Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 318/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RA 550/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewie-sen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zu-satzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Holztechnik D ... mit Urkunde vom 27. Juli 1972 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurökonom und von der Technischen Universität D ... unter dem 28. Februar 1987 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur verliehen worden. Der Kläger war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1972 als Mitarbeiter im Organisations- und Rechenzentrum (ORZ) bei der VVB M ... D ... und vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beim VEB K ... D ... als Leiter ORZ beziehungsweise Leiter der Organisations- und Da-tenverarbeitungsstation (ODS) beschäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) zu sein.
Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 mit der Begründung ab, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts in seinem Falle nicht anwendbar sei. Den hiergegen eingelegten Wider-spruch des Klägers vom 24. Juni 2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 als unbegründet zurück. Darin führte sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, das eine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersver-sorgung der technischen Intelligenz ausscheide, da der letzte Beschäftigungsbetrieb weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Auf die am 18. Februar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Beizie-hung von Registerauszügen des VEB K ... D ... und des VEB E ...kombinat D ... nebst den Statuten des VEB E ...kombinat Ost vom 28. Dezember 1972, des VEB E ...kombinat D ... vom 31. Mai 1984, 30. Juni 1985 und vom 25. Juni 1989 sowie der Statute der volkseigenen Energiekombinate vom 6. Mai 1974 und vom 7. August 1978 - mit Urteil vom 13. September 2004 die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufge-hoben und diese verpflichtet, die Zeit vom 27. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zu-gehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Beim VEB K ... D ... habe es sich um einen Energieversorgungsbetrieb und damit um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Ausführungen im Wörterbuch der Ökonomie – Sozialis-mus – zum Stichwort "Energiewirtschaft" sowie aus der aus den beigezogenen Statuten ersichtlichen Aufgabe des in den VEB E ...kombinat D ... eingegliederten VEB K ... D ... Im Rahmen der Energieversorgung habe keine Differenzierung nach leitungsgebundenen und festen Energieträgern stattgefunden. Der Kläger habe auch eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Im Rahmen der weitgehend nicht mit der Produktion befassten gleichgestellten Betriebe finde die Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts (u.a. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R), nach welcher nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungs-arbeit und der Technik zuständig waren und die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten, nicht ohne Weiteres anwendbar.
Die Beklagte hat am 4. Oktober 2004 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesent-lichen ausgeführt, dass es sich beim VEB K ... D ... weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen Energieversorgungsbetrieb gehandelt habe. Der VEB K ... D ... sei der Wirtschaftsgruppe 52211 und damit dem Produktionsmittel-handel mit Erzeugnissen der Industrie - ohne Lebensmittelindustrie - zugeordnet gewesen. Seine Hauptaufgabe habe im Handel mit Rohstoffen zur Energiegewinnung bestanden. Energieversorgung bedeute hingegen die Versorgung mit bereits in Energie umgewandel-ten Rohstoffen.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Sep-tember 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist auch begründet. Das Sozialgericht Dresden hat zu Un-recht mit Urteil vom 13. September 2004 den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 aufgehoben und die Beklag-te verpflichtet, die Zeit vom 27. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechen-de Entgelte festzustellen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststel-lungen.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes Gesetz zur Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellv.: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu be-jahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückge-legt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
1. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) einge-treten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erwei-ternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wur-den, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vorausset-zung), und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der von der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassung bei einer Beschäftigung in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichge-stellten Betrieb die sachliche Voraussetzung bereits dann erfüllt ist, wenn der Betreffende eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, oder ob er ingenieurtech-nisch tätig sein musste. Denn der Kläger war am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Beim VEB K ... D ... handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbe-trieb. Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstel-lung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenom-men hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übri-gen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Land-wirtschaft) gegenüberstellen.
Der VEB K ... D ... wurde auf der Grundlage der Anordnung über Maßnahmen zur Verbesserung des Handels mit festen Brennstoffen vom 4. Oktober 1956 (GBl. II Nr. 42 S. 342) errichtet. Danach waren mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 die Deutsche Handelszentrale Kohle mit ihrer Zentralen Leitung und ihren Niederlassungen aufzulösen (§ 1 der Anordnung) und insgesamt 16 Großhandelsbetriebe, darunter der VEB K ... D ..., zu bilden (§ 2 der Anordnung). Hauptaufgabe der Handelsbetriebe Kohle war ne-ben der Großhandelstätigkeit die Durchführung des staatlichen Einzelhandels mit festen Brennstoffen zur Versorgung der Bevölkerung (§ 6 der Anordnung). Übereinstimmend damit bestand nach dem auf den 30. Juni 1985 datierenden Statut des VEB E ...kombinat D ..., in welchen der VEB K ... D ... mit Wirkung vom 1. Juli 1985 eingegliedert worden war, die Aufgabe des VEB K ... D ... in der "vollen Versorgung der Bevölke-rung und der planmäßigen Versorgung der Volkswirtschaft im Bezirk D ... mit festen Brennstoffen" (§ 4 Abs. 3 des Statuts). Insgesamt ergeben sich hieraus keine Aufgaben zur industriellen Sachgüterproduktion, sondern ausschließlich Handelstätigkeiten. Damit ist der VEB K ... kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie, sondern ein Betrieb des Handels.
