L 4 RJ 29/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 825/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 29/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2003 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2000 verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2000 sowie ab dem 01. Februar 2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger für beide Instanzen zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2000 sowie ab dem 01. Februar 2001.

Der 1948 geborene Kläger durchlief ab April 1963 eine dreijährige Ausbildung als Raumgestalter, schloss diese jedoch nicht erfolgreich ab. In der Folgezeit ging er verschiedenen Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kraftfahrer, in der Binnenschifffahrt und Anfang der 80er Jahre für etwa anderthalb Jahre als Fußbodenleger nach. Ab April 1990 arbeitete er – von einigen Monaten Unterbrechung abgesehen – nach eigenen Angaben bei diversen Firmen als Fußbodenleger. Zuletzt war er von August 1998 an bei der Firma LGmbH beschäftigt. Ab dem 11. Januar 1999 war er arbeitsunfähig und bezog ab dem 27. Januar 1999 Krankengeld. Er ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60.

Am 20. Juli 1999 beantragte der Kläger die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich seit 1998 wegen Wirbelsäulen- und diverser Gelenksleiden, Osteoporose, Trommelfellbeschwerden und einer Depression für erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch die Ärztin für Allgemeinmedizin – Sozialmedizin – Dr. Guntersuchen. In ihrem Gutachten vom 24. August 1999 diagnostizierte diese bei dem Kläger ein Lumbalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 2/99, eine Coxalgie beidseits, eine Gonalgie links bei Zustand nach Trauma mit nachfolgender Streptokokkeninfektion im Bereich des Kniegelenkes, eine Arthralgie linkes Großzehengrundgelenk bei Exostosenbildung, eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach operierter Oberarmfraktur, eine Hörminderung rechts und eine Sehminderung links sowie eine chronische Bronchitis (mäßiggradig ausgeprägt bei normaler Lungenfunktionsuntersuchung), einen labilen Hypertonus, ein psychovegetatives Syndrom und eine Osteoporose. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung hielt sie den Kläger nicht mehr für fähig, seiner letzten Tätigkeit als Fußbodenleger nachzugehen, bescheinigte ihm jedoch für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Leiter- und Gerüstarbeit sowie besonderem Zeitdruck ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sowie unter Auswertung eines für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung am 15. Juli 1999 durch Dr. K erstellten Gutachtens und diverser älterer medizinischer Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03. September 1999 die Gewährung einer Rente ab. Den am 16. September 1999 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere geltend machte, dass er als Oberbodenleger uneingeschränkten Berufsschutz genieße, wies sie nach Einholung einer Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der L GmbH, mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2000 zurück. Nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft sei der Kläger als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen und damit einer dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnenden Tätigkeit nachgegangen. Für entsprechende Arbeiten verfüge er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen, so dass seine Erwerbsfähigkeit im Rahmen der ihm zumutbaren Tätigkeiten noch nicht um mehr als die Hälfte gemindert sei. Der Kläger sei daher nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2000 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Beklagte seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, u.a. seine Alkoholkrankheit, gar nicht oder nur unzureichend gewürdigt habe und er entgegen ihrer Einschätzung angesichts der Summation aller Gesundheitseinschränkungen auch leichte Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen nicht mehr vollschichtig ausüben könne. In jedem Falle aber sei er als berufsunfähig anzusehen.

