Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 381/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bezieher von Altersrenten gehören trotz des Ausschlusses eigener Leis-tungen (§ 7 Abs. 4 SGB II) unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, so dass deren Altersrente entsprechend § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist; der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb dieser ohne Bedeutung (gegen: SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05).
2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht so zu verstehen, dass zur Bedarfsgemeinschaft nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, da es möglicherweise eine verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art 3 Abs. 1 GG) Privilegierung dieser Per-sonengruppe darstellen würde (gegen: SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05).
2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht so zu verstehen, dass zur Bedarfsgemeinschaft nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, da es möglicherweise eine verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art 3 Abs. 1 GG) Privilegierung dieser Per-sonengruppe darstellen würde (gegen: SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05).
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die am ...1947 geborene Antragstellerin, deren Ehemann Altersrente in Höhe von 970,45 EUR/mtl. sowie seit dem 01.04.2005 Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitati-onsgesetz (BerRehaG) in Höhe von 123,00 EUR/mtl. bezieht, beantragte am 06.10.2004 die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, sie sei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürf-tig, weil ihr Ehemann mit seiner Altersrente seinen eigenen Bedarf decken könne und das übersteigende Einkommen bei ihr bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Hiergegen legte die Antragstellerin am 28.12.2004 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, die Altersrente ihres Ehegatten könne nicht angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Antragstellerin habe einen Gesamtbedarf von monatlich 443,16 EUR. Das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin betrage 970,45 EUR monatlich. Als eigener Bedarf des Ehegatten seien 524,16 EUR monatlich (298,00 EUR Regelleistung, 145,16 EUR hälftige Unterkunftskosten, 51,00 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt als Inhaber eines Schwerbe-hindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" und 30,00 EUR Versicherungspauschale) anzu-setzen, so dass der Restbetrag aus dem Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin in Höhe von 446,29 EUR sei bei dieser zu berücksichtigen sei. Dieser Betrag von 446,29 EUR über-steige den Gesamtbedarf der Antragstellerin von 443,16 EUR, so dass mangels Hilfebedürftig-keit von ihr ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht beste-he. Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.04.2005 unter dem Aktenzeichen S 6 AS 260/05 Klage erhoben und gleichzeitig die Durchführung eines Eilverfahrens unter dem Aktenzei-chen S 6 AS 258/05 ER beantragt; Letzteres endete durch Antragsrücknahme vom 08.12.2005. Zur Begründung der Klage wies die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.04.2004 darauf hin, dass von der Altersrente ihres Ehegatten ein Betrag von 666,36 EUR monatlich anrechnungsfrei bleiben müsse. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.06.2005 den vom 04.12.2004 abgeändert und der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 – 30.06.2005 in Hö-he von 52,99 EUR bewilligt. Die Antragstellerin habe weiterhin einen Gesamtbedarf von mo-natlich 443,16 EUR. Das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin betrage 970,45 EUR und ab 01.04.2005 1.093,45 EUR monatlich. Als eigener Bedarf des Ehegatten seien jedoch nun-mehr 580,29 EUR monatlich (298,00 EUR Regelleistung, 145,16 EUR hälftige Unterkunftskosten, 56,00 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G", 51,13 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwendi-ge Ernährung und 30,00 EUR Versicherungspauschale) anzusetzen, so dass der Restbetrag aus dem Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin in Höhe von 390,16 EUR für den Zeitraum vom 01.01.-31.03.2006 bzw. 513,16 EUR für den vom 01.04.-30.06.2005 bei dieser zu be-rücksichtigen sei. Mit Urteil vom 08.12.2005, den Parteien in vollständig abgefasster Ausfertigung am 27.01. bzw. 03.02.2006 zugestellt, hat die 6. Kammer des Sozialgerichts auf entsprechenden An-trag der Antragstellerin die Antragsgegnerin verurteilt, in Abänderung der streitigen Be-scheide den Arbeitslosengeld II-Anspruch der Antragstellerin mit der Maßgabe zu berech-nen, dass aus dem Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin nur der Teil berücksich-tigt werde, den die Antragstellerin nach dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbu-ches von ihrem Ehegatten beanspruchen könne; hiergegen hat die Antragsgegnerin mit beim Sächsischen Landessozialgericht (dortiges Az.: L 3 AS 11/06) am 15.02.2006 einge-gangenem Schriftsatz vom 13.02.2006 Berufung eingelegt. In der weiteren Folge hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheiden vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.