Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 445/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 145/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 01.10.1997 bis 12.08.1998 und vom 24.08.1998 bis 31.10.1998 und die Erstattung von Alg sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 44.347,45 DM (= 22.674,49 EUR) streitig.
Der 1950 geborene Kläger, der vom 01.01.1988 bis 30.09.1997 als Abteilungsleiter bei der Firma S. beschäftigt war, meldete sich am 26.08.1997 zum 30.09.1997 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die unter Ziffer 4a des Antrags gestellte Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder Nebenbeschäftigung oder Hilfe bei einem Familienangehörigen verneinte er.
Mit Bescheid vom 10.11.1997 bewilligte die Beklagte antragsgemäß Alg ab 01.10.1997.
Am 11.08.1998 ging bei der Beklagten eine anonyme Anzeige ein, in der behauptet wurde, dass der Kläger Alg vom Arbeitsamt N. beziehe und seiner Ehefrau helfe, die eine gut gehende Spedition in P. und N. betreibe. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Beklagten heißt es in dem Bericht vom 28.09.1998 des Ermittlungsdienstes, dass die Firma Spedition B. bei der Firma H. (Textilien) eingemietet sei. Als "Kunde getarnt" nach dem Kläger gefragt, habe die Dame im Büro der Firma H. mitgeteilt, dass der Kläger später käme, woraufhin ein neuer Treffpunkt vereinbart worden sei. Am 01.10.1998 habe mit dem Kläger persönlich gesprochen werden können. Wieder als "Kunde" (Name: H.) ausgegeben, sei ein Angebot zur Einlagerung von Büromöbeln vom Kläger eingeholt worden. Der Kläger habe den Ermittler in die Lagerhalle geführt, die nach seinen Angaben bis zu einem Viertel von seiner Firma belegt sei. Es seien etliche Paletten sowie Kartons bereits zwischengelagert gewesen. Er habe ihm (dem Ermittler) einen Stellplatz gezeigt, wo die Möbel gelagert werden könnten. Um die Modalitäten eines Vertrages abzuklären, sei man in das Büro des Klägers gegangen. Ein Termin für die Auftragserteilung sei für Ende Oktober vereinbart worden.
Der Fahrer und Lagerarbeiter S. R. gab anlässlich einer Zeugeneinvernahme am 22.10.1998 an, dass er seit 01.08.1998 als Fahrer und Lagerarbeiter bei der Firma H. B. gegen Entgelt Vollzeit beschäftigt sei. Zu Herrn B. (Ehemann der Firmeninhaberin) könne er sagen, dass dieser alle Arbeiten, die in der Firma anfallen würden, erledige. Dazu würden gehören: Disposition, Lagerarbeiten und die Führung von Kundengesprächen und die Ablage der Warenein- und Ausgänge. Der Kläger habe eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Ob er Vollzeit beschäftigt sei, wisse er nicht. Er arbeite jedenfalls mehr als 20 Stunden in der Woche.
Der Kläger selbst gab am 22.10.1998 an, seit seiner Arbeitslosigkeit ab 01.10.1997 seiner Ehefrau H. B. in deren Speditionsgewerbe in N. und L. zu helfen. Der Zeitraum der Mithilfe betrage wöchentlich 15 bis 20 Stunden. Ein Entgelt werde für die Tätigkeit nicht gezahlt. Unterschriftlich bestätigte die Ehefrau des Klägers dessen Angaben.
In einem Nachtrag vom 27.10.1998 teilte der Kläger mit, seit Oktober 1997 in der Firma seiner Ehefrau auszuhelfen. Die wöchentliche Arbeitszeit sei sehr unterschiedlich: Fünf bis acht Stunden, zehn bis 15 Stunden oder über 20 Stunden. Dies ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit ab dem genannten Zeitpunkt von durchschnittlich 20 Arbeitsstunden. Die von ihm geleisteten Stunden seien ohne Bezahlung vorgenommen worden.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.1999 Alg ab 01.10.1997 ganz auf. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, offensichtlich habe die Beklagte § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zutreffend angewandt. Er habe die Bewilligung des Alg weder durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung erwirkt noch beruhe sie auf Angaben, die er vorsätzlich oder grob fährlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Auch habe er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht gekannt. Selbst wenn - wie nicht - grundsätzlich eine Rücknahme nach § 45 SGB X noch möglich wäre, so lägen die Voraussetzungen des § 101 Abs.1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht vor. Im fraglichen Zeitraum sei er arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen, da er nur unentgeltlich im Unternehmen seiner Ehefrau geholfen habe. Hierbei habe sich die wöchentliche Arbeitszeit äußerst unterschiedlich gestaltet. Zum Teil habe er Leistungen in einer Größenordnung von fünf bis acht Stunden, während anderer Wochen zwischen zehn und 15 Stunden und bisweilen auch über 20 Stunden erbracht. Somit habe sich seine Tätigkeit im "Grenzbereich" der geringfügigen Beschäftigung bewegt. Hieran würden auch die Angaben des einvernommenen Zeugen vom 22.10.1998 nichts ändern. Jener treffe keinerlei Aussage, wann, d.h. in welchem Zeitraum er mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Im Übrigen sei der Zeuge erst seit 01.08.1998 in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt. Er sei jederzeit für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen. Insbesondere sei er in der Lage gewesen, das Arbeitsamt täglich aufzusuchen und deshalb auch für die Behörde erreichbar gewesen.
