L 6 AL 183/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 AL 5878/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 183/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2000.

Der Kläger meldete sich am 21. Februar 2000 bei der Beklagten arbeitslos. Sein Beschäftigungsverhältnis als C endete zum 28. Februar 2000 durch Aufhebungsvertrag. Als Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis gab er an: "Keine Beförderung". Zugleich begehrte er die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für "Sprachausbildung". In der von dem Kläger am 21. Februar 2000 unterschriebenen Erklärung hieß es: "Ich beabsichtige, mich in der Zeit vom 28.02.00 bis 26.03.00/26.03.00-23.04.00 auswärts aufzuhalten. Von den Hinweisen auf der Rückseite dieses Vordrucks habe ich Kenntnis genommen. Falls Verfügbarkeit für die Dauer des beabsichtigten auswärtigen Aufenthaltes überhaupt nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum anerkannt werden kann, beabsichtige ich, mich dennoch für den eingetragenen Zeitraum auswärts aufzuhalten. Ich bin darüber hinaus unterrichtet, dass die Zahlung der Leistung von dem Zeitpunkt an eingestellt wird, von dem an Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach den Feststellungen unter Nr. 3 dieses Vordrucks nicht mehr anerkannt wird." Die Beklagte verweigerte auf einem dem Kläger in Durchschrift ausgehändigten Formular unter Nr. 3 die Zustimmung zu der beabsichtigten Ortsabwesenheit, da einem auswärtigen Aufenthalt in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht zugestimmt werde, weil ein begründeter Ausnahmefall nicht vorliege. Außerdem sei ein auswärtiger Aufenthalt von mehr als sechs Wochen beabsichtigt. Daher könne die Verfügbarkeit für die gesamte Dauer des auswärtigen Aufenthalts nicht anerkannt werden. In dem Formular heißt es unter Nr. 4 wörtlich weiter: "Ich weise darauf hin, dass die Zahlung der Leistung für den Zeitraum Ihres angezeigten auswärtigen Aufenthalts eingestellt wird, für den Verfügbarkeit nach Nr. 3 dieses Vordrucks nicht anerkannt wird. Das Arbeitsamt geht davon aus, dass Sie sich entsprechend Ihrer Eintragung in Feld 2 dieses Vordruckes verhalten werden. Zeigen sie deshalb bitte Abweichungen hiervon unverzüglich dem Arbeitsamt an; das gilt auch für sonstige zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in Ihren Verhältnissen, die sich auf Ihren Leistungsanspruch auswirken können."

Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 zeigte der Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung zum 1. Mai 2000 an. Da der Kläger die mit Schreiben vom 29. Juni und 2. August 2000 angemahnten Nachweise nicht einreichte, versagte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 2000 Arbeitslosengeld ab 21. Februar 2000.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 bat der Kläger um Übersendung der noch fehlenden Unterlagen zur Beantragung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum "Anfang 2000". Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden könne, da nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Auf den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 14. Juli 2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 7. Juli 2004 auf und lehnte den Antrag erneut mit Bescheid vom 12. August 2004 ab. Der Kläger sei bereits ab 1. März 2000 für mehr als sechs Wochen ortsabwesend gewesen und habe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die eingetragenen Abwesenheitszeiten seien unzutreffend. Tatsächlich sei er weniger als drei Wochen abwesend gewesen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass bereits am 21. Februar 2000 ein Arbeitsvertrag in Aussicht gestanden habe. Der Arbeitsvertrag sei ihm dann auch mit Schreiben vom 2. März 2000 übersandt worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er sich nach Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages außer zur Abmeldung noch einmal melden müsse. Mit Bescheid vom 15. November 2004 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden. Er habe den Zeitraum der beabsichtigten Abwesenheit selbst eingetragen. Die Behauptung des Klägers, die tatsächliche Abwesenheit habe weniger als drei Wochen betragen, führe nicht zu einer rückwirkenden Anerkennung der Verfügbarkeit.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Eintragungen auf dem Formblatt seien von einem Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen worden, und ihm nur kurz zur Unterschrift vorgelegt worden. Es habe keine Belehrung stattgefunden. Die Angaben in Punkt 3 des Formblattes seien erst nach seiner Unterschriftsleistung erfolgt. Der Sprachaufenthalt habe lediglich in der Zeit vom 9. April bis 23. April 2000 stattgefunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2005 (zugestellt am 20. April 2004) hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen und sich dabei auf die Begründung des Widerspruchsbescheides gestützt. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Verfügbarkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum nicht zu erkennen sei. Es hätte dem Kläger oblegen, der Beklagten mitzuteilen, dass die beabsichtigte Ortsabwesenheit doch kürzer sein würde. Beratungsfehler seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 9. Mai 2004 eingelegte Berufung. Der Kläger trägt vor, er habe bereits Anfang März 2000 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, fehlende Verfügbarkeit könne ihm nicht vorgehalten werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. März bis 30.April 2000 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Entscheidung des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelehnt. Die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2004 für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2000 ist rechtmäßig.

