L 4 RA 482/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 1540/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 482/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Hochschul-Ingenieurökonom der als 1. Wirtschaftskontrolleur überwiegend ökonomische Tätigkeiten verrichtet hat unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der AVItech. Es reicht für eine Einbeziehung nicht aus im Rahmen des Berufsbildes beschäftigt gewesen zu sein, es muss vielmehr eine ingenieurtechnische Tätigkeit vorliegen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. August 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeiten vom 01.03.1975 bis 12.03.1980, vom 10.11.1980 bis 05.07.1985 und vom 14.02.1986 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatz-versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Ar-beitsentgelte festzustellen.

Die am ...1952 geborene Klägerin studierte vom 01.09.1971 bis 28. 02.1975 an der Ingenieurhochschule Z ... in der Fachrichtung sozialistische Betriebswirt-schaft/Ingenieurökonomie in der Energieversorgung und Energieanwendung, wo sie mit Zeugnis vom 21.02.1975 die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung "Hochschul-Ingenieurökonom" zu führen. Im Anschluss hieran arbeitete die Klägerin mit Unterbre-chungen nach § 246 Abs. 1 AGB der DDR 1977 (13.03.1980 bis 23.09.1980, 06.07.1985 bis 13.02.1986) ab dem 01.03.1975 als Wirtschaftskontrolleur, ab dem 01.01.1978 als Be-triebswirtschaftler und ab dem 01.10.1989 als 1. Wirtschaftskontrolleur im VEB E ...kombinat O ..., Abteilung Arbeitskräfterechnung (RAA), D ..., der am 08.01.1980 als VEB E ...kombinat D ... in das Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR (Register Nr. 766) eingetragen wurde. Mit Bescheid über die Feststellung der Gleichwer-tigkeit von Bildungsabschlüssen vom 24.05.2000 durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wurde der Klägerin die Berechtigung zuerkannt, den Grad "Diplom-Wirtschaftsingenieur" (FH) zu führen.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin nicht bei. Eine Versor-gungszusage ist ihr zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.

Am 04.10.2001 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwart-schaften. Den Antrag lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 23.10.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 ab. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe die Klägerin keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Sie sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewe-sen, noch habe sie einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe sie dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 nicht angehört. Sie sei zwar be-rechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonom zu führen, sei jedoch nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung als Ingenieur, sondern als Wirtschaftskontrolleur beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusa-ge komme es nach den Regelungen des Bundesrechts darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im wesentlichen entsprechend dieser Qualifika-tion beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Nur die bundesrechtskonforme Anwendung führe dazu, dass trotz des Verbots der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungsanwartschaften hätten, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatten.

Mit der am 31.07.2003 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften weiterverfolgt. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Insbesondere habe ihre Arbeit unmittelbar mit energiespezifischen technischen Prozessen zu tun gehabt. Ihre Tätigkeit als Betriebswirtschaftler und Wirt-schaftskontrolleur habe im Wesentlichen den Reproduktionsprozess beinhaltet. Ohne Kenntnisse des technischen Sachverhalts bzw. des energiespezifischen Kraftwerksprozes-ses habe sie ihre Arbeit nicht ausführen können. Sie habe beispielsweise die Kohleanalyse, die beinhaltete, welche Brennstoffe in den Heizwerken beziehungsweise Heizkraftwerken einzusetzen gewesen seien, und die Auslastung dieser Werke geprüft. Sie habe Mängelur-sachen analysiert, die größten Teils auf technische Mängel zurückzuführen gewesen seien. Des Weiteren habe ihre Arbeit die Berichterstattung zum Bauprogramm des Betriebes be-inhaltet. Dabei seien alle Projekte erfasst worden, die das Anlagevermögen, untergliedert nach Investitionsvorhaben und Instandhaltungsvorhaben, betroffen hätten. Auch habe sie die Energieerzeugung, wobei die Nutzung regenerativer Energien eine wesentliche Rolle gespielt habe, und die Energieverteilung analysiert. Bei Letzterem seien Kenntnisse zu Übertragungs- und Verteilungsanlagen unerlässlich gewesen. Wichtig sei die Spannung gewesen, mit der der Kunde versorgt worden sei. Um Preise beurteilen zu können, habe sie sich mit den Anlagen und Kundengruppen befassen müssen. Insgesamt habe sie Arbeiten ausgeführt, in denen die Kenntnis der technischen Prozesse Voraussetzung für die analyti-sche Betrachtung gewesen sei.