Das Sozialgericht Berlin hat Befundberichte bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. B, dem Augenarzt Dr. M, den Hals-Nasen-Ohren-Ärzten Dres. R und F, Dr. S, dem Facharzt für Innere Medizin P, dem Augenarzt Dr. E, dem Orthopäden Dr. L, dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A sowie dem Arzt N eingeholt. Ferner hat es erneut die letzte Arbeitgeberin des Klägers befragt. Für diese hat ihr Geschäftsführer J F angegeben, dass der Kläger als Lagerarbeiter und Helfer II beschäftigt gewesen sei und ungelernte Arbeiten verrichtet habe, für die es keiner Vorbildung bedurft hätte. Sodann hat es den Praktischen Arzt und Diplompsychologen T B mit der Erstattung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2000 bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit, Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (Zustand nach operativ versorgtem Bandscheibenvorfall 1999), posttraumatische Arthrosen des linken Hüft- und Kniegelenkes mit Fehlstellung nach operativ versorgten Brüchen des Ober- und Unterschenkels, eine posttraumatische Arthrose des rechten Schultergelenkes sowie eine Kalksalzverarmung diagnostiziert. Aufgrund der Alkoholkrankheit reiche das – auch qualitativ deutlich geminderte - Leistungsvermögen nicht mehr für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzugehen. Allerdings bestehe begründete Aussicht, dass die Leistungsminderung ganz oder teilweise zu beheben sei. Erforderlich sei eine stationäre Entgiftungsbehandlung und anschließend eine ambulante oder stationäre mehrmonatige Alkoholentwöhnungsbehandlung. Ergänzend hat der Sachverständige unter dem 20. April 2001 ausgeführt, dass die stationäre Entgiftung durchschnittlich 14 Tage dauere und für eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung als Langzeittherapie ein Zeitraum von nicht unter acht Wochen anzusetzen sei.

Nachdem die Kammer einen Befundbericht bei dem Diplom-Psychologen W eingeholt und der Kläger ein Attest seines Neurologen und Psychiaters Dr. A vom 06. November 2001 vorgelegt hatte, nach dem er seit dem 01. Januar 2001 konsequent abstinent sei und eine Langzeit-Therapie kein höherwertiges und Erfolg versprechenderes Behandlungsergebnis erwarten lasse als die bis dahin erfolgreiche ambulante psychotherapeutische Behandlung, hat die Beklagte angeboten, bei dem Kläger vergleichsweise das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit seit dem 20. Juli 1999 auf Zeit bis zum 31. Januar 2001 anzuerkennen und sich zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Das Gericht hat die genannten Unterlagen dem Sachverständigen B zu erneuten gutachtlichen Stellungnahmen vorgelegt. Dieser hat unter dem 25. Juni 2001, dem 28. September 2001 sowie dem 08. April 2002 ausgeführt, dass bei dem Kläger nicht mehr von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne, nachdem seit dem 01. Januar 2001 eine stabile Alkoholabstinenz erreicht worden sei. Vorbehaltlich eingetretener Verschlechterungen oder neuer Leiden sei ab dem 31. Januar 2001 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen auszugehen.

Der Kläger hat das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen und geltend gemacht, dass ihm weitergehend eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehe. Entgegen der Auskunft seiner letzten Arbeitgeberin habe er nicht durchgehend als Lagerarbeiter, sondern ab Oktober 1998 als Fußbodenleger gearbeitet. Im Dezember 1998 sei entsprechend eine Akkordlohnabrechnung für die Fußbodenlegertätigkeit erfolgt, die bei Arbeiten über 25 m² nötig werde. Im Übrigen sei es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf orthopädischem Gebiet gekommen. Das Gericht hat daraufhin einen Befundbericht bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. M eingeholt und schließlich Dr. E mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2002 bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt:

1.) Rezidivierende Cephalgien

2.) Rezidivierendes geringes HWS-Syndrom im Sinne von Hinterkopf-Nacken-Schulter-

beschwerden ohne nennenswerte degenerative Veränderungen.

3.) Arthralgien beider Schultergelenke ohne Funktionseinschränkung.

Zustand nach operierter Oberarmfraktur 1965.

4.) Diskrete Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Ellenbogengelenke, als Tennis-

ellenbogen zu bezeichnen.

5.) Rezidivierende Beschwerden der Fingergelenke.

Zustand nach einer Sehnenverletzung 2 und 3 rechts 1968.

Zustand nach Operation eines Handrückenhöckers 1992.

M. Dupuytren Stadium 1 Strahl 4 links.

6.) Brustwirbelsäulensyndrom im Sinne von rezidivierenden belastungsabhängigen Dor-

salgien. Osteoporose.

7.) Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumboischialgien auf dem Boden narbiger

Veränderungen sowie Bandscheibenvorfallrezidiv bei erheblichen degenerativen Wir-belveränderungen.

Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 rechts – als Postdiskektomiesyndrom zu bezeichnen.