Dies ergibt sich nicht bereits aus der Bestandskraft des Versagungsbescheides vom 31. August 2000, der wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ergangen ist. Die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2004 den Bescheid vom 31. August 2004 konkludent aufgehoben, da sie nunmehr in der Sache entschieden hat. Auch der ablehnende Bescheid vom 7. Juli 2004 ist von der Beklagten aufgehoben worden. Zu Recht hat die Beklagte dabei die Anwendung von § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verneint. Danach kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Die Vorschrift enthält eine materielle Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund eines in der Vergangenheit bereits entstandenen Stammrechts (vgl. zur Vorgängerbestimmung § 125 des Arbeitsförderungsgesetzes BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1). Im vorliegenden Fall ist indes bereits das Stammrecht nicht entstanden (dazu sogleich zum Begriff des Stammrechts auf Arbeitslosengeld BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8), so dass der Regelungsbereich des § 147 Abs. 2 SGB III nicht eröffnet ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen liegen hier nicht vor. Nach § 117 Abs. 1 SGB III in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) (SGB III a.F.) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich beim Arbeits-amt arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der (1.) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (2.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., wer (1.) alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (2.) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 119 Abs. 2 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Ein Arbeitsloser ist nach § 119 Abs. 3 SGB III a.F. arbeitsfähig, der, (1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, (2.) an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und (3.) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Der Arbeitslose muss sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt grundsätzlich jederzeit in der Lage sein, einen potenziellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamtes Folge zu leisten. Die Bundesanstalt für Arbeit hat von der nach § 152 Nr. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 376 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. eingeräumten Ermächtigung, Näheres zur den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, durch Erlass der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Oktober 1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685 ber.S. 1100, Geltungsdauer bis zum 31.12.2001, EAO a.F.) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs.1 EAO a.F. kann ein Arbeitsloser Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage ist unverzüglich (1.) Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, (2.) das Arbeitsamt aufzusuchen, (3.) mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und (4.) eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Deshalb muss der Arbeitslose sicherstellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar einen Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Ortsabwesenheit nach § 3 EAO a.F. gestellt. Danach steht ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs dann nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. Unstreitig hat das Arbeitsamt die Zustimmung indes nicht erteilt, so dass es insoweit an der tatbestandlichen Voraussetzung der vor Abwesenheit eingeholten Zustimmung fehlt. Es genügt nicht, dass der Arbeitslose seinen Urlaub vor Urlaubsantritt anzeigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das Arbeitsamt vorher feststellt, dass die Ortsabwesenheit die Vermittlung nicht beeinträchtigt. Auch bei Arbeitslosen gilt, dass der Urlaub nicht genommen, sondern gewährt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12. März 2003 – L 3 AL 3931/99- zitiert nach juris).

Der Kläger stand für den genannten Zeitraum den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung. Nicht zur Verfügung steht nicht nur derjenige, der sich tatsächlich den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes durch Ortsabwesenheit entzieht. Auch derjenige, der zurechenbar den Anschein setzt, er werde für einen bestimmten Zeitraum den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehen, entzieht sich der Kontaktaufnahme durch das Arbeitsamtes und vereitelt seine Erreichbarkeit. Daher muss nicht geklärt werden, zu welchen Zeiten sich der Kläger tatsächlich auswärts aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger am 21. Februar 2000 eine Erklärung unterschrieben hat, wonach er beabsichtige, sich in der Zeit vom 28.02.00 bis 26.03.00/26.03.00 – 23.04.00 auswärts aufzuhalten. Damit musste das Arbeitsamt davon ausgehen, dass er in dem genannten Zeitraum unter der angegebenen Wohnanschrift wegen der angekündigten Ortsabwesenheit nicht erreichbar wäre. Das Wesen der Verfügbarkeit verpflichtet aber den Arbeitslosen, Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen durch eigenes Handeln dem Arbeitsamt bekannt zu geben. Es obliegt dem Verantwortungsbereich des Arbeitslosen, Veränderungen einmal dem Arbeitsamt bekannt gegebener Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 47). Da der Kläger dem Arbeitsamt die Änderung seiner Pläne nicht mitgeteilt hat, stand er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung. Unerheblich ist dabei, wer das Formular ausgefüllt hat. Mit der zwischen den Beteiligten unstreitigen eigenhändigen Unterschrift des Klägers unter die nur eine Viertel Seite umfassende Erklärung hat sich der Kläger die dort enthaltene Erklärung zu Eigen gemacht.

Auch die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs zur Begründung der Erreichbarkeit sind nicht gegeben. Der Herstellungsanspruch setzt auf seiner Tatbestandsseite voraus, dass der Versicherungsträger eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (BSGE 55, 40, 43). Das Fehlen der Verfügbarkeit kann aber nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (BSGE 58, 104).

Schließlich ist anzumerken, dass sich hier - unabhängig von der Frage der Verfügbarkeit – das Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit aufdrängt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Der Kläger hat selbst angegeben, dass die ausgebliebene Beförderung Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Darin liegt kein wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III a.F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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