- 30.06.2006 in Höhe von 53,31 EUR7mtl. bewilligt. Mit Schreiben vom 19.12.2005 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts vom 08.12.2005 hiergegen Widerspruch eingelegt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass von ihrem Arbeitslosengeld II-Anspruch von 506,16 EUR (Regelleitung 331,00 EUR + Kosten der Unterkunft 145,16 EUR + Versicherungs-pauschale 30,00 EUR) die Altersrente ihres Ehemannes lediglich in Höhe von 125,61 EUR (Al-tersrente 956,72 EUR – Selbstbehalt Unterhaltsleitlinie OLG Dresden 710,00 EUR – Gesundheit-licher Mehrbedarf 76,00 EUR – Sterbegeldversicherung 45,11 EUR) angerechnet werden dürfe, ihr mithin ein Anspruch von 380,55 EUR zustehe. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Änderungsbescheid vom 01.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.-30.06.2006 in Höhe von 55,77 EUR/mtl. bewilligt hat, hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 den Widerspruch unter dem Hinweis, dass das Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts vom 08.12.2005 nicht rechtskräftig sei, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit bei Gericht am 16.02.2005 eingegangenem Schrei-ben vom 15.02.2006 Klage, welche unter dem Az. S 21 AS 387/06 geführt wird, einge-reicht und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begrün-dung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Verfahren S 6 AS 260/05 im We-sentlichen an, dass die angegriffenen Bescheide für einen normalen Bürger ohne höhere Schulbildung nicht nachvollziehbar seien, weshalb ein Widerspruch erfolgt sei. Auch wür-den die finanziellen Mittel monatlich nicht mehr für die Absicherung einer Grundversor-gung ausreichen, so dass eine Verschuldung bereits eingetreten sei.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) in Höhe von 145,00 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheiden, den Antrag abzuweisen. Das Gericht hat die Verfahrensakte des Sächsischen Landessozialgerichts L 3 AS 11/06 sowie die des Sozialgerichts Chemnitz S 6 AS 258/05 ER und S 6 AS 260/05 nebst der entsprechenden Leistungsakte der Antragsgegnerin (09202BG0000224) beigezogen; diese sowie die in den Akten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten waren Grundlage der Ent-scheidung. Hierauf und auf den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte sowie zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhält-nis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, wobei hier lediglich eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht kommt. Denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustands (Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), sondern um das Begeh-ren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes nach dem SGB II an sie zu zahlen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Regelungsanordnung ist dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung mit Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (Anordnungsanspruch) und wenn ohne den Vollzug der Verwaltungsentscheidung we-sentliche Nachteile abgewendet werden oder eine drohende Gefahr verhindert wird (An-ordnungsgrund); beides hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 202 SGG, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 19.10.1977 -2 BvR 42/76- BVerfGE 46, 166) im sozialgerichtli-chen Verfahren vor, wenn dem Betroffenen bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und möglicherweise irreversible Nachteile drohen; Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entschei-dungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchset-zung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstel-lung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Be-schluss vom 11.02.2004 -L 1 B 227/03 KR-ER), wobei eine einstweilige Regelung selbst bei möglicherweise zu erwartenden Nachteilen nicht in Betracht kommt, soweit nach summarischer Prüfung der Rechtslage eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entschei-dung eher unwahrscheinlich ist. Allerdings stehen Anordnungsanspruch und Anordnungs-grund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktio-nalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. (fortan: Meyer-Ladewig/Bearbeiter), § 86 b Rdn. 27). Mit anderen Worten: Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anord-nungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfah-rens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05- info also 2005, 166; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005 -L 1 B 102/05 KR-ER; Meyer-Ladewig/Keller Rdn. 29, 29a). 1. Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall war der Antrag schon deswegen zu-rückzuweisen, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Denn die angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Zunächst verweist das Gericht voll umfänglich auf die richtigen und nicht zu beanstan-denden Berechnungen in den angegriffenen Bescheiden und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es sich diesem vollinhaltlich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG); insbesondere durfte die Antragsgegnerin entgegen der Entscheidung der 6. Kammer des Sozialgerichts (SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05) (und welche die erkennende Kammer mangels entsprechender Rechtskraft (hierzu: §§ 202 SGG, 322 ZPO) nicht bindet) auch den Anspruch der Antragstellerin berechnen, ohne dass aus dem Einkommen des Ehepartners nur der Teil berücksichtigt wird, den er nach dem Unterhaltsrecht des BGB zu zahlen hat. Denn dieser ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 a) SGB II (so auch: Hörder in: Radüge (Hrsg.), juris Praxiskommentar SGB II (fortan: jurisPK-SGB II/Bearbeiter), § 7 Rdn. 41), so dass sein Einkommen, zu dem eine Altersrente zählt, weil sie eine laufende Ein-nahme in Geld darstellt und nicht zweckbestimmt ist (§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II), entsprechend § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist (im Ergebnis auch: LSG Ba-den-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 -L 8 AS 1995/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2005 -L 7 AS 2/05 ER; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006 -S 21 AS 180/05; a.A. SG Chemnitz 08.12.2005); auf die Frage, ob eine Anrechnung über § 9 Abs. 5 SGB II gerechtfertigt ist (hierzu: SG Chemnitz 08.12.2005) kommt es daher nicht an. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegnet werden (so aber: SG Chemnitz 08.12.2005), der Ehemann der Antragstellerin gehöre deshalb nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft weil er Altersrente beziehe und somit nicht Leistungen nach dem SGB II erhalten könne (§ 7 Abs. 4 2. Alt. SGB II), da dem schon der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht. Denn im Gegensatz zur Formulierung des Gesetzgebers in der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 4. SGB II, nach der minderjährige Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können, spricht dieser in § 7 Abs. 2 Nr. 3 a SGB II ohne Einschränkung davon, dass der Ehegatte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Bedürftigen ist und schränkt lediglich einen (eigenen) Leistungsanspruch für Bezieher von Altersrenten aus und zwar unabhängig davon, ob sie (als (Ehe-)Partner) Mitglied einer "fremden" Bedarfsgemeinschaft sind oder allein eine solche bilden. Ebenso wenig lässt sich dieses Ergebnis aus der von der 6. Kammer des Sozialgerichts (SG Chemnitz 08.12.2005) angeführten Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516, 52, 59, 63) herleiten, da in dieser lediglich formuliert ist, dass "die Bedarfsgemeinschaft den Erwerbsfähigen, seinen Partner (den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder den nicht dauernd getrennt lebenden Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie die haushaltsangehörigen minderjährigen, unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen – wie z. B. bei Leistungen aus vor-gelagerten Sicherungssystemen (Kindergeld, Kinderzuschlag nach dem Bundeskinder-geldgesetz) ihren Lebensunterhalt sichern können" umfasst und insbesondere ein Hin-weis (obwohl dies dann nahegelegen bzw. sogar zwingend erforderlich gewesen wäre) auf Auswirkungen von § 7 Abs. 4 SGB II hierauf fehlt. Im Gegenteil: Nach dem Aus-schussbericht (BT-Drucksache 15/1749, 31) dient § 7 Abs. 4 2. Alt. SGB II (lediglich) der Klarstellung, dass (sämtliche) Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausge-schieden sind und Rente wegen Alters beziehen, also nicht nur die, die bereits aufgrund ihres Alters (§ 7 Abs. 1 Nr. 1. SGB II) wegen des Bezugs der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35 SGB VI) vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind sondern auch die, die Altersrenten unter bestimmten Voraussetzungen wie bei der Altersrente für langjährige Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI, bei der für schwerbehinder-te Menschen (§§ 37, 236a SGB VI), bei der wegen Arbeitslosigkeit oder nach Al-tersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI), bei der für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie bei der für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI) vorzeitig in An-spruch genommen haben, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (so auch: jurisPK-SGB II/Hörder Rdn. 41). Auch die weiterhin zur Unterstützung zitierte Kom-mentarliteratur (Brühl in Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Ar-beitssuchende Lehr- und Praxiskommentar (fortan: LPK-SGB II/Bearbeiter), § 7 Rdn. 32), schließt nicht aus, dass es auch nicht hilfebedürftige Mitglieder der Bedarfsgemein-schaft gibt, insbesondere auch Altersrentenbezieher zu einer Bedarfsgemeinschaft gehö-ren können (LPK-SGB II/Brühl Rdn. 43, 62) und hält deswegen den Begriff "Bedarfs-gemeinschaft" auch für "irreführend". Somit beeinflusst die Zugehörigkeit zu einer Be-darfsgemeinschaft zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen, wird