Mit Veränderungsmitteilung vom 24.06.1999 teilte der Kläger mit, dass er ab 01.08.1999 als Speditionskaufmann in der Firma H. B. Transporte beschäftigt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe dem Arbeitsamt die Tätigkeit im Transport-Unternehmen seiner Ehefrau nicht mitgeteilt. Man habe von diesem Sachverhalt auf andere Weise Kenntnis erlangt. Gemäß § 152 Abs.2 AFG und § 330 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Danach sei eine Ermessensentscheidung nicht erforderlich.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Im Erörterungstermin vom 07.03.2001 hat er erklärt, es sei richtig, dass er ab dem Jahre 1999 wegen einer Ausweitung des Geschäftsbetriebes im Unternehmen der Ehefrau seither beitragspflichtig beschäftigt sei. Weiter hat er vorgetragen, dass seine Vollanstellung bei seiner Ehefrau ab November 1998 erfolgt sei, da sich der Geschäftsbetrieb ab diesem Zeitpunkt im Vergleich zu den Vorjahren stark ausgeweitet habe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 hat der Kläger erklärt, dass ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts zwischenzeitlich nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen Auferlegung der Zahlung eines festgelegten Geldbetrages, der zwischenzeitlich bezahlt worden sei, eingestellt worden sei. Nach Hinweisen des Gerichts hat der Kläger seine Behauptung dahingehend berichtigt, dass er - nicht wie angegeben ab November 1998 - sondern ab August 1999 bei seiner Ehefrau eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe. Des Weiteren hat das SG als Zeugen einvernommen: Herrn S. , Herrn H. , Herrn S. B. , Herrn B ... Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Am 10.12.2003 ist eine weitere Beweiserhebung durch Einvernahmen der Zeugen: T. K. , P. W. , H. B. , O. W. und A. B. erfolgt. Auch diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 10.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitslos im Sinne des AFG bzw. des SGB III gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Außer Zweifel stehe, dass der Kläger ab dem Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit im Oktober 1997 durchgehend bis zu seiner förmlichen Anstellung ab August 1999 im Unternehmen seiner Ehefrau auf familienhafter Grundlage mithelfend tätig gewesen sei. Streitig sei allein der Umfang der fraglichen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers, der diesen lediglich als geringfügig im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beurteilt wissen möchte, sei bereits den eigenen Angaben des Klägers vom Ausmaß der Mithilfe offensichtlich zu entnehmen, dass dieser in seiner familienhaften Mitarbeit die zeitlichen Grenzen, wie sie in § 101 Abs.2 AFG bzw. § 118 Abs.2, 3 SGB III von wöchentlich weniger als 15 Stunden bzw. bei Fortführung einer bereits während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich deutlich überschritten habe. Wie der Kläger nämlich schon in einer von ihm verfassten und eigenhändig geschriebenen wie auch unterschriebenen Erklärung vom 22.10.1998, die sich als dem Tatsachengeschehen als zeitnächste und damit auch als am unbefangensten darstelle, habe der Zeitraum der Mithilfe wöchentlich 15 bis 20 Stunden betragen. Diese Angaben seien im Übrigen ebenso handschriftlich durch den Zusatz seiner Ehefrau bestätigt worden. Hinzu komme, dass der Kläger in einem offensichtlich nach reiflicher Überlegung gefertigten, abermals eigenhändig ge- und unterschriebenen Nachtrag vom 27.10.1998 zwar auf wechselnde und unterschiedliche Arbeitszeiten im Wochenablauf verwiesen habe, im Übrigen jedoch ausdrücklich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Arbeitsstunden bestätigt habe. Die Beurteilung werde bekräftigt und bestätigt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Wie die Zeugen B. , B. , S. und W. , sämtliche als Kraftfahrer im Betrieb der Ehefrau des Klägers während des streitbefangenen Zeitraums beschäftigt, übereinstimmend bekundet hätten, hätten diese, obwohl nur unregelmäßig und zu den unterschiedlichen Zeiten zum Betriebsgelände gekommen, dort regelmäßig den Kläger im Firmenbüro bzw. Firmenlager angetroffen bzw. gesehen. In gleicher Weise hätten die Zeugen S. und K. , beide Mitarbeiter in der Firma, wiederum übereinstimmend und glaubhaft bekundet, mit dem Kläger in dessen Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma seiner Ehefrau in unregelmäßigen Abständen und zu den verschiedensten Zeiten geschäftlichen Kontakt gehabt zu haben, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck gewonnen oder verfestigt zu haben, dass die geschäftliche Erreichbarkeit des Klägers zeitlich begrenzt und eingeschränkt gewesen sei. Keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben des Klägers zum Umfang seiner Mithilfe im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich würden schließlich die Aussagen der Zeugen S. und A. B. geben. Zwar habe der Zeuge S. B. , vormals R. , der während der Dauer des Rechtsstreits die Tochter A. des Kläger geehelicht habe, entgegen seiner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Beklagten erfolgten schriftlichen Äußerung, der Kläger habe in jedem Fall mehr als 20 Stunden wöchentlich im Betrieb gearbeitet, nunmehr unter Bezugnahme auf die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeiten, die eine Beurteilung der klägerischen Tätigkeit und deren Umfang nicht ermöglicht habe und den erheblichen Zeitablauf zwischen dem seinerzeitigen Geschehen und seiner nunmehrigen Einvernahme erklärt, dass er zu genauen bzw. genaueren Zeitangaben hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des Klägers nicht mehr im Stande sei, jedoch diese im Weiteren dahin präzisiert, nicht mehr sagen zu können, ob es 18 oder 21 Stunden wöchentlich gewesen seien. Des Weiteren sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, wie der Zeuge O. zur Überzeugung des Gerichts dargetan habe, im Rahmen der im Oktober 1998 stattgehabten Betriebsprüfung im Unternehmen der Ehefrau des Klägers uneingeschränkt als der für die Lagerhaltung zuständige Mitarbeiter der Firma vorgestellt und geriert habe.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil das SG eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Zutreffend sei, dass er in der Erklärung vom 22.10.1998 angegeben habe, dass der Zeitraum der Mithilfe wöchentlich 15 bis 20 Stunden betragen habe. Diese Erklärung könne jedoch nicht isoliert im Raume stehen, sondern es müsse vielmehr berücksichtigt werden, wie sie Zustande gekommen sei. Am Tag der Außenprüfung seien insgesamt drei Außendienstmitarbeiter der Beklagten "überfallartig" in das Büro seiner Ehefrau gekommen. Dies sei glaubhaft sowohl vom Zeugen S. B. als auch von seiner Tochter bekundet worden. Ihm sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht worden, sofern er nicht die vorgegebenen Zahlen bestätige. Auch sein Nachtrag vom 27.10.1998 vermöge die Feststellungen des SG nicht zu rechtfertigen. Dort habe er lediglich bescheinigt, dass die wöchentliche Arbeitszeit sehr unterschiedlich sei, nämlich fünf bis acht Stunden, zehn bis 15 Stunden und auch manchmal über 20 Stunden. Besondere Bedeutung komme den Angaben des Zeugen S. B. , vormals R. , und den Äußerungen seiner Tochter zu. Das SG ignoriere völlig, dass der Zeuge S. B. eindeutig erklärt habe, dass es sich bei den damaligen Angaben nur um eine grobe Schätzung gehandelt habe. Erneut müsse auch darauf hingewiesen werden, dass der Zeuge S. B. erst ab 01.08.1998 in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger habe mit Schreiben vom 27.10.1998 eindeutig erklärt, im Durchschnitt 20 Stunden pro Woche in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt zu sein. Zur Abschätzung des Umfangs einer (Neben-)Tätigkeit würden gewöhnlich die vertraglichen Abreden zugrunde gelegt, die jedoch bei mithelfenden Familienangehörigen - wie auch vorliegend - in der Regel fehlen würde. Somit müsse sich das Augenmerk auf die durch den Kläger erfolgten Angaben legen. Es seien keine Umstände ersichtlich, warum der Kläger in seiner schriftlichen Aussage eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von 20 angeben habe, wenn dies gar nicht der Fall gewesen sei. Die Angaben des Zeugen K. zur telefonischen Erreichbarkeit des Klägers zu völlig unregelmäßigen Geschäftszeiten würden gerade dafür sprechen, dass der Kläger mehr als 20 Stunden pro Woche für die Firma seiner Ehefrau tätig gewesen sei, bzw. jederzeit auf Abruf und bei Bedarf für die Firma einsatzbereit gewesen sei. Für eine regelmäßige Anwesenheit des Klägers spreche auch, dass er sich gegenüber dem Außendienst laut Aussage des Zeugen O. als Verantwortlicher für den Lagerbereich zu erkennen gegeben habe. Im Übrigen habe er in seinem Antrag auf die Bewilligung von Alg die Nebentätigkeit nicht angegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Urteil vom 10.12.2003 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 25.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 der Sach- und Rechtslage entspricht.
Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alg vom 01.10.1997 bis 12.08.1998 und vom 24.08.1998 bis 31.10.1998 aufzuheben und die Erstattung von Alg sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von ingesamt 44.347,45 DM (= 22.674,49 EUR) zu fordern. Denn der Kläger war im genannten Zeitraum nicht verfügbar und somit nicht arbeitslos. Er hat der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er als mithelfender Familienangehöriger in der Firma seiner (inzwischen geschiedenen) Ehefrau tätig war.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs.1 SGB X). Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 SGB X).
Liegen die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 152 Abs.2 AFG bzw. § 330 Abs.2 SGB III).
Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs.2 SGB X), wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108).
Arbeitslos ist gemäß § 101 Abs.1 Satz 1 AFG (zugrunde zu legen für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Alg bis einschließlich 31.12.1997) ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübt. Nach § 101 Abs.1 Satz 2 AFG ist hierbei der Arbeitnehmer jedoch dann nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 SGB IV überschreitet (vgl. § 101 Abs.1 Satz 2 Nr.1 AFG). Letzteres gilt gemäß § 101 Abs.1 Satz 3 AFG nur dann nicht, wenn es sich hierbei um die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger handelt, sofern diese unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist.
Gemäß § 117 Abs.1 SGB III, der der rechtlichen Beurteilung für die Zeit ab 01.01.1998 zugrunde zu legen ist, haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist hierbei gemäß § 108 Abs.1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt nach § 118 Abs.2 Satz 1 SGB III Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gemäß § 118 Abs.3 Satz 1 SGB III eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger einer Beschäftigung gleichstehen. Die Fortführung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt dabei nach § 118 Abs.3 Satz 2 SGB III Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn diese unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist.
Aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme durch das SG steht fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger die zeitlichen Grenzen überschritten hat. Der Kläger selbst bestätigte am 22.10.1998 gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau gegenüber der Beklagten, seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit, d.h. seit 01.10.1997, 15 bis 20 Stunden pro Woche in der Firma seiner damaligen Ehefrau mitzuhelfen. Mit Nachtrag vom 27.10.1997 präzisierte er seine Aussage dahingehend, bei sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich ohne Entgelt zu arbeiten. Auch der Zeuge S. B. (vormals R.) gab am 22.10.1998 zu Protokoll, dass der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden habe. Diesen Aussagen ist eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, an dem weder dem Kläger noch seiner Ehefrau die Rücknahmeentscheidung der Beklagten konkret vor Augen stand. Auch bestanden zu diesem Zeitpunkt noch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen B ... Die vom Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Relativierung seiner früheren Aussage, er sei von der Beklagten seinerzeit um eine grobe Schätzung gebeten worden und könne nicht sagen, wie oft und wie lange sich der Kläger im Betrieb aufgehalten habe, erscheint wenig glaubhaft.
Dies gilt umso mehr, als das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das SG für eine regelmäßige, den Umfang von 15 bis 18 Stunden deutlich überschreitende Tätigkeit des Klägers im Betrieb seiner Ehefrau spricht. Zwar hat keiner der Zeugen den Umfang der Tätigkeit des Klägers stundenmäßig genau beziffern können; die Aussagen der Zeugen stimmen jedoch insofern überein, als dass der Kläger zu höchst unterschiedlichen Gelegenheiten und Zeiten im Betrieb seiner Ehefrau anzutreffen war. Eine Aneinanderreihung von Zufällen im Sinne einer Kontaktaufnahme der Zeugen kann nicht anerkannt werden. Auch die Tatsache, dass einige Kontaktaufnahmen per Handy erfolgten, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da allein die Tatsache des Tätigwerdens für die Firma B. als solche und nicht der Ort der Tätigkeit für die streitgegenständliche Frage relevant ist. Die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit im Betrieb seiner damaligen Ehefrau unentgeltlich ausübte, ist unerheblich. Nachdem der Kläger die Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder Nebenbeschäftigung oder der entsprechenden Hilfe bei einem Familienangehörigen wahrheitswidrig und insofern zumindest grob fahrlässig mit "nein" beantwortet hat, wurde zu Recht die Bewilligung von Alg aufgehoben.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 01.10.1997 bis 12.08.1998 und vom 24.08.1998 bis 31.10.1998 und die Erstattung von Alg sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 44.347,45 DM (= 22.674,49 EUR) streitig.
Der 1950 geborene Kläger, der vom 01.01.1988 bis 30.09.1997 als Abteilungsleiter bei der Firma S. beschäftigt war, meldete sich am 26.08.1997 zum 30.09.1997 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die unter Ziffer 4a des Antrags gestellte Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder Nebenbeschäftigung oder Hilfe bei einem Familienangehörigen verneinte er.
Mit Bescheid vom 10.11.1997 bewilligte die Beklagte antragsgemäß Alg ab 01.10.1997.
Am 11.08.1998 ging bei der Beklagten eine anonyme Anzeige ein, in der behauptet wurde, dass der Kläger Alg vom Arbeitsamt N. beziehe und seiner Ehefrau helfe, die eine gut gehende Spedition in P. und N. betreibe. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Beklagten heißt es in dem Bericht vom 28.09.1998 des Ermittlungsdienstes, dass die Firma Spedition B. bei der Firma H. (Textilien) eingemietet sei. Als "Kunde getarnt" nach dem Kläger gefragt, habe die Dame im Büro der Firma H. mitgeteilt, dass der Kläger später käme, woraufhin ein neuer Treffpunkt vereinbart worden sei. Am 01.10.1998 habe mit dem Kläger persönlich gesprochen werden können. Wieder als "Kunde" (Name: H.) ausgegeben, sei ein Angebot zur Einlagerung von Büromöbeln vom Kläger eingeholt worden. Der Kläger habe den Ermittler in die Lagerhalle geführt, die nach seinen Angaben bis zu einem Viertel von seiner Firma belegt sei. Es seien etliche Paletten sowie Kartons bereits zwischengelagert gewesen. Er habe ihm (dem Ermittler) einen Stellplatz gezeigt, wo die Möbel gelagert werden könnten. Um die Modalitäten eines Vertrages abzuklären, sei man in das Büro des Klägers gegangen. Ein Termin für die Auftragserteilung sei für Ende Oktober vereinbart worden.
Der Fahrer und Lagerarbeiter S. R. gab anlässlich einer Zeugeneinvernahme am 22.10.1998 an, dass er seit 01.08.1998 als Fahrer und Lagerarbeiter bei der Firma H. B. gegen Entgelt Vollzeit beschäftigt sei. Zu Herrn B. (Ehemann der Firmeninhaberin) könne er sagen, dass dieser alle Arbeiten, die in der Firma anfallen würden, erledige. Dazu würden gehören: Disposition, Lagerarbeiten und die Führung von Kundengesprächen und die Ablage der Warenein- und Ausgänge. Der Kläger habe eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Ob er Vollzeit beschäftigt sei, wisse er nicht. Er arbeite jedenfalls mehr als 20 Stunden in der Woche.
Der Kläger selbst gab am 22.10.1998 an, seit seiner Arbeitslosigkeit ab 01.10.1997 seiner Ehefrau H. B. in deren Speditionsgewerbe in N. und L. zu helfen. Der Zeitraum der Mithilfe betrage wöchentlich 15 bis 20 Stunden. Ein Entgelt werde für die Tätigkeit nicht gezahlt. Unterschriftlich bestätigte die Ehefrau des Klägers dessen Angaben.
In einem Nachtrag vom 27.10.1998 teilte der Kläger mit, seit Oktober 1997 in der Firma seiner Ehefrau auszuhelfen. Die wöchentliche Arbeitszeit sei sehr unterschiedlich: Fünf bis acht Stunden, zehn bis 15 Stunden oder über 20 Stunden. Dies ergebe eine wöchentliche Arbeitszeit ab dem genannten Zeitpunkt von durchschnittlich 20 Arbeitsstunden. Die von ihm geleisteten Stunden seien ohne Bezahlung vorgenommen worden.
Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.1999 Alg ab 01.10.1997 ganz auf. Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, offensichtlich habe die Beklagte § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zutreffend angewandt. Er habe die Bewilligung des Alg weder durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung erwirkt noch beruhe sie auf Angaben, die er vorsätzlich oder grob fährlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Auch habe er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht gekannt. Selbst wenn - wie nicht - grundsätzlich eine Rücknahme nach § 45 SGB X noch möglich wäre, so lägen die Voraussetzungen des § 101 Abs.1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht vor. Im fraglichen Zeitraum sei er arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen, da er nur unentgeltlich im Unternehmen seiner Ehefrau geholfen habe. Hierbei habe sich die wöchentliche Arbeitszeit äußerst unterschiedlich gestaltet. Zum Teil habe er Leistungen in einer Größenordnung von fünf bis acht Stunden, während anderer Wochen zwischen zehn und 15 Stunden und bisweilen auch über 20 Stunden erbracht. Somit habe sich seine Tätigkeit im "Grenzbereich" der geringfügigen Beschäftigung bewegt. Hieran würden auch die Angaben des einvernommenen Zeugen vom 22.10.1998 nichts ändern. Jener treffe keinerlei Aussage, wann, d.h. in welchem Zeitraum er mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Im Übrigen sei der Zeuge erst seit 01.08.1998 in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt. Er sei jederzeit für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen. Insbesondere sei er in der Lage gewesen, das Arbeitsamt täglich aufzusuchen und deshalb auch für die Behörde erreichbar gewesen.