8.) Beginnender Verschleißzustand des rechten Hüftgelenkes und geringer Verschleißzu-

stand des linken Hüftgelenkes als posttraumatische Arthrose nach operativ versorgter Oberschenkelfraktur 1967 – verheilt in Außendrehfehlstellung.

9.) Mittelgradiger Verschleißzustand am linken Kniegelenk und am Kniescheibengleit-

lager.

Zustand nach Arthroskopie 1993 und 1994.

Streptokokkeninfektion 1995 nach Schnittverletzung.

10.) Rezidivierender Reizzustand des linken oberen Sprunggelenkes nach Umknicktrauma.

Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen verfüge der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen bei häufiger Gelegenheit zum Haltungswechsel unter Berücksichtigung einiger im Einzelnen aufgeführter Leistungseinschränkungen.

Mit Urteil vom 24. April 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides und unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem am 20. Juli 1999 eingetretenen Leistungsfall für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger über die zugesprochene Zeitrente hinaus weder einen Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit habe. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger lediglich bis zum 31. Januar 2001 nicht in der Lage gewesen, regelmäßig Arbeiten zu verrichten. In der Folgezeit habe er über ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen verfügt. Zwar sei er nicht mehr in der Lage gewesen, weiter als Bodenleger oder Bodenlegerhelfer zu arbeiten. Daraus folge aber nicht seine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von dem von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema könne der Kläger keinen Facharbeiterschutz in Anspruch nehmen, sei vielmehr als angelernter Arbeiter einzustufen. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge der Kläger nicht. Auch könne er einem Facharbeiter nicht gleichgestellt werden. Der Kläger sei seit 1990 bei 17 Arbeitgebern zum Teil für nur wenige Monate beschäftigt gewesen. Dass er sich in den neun Jahren seiner Tätigkeit als Fußbodenleger ohne Nachweis eines kontinuierlichen Arbeitsverhältnisses die gesamte Bandbreite der Fähigkeiten eines gelernten Fußbodenlegers angeeignet habe, die ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in diesem Beruf als wettbewerbsfähig erscheinen ließen, erscheine der Kammer wenig überzeugend. Darüber hinaus setze die Gleichstellung mit Facharbeitern grundsätzlich eine entsprechende Entlohnung voraus. Der Kläger sei jedoch nach den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin und nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag lediglich als Lagerarbeiter und Helfer II (im Bodenlegergewerbe) beschäftigt gewesen und entsprechend entlohnt worden. Dies entspreche dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in dem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Kündigungsschutzverfahren. Es spreche daher nichts dafür, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in voller Breite die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines gelernten Parkett- und Bodenlegers erworben habe. Die Kammer habe sich daher – auch unter Berücksichtigung der Lohnabrechnung für Dezember 1998 – nicht dazu genötigt gesehen, Beweis durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen zu erheben. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Gegen dieses ihm am 26. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juni 2003 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er zunächst vorgetragen hat, dass der Zeitpunkt für das angenommene wiederhergestellte Leistungsvermögen (31. Januar 2001) nicht nachvollziehbar sei. Hierzu hat er sich auf Atteste des Neurologen/Psychiaters Dr. A vom 25. August 2003 sowie des Psychotherapeuten W vom 20. August 2003 gestützt, in denen diese ihm ein vollschichtiges Leistungsvermögen erst wieder ab September bzw. Juni 2002 bescheinigen.

