L 28 AL 5/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 678/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 5/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung werden dem Kläger 600,- Euro gem. § 192 SGG auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) an den Kläger.

Sowohl der Beigeladene als auch der Kläger sind eingetragene Vereine mit Sitz in C. Alleinvertretungsberechtigt gem. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - ist für beide Vereine als jeweils Erster Vorsitzender Herr T L.

Aufgrund des Antrages des Beigeladenen vom 9. Juni 1998 bewilligte ihm die Beklagte durch Anerkennungsbescheid vom 16. September 1998 für den Förderungszeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 Lohnkostenzuschüsse für zwei zugewiesene Arbeitnehmer in Teilzeit in Höhe von voraussichtlich 35.266,05 DM (ABM Nr. ).

Der Beigeladene stellte daraufhin ab dem 1. Oktober 1998 die von der Beklagten zugewiesenen Arbeitnehmer (AN) P und S ein. Das Arbeitsverhältnis mit der AN P wurde von dem Beigeladenen am 31. Januar 1999 mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt. Nachdem der Beigeladene die Beklagte über das Ausscheiden der AN P informiert hatte, stellte die Beklagte die Zahlung des Lohnkostenzuschusses für diese AN für den Monat Februar 1999 ein.

Mit Schlussbescheid der Beklagten vom 9. August 1999 gewährte die Beklagte dem Beigeladenen einen Zuschuss aus der ABM Nr. in Höhe von 30.099,21 DM. Nach erfolglosem Widerspruch hiergegen und anschließender Klageerhebung erging unter dem 7. Februar 2001 ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus, Az.: , durch welches die Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Lohnkostenzuschusses für die AN P für den Monat Februar 1999 in Höhe von 1.972,16 DM zuzüglich der Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungsbeiträge an den Beigeladenen verurteilt wurde.

Durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 19. Februar 2001 gewährte der Kläger dem Beigeladenen ein Darlehen in Höhe von 3.166,43 DM, nach Angaben des Herrn T L zur Begleichung von Lohnforderungen von Arbeitnehmern gegen den Beigeladenen aus einer ABM Nr ... Dieser trat im Gegenzug seine titulierte Forderung aus dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar 2001, Az.: an den Kläger ab und zeigte mit Schreiben vom 19. Februar 2001 der Beklagten die Abtretung der Forderung an. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte auf, Zahlungen nur noch an das Konto des Klägers bei der Sparkasse N, Konto Nr. zu leisten.

In einem wegen der Überweisung des Lohnkostenzuschusses aus der ABM Nr. mit Herrn T L am 13. März 2001 geführten Telefonat forderte die Beklagte Herrn L zur Übersendung der Kontodaten des Beigeladenen auf, weil das bisherige Konto des Beigeladenen gekündigt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2001 übermittelte Herr L als Vertreter des Beigeladenen die Kontendaten des Kontos des Beigeladenen bei der Sparkasse N, Kontonummer.

In Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar 2001, Az.: erging Schlussbescheid der Beklagten vom 15. März 2001, mit welchem die Beklagte dem Beigeladenen unter Abänderung des Bescheides vom 9. August 1999 einen Zuschuss aus der ABM Nr. in Höhe von insgesamt 35.266,05 DM bewilligte und den Restbetrag in Höhe von 2.390,26 DM auf das von Herrn T L als Vertreter des Beigeladenen angegebene Konto des Beigeladenen bei der Sparkasse N Nr. überwies. Da dieses Konto bereits erloschen war, erfolgte ein Zahlungsrücklauf bei der Beklagten.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2001 forderte der Beigeladene, vertreten durch Herrn L, die Beklagte zur Überweisung des dem Beigeladenen durch Urteil des Sozialgerichts Cottbus, Az.: zugesprochenen Betrages auf ein Konto des Beigeladenen Nr. bei der S e.G. auf und erklärte gleichzeitig, andernfalls die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreiben zu wollen.

In einem an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 19. Juni 2001 teilte die Beklagte dem Beigeladenen den Zahlungsrücklauf u. a. der angewiesenen 2.390,26 DM mit, woraufhin der Beigeladene, vertreten durch Herrn T L, der Beklagten am selben Tage per Telefax erneut die Bankverbindung des Beigeladenen bei der S eG, Konto Nr. , benannte. Auf dieses Konto überwies die Beklagte am 21. Juni 2001 den Betrag in Höhe von 2.390,26 DM.