Es handelte sich bei diesem Beschäftigungsbetrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchfüh-rungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, tech-nische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versor-gungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwal-tungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Versorgungsbetrieb in den Bereichen der Gas, Wasser oder Energie. In Betracht kommt allenfalls eine Zuordnung zu den Ver-sorgungsbetrieben im Bereich der Energie. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirt-schaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme; Energiebetriebe wa-ren alle Kraftwerke, Gaswerke und Energieversorgungsbetriebe, die Elektro- und Wärme-energie sowie Stadtgas als Hauptprodukte erzeugen, fortleiten oder verteilen (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Energieversorgung" und "Energiebetriebe"; Ökonomisches Lexikon A-G, Berlin 1977, zum Stichwort "Energieversorgung"; Universallexikon, Band 2 DOM/INTA [Leipzig 1986] zum Stichwort "Energiewirtschaft"). In diesem Sinne verstand bereits die Verord-nung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 54 S. 472) unter Ener-gieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern. Die Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963 (GBl. II Nr. 46 S. 318) verstand unter öffentlicher Energieversorgung die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme (§ 25) mittels Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energieversorgungsbetriebe ("öffentliches Versorgungsnetz", § 24). Nach der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwen-dung und -umwandlung - Energieverordnung - vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 495) in Verbindung mit § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverord-nung vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 505) umfasste die Energieversorgung die Belieferung der Energieabnehmer durch Energiefortleitung, im Falle von Elektroenergie in Kabel- und Freileitungen, im Falle von Stadt- und Erdgas, Dampf, Heißwasser und Warmwasser in Rohrleitungen. Nach der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) in Verbindung mit § 1 Ziffer 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Lei-tung/Planung/Plan-durchführung - vom 10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) war der Energieversorgungsbetrieb definiert als Betrieb im Bereich der VVB Energieversorgung, dessen unmittelbare planmäßige Aufgabe hauptsächlich darin besteht, die Energieabneh-mer in einem Gebiet mit Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie aus Versorgungsnetzen zu beliefern. Eine entsprechende Definition findet sich für die Energiekombinate in der Ener-gieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plan-durchführung - vom 10. November 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 330). Schließlich definiert Ab-schnitt I der Anlage zur Energieverordnung (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, 105) - Energieanlagen als Energieanwendungsanlagen für leitungsgebundene Energieträ-ger oder Anlagen, Aggregate, Apparate oder Geräte zur Umwandlung von Energieträgern oder Energiefortleitungsanlagen (Ziffer 5), - Energiefortleitungsanlagen als Verbundsnetze, Versorgungsnetze und andere Anla-gen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung, Regelung, Schaltung, Speiche-rung und Verdichtung leitungsgebundener Energieträger (Ziffer 6), - Energieversorgungsanlagen als Versorgungsnetze und Energieumwandlungsanla-gen, aus denen leitungsgebundene Energieträger an Energieabnehmer geliefert werden (Ziffer 8), - Versorgungssysteme als das Elektroenergie-Verbundsystem, das Gasversorgungs-system und die Wärmeenergie-Versorgungssysteme (Ziffer 23).
Insgesamt ergibt sich aus den vorgenannten Literaturstellen und den Vorschriften über die Energiewirtschaft, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet wurden, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand. Hierzu gehört der VEB K ... D ... nicht.
Es kann dahinstehen, ob mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass sich im Sprach-gebrauch der DDR ab etwa Mitte der 80er-Jahre die Begriffe Energieträger sowie Ener-gieversorgung und Energieversorgungsbetrieb geändert und erweitert haben und ob eine entsprechende Veränderung des Begriffsverständnisses in den Vorschriften der Energie-verordnung vom 1. Juni 1988 Niederschlag gefunden hat. Anknüpfungspunkt für die vor-liegend vorzunehmende Prüfung sind nämlich nicht die umfassenden Begriffe Energiever-sorgung, Energieversorgungsbetrieb oder Energieträger, sondern allein der in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben in der Aufzählung neben Gas und Wasser genannte Begriff der "Energie". Aus der gleichrangigen Auflistung dieser drei den Gegenstand der Versorgungsbetriebe bildenden Materien ergibt sich, dass dabei dem Begriff der Energie nicht die Bedeutung des technisch-physikalischen Oberbegriffes zukommt. Legt man die oben angeführten Verordnungen zur Energiewirtschaft zu Grunde, ist der Begriff der Energie im Sinne der Versorgungsordnung mit dem der Elektroenergie und - sofern man unter die Versorgung mit Wasser nicht auch die Versorgung mit Dampf, Heiß- und Warmwasser beziehungsweise Fernwärme, sondern ausschließlich die Versor-gung mit Trink- und Betriebswasser (etwa im Sinne der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungs-anlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserver-sorgungsbedingungen - vom 26. Januar 1978 [GBl. I Nr. 6 S. 89]) fasst - der Wärmeener-gie gleichzusetzen. Dieser Begriff der Energie hat durch die Energieverordnung vom 1. Juni 1988 keine Änderung erfahren. Auch dort wird weiterhin zwischen Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie als leitungsgebundenen Energieträgern einerseits und festen Brennstoffen sowie flüssigen Energieträgern andererseits unterschieden (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 38 EnVO). Feste Brennstoffe und flüssige Energieträger unterfal-len damit nicht dem Begriff der Energie im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestell-ten Betrieben und der hierzu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung. Der Beschäf-tigungsbetrieb des Klägers unterfällt lediglich dem Oberbegriff der "Energielieferer", der neben den Betreibern von Energieversorgungsanlagen und Verbundnetzen u.a. auch Be-triebe des Handels mit festen Brennstoffen und flüssigen Energieträgern umfasste (vgl. § 33 Abs. 1 EnVO). Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Zuordnung des Klägers zum Kreis der obligatorisch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz Einzubeziehenden.
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelun-gen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 – und vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war es zulässig, dass sich das Bundesso-zialgericht am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik angeknüpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zu-satzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Ingenieurschule für Holztechnik D ... mit Urkunde vom 27. Juli 1972 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurökonom und von der Technischen Universität D ... unter dem 28. Februar 1987 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur verliehen worden. Der Kläger war ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1972 als Mitarbeiter im Organisations- und Rechenzentrum (ORZ) bei der VVB M ... D ... und vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus beim VEB K ... D ... als Leiter ORZ beziehungsweise Leiter der Organisations- und Da-tenverarbeitungsstation (ODS) beschäftigt.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) zu sein.
Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 mit der Begründung ab, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts in seinem Falle nicht anwendbar sei. Den hiergegen eingelegten Wider-spruch des Klägers vom 24. Juni 2002 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 als unbegründet zurück. Darin führte sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, das eine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersver-sorgung der technischen Intelligenz ausscheide, da der letzte Beschäftigungsbetrieb weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Auf die am 18. Februar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden - nach Beizie-hung von Registerauszügen des VEB K ... D ... und des VEB E ...kombinat D ... nebst den Statuten des VEB E ...kombinat Ost vom 28. Dezember 1972, des VEB E ...kombinat D ... vom 31. Mai 1984, 30. Juni 1985 und vom 25. Juni 1989 sowie der Statute der volkseigenen Energiekombinate vom 6. Mai 1974 und vom 7. August 1978 - mit Urteil vom 13. September 2004 die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufge-hoben und diese verpflichtet, die Zeit vom 27. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zu-gehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Beim VEB K ... D ... habe es sich um einen Energieversorgungsbetrieb und damit um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der Ausführungen im Wörterbuch der Ökonomie – Sozialis-mus – zum Stichwort "Energiewirtschaft" sowie aus der aus den beigezogenen Statuten ersichtlichen Aufgabe des in den VEB E ...kombinat D ... eingegliederten VEB K ... D ... Im Rahmen der Energieversorgung habe keine Differenzierung nach leitungsgebundenen und festen Energieträgern stattgefunden. Der Kläger habe auch eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Im Rahmen der weitgehend nicht mit der Produktion befassten gleichgestellten Betriebe finde die Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts (u.a. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R), nach welcher nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungs-arbeit und der Technik zuständig waren und die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten, nicht ohne Weiteres anwendbar.
Die Beklagte hat am 4. Oktober 2004 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesent-lichen ausgeführt, dass es sich beim VEB K ... D ... weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen Energieversorgungsbetrieb gehandelt habe. Der VEB K ... D ... sei der Wirtschaftsgruppe 52211 und damit dem Produktionsmittel-handel mit Erzeugnissen der Industrie - ohne Lebensmittelindustrie - zugeordnet gewesen. Seine Hauptaufgabe habe im Handel mit Rohstoffen zur Energiegewinnung bestanden. Energieversorgung bedeute hingegen die Versorgung mit bereits in Energie umgewandel-ten Rohstoffen.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Sep-tember 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist auch begründet. Das Sozialgericht Dresden hat zu Un-recht mit Urteil vom 13. September 2004 den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 aufgehoben und die Beklag-te verpflichtet, die Zeit vom 27. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen und entsprechen-de Entgelte festzustellen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststel-lungen.
In dem Verfahren nach § 8 des Gesetzes Gesetz zur Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1672]), das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellv.: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 – SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu be-jahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückge-legt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
1. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) einge-treten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwart-schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Ver-sorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversor-gungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend geblie-benen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487; im Folgenden: 2. DB]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
2. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsan-wartschaft).
3. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urtei-le vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 33, vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40, vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60, vom 10. April 2000 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 74) vorgenommenen erwei-ternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wur-den, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzver-sorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung von drei Voraussetzungen ab, nämlich von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vorausset-zung), und der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Dieser Rechtsauslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der von der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassung bei einer Beschäftigung in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichge-stellten Betrieb die sachliche Voraussetzung bereits dann erfüllt ist, wenn der Betreffende eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, oder ob er ingenieurtech-nisch tätig sein musste. Denn der Kläger war am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Beim VEB K ... D ... handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbe-trieb. Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstel-lung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenom-men hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übri-gen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Land-wirtschaft) gegenüberstellen.
Der VEB K ... D ... wurde auf der Grundlage der Anordnung über Maßnahmen zur Verbesserung des Handels mit festen Brennstoffen vom 4. Oktober 1956 (GBl. II Nr. 42 S. 342) errichtet. Danach waren mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 die Deutsche Handelszentrale Kohle mit ihrer Zentralen Leitung und ihren Niederlassungen aufzulösen (§ 1 der Anordnung) und insgesamt 16 Großhandelsbetriebe, darunter der VEB K ... D ..., zu bilden (§ 2 der Anordnung). Hauptaufgabe der Handelsbetriebe Kohle war ne-ben der Großhandelstätigkeit die Durchführung des staatlichen Einzelhandels mit festen Brennstoffen zur Versorgung der Bevölkerung (§ 6 der Anordnung). Übereinstimmend damit bestand nach dem auf den 30. Juni 1985 datierenden Statut des VEB E ...kombinat D ..., in welchen der VEB K ... D ... mit Wirkung vom 1. Juli 1985 eingegliedert worden war, die Aufgabe des VEB K ... D ... in der "vollen Versorgung der Bevölke-rung und der planmäßigen Versorgung der Volkswirtschaft im Bezirk D ... mit festen Brennstoffen" (§ 4 Abs. 3 des Statuts). Insgesamt ergeben sich hieraus keine Aufgaben zur industriellen Sachgüterproduktion, sondern ausschließlich Handelstätigkeiten. Damit ist der VEB K ... kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie, sondern ein Betrieb des Handels.
Es handelte sich bei diesem Beschäftigungsbetrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchfüh-rungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, tech-nische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versor-gungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwal-tungen und Ministerien.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Versorgungsbetrieb in den Bereichen der Gas, Wasser oder Energie. In Betracht kommt allenfalls eine Zuordnung zu den Ver-sorgungsbetrieben im Bereich der Energie. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirt-schaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme; Energiebetriebe wa-ren alle Kraftwerke, Gaswerke und Energieversorgungsbetriebe, die Elektro- und Wärme-energie sowie Stadtgas als Hauptprodukte erzeugen, fortleiten oder verteilen (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Energieversorgung" und "Energiebetriebe"; Ökonomisches Lexikon A-G, Berlin 1977, zum Stichwort "Energieversorgung"; Universallexikon, Band 2 DOM/INTA [Leipzig 1986] zum Stichwort "Energiewirtschaft"). In diesem Sinne verstand bereits die Verord-nung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 54 S. 472) unter Ener-gieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern. Die Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963 (GBl. II Nr. 46 S. 318) verstand unter öffentlicher Energieversorgung die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme (§ 25) mittels Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energieversorgungsbetriebe ("öffentliches Versorgungsnetz", § 24). Nach der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwen-dung und -umwandlung - Energieverordnung - vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 495) in Verbindung mit § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverord-nung vom 10. September 1969 (GBl. II Nr. 81 S. 505) umfasste die Energieversorgung die Belieferung der Energieabnehmer durch Energiefortleitung, im Falle von Elektroenergie in Kabel- und Freileitungen, im Falle von Stadt- und Erdgas, Dampf, Heißwasser und Warmwasser in Rohrleitungen. Nach der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) in Verbindung mit § 1 Ziffer 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Lei-tung/Planung/Plan-durchführung - vom 10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) war der Energieversorgungsbetrieb definiert als Betrieb im Bereich der VVB Energieversorgung, dessen unmittelbare planmäßige Aufgabe hauptsächlich darin besteht, die Energieabneh-mer in einem Gebiet mit Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie aus Versorgungsnetzen zu beliefern. Eine entsprechende Definition findet sich für die Energiekombinate in der Ener-gieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plan-durchführung - vom 10. November 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 330). Schließlich definiert Ab-schnitt I der Anlage zur Energieverordnung (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, 105) - Energieanlagen als Energieanwendungsanlagen für leitungsgebundene Energieträ-ger oder Anlagen, Aggregate, Apparate oder Geräte zur Umwandlung von Energieträgern oder Energiefortleitungsanlagen (Ziffer 5), - Energiefortleitungsanlagen als Verbundsnetze, Versorgungsnetze und andere Anla-gen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung, Regelung, Schaltung, Speiche-rung und Verdichtung leitungsgebundener Energieträger (Ziffer 6), - Energieversorgungsanlagen als Versorgungsnetze und Energieumwandlungsanla-gen, aus denen leitungsgebundene Energieträger an Energieabnehmer geliefert werden (Ziffer 8), - Versorgungssysteme als das Elektroenergie-Verbundsystem, das Gasversorgungs-system und die Wärmeenergie-Versorgungssysteme (Ziffer 23).
Insgesamt ergibt sich aus den vorgenannten Literaturstellen und den Vorschriften über die Energiewirtschaft, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet wurden, deren Hauptaufgabe in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand. Hierzu gehört der VEB K ... D ... nicht.
Es kann dahinstehen, ob mit dem Kläger davon auszugehen ist, dass sich im Sprach-gebrauch der DDR ab etwa Mitte der 80er-Jahre die Begriffe Energieträger sowie Ener-gieversorgung und Energieversorgungsbetrieb geändert und erweitert haben und ob eine entsprechende Veränderung des Begriffsverständnisses in den Vorschriften der Energie-verordnung vom 1. Juni 1988 Niederschlag gefunden hat. Anknüpfungspunkt für die vor-liegend vorzunehmende Prüfung sind nämlich nicht die umfassenden Begriffe Energiever-sorgung, Energieversorgungsbetrieb oder Energieträger, sondern allein der in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben in der Aufzählung neben Gas und Wasser genannte Begriff der "Energie". Aus der gleichrangigen Auflistung dieser drei den Gegenstand der Versorgungsbetriebe bildenden Materien ergibt sich, dass dabei dem Begriff der Energie nicht die Bedeutung des technisch-physikalischen Oberbegriffes zukommt. Legt man die oben angeführten Verordnungen zur Energiewirtschaft zu Grunde, ist der Begriff der Energie im Sinne der Versorgungsordnung mit dem der Elektroenergie und - sofern man unter die Versorgung mit Wasser nicht auch die Versorgung mit Dampf, Heiß- und Warmwasser beziehungsweise Fernwärme, sondern ausschließlich die Versor-gung mit Trink- und Betriebswasser (etwa im Sinne der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungs-anlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserver-sorgungsbedingungen - vom 26. Januar 1978 [GBl. I Nr. 6 S. 89]) fasst - der Wärmeener-gie gleichzusetzen. Dieser Begriff der Energie hat durch die Energieverordnung vom 1. Juni 1988 keine Änderung erfahren. Auch dort wird weiterhin zwischen Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie als leitungsgebundenen Energieträgern einerseits und festen Brennstoffen sowie flüssigen Energieträgern andererseits unterschieden (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 38 EnVO). Feste Brennstoffe und flüssige Energieträger unterfal-len damit nicht dem Begriff der Energie im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestell-ten Betrieben und der hierzu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung. Der Beschäf-tigungsbetrieb des Klägers unterfällt lediglich dem Oberbegriff der "Energielieferer", der neben den Betreibern von Energieversorgungsanlagen und Verbundnetzen u.a. auch Be-triebe des Handels mit festen Brennstoffen und flüssigen Energieträgern umfasste (vgl. § 33 Abs. 1 EnVO). Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Zuordnung des Klägers zum Kreis der obligatorisch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz Einzubeziehenden.
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelun-gen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urt. vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 – und vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war es zulässig, dass sich das Bundesso-zialgericht am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik angeknüpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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