von Lasten, längeres Stehen und Gehen sowie auch längeres Sitzen ohne die Möglichkeit des Wechsels seien der Klägerin nicht zumutbar. Bei Nichtbeachtung ste-he eine Verstärkung des sekundären Lymphödems zu befürchten, bei längerem Sitzen sei eine Verstärkung der Schmerzzustände im Vulvarbereich zu erwarten. Das Tätigkeitsbild einer Verkäuferin sei nicht mit dem Leistungsbild der Klägerin vereinbar, da in dieser Tä-tigkeit zwangsläufig mit überwiegend stehenden Tätigkeiten zu rechnen sei, welche die Klägerin auf Grund des Lymphödems und der erwartbaren Verschlechterungen nicht mehr leisten könne. Auch als Mitarbeiterin im Servicebereich sei durchaus mit länger dauernden Phasen stehender Tätigkeit zu rechnen, so dass gleiche Ausschlusskriterien gelten. Das Tätigkeitsbild einer Pförtnerin stehe in weitestgehender Übereinstimmung mit dem Leis-tungsbild der Klägerin, so dass ein vollschichtiger Einsatz möglich sei. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klä-gerin in absehbarer Zeit bessern würde. Die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin sei bei einem Einsatz entsprechend ihres Leistungsbildes gewährleistet. Das technische Verständ-nis entspreche ihrer bisherigen Berufsausbildung. Reaktions- und Übersichtsfähigkeit seien durch die vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht beeinträchtigt. Ausdauer und besonde-res Verantwortungsbewusstsein seien bei einem Einsatz entsprechend ihres Leistungsbildes gegeben. Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit lägen für Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten vor. Die Klägerin sei in der Lage, einen Fußweg von über 500 Metern von ihrer Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel sowie vom öffentli-chen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz vor Beginn und am Ende der Arbeitszeit zurückzu-legen. Sie sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel und ein Kfz zu benutzen.
Auf gynäkologischem Fachgebiet stellt der vom Senat bestellte Sachverständige auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde folgende Diagnosen: Narbenbeschwerden nach radikal operierten Vulgacarzinom 1998; Harnentleerungsstörung durch Hautfalte vor der Harnröhrenmündung; sekundäres Lymphödem beider Beine; narbige Einengung des Intro-itus vaginae und damit Verhinderung einer Kohabitation; Blutungsstörungen. In Beantwor-tung der Beweisfragen führt der Sachverständige sodann aus, dass die Gesundheitsstörun-gen sich nach der Vulvektomie eingestellt hätten, wobei die veränderte Harnentleerung sich erst in den letzten beiden Jahren verschlechtert habe. Alle anderen schon in den Vor-gutachten beschriebenen belastungsabhängigen Beschwerden seien unverändert da, wobei die psychische Situation stabil erscheine. Die veränderte Harnentleerung erfordere gute hygienische Bedingungen am Arbeitsplatz, da nach jeder Miction eine aufwendige Reini-gung notwendig sei. Unter Berücksichtigung der geklagten und objektivierbaren Be-schwerden sei der Klägerin nur noch eine leichte körperliche Arbeit zuzumuten. Tätigkei-ten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung verbunden seien, ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen erfolgen müssten, Besteigen von Leitern notwendig machten und nur im Freien bei Staub- sowie Hitze- und Kälteein-wirkung geleistet werden könnten, seien der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Dies treffe auch auf Akkordarbeit zu. Eine Tätigkeit, die mit Wechsel von Sitzen, Laufen und Stehen verbunden sei und darüber hinaus vorwiegend in Gebäuden erfolgen könne, wäre für die Klägerin günstig und zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einsatzbeschränkungen sei eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin könne in einer Handelseinrichtung erfolgen, die nicht dauerfrequentiert sei sowie Heben und Tragen schwerer Lasten nicht erforderlich mache. Auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die die gemachten Einschränkungen berücksichtigten, könnten von der Klägerin ausgeübt werden. Eine Umstellung auf andere Tätigkeiten schei-ne möglich. Nach den Angaben der Klägerin müsse diese nach etwa einer Stunde laufen eine Pause einlegen. Demnach sei die Klägerin in der Lage, eine Strecke von mehr als 500 Metern zurückzulegen.
Der Senat schließt sich den gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen an. Die Gut-achten sind in Erhebung der Befunde, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der bereits erhobenen Befunde sowie in der Beantwortung der Beweisfragen des Gerichtes sachkundig erstellt, nachvollziehbar und im Ganzen schlüssig.
Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zwar aus den bereits oben genannten Gründen in ihrer zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Fach-verkäuferin jedenfalls nicht mehr vollschichtig tätig werden kann. Sie ist jedoch in der Lage, vollschichtig als Bürohilfskraft und insbesondere als Mitarbeiterin einer Poststelle beschäftigt zu sein, denn das von den Gutachtern beschriebene positive und negative Leis-tungsbild, nämlich eine leichte körperliche Tätigkeit, entspricht dem Anforderungsprofil an eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle. Der Senat nimmt in diesem Zusammen-hang Bezug auf das berufskundliche Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin S ... H2 ... vom 09.06.1995, welches für das Sozialgericht Dresden zum Aktenzeichen – S 2 AN 1/93 – erstellt worden ist.
Zu dem Aufgabengebiet einer Mitarbeiterin in einer Poststelle gehört danach das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen sowie das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Das Heben und Tragen schwerer Lasten fällt nicht an, da die Post mittels fahrbarer Wagen befördert wird. Insgesamt zählt die Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle zu den so genannten Bürohilfstätigkeiten. Hierunter werden einfache und routinemäßige Büroarbeiten erfasst, die nach Anweisung im kaufmännischen, verwal-tungsbezogenen und technischen Bereich in Behörden, Betrieben sowie bei sonstigen Or-ganisationen und Einrichtungen ausgeübt werden. Je nach Einsatz ist auch eine Beschäfti-gung in einen Teilbereich (nur Poststelle oder nur Botengänge) möglich. Generell ist diese Arbeit als körperlich leicht zu qualifizieren. Die Tätigkeiten wird im Wechsel der Körper-haltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt. Zwangshaltungen fallen selten an. Hinsichtlich der psychischen Fähigkeiten ist eine genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konstruktionsfähigkeiten sowie Anpassungs- und Kooperati-onsfähigkeit erforderlich (vgl. hierzu auch das berufskundliche Gutachten von Diplomver-waltungswirtin H2 ... vom 12.10.1999 für das Sächsische LSG zum Aktenzeichen L 5 RJ 80/97). Danach sind aber auch allgemein Tätigkeiten als Bürohilfskraft generell als körperlich leichte Arbeit zu bezeichnen.