Am 6. Dezember 2001 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, mit welcher er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages in Höhe 2.390,26 DM begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei durch Abtretung Inhaber der durch das Urteil des Sozialgerichts Cottbus titulierten Forderung (Az.: ) des Beigeladenen geworden, worüber die Beklagte auch informiert worden sei. Die Zahlung der Beklagten an den Beigeladenen in Kenntnis dieser Abtretung habe keine Erfüllungswirkung. Im übrigen unterliege die Abtretung auch nicht den Einschränkungen des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I-, weil es sich bei den abgetretenen Ansprüchen nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I handeln würde.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.972,16 DM nebst Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und den Anspruch zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.390,26 DM an den Beigeladenen eingewandt und geltend gemacht, hierdurch ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt zu haben. so dass eine nochmalige Zahlung an den Kläger nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei die Klage schon unzulässig, weil gegenüber dem Kläger kein Verwaltungsakt ergangen und auch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.

Mit Urteil vom 20. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die vom Kläger erhobene Leistungsklage sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz -SGG- nicht vorliegen würden. Nicht dem Kläger, sondern dem Beigeladenen habe ein Anspruch auf Zahlung von 2.390,26 DM gegen die Beklagte zugestanden, den diese jedoch erfüllt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht, da der Beigeladene in seiner Mitteilung vom 19. Juni 2001 nicht auf den Abtretungsvertrag Bezug genommen habe.

Gegen das dem Kläger am 17. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 8. Januar 2004 Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 ist der "F C e.V." zum Verfahren beigeladen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Leistungsklage sei zulässig, weil sie auf Auszahlung der mit Bescheid der Beklagten vom 15. März 2001 festgesetzten Nachzahlung in Höhe von 2.390,26 DM gerichtet sei. Diese Forderung sei auch wirksam an den Kläger abgetreten und die Abtretung der Beklagten angezeigt worden, weshalb die Beklagte nunmehr zur Zahlung an den Kläger verpflichtet sei. Der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages stehe auch nicht § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I entgegen, weil es sich bei der abgetretenen Forderung nicht um eine auf die Auszahlung von Sozialleistungen im Sinne dieser Vorschrift gerichtete Forderung handeln würde. Gefördert würden die Träger von ABM, die jedoch gem. § 12 SGB I nicht Träger von Sozialleistungen sein könnten. Die Wirksamkeit der Abtretung richte sich deshalb allein nach § 398 BGB, wobei jedoch auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I erfüllt seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 1.222,12 EUR (= 2.390,26 DM) nebst Zinsen hieraus seit dem 6. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und meint, der Zulässigkeit der Leistungsklage stehe entgegen, dass der Kläger keine eigene, sondern abgetretene Rechte des Beigeladenen geltend mache. Es handle sich bei Zuschüssen zu ABM auch um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, weshalb § 53 SGB I anzuwenden sei. Ein wohlverstandenes Interesse des Beigeladenen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an der Abtretung liege jedoch nicht vor.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Zu den Gerichtsakten sind Kopien der den Beigeladenen sowie den Kläger betreffenden Registerakten des Amtsgerichts Senftenberg gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die ABM Nr. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin insgesamt zulässig. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung beträgt EUR 1.222,12 EUR, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 500,00 EUR liegt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage zulässig. Die Zulässigkeit der auf Leistung eines Geldbetrages gerichteten Klage folgt aus § 54 Abs. 1 SGG, wonach die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Soweit es die Ansprüche des Beigeladenen auf Zuschüsse gem. §§ 260 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III- gegen die Beklagte betrifft, deren Abtretung der Kläger geltend macht, liegen Entscheidungen durch Verwaltungsakte vor. Hinsichtlich der Auszahlung dieses Leistungsanspruchs bedurfte es keiner neuen Regelung durch Verwaltungsakt. Im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger gilt nichts anderes (vgl. BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 für den Fall der Pfändung). Einer weiteren Regelung der Beklagten über den Anspruch des Klägers durch Verwaltungsakt bedurfte es deshalb nicht. Auch besteht nach insoweit rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Cottbus durch Urteil vom 7. Februar 2001 zwischen den Beteiligten kein Streit mehr über Höhe und Umfang der Ansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte bezüglich der Höhe des Personalkostenzuschusses aus der ABM, der noch einer Regelung durch Verwaltungsakt bedurft hätte, sondern nur darüber, an wen eine Auszahlung von Rechts wegen zu erfolgen hat. Deren Geltendmachung konnte der Kläger mithin ohne weiteres gem. § 54 Abs. 5 SGG verfolgen (vgl. BSGE 53, 182 , 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17 , 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143 , 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1).