Jedenfalls aber, so meint der Kläger, habe er über den Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit hinaus einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Dass er bei 17 verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe, spreche nicht gegen, sondern eher für seine Qualifikation. Im Übrigen habe sich das Sozialgericht zu Unrecht auf die Arbeitgeberauskunft gestützt. Auch aus den Angaben im arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei nichts abzuleiten, was gegen eine Facharbeiterqualifikation spreche. Bereits dort seien der Stundenlohn mit 23,60 DM mitgeteilt und Zeugen für die tatsächliche Tätigkeit benannt worden. Sein letzter Arbeitgeber habe ihn untertariflich entlohnt, obwohl er aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gewusst habe, dass er über die vollumfängliche Qualifikation eines Fußbodenlegers verfügt habe. Tariflich unterwertige Eingruppierungen hätten jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Berufs unberücksichtigt zu bleiben. Auch der Inhaber der Firma R , P v P bestätige, dass er bei der Firma L-S im Oktober/November 1998 als Fußbodenleger gearbeitet habe. Weiter bescheinige ihm seine letzte Arbeitgeberin in ihrem Zeugnis vom 01. Februar 1993 selbst, dass er über die entsprechende Qualifikation verfüge. Dies ergebe sich auch aus den übrigen Zeugnissen seiner Arbeitgeber. Schließlich könne der Kraftfahrer und Materialzulieferer seiner letzten Arbeitgeberin, H M, bestätigen, dass er zwischen 1990 und 1992 dem Berufsbild des Fußbodenlegers entsprechende Tätigkeiten ausgeübt habe. Ferner hätte er in zwei Schulen in W und M Parkettaufnahmearbeiten durchgeführt und eine Baustelle im B D betreut. Über seine Tätigkeit bei der Firma S könne schließlich auch J Z, der im Jahre 1998 Betriebsrat der Firma gewesen sei, Auskunft geben.

Der Senat hat die Unterlagen des Versorgungsamtes aus dem Jahre 2000 auszugsweise zu den Akten genommen. Weiter hat er ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen Bsowie des Geschäftsführers der Firma Linoleum S GmbH eingeholt. Der Sachverständige B hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 22. April 2005 ausgeführt, dass mit Eintritt der stabilen Abstinenz, die der behandelnde Nervenarzt bescheinigt habe, die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei. Der Geschäftsführer der letzten Arbeitgeberin des Klägers, J F, hat unter dem 19. August 2005 angegeben, dass der Kläger im Jahre 1998/1999 vollumfänglich als Helfer beschäftigt gewesen sei und 70 % vom Bodenleger-Stundenlohn erhalten habe. Er sei in die Gruppe Helfer II des Lohn-Akkordtarifvertrages (Stundenlohn 16,23 DM bzw. 8,30 EUR) eingestuft gewesen. Über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Fußbodenlegers habe er nicht verfügt. Es habe sich bei diesem Beruf früher nicht um einen Lehrberuf gehandelt. Seine Kenntnisse seien mangelhaft gewesen; sie hätten denen eines angelernten Arbeiters mit einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr entsprochen. Im Februar 1993 sei ihm die "Erledigung aller Arten von Fußbodenlegerarbeiten zur vollsten Zufriedenheit" nur aufgrund des Deutschen Rechts bescheinigt worden. Wie sich der Lohn des Klägers für den Monat Dezember 1998 errechnet habe, könne er nicht mehr nachvollziehen.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung J F, H M und J Z als Zeugen gehört. Hinsichtlich ihrer jeweiligen Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Kläger meint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er Berufsschutz genieße und daher Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit habe. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung die Berufung insoweit zurückgenommen hat, als er zunächst die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Januar 2001 hinaus begehrt hatte,

beantragt der Kläger nunmehr noch,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2003 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 03. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2000 und ab 01. Februar 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

1.) beim Insolvenzverwalter der Firma S GmbH Dr. F S

die Lohnabrechnung des Klägers für die Zeit vom 18. August 1998 bis 31. Januar 1999 anzufordern,

2.) durch einen berufskundlichen Sachverständigen klären zu lassen, ob der Kläger

über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines "gelernten" Fußbodenlegers verfügt.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie meint, dem Kläger könne kein Berufsschutz zugebilligt werden. Der Beruf des Fußbodenlegers sei im fraglichen Zeitraum stattlich nicht als Ausbildungsberuf anerkannt gewesen. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fußbodenlegers verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der jeweiligen Befundberichte, Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen, die eingeholten Arbeitgeberauskünfte, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die auszugsweise zu den Akten genommenen Unterlagen aus dem Kündigungsschutzverfahren 1 Ca 4641/99 vor dem Arbeitsgericht Berlin verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in dem zuletzt noch verfolgten Umfang auch begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem Urteil vom 24. April 2003 hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Klägers nicht zutreffend.