Das Sozialgericht hat der Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 09.08.2004 stattgegeben, den Bescheid vom 23.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 30.06.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 01.03.1975 bis 12.03.1980, vom 10.11.1980 bis 05.07.1985 und vom 14.02.1986 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen In-telligenz anzuerkennen. Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtswidrig, da die ver-folgten Ansprüche beständen. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrte Feststellung, da sie vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst werde. Nach Darstellung der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten von Versicherten, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatten, hat das Sozial-gericht sodann ausgeführt, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestehe, da die Klägerin als "Hochschul-Ingenieurökonom" nach der Verordnung über die Führung der Berufsbe-zeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) bei der Führung des Titels "Inge-nieur" dem Diplom-Ingenieur gleichgestellt gewesen sei. Auch sei der VEB E ...kombinat D ... dem Namen und den vorliegenden Unterlagen nach ein dem volkseigenen Produkti-onsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gleichgestellter Betrieb gewesen. Die Klägerin habe als 1. Wirt-schaftskontrolleur auch eine ihrer Ausbildung zum Hochschul-Ingenieurökonom entspre-chende Tätigkeit ausgeübt. Ein Nichteinbezogener werde bundesrechtlich auf Grund seiner tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nur dann von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfasst, wenn seine Beschäftigung sich nach Inhalt, Qualität und Umfang im wesentlichen als Bestätigung einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genann-ten herausgehobenen beruflichen Qualifikation erweise. Es reiche nicht, dass jemand die genannte Berufsbezeichnung haben führen dürfen, die Beschäftigung habe viel mehr auch in der Ausübung des besonders qualifizierten Berufs erfolgen müssen. Vorliegend sei dar-auf abzustellen, ob ein Ingenieurökonom im Sinne seines qualifizierten Berufs eingesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.06.2001 – B 4 RA 117/00 R - , in der dieses bestätigt habe, dass die Beschäftigung ei-nes Ingenieurökonomen, der zeitweise als "Abschnittsleiter Ökonomie" tätig gewesen sei, von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfasst sei, da er Aufgaben erfüllt habe, die die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Diplom-Ingenieur-ökonomen erfordert hätten, er also im Rahmen dieses Berufsbildes und nicht etwa berufsfremd eingesetzt ge-wesen sei. Die Annahme der Beklagten als richtig unterstellend, die Klägerin sei überwie-gend verwaltungsmäßig-ökonomisch tätig gewesen, lägen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vor, da sie entsprechend ihres Berufsbildes als Ingenieurökonom, der ingeni-eurtechnisch oder ökonomisch oder an der Schnittstelle zwischen diesen beiden Gebieten tätig sei, gearbeitet habe.

Gegen den am 13.08.2004 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Beklagte am 20.08.2004 Berufung ein. Sie führt insbesondere aus, dass die Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz nicht für die gesamte technischen Intelligenz eingeführt worden sei, sondern nur für die ingenieurtechnisch Tätigen, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge hätte nehmen können. Dies ergebe sich aus der Ers-ten Durchführungsbestimmung vom 26.09.1990 (GBl DDR 1950 Seite 1043), die den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieben habe, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig gewesen sei und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehme. Die inner-halb eines Jahres nach Erlass der Verordnung ergangene Zweite Durchführungsbestim-mung konkretisiere dieses Anliegen. Die ingenieurtechnische Tätigkeit zeichne sich insbe-sondere durch die Gestaltung von Prozessen zur Produktion von Gebrauchswerten und Leistungen, mit denen gesellschaftliche und individuelle Bedürfnisse befriedigt würden, die bewusste schöpferische Anwendung der Natur- und Gesellschaftswissenschaften, die Anwendung von praktischen Erfahrungen zur ständigen Erhöhung des Niveaus der wissen-schaftlichen Arbeitsorganisation, der Arbeitsgegenstände und der Arbeitsmittel und damit Einflussnahme auf die Effektivität der Produktionsprozesse, der Entwicklung und ständige Verbesserung gedanklich vorweggenommener Erzeugnisse und Leistungen sowie die zu deren Produktion erforderlichen Verfahren und die ideelle Vorwegnahme zukünftiger Ar-beitsprozesse aus. Die Weiter- und Neuentwicklung von Gegenständen und Prozessen sei ein wichtiges Merkmal, durch das sich ingenieurtechnische Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf den Produktionsprozess auszeichneten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klä-gerin solche Tätigkeiten ausgeübt habe. Vorliegend sei die Klägerin als Betriebswirtschaft-lerin tätig gewesen. Der Gruppenleiter ökonomische Analyse sei für die Erstellung der ökonomischen Komplexanalyse des Betriebes und Untersuchung des Reproduktionspro-zesses mit dem Ziel, Methoden und ökonomische Regelungen effektiver und wirksamer zu gestalten, verantwortlich gewesen. Hierzu habe er entsprechende Vorlagen zu fertigen ge-habt. Er sei verantwortlich für die Erarbeitung des Jahresgeschäftsberichts, die Kontrolle der Kostenentwicklung, der Materialökonomie und der Entwicklung des Produktionsab-laufs, die Einschätzung der voraussichtlichen Erfüllung der Brutto- und Warenproduktion und anderer ökonomischer Kennziffern gewesen. Dafür habe er ökonomische Kenntnisse umfassender Art über die Verfahren und Methoden der Ausarbeitung, Abrechnung und Kontrolle synthetischer ökonomischer Kennzahlen benötigt, auch über Grundfondeffektivi-tät, Eigenleistung, Betriebsergebnis, Preise, Selbstkosten, Rentabilität und Warenprodukti-on.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene. Darüber hinaus führt sie aus, dass für die ingenieurtechnische Tätigkeit auch der Erhalt eines I-Gehalts spreche. Im Übrigen könne man nicht auf eine Verordnung von 1950 abstellen, nachdem sich in der darauf folgenden Zeit in der DDR viel geändert habe.