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 1.222,12 EUR gegen die Beklagte zu. Denn die in dem Abtretungsvertrag vom 19. Februar 2001 vereinbarte Übertragung des dem Beigeladenen zustehenden Anspruchs auf Lohnkostenzuschuss in dieser Höhe ist nicht wirksam.

Die Wirksamkeit des von dem Beigeladenen und dem Kläger vereinbarten Abtretungsvertrages ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu beurteilen. Danach können sozialrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

Entgegen der Ansicht des Klägers findet § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Lohnkostenzuschuss gem. § 260 SGB III Anwendung. Denn es handelt sich bei diesem Anspruch um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I, die im Sozialgesetzbuch geregelt ist und die der Verwirklichung eines sozialen Rechtes im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I dient, nämlich dem Recht des zugewiesenen Arbeitnehmers auf Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB I als Leistung der Arbeitsförderung gem. § 19 Abs. 1 SGB I.

Der Annahme einer Sozialleistung steht auch nicht entgegen, dass die Zuschüsse gem. §§ 260 ff. SGB III an den Beigeladenen als Arbeitgeber ausgezahlt werden. Denn Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I sind alle Vorteile, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Rechte dem Einzelnen zu Gute kommen sollen (amtliche Begründung, BT-Drucksache 7/868 S. 24). Leistungen der Arbeitsförderung gem. §§ 260 ff. SGB III bezwecken gem. § 1 Abs. 1 SGB III neben der Erfüllung des der Bundesagentur für Arbeit übertragenen umfassenden Informations- und Beratungsauftrages der Herstellung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Zwar ist Empfänger der Leistung nur der Träger der Maßnahme und er allein kann den Antrag auf Förderung stellen, § 260 Abs. 1 Nr. 4 SGB III fordert jedoch als weitere Förderungsvoraussetzung die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen – arbeitslosen – Arbeitnehmern. Dies verdeutlicht, dass die Förderung durch ABM von ihrem gesetzgeberischen Ziel nicht dem Träger, sondern dem zu vermittelnden Arbeitnehmer dienen soll. Zielsetzung der Förderung gem. § 260 SGB III ist entsprechend des Auftrages der Bundesagentur für Arbeit der Abbau von Arbeitslosigkeit und nicht etwa - wie der Kläger meint - die Subventionierung des Maßnahmeträgers. Der Zuschuss an den Träger bezieht sich auch ausdrücklich auf das abzuschließende Arbeitsverhältnis und ist deshalb eine mittelbare Leistung der Beklagten an den Arbeitnehmer (vgl. hierzu Bieback in Gagel, Kommentar zum SGB III, Rn. 147 zu § 260). Die Form der Leistung an den Arbeitgeber musste der Gesetzgeber nur aus tarifrechtlichen Gründen wählen. Es wäre auch möglich gewesen, für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer untertariflichen Bezahlung zu schaffen und den Differenzbetrag als Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen. Es fehlt letztlich auch nicht an der Unmittelbarkeit des Vorteils für den Arbeitnehmer, denn dieser besteht in der Förderung seiner Arbeitsaufnahme. Die Auszahlung an einen Dritten ändert daran nichts (Mrozynsky in Kommentar zum Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil-, 2. Auflage, Rn. 9 zu § 11).

Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte in seinem Beschluss vom 22. September 2004, Az.: B 11 AL 33/03 R (= SozR 4-1500 § 183 Nr. 2) darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber in Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG anzusehen ist. In den Gründen wurde offen gelassen, ob es sich bei dem Eingliederungszuschuss um eine Sozialleistung im Sinne der für das gesamte Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift des § 11 SGB I enthaltenden Definition handelt. Durchgreifende Zweifel seien allerdings insoweit nicht ersichtlich.

Die Wirksamkeit der Abtretung scheitert daran, dass die Beklagte als der zuständige Leistungsträger keine Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten an der Übertragung der Forderung an den Kläger getroffen hat.