Dem danach beschriebenen Anforderungsprofil für eine Tätigkeit in einer Poststelle spricht indes das positive und negative Leistungsbild der Klägerin, wie sich aus den vorgenannten Sachverständigengutachten ergibt, nämlich eine leichte körperliche Arbeit mit wechselnder Körperhaltung. Auch ist die Klägerin in der Lage, auf Grund ihrer langjährigen Berufstä-tigkeit als Fachverkäuferin, wie auch im Hinblick auf ihren Anpassungslehrgang für Ver-käuferinnen im kaufmännischen Bereich, sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-ten innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu verschaffen (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 22.09.1977, - 5 RJ 96/76 – in: BSGE 44, 288 [290 ff.]). Ins-besondere der Sachverständige Dr. F1 ... führt in seinem Gutachten aus, dass Anpassungs-fähigkeit und geistige Beweglichkeit für Tätigkeiten in einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten vorlägen. Auch stehen die von dem Sachverständigen Dr. A1 ... genannten not-wendigen guten hygienischen Bedingungen am Arbeitsplatz dem nicht entgegen, da es sich hierbei um Sachverhalte handelt, auf die die Klägerin selbst Einfluss nehmen kann und ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass etwa in öffentlichen Verwaltungen oder Privatunternehmen, in denen eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle in Betracht kommt, entsprechende hygienische Bedingungen gewährleistet sind.
Eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle ist der Klägerin auch subjektiv nach dem Mehrstufenschema des BSG zumutbar. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts geht je-doch der Senat dabei davon aus, dass der zuletzt von der Klägerin versicherungspflichtige und damit maßgebliche Hauptberuf als Fachverkäuferin als Tätigkeit einer Angelernten im oberen Bereich mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zu qualifizieren ist. Dem gegen-über kann dieser Hauptberuf nicht als Facharbeitertätigkeit oder als Tätigkeit einer Ausge-bildeten mit einer Ausbildung von mehr als drei Jahren eingruppiert werden.
Facharbeiter im obengenannten Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG zum einen Versicherte, die (1) einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger, in der Regel dreijähriger Ausbildung er-langt und ausgeübt haben (BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 109; Urteil vom 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 - in: BSGE 59, 201), des weiteren (2) Versicherte, die ohne Ab-solvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse ange-eignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner (3) Versicherte, die in Tätig-keitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, und schließlich (4) die Versicherten, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Aus-bildungsgang im Sinne des BBiG besteht und die auch als solche in einen Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet sind, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzuachten sind. Für den Status des echten Fach-arbeiters ist daher eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 - ; Urteil vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 - ; Urteil vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 - , jeweils in: SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140, 143 mwN.). Berufe, für die nur eine zweijährige Ausbildung vorge-schrieben ist, sind daher in der Regel nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der Vorgenannten dritten oder vierten Gruppe. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeitersta-tus in Betracht, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben, auch wenn nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben war (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend: Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rz. 40 ff).
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ist danach folgendes festzustellen: Die Klä-gerin hat eine zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin für Haushaltsegenstände erfolgreich durchlaufen und ist im Besitz eines Facharbeiterzeugnisse. Bereits zu DDR - Zeiten um-fasste der anerkannte Ausbildungsberuf einer Verkäuferin allerdings nur eine Ausbil-dungsdauer von zwei Jahren (vgl. "Bildung und Beruf", herausgegeben von der Bundesan-stalt für Arbeit, Band "DDR-Ausbildungsberufe 3", Nr. 680 Seite 49, Stichwort "Fachver-käufer(in) DDR"; s. a. Anerkennung in der Ausbildungsordnung vom 27.03.1968). Nach den obigen Ausführungen könnte daher ein Facharbeiterstatus bzw. ein Status als ausgebil-dete Angestellte nur bejaht werden, wenn eine Ausbildung zur Verkäuferin im Gebiet der alten Bundesrepublik diesen Status hätte; hierfür wäre allerdings nach bundesdeutschem Recht regelmäßig eine dreijährige Ausbildung erforderlich. Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-zes vom 23.12.2002 (BGBl. I Seite 4621) ist für die Ausbildung zur "reinen" Verkäuferin indes nur eine zweijährige Ausbildungsdauer vorgesehen und entspricht insoweit nicht einer Facharbeiterausbildung (vgl. "Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Infor-mationen", Nr. 681a Punkt B.7.2-01, wonach es sich bei der Tätigkeit als Verkäufer(in) um eine allgemeine, fachübergreifende Berufsbezeichnung für im Verkauf tätige Einzelhan-delskaufleute (nicht 2jähriger Ausbildungsberuf) handelt; zu unterscheiden ist hiervon die 3-jährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann (-frau)); s.a. Datenbank für Ausbil-dungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit (www.berufenet.de), Stichwort "Verkäuferin/Ausbildungsinhalte"; danach erfolgt die Abschlussprüfung i.S.d. § 34 BBiG im anerkannten Ausbildungsberuf "Verkäufer(in)" nach zwei Jahren).
Dem gegenüber ist eine darüber hinausgehende Ausbildungsdauer von drei Jahren für den Ausbildungsberuf einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit Schwerpunkten Bäckerei/Konditorei oder Fleischerei erforderlich (vgl. Berufsinformationskarte der Bun-desanstalt für Arbeit/BO682). Die Klägerin hat jedoch eine entsprechende Ausbildung zu einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit den oben genannten Schwerpunk-ten gerade nicht durchlaufen, sondern war nur kurzfristig für ein Jahr (22.11.1993 bis 31.10.1994) bzw. für 7 ½ Monate (01.09.1995 bis 12.04.1996) im Lebensmittelbereich tätig, was jedoch nicht eine qualifizierte Ausbildung im Beruf einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei oder Fleischerei ersetzt; aus diesen Gründen scheidet die Annahme eines Facharbeiter- bzw. Ausgebildetenstatus aus.
Als angelernte Arbeiterin ist die Klägerin somit nach dem Mehrstufenschema des BSG grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes subjektiv, d. h. sozial zu-mutbar, verweisbar. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, bei einer vollschichtigen Ver-weisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt konkrete Verweisungstätigkeiten zu benen-nen (vgl. Niesel in KassKomm, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rn. 120; 122). Ausnahmen bestehen jedoch bei Angelernten des oberen Bereichs. Hier ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen, die sich insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auf Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert beschränken darf und bestimmte Qualitäts-merkmale, wie z. B. das Erfordernis einer Einweisung oder einer Einarbeitung oder der Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, aufweisen muss. Wenn man daher zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie der Gruppe der angelernten Arbei-ter im oberen Bereich zuzurechnen ist, ist die Klägerin sozial zumutbar auf die konkret benannte Tätigkeit einer Mitarbeiterin in einer Poststelle verweisbar.