Der Senat hat verschiedene Unterlagen, insbesondere den Registerauszug des VEB E ...kombinats O ... aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft in der DDR (Register-nummer 766), das Statut des VEB E ...kombinats O ..., das Statut der volkseigenen Energiekombinate und das Statut des VEB E ...kombinats D ... beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorla-gen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und in der Sache begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage statt-gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 23.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 30.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, in einem Feststel-lungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, welches einem Vormerkungsver-fahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - in: SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), die Zeiträume vom 01.03.1975 bis 12.03.1980, vom 10.11.1980 bis 05.07.1985 und vom 14.02.1986 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt zu er-halten.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin be-gehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist und die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf die Klägerin Anwendung finden, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungs-system, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Vorliegend ist eine Anwendung des AAÜG (§ 1 AAÜG) zu verneinen.

Nach § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). "Erworben worden sind" in diesem Sin-ne aus der Perspektive des am 01.08.1991 in Kraft getretenen AAÜG (Art. 3 RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) Versorgungsanwartschaften auch, wenn Nichteinbezogene rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit sie auf Grund des Eini-gungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren, praktisch und rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30.06.1990 (vgl. Anl. II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 8, § 22 Rentenangleichungsgesetz vom 28.6.1990, GBl. I S. 495) hätten einbezogen werden müssen. Dies wäre der Fall, wenn sie - ohne erfolgte Einzelfallrege-lung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) - auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.07.1991 gebotenen bundesrechtlichen Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versor-gungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebotes gehabt hätten (BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 56/01 R -; Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Schließlich wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Ver-sorgungsanwartschaft fingiert, wenn in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkrete Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungs-systeme vor dem 01.07.1990 wieder entfallen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R - m.w.N.).

Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine Versorgungszusage (Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag) und auch keinen Einzelvertrag mit der konkreten Aussicht hatte, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen zu erhalten und auch insoweit keine Rehabilitie-rungsentscheidung vorliegt, und schließlich auch nicht der Leistungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten ist und bereits deshalb kein Anspruch "erworben" worden ist, können die Vor-schriften des AAÜG mithin auf sie nur Anwendung finden, wenn ihr aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Be-achtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30.06.1990 hätte eingeräumt werden müssen, sie also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01.07.1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystemen hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klägerin nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" - ohne Ermessenspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.06.1990 er-füllt waren (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/02 R -). Demgegenüber waren auch aus bundesrechtlicher Sicht diejenigen nicht einbezogen, die nach den einschlägigen Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessens-entscheidung hätten einbezogen werden können; denn eine derartige (Ermessens-) Ent-scheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der sich der DDR und nach deren Maßstäben getroffen wer-den. Mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage kann eine solche Ermessensentscheidung nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 10.04.2002 - B 4 RA 10/02 R -).

Nach dieser Vorgabe steht der Klägerin der streitbefangene Anspruch nicht zu. Im Hin-blick auf den streitigen Zeitraum kommt eine Anspruchsberechtigung nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Betracht. Die Klägerin fällt nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, da sie am 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft im oben genannten Sinn aus bundesrechtlicher Sicht "erworben" hat. Die Klägerin hatte am 30.06.1990 keinen "fikti-ven" Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage nach den insoweit maßgebli-chen Vorschriften der AVItech aus bundesrechtlicher Sicht gehabt. Die maßgeblichen se-kundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verord-nung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseige-nen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.05.1951 (GBl. 487). Die Erste Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (1. DB) vom 26.09.1950 (GBl. 1043) hat für die Auslegung nur historische Bedeutung; denn sie ist durch die 2. DB mit Wirkung vom 01.05.1951 außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03.10.1990 angeknüpft hat.

Zu Bundesrecht sind alle diejenigen Regelungen der AVItech geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu ge-hören im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (vgl. BSG Ur-teile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R). Nicht hingegen zu Bundesrecht geworden sind die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) sowie diejenigen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.

Ein solcher Anspruch hängt gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB von drei Vorausset-zungen ab (vgl. hierzu u.a.: BSG vom 09.04.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für

(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, (persön-liche Voraussetzung), und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung),und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und auch die betriebliche Voraussetzung. Sie hat am 06.07.1961 den Titel eines "Hochschul-Ingenieurökonom" erworben. Nachdem § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) Diplomingenieurökonome und Ingenieurökonome bei der Füh-rung des Titels "Ingenieur" den Ingenieuren gleichstellt, war die Klägerin berechtigt, eine der in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Berufsbezeichnungen zu führen. Auch war sie am maßgeblichen Stichtag in einem dem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Baus gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Sie verwirklicht aber nicht die sachliche Voraussetzung. Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung von fiktiver Zugehörigkeitszeit für die hier streitigen Zeiträume scheitert daran, dass sie tatsächlich keine Tätigkeit ausge-übt hat, die von der Versorgungsordnung erfasst wurde. Sie hatte keine ingenieurtechni-sche, sondern eine ökonomische Tätigkeit inne.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als Wirtschaftskontrolleur, Betriebs-wirtschafter und am 30.06.1990 als 1. Wirtschaftskontrolleur beschäftigt. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese überwie-gend betriebswirtschaftlich, nicht aber ingenieurtechnisch tätig war. Ihrer Verantwortung oblag im großen Umfang Analysetätigkeiten, so z.B. über die Energieerzeugung und Ener-gieverteilung, den Kohlebrennstoffeinsatz im Kraftwerk, die Werksauslastung. Dies wird auch durch die vorgelegten betrieblichen Unterlagen bestätigt. So wird in der Niederschrift über ein Leistungsgespräch zur Einschätzung erbrachter Leistungen vom 13.09.1989 gera-de "die termin- und qualitätsgerechte Bearbeitung von Analysen" durch die Klägerin auf-geführt. Des Weiteren hat sie, wie sie selbst vorträgt, zum Bauprogramm, unterteilt nach Investitionsvorhaben und Instandhaltungsvorhaben, Bericht erstattet. Dies sind alles be-triebswirtschaftliche Tätigkeiten, die im analytischen und statistischen Bereich liegen. Auch nach der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (GBl I 1975 S. 1), die die Beschäftigten der Industrie und des Bauwe-sens nach Arbeitsbereichen gliedert, ist die Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftskontrolle dem Leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen (45 Wirtschaftskontrolle), nicht jedoch den produzierenden Bereichen.

Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin überwiegend betriebs-wirtschaftlich, nicht aber ingenieurtechnisch tätig war. Ihre Tätigkeit war für die erfolgrei-che Durchführung eines reibungslosen Produktionsprozesses erforderlich. Dazu waren ingenieurtechnische Kenntnisse hilfreich und teilweise auch geboten. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die eigentliche Tätigkeit, nämlich die Betriebskontrolle, im Wesentlichen an sich nicht technisch war.

Die von der Klägerin ausgeübte ökonomische Tätigkeit rechtfertigt keine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz, denn sie ist nicht einer zusatzversorgungsrelevanten Tätigkeit gleichzustellen. Für eine Einbeziehung reicht es nicht aus, dass ein Ingenieurökonom, der aufgrund seiner Ausbildung neben ökonomischen auch naturwissenschaftlich – technische Kenntnisse besitzt und daher im Grenzbereich beider Aufgabengebiete tätig wird, konkret im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt gewesen und nicht etwa berufsfremd eingesetzt worden war, er muss viel mehr tatsächlich ingenieurtechnisch tätig gewesen sein.

Der Wortlaut und Sinn der Versorgungsordnung spricht für eine Einschränkung auf inge-nieurtechnische Tätigkeiten. Nach der Präambel der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 839) sollte die technischen Intelligenz An-spruch auf einen höheren Lebensstandard haben, da die "allseitige Entwicklung der wis-senschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik für den schnelleren planmäßigen Auf-bau der Friedenswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik von großer Bedeu-tung" ist und die technischen Intelligenz vor allem "diese großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben durchzuführen hat". Dementsprechend bestimmte die später aufge-hobene 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26.09.1950 (GBl. S. 1043) in § 1 Satz 1, dass zu den Kreis der Versorgungsberechtig-ten Ingenieure, Chemiker und Techniker, "die konstruktiv und schöpferisch in einem Pro-duktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Herstel-lungsvorgänge nehmen" zählen. Hieraus folgt, dass nur die unmittelbare technische Mit-wirkung bei der industriellen Fertigung von Produkten (Produktionsprozess) hat renten-rechtlich in besonderer Weise zusätzlich begünstigt werden sollen. Auch die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. S. 487) macht bei der Einbeziehung einen Unterschied zwischen ingeni-eur- und verwaltungstechnischen Tätigkeiten. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 können auf Antrag des Werkdirektors auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter etc., eingereiht werden, ebenfalls Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeuten-den Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben. Auch hieraus folgt, dass durch die Ver-sorgungsordnung nur rein ingenieurtechnische Tätigkeiten einbezogen werden sollten. Dies stimmt auch mit dem Sprachverständnis der DDR überein. Danach wurde als ingeni-eurtechnisches Personal diejenigen Beschäftigten verstanden, die in den produzierenden Einheiten der Betriebe für die Durchführung des technologischen Prozesses eingesetzt wa-ren und deren Funktion lt. Stellenplan eine abgeschlossene Ausbildung als Techniker, Fach- oder Hochschulkader voraussetzt (vgl. Ökonomisches Lexikon, 3. Auflage 1979, Verlag der Wirtschaft, Berlin; Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens [GBl. 1975 S. 1]).

Die Klägerin konnte allenfalls im Wege einer Einzel (Ermessens-) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB zur AVItech eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erlangen. Danach konnten auf Antrag des Werkdirektors auch Personen mit bestimmten Funktionen und Aufgaben unter weiteren Voraussetzungen in das Versorgungssystem einbezogen werden. Eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zu-rückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urt. vom 9.4.2002 – B 4 RA 25/01 R).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, eine Vergleichbarkeit sei deshalb gegeben, da sie wie ein Ingenieur mit einem I - Gehalt entlohnt worden sei, greift dieser Einwand im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht; denn dabei handelt es sich ausschließlich um arbeitsrechtliche und arbeitsorganisatorische Fragen, nicht hin-gegen um solche, die für die Bejahung eines (fiktiven) Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech nach den allein maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen relevant sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere sieht der Senat keine Divergenz zur Entscheidung des BSG vom 12.06.2001 – B 4 RA 117/00 R. In dem Revisionsverfahren war streitig, ob der dortige Kläger – der ebenfalls berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur-Ökonom" zu führen - die persönliche (berufliche) Voraussetzung für einen fiktiven Feststellungsanspruch von Zugehö-rigkeitszeiten zur AVItech erfüllte. Dies hat das BSG unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. II S. 278) bejaht. Zur sachlichen und betrieblichen Voraussetzung hatte das BSG hingegen keine eigene Bewertung zu treffen, weil es an die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts und dessen widerspruchsfreie Beweiswürdigung, die offensichtlich nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen gerügt worden sind, gebunden war (vgl. § 163 SGG). Damit weicht der Senat vorstehend auch nicht etwa von einem Rechtssatz des BSG ab, denn soweit das BSG in dem genannten Revisionsverfahren dargestellt hat, dass der dortige Kläger im streitigen Zeitraum Aufgaben erfüllt habe, welche die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Diplom-Ingenieur-Ökonomen erforderten, er also konkret im Rahmen dieses Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt gewesen sei, verweist es ausdrücklich auf die bindenden Feststellungen des Sozialgerichts, wonach der dortige Kläger in erster Linie ingenieurtechnische Aufgaben wahrgenommen habe, die mit der Revision nicht angegriffen worden waren. Daraus ist nicht etwa ein Rechtssatz dahingehend abzuleiten, dass es für einen fiktiven bundesrechtlichen Feststellungsanspruch von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech ausreiche, dass der Betroffene (bei Erfüllung der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen) im Rahmen seines Berufsbildes als Inge-nieurökonom auch ausschließlich ökonomisch-verwaltend tätig sein brauchte.
Rechtskraft
Aus
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