Die in § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I vorgesehene Feststellung ist nicht lediglich eine verwaltungsinterne Vorentscheidung für die Zahlung, sondern bedarf als Voraussetzung der Wirksamkeit der Abtretung einer gesonderten Entscheidung, die in der Form eines Verwaltungsaktes zu treffen ist. Ein wohlverstandenes Interesse an der Übertragung eines Sozialleistungsanspruchs auf einen Dritten setzt jedenfalls einen gleichwertigen Vorteil zugunsten des Sozialleistungsberechtigten voraus (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6 m.w.N.). Bei dem Tatbestandsmerkmal "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten" handelt es sich im übrigen um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen richterlichen Überprüfung unterliegt (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Bis zur Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers ist die Abtretung schwebend unwirksam (Urteil des BSG vom 6. April 2000, Az.: B 11 AL 47/99 R = SozR 3-1200 § 53 Nr. 9, BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Die Vorschrift ist § 119 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung –RVO- nachgebildet, die – über die in § 119 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 RVO geregelten Fälle hinaus- ausnahmsweise die Übertragung von Ansprüchen mit Genehmigung des Versicherungsamtes erlaubte. Sinn des Genehmigungs- bzw. Feststellungsvorbehaltes ist der Schutz des Sozialleistungsberechtigten "vor unüberlegten und nachteiligen Übertragungen" (BSG SozR Nr. 5 zu § 119 RVO). Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 SGB I hat nunmehr der zuständige Sozialleistungsträger – hier die Beklagte – zu prüfen, ob die Abtretung des Anspruchs im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt und hierüber - wie früher das Versicherungsamt über die Genehmigung – durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ohne eine solche Entscheidung bliebe die Wirksamkeit der Abtretung im Ungewissen. Im Falle eines wohlverstandenen Interesses haben sowohl der Beigeladene als auch der Kläger als Zessionar einen Anspruch auf entsprechende Feststellung (BSG SozR 1200 § 53 Nrn. 2,8; BSG SozR 3-4100 § 53 Nr. 3).

An einer solchen Entscheidung durch die Beklagte fehlt es vorliegend jedoch. Ein feststellender Verwaltungsakt wurde auch weder von dem Kläger (der bei Ablehnung der begehrten Feststellung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Beklagte hätte vorgehen können) noch von dem Beigeladenen beantragt.

Der Rechtsstreit war auch nicht gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG bis zu einer Entscheidung der Beklagten über die Feststellung des wohlverstandenen Interesses auszusetzen, denn diese Feststellung durch die Beklagte scheidet nach der Rechtsprechung des BSG für die Vergangenheit, also für Zeiträume, für welche die Beklagte die Leistung an den Beigeladenen in vollem Umfang erbracht hat, aus (Urteil des BSG vom 6. April 2000, Az.: B 11 AL 47/99 R = SozR 3-1200 § 53 Nr. 9). Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Feststellung würde nämlich voraussetzen, dass die Feststellung auf die abgelaufenen Zeiträume zurückwirkt, d. h. dass der nach Abtretung aber vor Feststellungsentscheidung der Beklagten eingetretene Schwebezustand zu Gunsten des neuen Gläubigers – hier des Klägers - durch die Feststellung bzw. die Verpflichtung zur Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten an der Abtretung, beendet werden kann. Daran fehlt es jedoch vorliegend, weil die Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Feststellung nicht auf abgelaufene Zeiträume zurückwirkt:

Die Beklagte hat, nachdem der Beigeladene – vertreten durch Herrn L – sie mit Schreiben vom 26. Mai 2001 unter Androhung der Zwangsvollstreckung hierzu aufgefordert hatte, den Anspruch des Beigeladenen durch Auszahlung auf das Konto des Beigeladenen am 26. Juni 2001 erfüllt. Im Hinblick auf die schwebende Unwirksamkeit der Abtretung war dies auch folgerichtig, da nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Beklagte die Auszahlung an den Beigeladenen auch nur teilweise hätte verweigern können. Denn aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Februar 2001 war sie zur Auszahlung des Betrages verurteilt worden. Zudem war die Beklagte zur Zahlung aufgrund des in Ausführung des Urteils ergangenen Schlussbescheides vom 15. März 2001 verpflichtet. Es kam im Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs auch keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Lohnkostenzuschusses gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X- in Betracht, da die Feststellung des wohlverstandenen Interesses nicht auf den in § 53 Abs. 4 SGB I bezeichneten Zeitpunkt zurückwirkt, eine Änderung in den Verhältnissen mithin durch die Feststellung nicht herbeigeführt wird. Eine Rückwirkung der Feststellung scheidet nach der Rechtsprechung des BSG nämlich schon deshalb aus, weil der Sozialleistungsberechtigte hierdurch einem Rückforderungsanspruch der Beklagten gem. § 50 SGB X ausgesetzt werden würde, was jedoch nicht in seinem wohlverstandenen Interesse liegen kann, weil er die ihm erbrachte Leistung in der Regel verbraucht haben dürfte (BSG Urteil vom 6. April 2000, a.a.O.).

Die Rückwirkung einer Feststellung auf Zeiträume, für die der abtretende Sozialleistungsberechtigte die Leistung erhalten hat, geht mithin ins Leere, weil der Kläger als Abtretungsgläubiger gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht mehr geltend machen kann. Die Aussetzung des Verfahrens kam deshalb nicht in Betracht.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt die Wirksamkeit der Abtretung auch nicht aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Danach können Ansprüche auf Geldleistungen zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind, übertragen werden. Das Darlehen, zu dessen Sicherheit der Beigeladene seine Forderung gegen die Beklagte abgetreten hat, wurde vom Kläger zur Begleichung von Lohnforderungen für Arbeitnehmer der ABM gewährt, nicht hingegen zur Begleichung von Lohnforderungen derjenigen Arbeitnehmer aus der ABM , welche die hier streitige Forderung gegen die Beklagte betrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. § 197 a SGG kommt nicht zur Anwendung, da das Verfahren vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rn. 11a zu § 193).

Der Senat hat dem Kläger darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 600 Euro gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGG in der seit dem 02. Januar 2002 geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2151) auferlegt. Die Neufassung des § 192 SGG ist anwendbar, denn im Rechtszug der Berufung sind Pauschgebühren erst nach dem In-Kraft-Treten der Norm - mit dem Urteilserlass - am 25. Januar 2006 fällig geworden (Art. 17 Abs. 1 6. SGG-ÄndG), § 185 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm oder dem ihn gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG gleichgestellten Prozessbevollmächtigten vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen sind erfüllt, da der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf die Missbräuchlichkeit und Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hingewiesen hat, die sich aus der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der Geklärtheit der hier interessierenden Rechtsfragen ergibt. Bei rechtskundigen Personen, wie dem gesetzlichen Vertreter des Klägers, Herrn T L, kann das Verständnis der rechtlichen Ausführungen ohne weiteres unterstellt werden. Das Beharren des Klägers auf der Wirksamkeit der Abtretung der Forderung stellt sich angesichts des Verhaltens des Herrn L als Vertreter des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich dar, insbesondere weil er die Beklagte in dieser Funktion unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung an den Beigeladenen aufgefordert hatte und gleichwohl – nunmehr als Vertreter des Klägers – die nochmalige Zahlung der bereits erfüllten Forderung verlangt, obwohl er vom Vorsitzenden auf die Unbegründetheit dieses Begehrens hingewiesen worden war.

Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der - weiteren - Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, Bearbeiter Meyer-Ladewig/Leitherer, § 192 Rz. 1 a und 12). Zu den Gerichtskosten gehören neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 m.w.N.), die der Kläger durch das - missbräuchliche - Bestehen auf einem schriftlichen Urteil verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202 SGG i. V. m. § 277 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 192 Rz. 14) daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache Sachen) anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350 DM bis 450 DM (= 178,95 Euro bis 230,08 Euro) je Richterstunde geschätzt worden sind. Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Bezüglich der Berufungsinstanz sind vier weitere Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde angemessen. Daraus errechnen sich Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (vgl. Goedelt, a.a.O.). Ausgehend von der Beteiligung dreier Berufsrichter an der Abfassung des Urteils und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen "Richterstunde" hat sich der Senat noch unterhalb der weiter zu ziehenden Grenze der vom Kläger verursachten Kosten orientiert, wenn er 600 Euro auferlegt.

Die Revision war nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Denn die Rechtsfrage, ob die Zuschüsse an Träger von ABM als Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I zu qualifizieren sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich aus der Rechtsprechung des BSG (insbesondere aus dem Beschluss vom 22. September 2004, Az.; B 11 AL 33/03 R, a.a.O.) ausreichende Kriterien und Grundsätze zur Auslegung des § 11 SGB I ergeben, die für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles ausreichen (Meyer-Ladewig, a.a.O, Rn. 7 zu § 160).
Rechtskraft
Aus
Saved