Der Bescheid der Beklagten vom 03. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. April 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Januar 2000 sowie - nach Wegfall der ihm gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - wieder ab dem 01. Februar 2001.

Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs des Klägers ist im Hinblick auf seinen im Juli 1999 gestellten Antrag gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) von § 43 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung auszugehen. Danach hat derjenige einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und berufsunfähig ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Insbesondere ist er berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F ... Seine Erwerbsfähigkeit ist im streitgegenständlichen Zeitraum auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.

Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist von der letzten Tätigkeit des Klägers auszugehen. Denn bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. genannten Gründen auszuüben. Als letzte Tätigkeit des Klägers ist zur Überzeugung des Senats entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht die eines Lagerarbeiters anzusehen. Vielmehr war der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zuletzt als Fußbodenleger beschäftigt. Die dahingehende Behauptung des Klägers haben die Zeugen Z und M im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat überzeugend bestätigt. Insbesondere der Zeuge Z, der als damaliger Vorsitzender des Betriebsrates der Firma L-S GmbH einen guten Überblick über die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der einzelnen Mitarbeiter der Firma hatte und den Kläger bereits aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis bei derselben Arbeitgeberin kannte, hat anschaulich dargelegt, dass der Kläger zwar tatsächlich zunächst als Lagerarbeiter eingestellt worden sei, weil insoweit – anders als für einen Bodenleger – Bedarf bestanden habe. Ziel sei jedoch von Anfang gewesen, ihm wieder einen Einstieg als Bodenleger in der Firma zu verschaffen. Er sei dementsprechend auch nach wenigen Wochen nicht mehr im Lager eingesetzt worden, sondern etwa eine Woche lang mit der Aufnahme von Parkett, einer Helfer-Tätigkeit, betraut worden und habe sodann wieder - selbständig wie alle anderen Fußbodenleger – entsprechende Arbeiten verrichtet. Dass der Geschäftsführer der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der Zeuge F, in seinen schriftlichen Angaben gegenüber der Beklagten, dem Sozialgericht Berlin und dem Senat jeweils im Wesentlichen angegeben hatte, dass der Kläger 1998/1999 als Lagerarbeiter bei der Firma L-S GmbH gearbeitet habe, rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass diese Angaben bereits nicht frei von Widersprüchen waren, hat der Zeuge an ihnen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr bekundet, im Einzelnen nicht mehr zu wissen, wie der Kläger eingesetzt worden sei. Er könne sich nur noch erinnern, dass der Kläger mangels entsprechender freier Stelle nicht als Fußbodenleger, sondern Lagerarbeiter eingestellt worden sei, dann aber tatsächlich in einer Turnhalle Parkett aufgenommen, also als Bodenleger-Helfer gearbeitet habe. Welchen konkreten Aufgaben er im Weiteren nachgegangen sei, könne er hingegen nicht mehr angeben. Vor dem Hintergrund, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten der Firma L-S GmbH im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht mit dem Kläger ausgetragenen Rechtsstreits – 1 Ca 4641/99 - in ihrem Schriftsatz vom 10. März 1999 – und damit nur wenige Wochen nach Ablauf des hier entscheidenden Zeitraums - ausgeführt haben, dass der Kläger im Dezember 1998 von dem Zeugen F als Fußbodenleger auf einer Baustelle (Seniorenwohnheim) im B Damm in B-M eingesetzt worden sei, hat der Senat keine Zweifel, dass es sich bei dieser Tätigkeit als Fußbodenleger um die zuletzt von dem Kläger ausgeübte handelt. Bestätigt wird dies schließlich durch die schriftliche Erklärung des Zeugen v P vom 04. August 2003, in der dieser – den Angaben des Klägers entsprechend – darlegt, dass der Kläger im Oktober/November 1998 als Mitarbeiter der Firma L-S GmbH in seinen Treppenhäusern allein Linoleum verlegt habe. Aufgrund dieser sich zwanglos zu einem Gesamtbild ergänzenden Angaben der Zeugen, deren Bekundungen inhaltlich jeweils deutlich durch ihr Wissen aufgrund ihrer eigenen konkreten Beschäftigung bei der Firma L-S GmbH bzw. durch ihren Kontakt als Auftraggeber dieser Firma geprägt und damit uneingeschränkt glaubhaft waren, steht für den Senat fest, dass der Kläger zuletzt als Fußbodenleger arbeitete. Anlass, dem Hilfsantrag der Beklagten zu 1.) zu folgen und anhand der Lohnunterlagen zu prüfen, ob der Kläger als Fußbodenleger entlohnt worden ist, hatte der Senat vor diesem Hintergrund nicht mehr. Denn selbst wenn der Lohn – anders als von dem Kläger und den Zeugen bekundet – nicht dem eines Fußbodenlegers entsprochen haben sollte, besagt dies nicht, dass der Kläger nicht gleichwohl als solcher gearbeitet hat.