Kennzeichnend für eine solche Tätigkeit in einer Poststelle ist das Erfordernis einer Ein-weisung und Einarbeitung; auch gehört diese Beschäftigung nicht zu den Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert, so dass eine solche Tätigkeit auch einem Angelernten des oberen Bereiches zumutbar ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das berufskundliche Gutach-ten von Dipl.-Vewaltungswirtin S ... H2 ... vom 09.06.1995, welches für das SG Dresden zum Aktenzeichen S 2 An 1/93 erstellt worden ist. Danach wird eine Tätigkeit als Mitar-beiterin in der Poststelle im öffentlichen Dienst bei einer 38,5-Stunden-Woche nach den Vergütungsgruppen BAT VIII/IX in der privaten Wirtschaft in den Gehaltsgruppen 1 und 2 des jeweils geltenden Tarifvertrages bezahlt.
Da nach den sowohl vom Sozialgericht wie auch vom erkennenden Senat eingeholten Gut-achten die Klägerin sozial zumutbar auf eine Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle verweisbar ist und die insoweit maßgebliche körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nach den Ausführungen von Dr. F1 ... auf arbeitsmedizinischen Gebiet durch den Weg-fallzeitpunkt der befristet gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente seit September 2002 bzw. nach den Ausführungen von Dr. A1 ... die Gesundheitsstörungen sich nach der Operation von 1998 eingestellt haben, ist die Klägerin jedenfalls seit September 2002 nicht mehr be-rufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Auch wenn nach den Ausführungen der Sachverständigen Bedenken bestehen, ob die Klägerin bereits zuvor tatsächlich berufsunfähig gewesen ist, insoweit also möglicherweise die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht gewährt worden ist, bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen dazu. Denn streitgegenständlich ist lediglich die Frage, ob die Klägerin über den Wegfallzeitraum September 2002 hinaus Anspruch auf Gewährung einer entsprechenden Rente hatte, wobei die bereits gewährte Rente auf Grund der in den gewährenden Verwaltungsakten ausgesprochenen Befristung mit Ablauf des 30.09.2002 weggefallen ist (siehe oben). Eine Weitergewährung der Rentenleistung in Form einer Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet daher über den Wegfallzeitpunkt 30.09.2002 hinaus aus; gleiches gilt für die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., die eine noch weitergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus, hilfsweise über die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Die am ...1962 geborene Klägerin absolvierte von 1979 bis 1981 eine Lehre zur Fachverkäuferin im Bereich Haushaltswaren mit Facharbeiterabschluss. In dem Beruf (Verkauf von Farben und Tapeten) arbeitete die Klägerin sodann bis Mai 1987 und im An-schluss hieran von Juni 1987 bis Juni 1990 als Stationshilfe im Krankenhaus. Von Juli 1990 bis Mai 1992 war die Klägerin als Reinigungskraft tätig. Es schloss sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit von Juni 1992 bis November 1993 an; in diesem Zeitraum durchlief die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 1993 einen Anpassungslehrgang für Verkäuferin-nen im kaufmännischen Bereich. Von November 1993 bis Oktober 1994 arbeitete die Klä-gerin erneut als Verkäuferin (Verkauf von Lebensmitteln). Nach einer Zeit der Arbeitslo-sigkeit von November 1994 bis August 1995 war die Klägerin sodann von September 1995 bis April 1996 als Verkäuferin in Aushilfstätigkeiten beschäftigt und ab April 1996 erneut arbeitslos.
Unter Bezugnahme auf eine Total-Operation wegen eines Vulva-Carzinoms im September 1998 beantragte die Klägerin am 03.11.1998 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das Facharbeiterzeugnis der Klä-gerin sowie einen Heilentlassungsbericht der S ...-Klinik Bad S ... bei, wo die Klägerin von Januar bis Februar 1999 zur Behandlung war; dort wird als Diagnose "Vulva-Carzinom" gestellt und ausgeführt, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten bei Vermeidung von schwerem Heben und Tragen vollschichtig verrichten könne. Mit Bescheid vom 12.03.1999 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschich-tig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätig-keiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 19.03.1999 holte die Beklagte ein freies Gutachten auf gynäkologischem Fachgebiet von Prof. Dr. L1 ... ein; in dem Gutachten vom Juni 1999 hatte der Sachver-ständige als Diagnose "Vulva-Carzinom" gestellt und sodann ausgeführt, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin nur mit zwei Stunden bis unter halbschichtig verrichten könne; Tätigkeiten im Sitzen, bei längerem Laufen und Stehen könnten nicht verrichtet werden. Allenfalls könne von einer kurzzeitigen Arbeit mit wechselnder Beschäftigung ausgegangen werden (Bl. 54 ff. d. VA). Ferner lag der Beklagten ein Befundbericht von Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet mit weiteren Unterlagen vor. Sodann gewähr-te die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.1999 der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähig-keit, befristet für den Zeitraum 01.04.1999 bis 30.09.2001, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe.
Die Klägerin beantragte am 30.04.2001 die Weitergewährung der Rente. Der Beklagten lag ein Befundbericht von Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet vor. Ferner holte die Beklagte ein gynäkologisches Gutachten von der DM B1 ... ein. In dem Gutachten vom August 2001 hat die Sachverständige als Diagnose "Vulva-Carzinom"; Zustand nach Vul-vektomie; Descensus vaginae; depressive Verstimmung gestellt. Nach Einschätzung der Sachverständigen könne die Klägerin leichte körperliche Arbeit ohne schweres Heben und Tragen im Wechsel mit Gehen, Stehen und Sitzen über kurze Zeit (3 bis unter 6 Stunden) verrichten. Die Beklagte hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. S1 ... In dem Gutachten vom August 2001 hat der Sachverständige als Diagnose ebenfalls Zustand nach operativer Entfernung eines Vulva-Carzinoms; depressiver Verstimmungszustand gestellt und sodann ausgeführt, dass die Klägerin als Verkäuferin aus nervenärztlicher Sicht 6 Stunden und mehr arbeiten könne. Der derzeitige psychische Zustand der Klägerin schränkt ihre Leistungsfähigkeit im Er-werbsleben nur gering ein. Eine geeignete Tätigkeit würde ihr im Gegenteil Selbstsicher-heit und Selbstvertrauen vermitteln. Mit Bescheid vom 19.09.2001 erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf eine Versichertenrente über den bisherigen Befristungszeit-punkt hinaus an und gewährte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit be-fristet bis 30.09.2002.
Auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 08.04.2002 zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet mit weiteren Unterlagen bei. Ferner erhob die Beklagte Beweis durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens von Prof. Dr. L1 ... In dem Gutachten vom Juni 2002 hat der Sachverständige als Diag-nosen gestellt: Vulva-Carzinom; sekundäres Lymphödem der Beine; Hyperthyreose. Zum positiven und negativen Leistungsbild schätzte der Sachverständige ein, dass die Klägerin als Verkäuferin nur unter drei Stunden tätig werden könne, bei leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht vollschichtig. Es beständen durch depressive Stimmungslage und die Konzentrationsschwäche Einschränkungen im Publi-kumsverkehr und bei geistigen Tätigkeiten. Tätigkeiten mit längerem Stehen und Laufen seien nicht möglich. Ferner holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. K1 ... ein. In dem Gutachten vom August 2002 hat der Sachverständige folgende Diagnosen ge-stellt: depressiver Verstimmungszustand bei Zustand nach operativer Entfernung eines Vulva-Carzinoms. Die Klägerin könne als Verkäuferin sechs Stunden und mehr arbeitstäg-lich tätig werden.
Daraufhin wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2002 den Weitergewährungsantrag der Klägerin zurück. Trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen "Zustand nach gynäkologischer Operation ohne Hinweis auf Rezidiv oder Fernabsiedelung; durch Hilfs-mittel kompensierbare Sitzbeschwerden; behandelbare psychische Beschwerdesymptoma-tik ohne überdauernde Minderung des Leistungsvermögens" sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Die Klägerin sei we-der berufsunfähig noch erwerbsunfähig. Eine Weitergewährung der Rente sei daher nicht zulässig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 20.09.2002 blieb erfolg-los (Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003). Es bestehe über den 30.09.2002 hinaus kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach der im Ren-tenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung sei die Klägerin nicht berufsunfähig, weil sie noch die ihr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zumutbare Beschäftigung, zum Beispiel als Bürohilfskraft, vollschichtig verrichten könne. Berufsun-fähigkeit liege daher nicht vor. Das Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließe gleich-zeitig die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht. Die Klägerin könne nach der im Rentenverfahren getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täg-lich regelmäßig ausüben. Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2003 Klage zum Sozialge-richt Chemnitz erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakten des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz – Versorgungsamt – beigezogen, einen Befundbericht von Dr. L2 ... auf allgemeinmedizi-nischem Fachgebiet. Ferner hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. F1 ... In dem Gutachten vom März 2004 hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: Narbenbeschwerden nach Vulva-Carzinom bei Zustand nach radikaler Vulvektomie und Lymphonodektomie beidseits 1998; sekundä-res Lymphödem beider Beine, links größer als rechts; Zustand nach Strumektomie (par-tiell) jetzt euthyrote Stoffwechsellage. Im Vergleich zu den Gutachten von Prof. Dr. L1 ... vom Juni 2002 und Dr. K1 ... vom August 2002 habe keine Verschlechterung des Ge-sundheitszustandes festgestellt werden können. Bezüglich der depressiven Verstimmung scheine eine Stabilisierung eingetreten zu sein. Die Klägerin sei unter Beachtung der be-stehenden Funktionseinschränkungen in der Lage, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung der Gesundheit körperlich leichte Tätigkeiten auszuführen. Ein Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen sei möglich. Ein möglichst frei wählbarer Wechsel wäre sinn-voll. Die Klägerin sei in der Lage, eine Tätigkeit von acht Stunden täglich auszuüben. Un-übliche Unterbrechungen seien nicht erforderlich. Das Tätigkeitsbild einer Verkäuferin sei nicht mit dem Leistungsbild der Klägerin vereinbar, da in dieser Tätigkeit zwangsläufig mit überwiegend stehenden Tätigkeiten zu rechnen sei. Auch eine Tätigkeit als Mitarbeite-rin im Servicebereich wegen der stehenden Phasen sei nicht möglich. Eine Tätigkeit als Pförtnerin sei hingegen vollschichtig möglich. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 51 ff. SG-Akte) wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.05.2004 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 17.09.2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 sei rechtmäßig und verletze die Kläge-rin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit. Das Sozialgericht hat sodann die tatbestandlichen Voraussetzun-gen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung dargestellt sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten Mehrstufenschema. Ferner hat das Sozialgericht die gesetzliche Bestimmung des § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dargestellt und ausgeführt, dass im Sinne der Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf der Klägerin derjenige der Verkäu-ferin sei, den sie zuletzt unbefristet und auf Dauer ausgeübt habe. Auf Grund der vom Ge-richt eingeholten nachvollziehbaren und schlüssigen arbeitsmedizinischen Gutachten sei eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr möglich, da nach der Einschätzung des Sachver-ständigen die Klägerin nur eine leichte körperliche Tätigkeit verrichten könne, die Tätig-keiten einer Verkäuferin dagegen aus leichten und mittelschweren Tätigkeiten beständen. Dennoch liege Berufungsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zum so genannten Mehrstufenschema sei der maßgebliche Beruf der Klägerin als Verkäuferin der dritten Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angestelltenberufs mit einer längeren regelmäßigen dreijährigen Ausbildung zuzuord-nen. Die Klägerin könne jedoch im Erwerbsleben noch zumutbar auf Tätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen und in Behörden mit einer Vergütung nach BAT IX bzw. K1 im Einzelhandel verwiesen werden. Es handele sich dabei um leichte körperliche Tätigkeiten, die in wechselnder Arbeitshal-tung ausgeführt werden könnten. Diese Aufgaben könne die Klägerin als auch im kauf-männischen Bereich geschulte Verkäuferin unschwer nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben. Da somit Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI alter Fassung bzw. § 240 SGB VI neuer Fassung nicht vorliege, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Gegen das am 08.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.07.2004 eingelegte Be-rufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin habe Anspruch auf Weitergewährung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsun-fähigkeit. Die weiterhin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Rente wegen teilwei-ser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat die Klägerin in der mündlichen Verhand-lung nicht mehr weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.02.2003 dem Grunde nach zu verurteilen, der Klägerin Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dr. F2 ... auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet und Dr. H1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet beigezogen sowie Krankenunterlagen der O ...klinik Bad K ..., wo die Klägerin im Ok-tober und November 2000 zur Behandlung war; danach könne die Klägerin als Verkäuferin vollschichtig arbeiten. Bei Rezidivfreiheit seien nach weiterer Besserung der postoperati-ven Schmerzsymptomatik leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens von Dr. A1 ... In dem Gutachten von Mai 2005 hat der Sachverständige folgende Diag-nosen gestellt: Narbenbeschwerden nach radikal operierten Vulva-Carzinom 1998, Harn-entleerungsstörung nach Hautfalte vor der Harnröhrenmündung; sekundäres Lymphödem beider Beine, narbige Einengung des Introitus vaginae und damit Verhinderung einer Ko-habitation, Blutungsstörungen. In Zusammenfassung der Beweisfragen des Senats hat der Sachverständige sodann ausgeführt, dass der Klägerin nur noch eine leichte körperliche Arbeit zuzumuten sei. Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten und Arbei-ten in körperlicher Zwangshaltung verbunden seien, ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen erfolgen müssten, das Steigen von Leitern notwendig machten oder nur im Freien bei Staub- sowie Hitze- und Kälteeinwirkung geleistet werden könnten, seien der Klägerin nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf Akkordarbeiten zu. Eine Tätigkeit in wechseln-der Körperhaltung, vorwiegend in Gebäuden, sei für die Klägerin günstig und zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einsatzbeschränkungen sei eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden möglich. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Verkäuferin könne noch an einer Handelseinrichtung erfolgen, die nicht dauerfrequentiert sei sowie Heben und Tragen schwerer Lasten nicht erforderlich mache. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten von der Klägerin ausgeübt werden, eine Umstellung auf andere Tätigkeiten sei möglich. Die Klägerin sei in der Lage, eine Strecke von mehr als 500 Metern zurückzule-gen. Auf das Gutachten im Übrigen (Bl. 65 ff. LSG-Akte) wird Bezug genommen.