jedoch nach rein formalen Kriterien gebildet (LSG Baden-Württemberg 02.09.200; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende (fortan: ESp/Bearbeiter), § 7 Rdn. 21f). Demzufolge ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 4 SGB II gerade nicht so zu verstehen, dass zur Be-darfsgemeinschaft nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört, der Leistun-gen nach dem SGB II erhalten kann (so aber: SG Chemnitz 08.12.2005). Im Gegenteil: Konsequenz der dementsprechenden Auffassung wäre nämlich, dass das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden und nicht hilfebedürftigen Ehepartners weder we-gen der fehlenden Zugehörigkeit zur ehelichen Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II noch wegen des Umstands, dass Ehepaare nicht verwandt bzw. verschwägert sind (§ 1590 BGB) (so auch: SG Chemnitz 08.12.2005), nach § 9 Abs. 5 SGB II ange-rechnet werden dürfte, es für eine Berechnung mit der Maßgabe, dass aus dem Ein-kommen des Ehepartners nur der Teil berücksichtigt wird, den er nach dem Unterhalts-recht des BGB zu zahlen hat, überhaupt keine gesetzliche Grundlage gibt. Unter Zugrundelegung dessen genügt im Falle des Ehemanns der Antragstellerin mithin, dass er mit dieser verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Dabei verkennt die erkennende Kammer auch nicht, dass insoweit ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das wegen eines eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig ist (und damit -wie dargelegt- nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein Mitglied der elterlichen Bedarfsgemeinschaft) ist, unterschiedlich zu einem ebenfalls nicht hilfebedürftigen E-hegatten behandelt wird (hierzu: SG Chemnitz 08.12.2005). Denn damit korrespondiert die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II, nach der innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung des Bedarfs von unverheirateten minderjährigen Kindern ohne ausrei-chendes eigenes Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen ist, nicht aber umgekehrt (hierzu: ESp/Mecke § 9 Rdn. 24, 26), so dass § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der erkennbare Wille des Gesetzgebers zugrunde liegt, minderjährige unverheiratete Kinder vor "Ansprüchen" ihrer Eltern zu schützen; dies ist nicht zu beanstanden und führt auch nicht zu einer nicht hinzunehmenden Un-gleichbehandlung. Im Gegenteil: Trotz der Einschränkung in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II wä-ren diese wegen § 9 Abs. 5 SGB II nämlich grundsätzlich weiterhin der Gefahr ausge-setzt, mit ihrem Einkommen herangezogen zu werden (hierzu: jurisPK-SGB II/Radüge § 9 Rdn. 37) wogegen dies (wie oben dargelegt) bei dem nicht hilfebedürftigen Ehegat-ten nicht der Fall ist, was eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art. 3 Abs. 1 GG), Privilegierung dieser Personen-gruppe darstellen würde und auch nicht zu vermitteln wäre. Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass dem Ehegatten der Antrag-stellerin durch die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des § 9 Abs. 2 SGB II (möglicherweise) weniger zur Verfügung steht, als über die Vorschriften des Unter-haltsrechts im BGB (so aber wohl: SG Chemnitz 08.12.2005). Denn § 9 Abs. 2 SGB II ist eine Regelung allein des öffentlichen Rechts und knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an, so dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung ist (ESp/Mecke § 9 Rdn. 27 m.w.N.). Letztendlich streitet gegen das gefundene Ergebnis auch nicht, dass die Einbeziehung eines nicht hilfebedürftigen Ehegatten in die Bedarfsgemeinschaft einen finanziellen Anreiz setzt, die eheliche Gemeinschaft zu beenden, weil nach Beendigung der eheli-chen Gemeinschaft der verdienende Teil im Falle des Getrenntlebens schließlich nur noch den Unterhaltsansprüchen nach dem BGB ausgesetzt sei. Denn unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob allein die Einkommensanrechnung tatsächlich Ehegatten dazu treibt, sich von ihren Partnern und zwar dauerhaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II) zu tren-nen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Argument dann auch für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten muss, eine Einkommensanrechnung daher überhaupt nicht mehr erfolgen und § 9 SGB II damit leer laufen dürfte. 