Als Fußbodenleger kann der Kläger unstreitig nicht mehr arbeiten. Davon ist bereits die von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. G ausgegangen. Weiter haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen B und Dr. E, die dem Senat jeweils als erfahrene und gewissenhafte Gutachter bekannt sind, bestätigt, dass das Leistungsvermögen des Klägers im fraglichen Zeitraum qualitativ deutlich eingeschränkt war. So hat insbesondere der Sachverständige Dr. E unter sorgfältiger Auswertung der Vorbefunde und nach gründlicher Untersuchung des Klägers die bei diesem bestehenden, im Tatbestand wiedergegebenen Gesundheitsstörungen sowie die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen dargestellt. Anschaulich hat er diesbezüglich ausgeführt, dass die auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Störungen das Leistungsvermögen des Klägers seit 1999 deutlich einschränkten. Aufgrund des rezidivierenden geringen HWS-Syndroms im Sinne von Hinterkopf-Nacken-Schulterbeschwerden und angesichts der Arthralgien beider Schultergelenke seien Arbeiten auszuschließen, die ihrem Ablauf nach eine Zwangshaltung des Schultergürtels bedingten bzw. überkopf zu verrichten seien. Darüber hinaus mindere die diskrete Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Ellenbogengelenke die Belastungsfähigkeit für den kraftvollen und den feinmotorischen Einsatz beider Hände. Aufgrund des festgestellten Brustwirbelsäulensyndroms im Sinne von rezidivierenden belastungsabhängigen Dorsalgien seien dem Kläger Tätigkeiten in überwiegend vornübergebeugter Arbeitshaltung nicht mehr zuzumuten. Darüber hinaus seien dem Kläger aufgrund der Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sowie im Hinblick auf die Kniebeschwerden und den beginnenden Verschleißzustand der Hüftgelenke ausschließlich oder überwiegend im Gehen und Stehen zu verrichten Arbeiten ebenso wenig möglich wie Verrichtungen, die mit einer besonderen Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes (gehäuftes Bücken, Knien, Hocken, Tragen von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht) oder mit häufigem Treppensteigen einhergingen. Gerade das Arbeiten in gebückter bzw. knieender Haltung ist jedoch für einen Bodenleger typisch. Weiter geht diese Arbeit mit dem Tragen und Bewegen von Lasten auch von mehr als 5 kg Gewicht einher und erfordert eine uneingeschränkte Belastungsfähigkeit für den kraftvollen Einsatz beider Hände.

Daraus allein folgt jedoch nicht die Berufsunfähigkeit des Klägers. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Wer aber eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, ist nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a. F. nicht berufsunfähig.

Was für eine Verweisungstätigkeit dem Versicherten zuzumuten ist, beurteilt sich nach der Wertigkeit seines maßgeblichen Berufs. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nach dem vom Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift des hier wesentlichen § 43 SGB VI a. F. – dem § 1246 Reichsversicherungsordnung –entwickelten und in ständiger Rechtsprechung angewendeten Mehrstufenschema (vgl. beispielsweise BSG 5 RJ 10/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 28) als Facharbeiter anzusehen. Denn nach dem Mehrstufenschema können die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt werden. Insoweit ist zu differenzieren zwischen der ersten, durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters charakterisierten Gruppe, der zweiten, die sich am Leitbild des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) orientiert, der dritten durch den angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) geprägten Gruppe und der vierten Gruppe, die durch den ungelernten Arbeiter (Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten) charakterisiert ist.