Der Senat hat ferner berufskundliche Unterlagen zum Berufsbild Mitarbeiterin Poststelle und Bürohilfskraft beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheit zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 07.02.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen – im Berufungsverfahren nur noch streiti-gen - Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.09.2002 hinaus.
Die mit Bescheid vom 04.10.1999 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war ur-sprünglich befristet für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.2001; diese Rentenleistung wur-de sodann mit Bescheid vom 19.09.2001 erneut bis zum Ablauf des 30.09.2002 gewährt. Bei diesen Befristungen handelte es sich um Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf unbeschadet des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen erlassen werden mit einer Bestim-mung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt be-ginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstel-len soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Hier beruhte die Gewährung einer befristeten Rentenleistung auf der Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn entweder begründete Aussicht be-steht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann oder - wie vorliegend - der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist; eine vergleichbare Regelung beinhaltet auch § 102 Abs. 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Die in den Bescheiden vom 04.10.1999 und 19.09.2001 ausgesproche-ne Befristung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beruhte als Nebenbestimmung im Sin-ne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X somit auf einer Rechtsvorschrift, die eine entsprechende Nebenbestimmung zulässt. Durch diese ausdrücklich in den Verwaltungsakten ausgespro-chene Fristbestimmung endete die Wirksamkeit der die Rentenleistung gewährenden Be-scheide vom 04.10.1999 und 19.09.2001 mit Eintritt der auflösenden Bedingung, nämlich mit dem Ablauf des 30.09.2002, so dass diese Verwaltungsakte durch Zeitablauf sich erle-digt hatten und ihre Wirksamkeit verloren hatten im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurück-genommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. § 39 Abs. 2 SGB X umschreibt Tatbestände, in Folge derer der Verwal-tungsakt seine Wirksamkeit verliert. Nach der Sprachregelung des SGB X werden Verwal-tungsakte im Rahmen der §§ 44 und 45 SGB X zurückgenommen, der §§ 46 und 47 SGB X widerrufen und des § 48 SGB X aufgehoben. Darüber hinaus finden sie eine Erledigung durch Zeitablauf bei Befristung des Verwaltungsaktes oder auch durch anderweitige Erle-digungen. Da hier eine wirksame Befristung der die Rentenleistungen gewährenden Ver-waltungsakte vorlag, waren damit die rentengewährenden Bescheide vom 04.10.1999 und 19.03.2001 mit Ablauf der Befristung vom 30.09.2002 erledigt im Sinne des Gesetzes, so dass es dem gegenüber auch keine Aufhebung der Bescheide nach § 48 SGB X auf Grund eines Besserungsnachweises mehr bedurfte. Denn "zurückgenommen", "widerrufen" oder "aufgehoben" worden im Sinne der §§ 44 ff. SGB X müssen nur Verwaltungsakte, die noch bei Erlass der nach §§ 44 ff SGB X entsprechenden Bescheide wirksam waren, was jedoch bei Erlöschen der Verwaltungsakte durch Zeitablauf bereits sprachlogisch nicht mehr erforderlich ist (vgl. hierzu auch Steinwedel in Kassler Kommentar, § 39 SGB X Rd.-Ziff. 20). Abzugrenzen ist hiervon der nicht zulässige "Selbstvollzug des Gesetzes". Ist die in einem Verwaltungsakt ausgesprochene Bewilligung von Leistungen nämlich nicht wirksam befristet, bedarf es eines aufhebenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn klare gesetzliche Regelungen vorliegen, die den Anspruch – zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters – entfallen lassen oder sonst beeinflussen (vgl. Steinwedel a.a.O., § 48 SGB X Rd.-Ziff. 9). So liegt der Fall hier nicht, da durch die wirksame Befristung in den Bescheiden vom 04.10.1999 und 19.09.2001 es sich gerade um keinen Selbstvollzug der Gesetze handelte, sondern um eine wirksame Ne-benbestimmung, die die Verwaltungsakte und die darin enthaltene Rentengewährung mit dem Fristablauf erlöschen ließ.
Der geltendgemachte Rentenanspruch richtet sich vorrangig nach den §§ 43, 44 SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2000. Die ab 01.01.2001 in Kraft getretene Neuregelung dieser Vor-schriften durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I Seite 1827) ist bis zum 31.12.2000 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, § 300 Abs. 2 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 20.6.2002 - B 13 RJ 13/02 R -); die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung ist allerdings heranzuziehen, soweit ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Be-tracht kommt (vgl. § 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI; BSG, Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -), was hier allerdings nicht (mehr) streitgegenständlich ist. Bestand danach somit am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-fähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b Absatz 1 Satz 1 SGB VI); bei befristeten Rente wie im vorliegenden Fall gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist (§ 302b Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Erforderlich ist danach zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Da der Ver-sicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an noch strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kennt-nissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfä-higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbarer Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktla-ge nicht zu berücksichtigen. Nach den Übergangsvorschriften des § 300 Abs. 2 und § 302 b Abs. 1 SGB VI, letztere neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000 (s.o.), ist dieser Vor-schrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.2.1999 - B 5 RJ 28/98 R - in: SozR 3-2600 § 300 Nr. 14 m.w.N.). Ein erst danach entstehender Anspruch auf Rente wegen (jetzt) teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 SGB VI, eben-falls neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000, dessen Definition der Berufsunfähigkeit im Vergleich zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Definition nur geringfügig verändert ist, sodass auch insoweit die bisherige Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 14/02 R-), bzw. § 43 SGB VI n.F ... Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versi-cherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tä-tigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszu-üben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 158; Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenan-spruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesund-heitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbar-keit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichte-rung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Ent-sprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifi-zierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -; Urteil vom 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen wer-den. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Während den Angehörigen des unteren Bereichs grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Be-reichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vor-kenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass in diesem Fall mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R -). Das BSG hat sodann auch für Angestellte ein entspre-chende Mehrstufenschema entwickelt (BSG, Urteil vom 24.03.1984 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 13.12 1984 - 11 RA 72/83 - in: BSGE 57, 291). Ausgehend von der erforderlichen Ausbildung lassen sich danach für Angestellte folgende Gruppen bilden: unausgebildete Angestellte (Ungelernte), Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte), Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und schließlich Angestellte hoher beruflicher Qualität. Hinsichtlich der Einordnung in die einzelnen Gruppen und die Verweisungsmöglichkeiten ist dabei auf die zum Mehrstufenschema der Arbeiter entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeiten für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Um-fang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 08.10.1992 -13 RJ 49/91 - in: SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27; Urteil vom 24.04.1996 - 5 RJ 24/94 -; Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Urteil vom 15.04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - in: SozR 3-2600 § 43 Nr. 25 m.w.N.; Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 14/02 R -).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stimmt auch der Senat mit dem Sozialgericht überein, dass bei der Klägerin - ausgehend von der zuletzt versicherungspflichtig und auf Dauer ausge-übte Tätigkeit - Verkäuferin auszugehen ist. Dem gegenüber war nicht auf die Tätigkeit der Stationshilfe im Krankenhaus oder als Raumpflegerin abzustellen, denn die Erwerbsbio-grafie der Klägerin ist ganz überwiegend davon geprägt, dass die Klägerin als Verkäuferin - allerdings in verschiedenen Wirtschaftszweigen - gearbeitet hat. Insbesondere hat die Klägerin auch eine entsprechende Ausbildung zur Fachverkäuferin für Hauswirtschaftswa-ren durchlaufen. Auch stimmt der Senat mit dem Sozialgericht weitergehend überein, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin nach dem Ergebnis der bereits vom Sozialge-richt durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls auf arbeitsmedizinischem Gebiet nicht mehr ausführen kann. Zwar bestätigt der vom Senat beigezogene Sachverständige Dr. A1 ... auf gynäkologischem Fachgebiet noch, dass die Klägerin als Verkäuferin in einer Handelseinrichtung tätig werden könnte. Dem gegenüber führt jedoch der vom Sozialge-richt bestellte Sachverständige Dr. F1 ... auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet aus, dass das Tätigkeitsbild einer Verkäuferin nicht mit dem Leistungsbild der Klägerin vereinbar sei, da in dieser Tätigkeit zwangsläufig mit überwiegend stehenden Tätigkeiten zu rechnen sei, welche die Klägerin auf Grund des Lymphödems und der erwartbaren Verschlechte-rung nicht mehr leisten könne. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überzeugung an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin bereits auf Grund des Um-standes, dass sie ihre zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte und als Hauptberuf im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG zu qualifizierender Tätigkeit als Verkäuferin jedenfalls nicht mehr vollschichtig ausüben kann, bereits berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist.
Die Klägerin ist vielmehr objektiv und subjektiv zumutbar auf Bürohilfstätigkeiten und insbesondere auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle zu verweisen. Eine solche Tätigkeit kann die Klägerin objektiv, d. h. nach ihren (gesundheitlichen und berufli-chen) Kräften und Fähigkeiten ausüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den ausgeführten Beweisaufnahmen.
Der bereits im Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. F1 ... stellte auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde in seinem Gutachten vom März 2004 auf arbeitsmedizini-schem Fachgebiet folgende Diagnosen: Narbenbeschwerden nach Vulga-Carzinom bei Zustand nach radikaler Vulvektomie und Lymphonodektomie beidseits 1998; sekundäres Lymphödem beider Beine, links größer als rechts, Zustand nach Storektumie (partiell), jetzt euthyreote Stoffwechsellage. Im Verhältnis zu dem Gutachten von Prof. Dr. L1 ... vom Juli 2002 und dem Gutachten von Dr. K1 ... vom August 2002, jeweils im Auftrag der Beklagten, habe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen las-sen. Bezüglich der depressiven Verstimmung scheine eine Stabilisierung eingetreten zu sein. Unter Beachtung der bei der Klägerin bestehenden Funktionseinschränkungen sei sie ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nur noch in der La-ge, körperlich leichte Arbeiten auszuführen. Körperlich schweren Arbeiten ständen unter anderem das sekundäre Lymphödem beider Beine entgegen. Es seien Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen möglich. Das Überwiegen eines bestimmten Anteils sei nicht zwingend notwendig, ein möglichst frei wählbarer Wechsel wäre sinnvoll. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen stattfinden, vereinzelte Gänge ins Freie seien möglich. Unter Be-achtung des Leistungsbildes sei eine Tätigkeit von acht Stunden täglich möglich. Mit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unüblichen Unterbrechungen sei nicht zu rechnen. Das He-ben und Tragen von Lasten, längeres Stehen und Gehen sowie auch längeres Sitzen ohne die Möglichkeit des Wechsels seien der Klägerin nicht zumutbar. Bei Nichtbeachtung ste-he eine Verstärkung des sekundären Lymphödems zu befürchten, bei längerem Sitzen sei eine Verstärkung der Schmerzzustände im Vulvarbereich zu erwarten. Das Tätigkeitsbild einer Verkäuferin sei nicht mit dem Leistungsbild der Klägerin vereinbar, da in dieser Tä-tigkeit zwangsläufig mit überwiegend stehenden Tätigkeiten zu rechnen sei, welche die Klägerin auf Grund des Lymphödems und der erwartbaren Verschlechterungen nicht mehr leisten könne. Auch als Mitarbeiterin im Servicebereich sei durchaus mit länger dauernden Phasen stehender Tätigkeit zu rechnen, so dass gleiche Ausschlusskriterien gelten. Das Tätigkeitsbild einer Pförtnerin stehe in weitestgehender Übereinstimmung mit dem Leis-tungsbild der Klägerin, so dass ein vollschichtiger Einsatz möglich sei. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klä-gerin in absehbarer Zeit bessern würde. Die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin sei bei einem Einsatz entsprechend ihres Leistungsbildes gewährleistet. Das technische Verständ-nis entspreche ihrer bisherigen Berufsausbildung. Reaktions- und Übersichtsfähigkeit seien durch die vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht beeinträchtigt. Ausdauer und besonde-res Verantwortungsbewusstsein seien bei einem Einsatz entsprechend ihres Leistungsbildes gegeben. Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit lägen für Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten vor. Die Klägerin sei in der Lage, einen Fußweg von über 500 Metern von ihrer Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel sowie vom öffentli-chen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz vor Beginn und am Ende der Arbeitszeit zurückzu-legen. Sie sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel und ein Kfz zu benutzen.
Auf gynäkologischem Fachgebiet stellt der vom Senat bestellte Sachverständige auf der Grundlage der von ihm erhobenen Befunde folgende Diagnosen: Narbenbeschwerden nach radikal operierten Vulgacarzinom 1998; Harnentleerungsstörung durch Hautfalte vor der Harnröhrenmündung; sekundäres Lymphödem beider Beine; narbige Einengung des Intro-itus vaginae und damit Verhinderung einer Kohabitation; Blutungsstörungen. In Beantwor-tung der Beweisfragen führt der Sachverständige sodann aus, dass die Gesundheitsstörun-gen sich nach der Vulvektomie eingestellt hätten, wobei die veränderte Harnentleerung sich erst in den letzten beiden Jahren verschlechtert habe. Alle anderen schon in den Vor-gutachten beschriebenen belastungsabhängigen Beschwerden seien unverändert da, wobei die psychische Situation stabil erscheine. Die veränderte Harnentleerung erfordere gute hygienische Bedingungen am Arbeitsplatz, da nach jeder Miction eine aufwendige Reini-gung notwendig sei. Unter Berücksichtigung der geklagten und objektivierbaren Be-schwerden sei der Klägerin nur noch eine leichte körperliche Arbeit zuzumuten. Tätigkei-ten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung verbunden seien, ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen erfolgen müssten, Besteigen von Leitern notwendig machten und nur im Freien bei Staub- sowie Hitze- und Kälteein-wirkung geleistet werden könnten, seien der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Dies treffe auch auf Akkordarbeit zu. Eine Tätigkeit, die mit Wechsel von Sitzen, Laufen und Stehen verbunden sei und darüber hinaus vorwiegend in Gebäuden erfolgen könne, wäre für die Klägerin günstig und zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einsatzbeschränkungen sei eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin könne in einer Handelseinrichtung erfolgen, die nicht dauerfrequentiert sei sowie Heben und Tragen schwerer Lasten nicht erforderlich mache. Auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die die gemachten Einschränkungen berücksichtigten, könnten von der Klägerin ausgeübt werden. Eine Umstellung auf andere Tätigkeiten schei-ne möglich. Nach den Angaben der Klägerin müsse diese nach etwa einer Stunde laufen eine Pause einlegen. Demnach sei die Klägerin in der Lage, eine Strecke von mehr als 500 Metern zurückzulegen.
Der Senat schließt sich den gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen an. Die Gut-achten sind in Erhebung der Befunde, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der bereits erhobenen Befunde sowie in der Beantwortung der Beweisfragen des Gerichtes sachkundig erstellt, nachvollziehbar und im Ganzen schlüssig.
Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zwar aus den bereits oben genannten Gründen in ihrer zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Fach-verkäuferin jedenfalls nicht mehr vollschichtig tätig werden kann. Sie ist jedoch in der Lage, vollschichtig als Bürohilfskraft und insbesondere als Mitarbeiterin einer Poststelle beschäftigt zu sein, denn das von den Gutachtern beschriebene positive und negative Leis-tungsbild, nämlich eine leichte körperliche Tätigkeit, entspricht dem Anforderungsprofil an eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle. Der Senat nimmt in diesem Zusammen-hang Bezug auf das berufskundliche Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin S ... H2 ... vom 09.06.1995, welches für das Sozialgericht Dresden zum Aktenzeichen – S 2 AN 1/93 – erstellt worden ist.
Zu dem Aufgabengebiet einer Mitarbeiterin in einer Poststelle gehört danach das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen sowie das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Das Heben und Tragen schwerer Lasten fällt nicht an, da die Post mittels fahrbarer Wagen befördert wird. Insgesamt zählt die Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle zu den so genannten Bürohilfstätigkeiten. Hierunter werden einfache und routinemäßige Büroarbeiten erfasst, die nach Anweisung im kaufmännischen, verwal-tungsbezogenen und technischen Bereich in Behörden, Betrieben sowie bei sonstigen Or-ganisationen und Einrichtungen ausgeübt werden. Je nach Einsatz ist auch eine Beschäfti-gung in einen Teilbereich (nur Poststelle oder nur Botengänge) möglich. Generell ist diese Arbeit als körperlich leicht zu qualifizieren. Die Tätigkeiten wird im Wechsel der Körper-haltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt. Zwangshaltungen fallen selten an. Hinsichtlich der psychischen Fähigkeiten ist eine genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konstruktionsfähigkeiten sowie Anpassungs- und Kooperati-onsfähigkeit erforderlich (vgl. hierzu auch das berufskundliche Gutachten von Diplomver-waltungswirtin H2 ... vom 12.10.1999 für das Sächsische LSG zum Aktenzeichen L 5 RJ 80/97). Danach sind aber auch allgemein Tätigkeiten als Bürohilfskraft generell als körperlich leichte Arbeit zu bezeichnen.
Dem danach beschriebenen Anforderungsprofil für eine Tätigkeit in einer Poststelle spricht indes das positive und negative Leistungsbild der Klägerin, wie sich aus den vorgenannten Sachverständigengutachten ergibt, nämlich eine leichte körperliche Arbeit mit wechselnder Körperhaltung. Auch ist die Klägerin in der Lage, auf Grund ihrer langjährigen Berufstä-tigkeit als Fachverkäuferin, wie auch im Hinblick auf ihren Anpassungslehrgang für Ver-käuferinnen im kaufmännischen Bereich, sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-ten innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu verschaffen (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 22.09.1977, - 5 RJ 96/76 – in: BSGE 44, 288 [290 ff.]). Ins-besondere der Sachverständige Dr. F1 ... führt in seinem Gutachten aus, dass Anpassungs-fähigkeit und geistige Beweglichkeit für Tätigkeiten in einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten vorlägen. Auch stehen die von dem Sachverständigen Dr. A1 ... genannten not-wendigen guten hygienischen Bedingungen am Arbeitsplatz dem nicht entgegen, da es sich hierbei um Sachverhalte handelt, auf die die Klägerin selbst Einfluss nehmen kann und ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass etwa in öffentlichen Verwaltungen oder Privatunternehmen, in denen eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle in Betracht kommt, entsprechende hygienische Bedingungen gewährleistet sind.
Eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle ist der Klägerin auch subjektiv nach dem Mehrstufenschema des BSG zumutbar. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts geht je-doch der Senat dabei davon aus, dass der zuletzt von der Klägerin versicherungspflichtige und damit maßgebliche Hauptberuf als Fachverkäuferin als Tätigkeit einer Angelernten im oberen Bereich mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zu qualifizieren ist. Dem gegen-über kann dieser Hauptberuf nicht als Facharbeitertätigkeit oder als Tätigkeit einer Ausge-bildeten mit einer Ausbildung von mehr als drei Jahren eingruppiert werden.
Facharbeiter im obengenannten Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG zum einen Versicherte, die (1) einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger, in der Regel dreijähriger Ausbildung er-langt und ausgeübt haben (BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 1 RA 15/82 - in: BSGE 55, 45; Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82 - in: SozR 2200 § 1246 Nr. 109; Urteil vom 28.11.1985 - 4a RJ 51/84 - in: BSGE 59, 201), des weiteren (2) Versicherte, die ohne Ab-solvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Aus-bildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse ange-eignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, ferner (3) Versicherte, die in Tätig-keitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, und schließlich (4) die Versicherten, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Aus-bildungsgang im Sinne des BBiG besteht und die auch als solche in einen Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet sind, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzuachten sind. Für den Status des echten Fach-arbeiters ist daher eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.08.1986 - 4a RJ 73/84 - ; Urteil vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 - ; Urteil vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 - , jeweils in: SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140, 143 mwN.). Berufe, für die nur eine zweijährige Ausbildung vorge-schrieben ist, sind daher in der Regel nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen der Vorgenannten dritten oder vierten Gruppe. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeitersta-tus in Betracht, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben, auch wenn nur eine zweijährige Ausbildung vorgeschrieben war (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend: Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rz. 40 ff).
Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt ist danach folgendes festzustellen: Die Klä-gerin hat eine zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin für Haushaltsegenstände erfolgreich durchlaufen und ist im Besitz eines Facharbeiterzeugnisse. Bereits zu DDR - Zeiten um-fasste der anerkannte Ausbildungsberuf einer Verkäuferin allerdings nur eine Ausbil-dungsdauer von zwei Jahren (vgl. "Bildung und Beruf", herausgegeben von der Bundesan-stalt für Arbeit, Band "DDR-Ausbildungsberufe 3", Nr. 680 Seite 49, Stichwort "Fachver-käufer(in) DDR"; s. a. Anerkennung in der Ausbildungsordnung vom 27.03.1968). Nach den obigen Ausführungen könnte daher ein Facharbeiterstatus bzw. ein Status als ausgebil-dete Angestellte nur bejaht werden, wenn eine Ausbildung zur Verkäuferin im Gebiet der alten Bundesrepublik diesen Status hätte; hierfür wäre allerdings nach bundesdeutschem Recht regelmäßig eine dreijährige Ausbildung erforderlich. Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-zes vom 23.12.2002 (BGBl. I Seite 4621) ist für die Ausbildung zur "reinen" Verkäuferin indes nur eine zweijährige Ausbildungsdauer vorgesehen und entspricht insoweit nicht einer Facharbeiterausbildung (vgl. "Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Infor-mationen", Nr. 681a Punkt B.7.2-01, wonach es sich bei der Tätigkeit als Verkäufer(in) um eine allgemeine, fachübergreifende Berufsbezeichnung für im Verkauf tätige Einzelhan-delskaufleute (nicht 2jähriger Ausbildungsberuf) handelt; zu unterscheiden ist hiervon die 3-jährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann (-frau)); s.a. Datenbank für Ausbil-dungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit (www.berufenet.de), Stichwort "Verkäuferin/Ausbildungsinhalte"; danach erfolgt die Abschlussprüfung i.S.d. § 34 BBiG im anerkannten Ausbildungsberuf "Verkäufer(in)" nach zwei Jahren).
Dem gegenüber ist eine darüber hinausgehende Ausbildungsdauer von drei Jahren für den Ausbildungsberuf einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit Schwerpunkten Bäckerei/Konditorei oder Fleischerei erforderlich (vgl. Berufsinformationskarte der Bun-desanstalt für Arbeit/BO682). Die Klägerin hat jedoch eine entsprechende Ausbildung zu einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit den oben genannten Schwerpunk-ten gerade nicht durchlaufen, sondern war nur kurzfristig für ein Jahr (22.11.1993 bis 31.10.1994) bzw. für 7 ½ Monate (01.09.1995 bis 12.04.1996) im Lebensmittelbereich tätig, was jedoch nicht eine qualifizierte Ausbildung im Beruf einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit Schwerpunkt Bäckerei/Konditorei oder Fleischerei ersetzt; aus diesen Gründen scheidet die Annahme eines Facharbeiter- bzw. Ausgebildetenstatus aus.
Als angelernte Arbeiterin ist die Klägerin somit nach dem Mehrstufenschema des BSG grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes subjektiv, d. h. sozial zu-mutbar, verweisbar. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, bei einer vollschichtigen Ver-weisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt konkrete Verweisungstätigkeiten zu benen-nen (vgl. Niesel in KassKomm, Stand Juni 1998, § 43 SGB VI Rn. 120; 122). Ausnahmen bestehen jedoch bei Angelernten des oberen Bereichs. Hier ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen, die sich insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auf Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert beschränken darf und bestimmte Qualitäts-merkmale, wie z. B. das Erfordernis einer Einweisung oder einer Einarbeitung oder der Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, aufweisen muss. Wenn man daher zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie der Gruppe der angelernten Arbei-ter im oberen Bereich zuzurechnen ist, ist die Klägerin sozial zumutbar auf die konkret benannte Tätigkeit einer Mitarbeiterin in einer Poststelle verweisbar.
Kennzeichnend für eine solche Tätigkeit in einer Poststelle ist das Erfordernis einer Ein-weisung und Einarbeitung; auch gehört diese Beschäftigung nicht zu den Tätigkeiten mit nur ganz geringem Wert, so dass eine solche Tätigkeit auch einem Angelernten des oberen Bereiches zumutbar ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das berufskundliche Gutach-ten von Dipl.-Vewaltungswirtin S ... H2 ... vom 09.06.1995, welches für das SG Dresden zum Aktenzeichen S 2 An 1/93 erstellt worden ist. Danach wird eine Tätigkeit als Mitar-beiterin in der Poststelle im öffentlichen Dienst bei einer 38,5-Stunden-Woche nach den Vergütungsgruppen BAT VIII/IX in der privaten Wirtschaft in den Gehaltsgruppen 1 und 2 des jeweils geltenden Tarifvertrages bezahlt.
Da nach den sowohl vom Sozialgericht wie auch vom erkennenden Senat eingeholten Gut-achten die Klägerin sozial zumutbar auf eine Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle verweisbar ist und die insoweit maßgebliche körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nach den Ausführungen von Dr. F1 ... auf arbeitsmedizinischen Gebiet durch den Weg-fallzeitpunkt der befristet gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente seit September 2002 bzw. nach den Ausführungen von Dr. A1 ... die Gesundheitsstörungen sich nach der Operation von 1998 eingestellt haben, ist die Klägerin jedenfalls seit September 2002 nicht mehr be-rufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Auch wenn nach den Ausführungen der Sachverständigen Bedenken bestehen, ob die Klägerin bereits zuvor tatsächlich berufsunfähig gewesen ist, insoweit also möglicherweise die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht gewährt worden ist, bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen dazu. Denn streitgegenständlich ist lediglich die Frage, ob die Klägerin über den Wegfallzeitraum September 2002 hinaus Anspruch auf Gewährung einer entsprechenden Rente hatte, wobei die bereits gewährte Rente auf Grund der in den gewährenden Verwaltungsakten ausgesprochenen Befristung mit Ablauf des 30.09.2002 weggefallen ist (siehe oben). Eine Weitergewährung der Rentenleistung in Form einer Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet daher über den Wegfallzeitpunkt 30.09.2002 hinaus aus; gleiches gilt für die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., die eine noch weitergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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