Mit Veränderungsmitteilung vom 24.06.1999 teilte der Kläger mit, dass er ab 01.08.1999 als Speditionskaufmann in der Firma H. B. Transporte beschäftigt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe dem Arbeitsamt die Tätigkeit im Transport-Unternehmen seiner Ehefrau nicht mitgeteilt. Man habe von diesem Sachverhalt auf andere Weise Kenntnis erlangt. Gemäß § 152 Abs.2 AFG und § 330 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Danach sei eine Ermessensentscheidung nicht erforderlich.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Im Erörterungstermin vom 07.03.2001 hat er erklärt, es sei richtig, dass er ab dem Jahre 1999 wegen einer Ausweitung des Geschäftsbetriebes im Unternehmen der Ehefrau seither beitragspflichtig beschäftigt sei. Weiter hat er vorgetragen, dass seine Vollanstellung bei seiner Ehefrau ab November 1998 erfolgt sei, da sich der Geschäftsbetrieb ab diesem Zeitpunkt im Vergleich zu den Vorjahren stark ausgeweitet habe.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 hat der Kläger erklärt, dass ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts zwischenzeitlich nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen Auferlegung der Zahlung eines festgelegten Geldbetrages, der zwischenzeitlich bezahlt worden sei, eingestellt worden sei. Nach Hinweisen des Gerichts hat der Kläger seine Behauptung dahingehend berichtigt, dass er - nicht wie angegeben ab November 1998 - sondern ab August 1999 bei seiner Ehefrau eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe. Des Weiteren hat das SG als Zeugen einvernommen: Herrn S. , Herrn H. , Herrn S. B. , Herrn B ... Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Am 10.12.2003 ist eine weitere Beweiserhebung durch Einvernahmen der Zeugen: T. K. , P. W. , H. B. , O. W. und A. B. erfolgt. Auch diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 10.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitslos im Sinne des AFG bzw. des SGB III gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Außer Zweifel stehe, dass der Kläger ab dem Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit im Oktober 1997 durchgehend bis zu seiner förmlichen Anstellung ab August 1999 im Unternehmen seiner Ehefrau auf familienhafter Grundlage mithelfend tätig gewesen sei. Streitig sei allein der Umfang der fraglichen Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers, der diesen lediglich als geringfügig im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beurteilt wissen möchte, sei bereits den eigenen Angaben des Klägers vom Ausmaß der Mithilfe offensichtlich zu entnehmen, dass dieser in seiner familienhaften Mitarbeit die zeitlichen Grenzen, wie sie in § 101 Abs.2 AFG bzw. § 118 Abs.2, 3 SGB III von wöchentlich weniger als 15 Stunden bzw. bei Fortführung einer bereits während des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich deutlich überschritten habe. Wie der Kläger nämlich schon in einer von ihm verfassten und eigenhändig geschriebenen wie auch unterschriebenen Erklärung vom 22.10.1998, die sich als dem Tatsachengeschehen als zeitnächste und damit auch als am unbefangensten darstelle, habe der Zeitraum der Mithilfe wöchentlich 15 bis 20 Stunden betragen. Diese Angaben seien im Übrigen ebenso handschriftlich durch den Zusatz seiner Ehefrau bestätigt worden. Hinzu komme, dass der Kläger in einem offensichtlich nach reiflicher Überlegung gefertigten, abermals eigenhändig ge- und unterschriebenen Nachtrag vom 27.10.1998 zwar auf wechselnde und unterschiedliche Arbeitszeiten im Wochenablauf verwiesen habe, im Übrigen jedoch ausdrücklich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Arbeitsstunden bestätigt habe. Die Beurteilung werde bekräftigt und bestätigt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Wie die Zeugen B. , B. , S. und W. , sämtliche als Kraftfahrer im Betrieb der Ehefrau des Klägers während des streitbefangenen Zeitraums beschäftigt, übereinstimmend bekundet hätten, hätten diese, obwohl nur unregelmäßig und zu den unterschiedlichen Zeiten zum Betriebsgelände gekommen, dort regelmäßig den Kläger im Firmenbüro bzw. Firmenlager angetroffen bzw. gesehen. In gleicher Weise hätten die Zeugen S. und K. , beide Mitarbeiter in der Firma, wiederum übereinstimmend und glaubhaft bekundet, mit dem Kläger in dessen Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma seiner Ehefrau in unregelmäßigen Abständen und zu den verschiedensten Zeiten geschäftlichen Kontakt gehabt zu haben, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck gewonnen oder verfestigt zu haben, dass die geschäftliche Erreichbarkeit des Klägers zeitlich begrenzt und eingeschränkt gewesen sei. Keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben des Klägers zum Umfang seiner Mithilfe im Ausmaß von 20 Stunden wöchentlich würden schließlich die Aussagen der Zeugen S. und A. B. geben. Zwar habe der Zeuge S. B. , vormals R. , der während der Dauer des Rechtsstreits die Tochter A. des Kläger geehelicht habe, entgegen seiner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Beklagten erfolgten schriftlichen Äußerung, der Kläger habe in jedem Fall mehr als 20 Stunden wöchentlich im Betrieb gearbeitet, nunmehr unter Bezugnahme auf die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeiten, die eine Beurteilung der klägerischen Tätigkeit und deren Umfang nicht ermöglicht habe und den erheblichen Zeitablauf zwischen dem seinerzeitigen Geschehen und seiner nunmehrigen Einvernahme erklärt, dass er zu genauen bzw. genaueren Zeitangaben hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit des Klägers nicht mehr im Stande sei, jedoch diese im Weiteren dahin präzisiert, nicht mehr sagen zu können, ob es 18 oder 21 Stunden wöchentlich gewesen seien. Des Weiteren sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, wie der Zeuge O. zur Überzeugung des Gerichts dargetan habe, im Rahmen der im Oktober 1998 stattgehabten Betriebsprüfung im Unternehmen der Ehefrau des Klägers uneingeschränkt als der für die Lagerhaltung zuständige Mitarbeiter der Firma vorgestellt und geriert habe.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil das SG eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Zutreffend sei, dass er in der Erklärung vom 22.10.1998 angegeben habe, dass der Zeitraum der Mithilfe wöchentlich 15 bis 20 Stunden betragen habe. Diese Erklärung könne jedoch nicht isoliert im Raume stehen, sondern es müsse vielmehr berücksichtigt werden, wie sie Zustande gekommen sei. Am Tag der Außenprüfung seien insgesamt drei Außendienstmitarbeiter der Beklagten "überfallartig" in das Büro seiner Ehefrau gekommen. Dies sei glaubhaft sowohl vom Zeugen S. B. als auch von seiner Tochter bekundet worden. Ihm sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht worden, sofern er nicht die vorgegebenen Zahlen bestätige. Auch sein Nachtrag vom 27.10.1998 vermöge die Feststellungen des SG nicht zu rechtfertigen. Dort habe er lediglich bescheinigt, dass die wöchentliche Arbeitszeit sehr unterschiedlich sei, nämlich fünf bis acht Stunden, zehn bis 15 Stunden und auch manchmal über 20 Stunden. Besondere Bedeutung komme den Angaben des Zeugen S. B. , vormals R. , und den Äußerungen seiner Tochter zu. Das SG ignoriere völlig, dass der Zeuge S. B. eindeutig erklärt habe, dass es sich bei den damaligen Angaben nur um eine grobe Schätzung gehandelt habe. Erneut müsse auch darauf hingewiesen werden, dass der Zeuge S. B. erst ab 01.08.1998 in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger habe mit Schreiben vom 27.10.1998 eindeutig erklärt, im Durchschnitt 20 Stunden pro Woche in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt zu sein. Zur Abschätzung des Umfangs einer (Neben-)Tätigkeit würden gewöhnlich die vertraglichen Abreden zugrunde gelegt, die jedoch bei mithelfenden Familienangehörigen - wie auch vorliegend - in der Regel fehlen würde. Somit müsse sich das Augenmerk auf die durch den Kläger erfolgten Angaben legen. Es seien keine Umstände ersichtlich, warum der Kläger in seiner schriftlichen Aussage eine durchschnittliche Wochenstundenzahl von 20 angeben habe, wenn dies gar nicht der Fall gewesen sei. Die Angaben des Zeugen K. zur telefonischen Erreichbarkeit des Klägers zu völlig unregelmäßigen Geschäftszeiten würden gerade dafür sprechen, dass der Kläger mehr als 20 Stunden pro Woche für die Firma seiner Ehefrau tätig gewesen sei, bzw. jederzeit auf Abruf und bei Bedarf für die Firma einsatzbereit gewesen sei. Für eine regelmäßige Anwesenheit des Klägers spreche auch, dass er sich gegenüber dem Außendienst laut Aussage des Zeugen O. als Verantwortlicher für den Lagerbereich zu erkennen gegeben habe. Im Übrigen habe er in seinem Antrag auf die Bewilligung von Alg die Nebentätigkeit nicht angegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Regensburg mit Urteil vom 10.12.2003 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 25.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 der Sach- und Rechtslage entspricht.
Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alg vom 01.10.1997 bis 12.08.1998 und vom 24.08.1998 bis 31.10.1998 aufzuheben und die Erstattung von Alg sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von ingesamt 44.347,45 DM (= 22.674,49 EUR) zu fordern. Denn der Kläger war im genannten Zeitraum nicht verfügbar und somit nicht arbeitslos. Er hat der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er als mithelfender Familienangehöriger in der Firma seiner (inzwischen geschiedenen) Ehefrau tätig war.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs.1 SGB X). Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 SGB X).
Liegen die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 152 Abs.2 AFG bzw. § 330 Abs.2 SGB III).
Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs.2 SGB X), wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108).
Arbeitslos ist gemäß § 101 Abs.1 Satz 1 AFG (zugrunde zu legen für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Alg bis einschließlich 31.12.1997) ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausübt. Nach § 101 Abs.1 Satz 2 AFG ist hierbei der Arbeitnehmer jedoch dann nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt, die die Grenze des § 8 SGB IV überschreitet (vgl. § 101 Abs.1 Satz 2 Nr.1 AFG). Letzteres gilt gemäß § 101 Abs.1 Satz 3 AFG nur dann nicht, wenn es sich hierbei um die Fortführung einer mehr als geringfügigen, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger handelt, sofern diese unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist.
Gemäß § 117 Abs.1 SGB III, der der rechtlichen Beurteilung für die Zeit ab 01.01.1998 zugrunde zu legen ist, haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist hierbei gemäß § 108 Abs.1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt nach § 118 Abs.2 Satz 1 SGB III Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gemäß § 118 Abs.3 Satz 1 SGB III eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger einer Beschäftigung gleichstehen. Die Fortführung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt dabei nach § 118 Abs.3 Satz 2 SGB III Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn diese unmittelbar vor dem Tag der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zehn Monate neben der Beschäftigung, die den Anspruch begründet, ausgeübt worden ist.
Aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme durch das SG steht fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger die zeitlichen Grenzen überschritten hat. Der Kläger selbst bestätigte am 22.10.1998 gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau gegenüber der Beklagten, seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit, d.h. seit 01.10.1997, 15 bis 20 Stunden pro Woche in der Firma seiner damaligen Ehefrau mitzuhelfen. Mit Nachtrag vom 27.10.1997 präzisierte er seine Aussage dahingehend, bei sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich ohne Entgelt zu arbeiten. Auch der Zeuge S. B. (vormals R.) gab am 22.10.1998 zu Protokoll, dass der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden habe. Diesen Aussagen ist eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, an dem weder dem Kläger noch seiner Ehefrau die Rücknahmeentscheidung der Beklagten konkret vor Augen stand. Auch bestanden zu diesem Zeitpunkt noch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen B ... Die vom Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Relativierung seiner früheren Aussage, er sei von der Beklagten seinerzeit um eine grobe Schätzung gebeten worden und könne nicht sagen, wie oft und wie lange sich der Kläger im Betrieb aufgehalten habe, erscheint wenig glaubhaft.
Dies gilt umso mehr, als das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das SG für eine regelmäßige, den Umfang von 15 bis 18 Stunden deutlich überschreitende Tätigkeit des Klägers im Betrieb seiner Ehefrau spricht. Zwar hat keiner der Zeugen den Umfang der Tätigkeit des Klägers stundenmäßig genau beziffern können; die Aussagen der Zeugen stimmen jedoch insofern überein, als dass der Kläger zu höchst unterschiedlichen Gelegenheiten und Zeiten im Betrieb seiner Ehefrau anzutreffen war. Eine Aneinanderreihung von Zufällen im Sinne einer Kontaktaufnahme der Zeugen kann nicht anerkannt werden. Auch die Tatsache, dass einige Kontaktaufnahmen per Handy erfolgten, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da allein die Tatsache des Tätigwerdens für die Firma B. als solche und nicht der Ort der Tätigkeit für die streitgegenständliche Frage relevant ist. Die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit im Betrieb seiner damaligen Ehefrau unentgeltlich ausübte, ist unerheblich. Nachdem der Kläger die Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder Nebenbeschäftigung oder der entsprechenden Hilfe bei einem Familienangehörigen wahrheitswidrig und insofern zumindest grob fahrlässig mit "nein" beantwortet hat, wurde zu Recht die Bewilligung von Alg aufgehoben.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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