2. Da es unter Zugrundelegung dessen bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, ein Erlass der einstweiligen Anordnung mithin schon deswegen ausgeschlossen ist (s.o.), kann unentschieden bleiben, ob der Antragstellerin überhaupt ein Anordnungsgrund im obigen Sinne zur Seite steht; dies ist zumindest mehr als zweifelhaft. Denn zum Einen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung im Verfahren S 6 AS 258/05, mit der sie einen bezifferten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 139,07 EUR/mtl. verfolgte, zu-rückgenommen und lediglich im Hauptsacheverfahren einen unbezifferten Antrag ge-stellt hat. Zum Anderen verfügt die Bedarfsgemeinschaft durch den Bezug der Leistun-gen nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz (BerRehaG) in Höhe von 123,00 EUR/mtl. über weiteres Einkommen, so dass ihr bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine unzumutbaren und möglicherweise irreversiblen Nachteile drohen. Im Gegenteil: Da die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II bezieht, spricht einiges dafür, dass die Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz (BerRehaG) wegen der Regelung in Ziff. 2. des dementsprechenden Bescheides der Stadt Zwickau vom 24.03.2005 (zumindest teilweise) zu Unrecht bezogen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die am ...1947 geborene Antragstellerin, deren Ehemann Altersrente in Höhe von 970,45 EUR/mtl. sowie seit dem 01.04.2005 Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitati-onsgesetz (BerRehaG) in Höhe von 123,00 EUR/mtl. bezieht, beantragte am 06.10.2004 die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, sie sei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürf-tig, weil ihr Ehemann mit seiner Altersrente seinen eigenen Bedarf decken könne und das übersteigende Einkommen bei ihr bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Hiergegen legte die Antragstellerin am 28.12.2004 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, die Altersrente ihres Ehegatten könne nicht angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Antragstellerin habe einen Gesamtbedarf von monatlich 443,16 EUR. Das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin betrage 970,45 EUR monatlich. Als eigener Bedarf des Ehegatten seien 524,16 EUR monatlich (298,00 EUR Regelleistung, 145,16 EUR hälftige Unterkunftskosten, 51,00 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt als Inhaber eines Schwerbe-hindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" und 30,00 EUR Versicherungspauschale) anzu-setzen, so dass der Restbetrag aus dem Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin in Höhe von 446,29 EUR sei bei dieser zu berücksichtigen sei. Dieser Betrag von 446,29 EUR über-steige den Gesamtbedarf der Antragstellerin von 443,16 EUR, so dass mangels Hilfebedürftig-keit von ihr ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht beste-he. Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.04.2005 unter dem Aktenzeichen S 6 AS 260/05 Klage erhoben und gleichzeitig die Durchführung eines Eilverfahrens unter dem Aktenzei-chen S 6 AS 258/05 ER beantragt; Letzteres endete durch Antragsrücknahme vom 08.12.2005. Zur Begründung der Klage wies die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.04.2004 darauf hin, dass von der Altersrente ihres Ehegatten ein Betrag von 666,36 EUR monatlich anrechnungsfrei bleiben müsse. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.06.2005 den vom 04.12.2004 abgeändert und der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 – 30.06.2005 in Hö-he von 52,99 EUR bewilligt. Die Antragstellerin habe weiterhin einen Gesamtbedarf von mo-natlich 443,16 EUR. Das Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin betrage 970,45 EUR und ab 01.04.2005 1.093,45 EUR monatlich. Als eigener Bedarf des Ehegatten seien jedoch nun-mehr 580,29 EUR monatlich (298,00 EUR Regelleistung, 145,16 EUR hälftige Unterkunftskosten, 56,00 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G", 51,13 EUR Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwendi-ge Ernährung und 30,00 EUR Versicherungspauschale) anzusetzen, so dass der Restbetrag aus dem Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin in Höhe von 390,16 EUR für den Zeitraum vom 01.01.-31.03.2006 bzw. 513,16 EUR für den vom 01.04.-30.06.2005 bei dieser zu be-rücksichtigen sei. Mit Urteil vom 08.12.2005, den Parteien in vollständig abgefasster Ausfertigung am 27.01. bzw. 03.02.2006 zugestellt, hat die 6. Kammer des Sozialgerichts auf entsprechenden An-trag der Antragstellerin die Antragsgegnerin verurteilt, in Abänderung der streitigen Be-scheide den Arbeitslosengeld II-Anspruch der Antragstellerin mit der Maßgabe zu berech-nen, dass aus dem Einkommen des Ehegatten der Antragstellerin nur der Teil berücksich-tigt werde, den die Antragstellerin nach dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbu-ches von ihrem Ehegatten beanspruchen könne; hiergegen hat die Antragsgegnerin mit beim Sächsischen Landessozialgericht (dortiges Az.: L 3 AS 11/06) am 15.02.2006 einge-gangenem Schriftsatz vom 13.02.2006 Berufung eingelegt. In der weiteren Folge hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheiden vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.- 30.06.2006 in Höhe von 53,31 EUR7mtl. bewilligt. Mit Schreiben vom 19.12.2005 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts vom 08.12.2005 hiergegen Widerspruch eingelegt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass von ihrem Arbeitslosengeld II-Anspruch von 506,16 EUR (Regelleitung 331,00 EUR + Kosten der Unterkunft 145,16 EUR + Versicherungs-pauschale 30,00 EUR) die Altersrente ihres Ehemannes lediglich in Höhe von 125,61 EUR (Al-tersrente 956,72 EUR – Selbstbehalt Unterhaltsleitlinie OLG Dresden 710,00 EUR – Gesundheit-licher Mehrbedarf 76,00 EUR – Sterbegeldversicherung 45,11 EUR) angerechnet werden dürfe, ihr mithin ein Anspruch von 380,55 EUR zustehe. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Änderungsbescheid vom 01.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.-30.06.2006 in Höhe von 55,77 EUR/mtl. bewilligt hat, hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2006 den Widerspruch unter dem Hinweis, dass das Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts vom 08.12.2005 nicht rechtskräftig sei, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit bei Gericht am 16.02.2005 eingegangenem Schrei-ben vom 15.02.2006 Klage, welche unter dem Az. S 21 AS 387/06 geführt wird, einge-reicht und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begrün-dung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Verfahren S 6 AS 260/05 im We-sentlichen an, dass die angegriffenen Bescheide für einen normalen Bürger ohne höhere Schulbildung nicht nachvollziehbar seien, weshalb ein Widerspruch erfolgt sei. Auch wür-den die finanziellen Mittel monatlich nicht mehr für die Absicherung einer Grundversor-gung ausreichen, so dass eine Verschuldung bereits eingetreten sei.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) in Höhe von 145,00 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheiden, den Antrag abzuweisen. Das Gericht hat die Verfahrensakte des Sächsischen Landessozialgerichts L 3 AS 11/06 sowie die des Sozialgerichts Chemnitz S 6 AS 258/05 ER und S 6 AS 260/05 nebst der entsprechenden Leistungsakte der Antragsgegnerin (09202BG0000224) beigezogen; diese sowie die in den Akten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten waren Grundlage der Ent-scheidung. Hierauf und auf den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte sowie zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhält-nis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, wobei hier lediglich eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht kommt. Denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustands (Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), sondern um das Begeh-ren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes nach dem SGB II an sie zu zahlen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Regelungsanordnung ist dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung mit Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (Anordnungsanspruch) und wenn ohne den Vollzug der Verwaltungsentscheidung we-sentliche Nachteile abgewendet werden oder eine drohende Gefahr verhindert wird (An-ordnungsgrund); beides hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 202 SGG, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 19.10.1977 -2 BvR 42/76- BVerfGE 46, 166) im sozialgerichtli-chen Verfahren vor, wenn dem Betroffenen bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und möglicherweise irreversible Nachteile drohen; Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entschei-dungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchset-zung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstel-lung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Be-schluss vom 11.02.2004 -L 1 B 227/03 KR-ER), wobei eine einstweilige Regelung selbst bei möglicherweise zu erwartenden Nachteilen nicht in Betracht kommt, soweit nach summarischer Prüfung der Rechtslage eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entschei-dung eher unwahrscheinlich ist. Allerdings stehen Anordnungsanspruch und Anordnungs-grund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktio-nalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. (fortan: Meyer-Ladewig/Bearbeiter), § 86 b Rdn. 27). Mit anderen Worten: Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anord-nungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfah-rens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05- info also 2005, 166; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005 -L 1 B 102/05 KR-ER; Meyer-Ladewig/Keller Rdn. 29, 29a). 1. Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall war der Antrag schon deswegen zu-rückzuweisen, weil ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Denn die angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Zunächst verweist das Gericht voll umfänglich auf die richtigen und nicht zu beanstan-denden Berechnungen in den angegriffenen Bescheiden und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es sich diesem vollinhaltlich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG); insbesondere durfte die Antragsgegnerin entgegen der Entscheidung der 6. Kammer des Sozialgerichts (SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05) (und welche die erkennende Kammer mangels entsprechender Rechtskraft (hierzu: §§ 202 SGG, 322 ZPO) nicht bindet) auch den Anspruch der Antragstellerin berechnen, ohne dass aus dem Einkommen des Ehepartners nur der Teil berücksichtigt wird, den er nach dem Unterhaltsrecht des BGB zu zahlen hat. Denn dieser ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 a) SGB II (so auch: Hörder in: Radüge (Hrsg.), juris Praxiskommentar SGB II (fortan: jurisPK-SGB II/Bearbeiter), § 7 Rdn. 41), so dass sein Einkommen, zu dem eine Altersrente zählt, weil sie eine laufende Ein-nahme in Geld darstellt und nicht zweckbestimmt ist (§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II), entsprechend § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist (im Ergebnis auch: LSG Ba-den-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 -L 8 AS 1995/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2005 -L 7 AS 2/05 ER; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.01.2006 -S 21 AS 180/05; a.A. SG Chemnitz 08.12.2005); auf die Frage, ob eine Anrechnung über § 9 Abs. 5 SGB II gerechtfertigt ist (hierzu: SG Chemnitz 08.12.2005) kommt es daher nicht an. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegnet werden (so aber: SG Chemnitz 08.12.2005), der Ehemann der Antragstellerin gehöre deshalb nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft weil er Altersrente beziehe und somit nicht Leistungen nach dem SGB II erhalten könne (§ 7 Abs. 4 2. Alt. SGB II), da dem schon der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht. Denn im Gegensatz zur Formulierung des Gesetzgebers in der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 4. SGB II, nach der minderjährige Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können, spricht dieser in § 7 Abs. 2 Nr. 3 a SGB II ohne Einschränkung davon, dass der Ehegatte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Bedürftigen ist und schränkt lediglich einen (eigenen) Leistungsanspruch für Bezieher von Altersrenten aus und zwar unabhängig davon, ob sie (als (Ehe-)Partner) Mitglied einer "fremden" Bedarfsgemeinschaft sind oder allein eine solche bilden. Ebenso wenig lässt sich dieses Ergebnis aus der von der 6. Kammer des Sozialgerichts (SG Chemnitz 08.12.2005) angeführten Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1516, 52, 59, 63) herleiten, da in dieser lediglich formuliert ist, dass "die Bedarfsgemeinschaft den Erwerbsfähigen, seinen Partner (den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder den nicht dauernd getrennt lebenden Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie die haushaltsangehörigen minderjährigen, unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen – wie z. B. bei Leistungen aus vor-gelagerten Sicherungssystemen (Kindergeld, Kinderzuschlag nach dem Bundeskinder-geldgesetz) ihren Lebensunterhalt sichern können" umfasst und insbesondere ein Hin-weis (obwohl dies dann nahegelegen bzw. sogar zwingend erforderlich gewesen wäre) auf Auswirkungen von § 7 Abs. 4 SGB II hierauf fehlt. Im Gegenteil: Nach dem Aus-schussbericht (BT-Drucksache 15/1749, 31) dient § 7 Abs. 4 2. Alt. SGB II (lediglich) der Klarstellung, dass (sämtliche) Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausge-schieden sind und Rente wegen Alters beziehen, also nicht nur die, die bereits aufgrund ihres Alters (§ 7 Abs. 1 Nr. 1. SGB II) wegen des Bezugs der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35 SGB VI) vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind sondern auch die, die Altersrenten unter bestimmten Voraussetzungen wie bei der Altersrente für langjährige Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI, bei der für schwerbehinder-te Menschen (§§ 37, 236a SGB VI), bei der wegen Arbeitslosigkeit oder nach Al-tersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI), bei der für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie bei der für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI) vorzeitig in An-spruch genommen haben, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (so auch: jurisPK-SGB II/Hörder Rdn. 41). Auch die weiterhin zur Unterstützung zitierte Kom-mentarliteratur (Brühl in Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Ar-beitssuchende Lehr- und Praxiskommentar (fortan: LPK-SGB II/Bearbeiter), § 7 Rdn. 32), schließt nicht aus, dass es auch nicht hilfebedürftige Mitglieder der Bedarfsgemein-schaft gibt, insbesondere auch Altersrentenbezieher zu einer Bedarfsgemeinschaft gehö-ren können (LPK-SGB II/Brühl Rdn. 43, 62) und hält deswegen den Begriff "Bedarfs-gemeinschaft" auch für "irreführend". Somit beeinflusst die Zugehörigkeit zu einer Be-darfsgemeinschaft zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen, wird jedoch nach rein formalen Kriterien gebildet (LSG Baden-Württemberg 02.09.200; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende (fortan: ESp/Bearbeiter), § 7 Rdn. 21f). Demzufolge ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 4 SGB II gerade nicht so zu verstehen, dass zur Be-darfsgemeinschaft nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört, der Leistun-gen nach dem SGB II erhalten kann (so aber: SG Chemnitz 08.12.2005). Im Gegenteil: Konsequenz der dementsprechenden Auffassung wäre nämlich, dass das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden und nicht hilfebedürftigen Ehepartners weder we-gen der fehlenden Zugehörigkeit