Dass der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung als Fußbodenleger hat, steht seiner Eingruppierung in die zweite Stufe des Mehrstufenschemas (Facharbeiter) zur Überzeugung des Senats nicht entgegen. Denn zwar sind diese vier Gruppen zunächst ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet. Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. So kann insbesondere dann, wenn der für den Beruf vorgesehene herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, eine Gleichstellung mit Versicherten mit der entsprechenden Ausbildung möglich sein, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 94, 116). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Versicherte ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Davon ist zur Überzeugung des Senats bei dem Kläger auszugehen.

Der Kläger hat vollwertig als Fußbodenleger gearbeitet. Davon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen. Der Zeuge F hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass der Kläger über die theoretischen und praktischen Kenntnisse eines ausgebildeten Fußbodenlegers verfügte. Weiter hat er seine früheren abweichenden Angaben dahingehend revidiert, dass er zwar mit den Leistungen des Klägers zuletzt nicht zufrieden gewesen sei, dies aber nichts daran ändere, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten denen einer gelernten Kraft entsprochen hätten. Dies wird nicht nur durch die Angaben des Zeugen Z bestätigt, der mit dem Kläger selbst zusammengearbeitet hat, sondern findet seine Bestätigung auch in den Zeugnissen der früheren Beschäftigungsfirmen des Klägers. So hat ihm nicht nur die Firma L-S GmbH in ihrem Zeugnis vom 01. Februar 1993 die Erledigung aller Arten von Fußbodenbelagsarbeiten zur vollsten Zufriedenheit bescheinigt, sondern auch die Firma K. E H Malermeister GmbH u. Co. unter dem 10. April 1997 sowie am 14. März 1997 G S als Inhaber des gleichnamigen Fußbodenleger-Meisterbetriebes. Schließlich hat auch der Inhaber der Firma K M Fußbodenlegerei im Juni 2002 für das Jahr 1995 angegeben, dass der Kläger dort als Fußbodenleger alle anfallenden Arbeiten zur Zufriedenheit ausgeführt hat. Angesichts dieser sich jeweils entsprechenden Angaben diverser Fachleute sah der Senat keinen Anlass, auf den Hilfsantrag der Beklagten zu 2.) ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Es besteht kein Grund, die Angaben der früheren Arbeitgeber des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Gefälligkeitsangaben handeln könnte. Denn abgesehen davon, dass es schon wenig wahrscheinlich ist, dass mehrere Arbeitgeber hierzu bereits wären, ist insbesondere bei dem Zeugen F nicht davon auszugehen, dass er nach ursprünglich fristloser Kündigung des Klägers und einem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren dem Kläger besonders wohlwollend gegenübersteht, was letztlich auch in seinen vorangegangenen schriftlichen Angaben deutlich wurde.

Indes verkennt der Senat nicht, dass es im fraglichen Zeitraum 1998/1999 einen anerkannten Ausbildungsberuf "Fußbodenleger" noch nicht gab, vielmehr die dreijährige Berufsausbildung zum Bodenleger erst seit Sommer 2002 staatlich anerkannt ist. Allerdings gab es damals neben dem Anlernberuf des Bodenlegers die umfassendere staatliche Ausbildung zum Raumausstatter, zu der als eine von vier Säulen das Bodenlegen gehörte. Nach Abschluss der Ausbildung erfolgte typischerweise eine Konzentration auf einen der Bereiche. Dementsprechend galt das Bodenverlegen auch als eine Spezialisierung für den Raumausstatter. Im Laufe der Zeit hat sich in der beruflichen Praxis der "Teilberuf" des Bodenlegers verselbständigt. Auf dem Arbeitsmarkt wurde und wird entweder nach einem Bodenleger oder z.B. einem Polsterer bzw. Tapezierer gefragt. Dieser Entwicklung wurde letztlich durch die Schaffung des Ausbildungsberufes "Bodenleger" Rechnung getragen. Da der Kläger als Fußbodenleger aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie ausgeführt - qualitativ wie ein Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung gearbeitet hat, steht ihm zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf seine dreijährige Ausbildung als Raumausstatter auch Facharbeiterschutz zu. Dass er diese Ausbildung letztlich nicht erfolgreich abgeschlossen hat, rechtfertigt vor dem Hintergrund der jahrelangen Beschäftigung und der von den oben aufgeführten Arbeitgebern bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten keine andere Bewertung.