zur ehelichen Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II noch wegen des Umstands, dass Ehepaare nicht verwandt bzw. verschwägert sind (§ 1590 BGB) (so auch: SG Chemnitz 08.12.2005), nach § 9 Abs. 5 SGB II ange-rechnet werden dürfte, es für eine Berechnung mit der Maßgabe, dass aus dem Ein-kommen des Ehepartners nur der Teil berücksichtigt wird, den er nach dem Unterhalts-recht des BGB zu zahlen hat, überhaupt keine gesetzliche Grundlage gibt. Unter Zugrundelegung dessen genügt im Falle des Ehemanns der Antragstellerin mithin, dass er mit dieser verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Dabei verkennt die erkennende Kammer auch nicht, dass insoweit ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das wegen eines eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig ist (und damit -wie dargelegt- nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein Mitglied der elterlichen Bedarfsgemeinschaft) ist, unterschiedlich zu einem ebenfalls nicht hilfebedürftigen E-hegatten behandelt wird (hierzu: SG Chemnitz 08.12.2005). Denn damit korrespondiert die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II, nach der innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung des Bedarfs von unverheirateten minderjährigen Kindern ohne ausrei-chendes eigenes Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen ist, nicht aber umgekehrt (hierzu: ESp/Mecke § 9 Rdn. 24, 26), so dass § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der erkennbare Wille des Gesetzgebers zugrunde liegt, minderjährige unverheiratete Kinder vor "Ansprüchen" ihrer Eltern zu schützen; dies ist nicht zu beanstanden und führt auch nicht zu einer nicht hinzunehmenden Un-gleichbehandlung. Im Gegenteil: Trotz der Einschränkung in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II wä-ren diese wegen § 9 Abs. 5 SGB II nämlich grundsätzlich weiterhin der Gefahr ausge-setzt, mit ihrem Einkommen herangezogen zu werden (hierzu: jurisPK-SGB II/Radüge § 9 Rdn. 37) wogegen dies (wie oben dargelegt) bei dem nicht hilfebedürftigen Ehegat-ten nicht der Fall ist, was eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art. 3 Abs. 1 GG), Privilegierung dieser Personen-gruppe darstellen würde und auch nicht zu vermitteln wäre. Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass dem Ehegatten der Antrag-stellerin durch die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des § 9 Abs. 2 SGB II (möglicherweise) weniger zur Verfügung steht, als über die Vorschriften des Unter-haltsrechts im BGB (so aber wohl: SG Chemnitz 08.12.2005). Denn § 9 Abs. 2 SGB II ist eine Regelung allein des öffentlichen Rechts und knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an, so dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung ist (ESp/Mecke § 9 Rdn. 27 m.w.N.). Letztendlich streitet gegen das gefundene Ergebnis auch nicht, dass die Einbeziehung eines nicht hilfebedürftigen Ehegatten in die Bedarfsgemeinschaft einen finanziellen Anreiz setzt, die eheliche Gemeinschaft zu beenden, weil nach Beendigung der eheli-chen Gemeinschaft der verdienende Teil im Falle des Getrenntlebens schließlich nur noch den Unterhaltsansprüchen nach dem BGB ausgesetzt sei. Denn unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob allein die Einkommensanrechnung tatsächlich Ehegatten dazu treibt, sich von ihren Partnern und zwar dauerhaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II) zu tren-nen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Argument dann auch für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten muss, eine Einkommensanrechnung daher überhaupt nicht mehr erfolgen und § 9 SGB II damit leer laufen dürfte. 2. Da es unter Zugrundelegung dessen bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, ein Erlass der einstweiligen Anordnung mithin schon deswegen ausgeschlossen ist (s.o.), kann unentschieden bleiben, ob der Antragstellerin überhaupt ein Anordnungsgrund im obigen Sinne zur Seite steht; dies ist zumindest mehr als zweifelhaft. Denn zum Einen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung im Verfahren S 6 AS 258/05, mit der sie einen bezifferten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 139,07 EUR/mtl. verfolgte, zu-rückgenommen und lediglich im Hauptsacheverfahren einen unbezifferten Antrag ge-stellt hat. Zum Anderen verfügt die Bedarfsgemeinschaft durch den Bezug der Leistun-gen nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz (BerRehaG) in Höhe von 123,00 EUR/mtl. über weiteres Einkommen, so dass ihr bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine unzumutbaren und möglicherweise irreversiblen Nachteile drohen. Im Gegenteil: Da die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II bezieht, spricht einiges dafür, dass die Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz (BerRehaG) wegen der Regelung in Ziff. 2. des dementsprechenden Bescheides der Stadt Zwickau vom 24.03.2005 (zumindest teilweise) zu Unrecht bezogen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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