Ob der Kläger ab Oktober 1998 wie ein Fußbodenleger entlohnt worden ist, wofür trotz der anderslautenden schriftlichen Bekundungen des Zeugen F hier im Hinblick darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung zu den wesentlichen Aspekten seine früheren Angaben nicht mehr bestätigt hat, insbesondere die Aussage des Zeugen Z spricht, bedarf zur Überzeugung des Senats keiner abschließenden Klärung. Denn auf die Entlohnung kommt es hier letztlich nicht entscheidend an. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann, wenn das Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Regelung unterworfen ist, der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien vorgenommenen tariflichen Einstufung durch die Gerichte grundsätzlich zu folgen, da die tarifliche Einstufung einer Berufstätigkeit am zuverlässigsten zum Ausdruck bringt, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise - die Tarifpartner - einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen. Dies gilt jedoch lediglich für die tarifvertragliche Einstufung eines Berufs, nicht jedoch für die konkrete tarifliche Einstufung des Arbeitnehmers in eine Lohngruppe. Vielmehr kommt der Einstufung in diesem Fall lediglich Indizwirkung zu. Selbst wenn der Kläger mithin auch ab Oktober 1998 weiterhin nur in die Lohngruppe Helfer II (70 % vom Bodenleger) des Lohn- und Akkordtarifvertrages für das Bodenlegergewerbe Berlin eingestuft gewesen sein sollte, handelte es sich hierbei offenbar um eine im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit um eine fehlerhafte Eingruppierung und untertarifliche Bezahlung. Anlass, dem Hilfsantrag der Beklagten zu 2.), die Lohnunterlagen des Klägers beizuziehen, nachzugehen, bestand entsprechend auch unter diesem Aspekt nicht.

Aus alledem folgt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger im Hinblick auf seine – wenn auch nicht erfolgreich abgeschlossene – dreijährige Ausbildung als Raumausstatter sowie die Qualität seiner bisherigen Tätigkeit als Fußbodenleger einem Facharbeiter gleichzustellen ist und entsprechenden vollen Berufsschutz als Facharbeiter genießt.

Als Facharbeiter kann der Kläger nicht nur auf Tätigkeiten seiner Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden, sondern auch – aber auch nur - auf solche der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Versicherte innerhalb des Mehrstufenschemas stets in sozial zumutbarer Weise auf eine Tätigkeit der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden, da nach der Konzeption der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung den Versicherten ein gewisser sozialer Abstieg zuzumuten ist. Eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit hat die Beklagte dem Kläger jedoch nicht benannt und ist aus Sicht des Senats auch nicht erkennbar.

Dem Kläger ist daher mangels zumutbarer Verweisungstätigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Soweit das Gericht als Rentenbeginn den 01. Juli 1999 angesetzt hat, folgt dies aus § 99 Abs. 1 SGB VI. Zur Überzeugung des Senats lagen die Leistungseinschränkungen, die einem weiteren Einsatz als Fußbodenleger entgegenstanden, bereits vor Antragstellung vor. Denn der Sachverständige Dr. E hat diesbezüglich auf die Bandscheibenoperation im Jahre 1999 verwiesen, die bereits im Februar erfolgte. Dass erst der ebenfalls von dem Sachverständigen angeführte Rezidivbandscheibenvorfall im November 1999 zu den hier maßgeblichen Leistungseinschränkungen geführt hat, schließt der Senat vor dem Hintergrund, dass auch die von der Beklagten beauftragte Gutachterin Dr. G im August 1999 den Kläger als in seinem Beruf nicht mehr einsetzbar erachtet hat, aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved