Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SO 79/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 543/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Umzugskosten durch den Antragsgegner (Ag).
Die 1956 bzw 1946 geborenen Antragsteller beantragten am 31.08.2005 beim Ag Leistungen der Sozialhilfe in Form der Übernahme von Umzugskosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dem Antrag beigefügt waren ein Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.447,50 EUR durch den Antragsteller zu 1 (Ast 1), ein Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige im Landkreis A. vom 01.12.2004 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 395,00 EUR monatlich an den Sohn der Ast sowie ärztliche Gutachten, Bescheinigungen und Atteste.
Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Agentur für Arbeit einen Antrag des Ast 1 auf Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe vom 04.08.2005 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gegeben seien.
Der Ag leitete daraufhin den Antrag des Ast vom 29.08.2005 an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. weiter. Die Antragsteller wurden hierüber informiert.
Mit einem am 08.09.2005 beim Sozialgericht Würzburg (SG) eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragten die Antragsteller sinngemäß, den Sozialhilfeträger zu verpflichten, die Kosten ihres Umzugs zu übernehmen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen die Erkrankung des Ast 1 an. Zudem verwiesen sie auf hohe Kosten für Medikamente.
Der Ag beantragte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsteller seien erwerbsfähig iS des § 8 SGB II und somit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 SGB II. Eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sei deshalb gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 SGB I ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 20.09.2005 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Antragsteller gehörten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach den § 7 SGB II, auch dann, wenn - wie hier - mit Bescheid der Arbeitsgemeinschaft A. vom 05.09.2005 ihnen gegenüber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund fehlender Mitwirkung iS von §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abgelehnt worden seien. Sie hätten sich deshalb wegen der Umzugskosten an den Leistungsträger nach dem SGB II zu wenden.
Mit ihrer beim SG am 24.09.2005 eingegangenen Beschwerde berufen sich die Antragsteller im Wesentlichen wiederum auf den Gesundheitszustand des Ast 1. Es sei sehr schwer, als Arbeitsloser, der nach 28 Jahren seine Kündigung bekommen habe, eine Wohnung zu finden. Der Ast 1 könne keine Möbel transportieren.
Sie beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 20.09.2005 den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Kosten für den Umzug zu bewilligen.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich wiederum darauf, dass er nicht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Umzugskosten der Antragsteller zu verpflichten.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Ag nicht passiv- legitimiert ist.
Es besteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Zweifel daran, dass die Antragsteller erwerbsfähige Hilfebedürftige iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II sind. Mithin hat die zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit Bescheid vom 05.09.2005 allein deshalb abgelehnt, weil die Ast - den dortigen Ausführungen folgend - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht abgegeben bzw keinen Termin zur Vorsprache in der ihnen gesetzten Frist vereinbart haben. Ob dies im Ergebnis zutrifft, kann im hier zu entscheidenden Eilverfahren dahinstehen, weil die Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach dem SGB II damit anerkannt worden ist.
Sind die Antragsteller als erwerbsfähige Hilfebedürftige aber leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, so stehen ihnen keine Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB XII).
Die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs 1 SGB XII greift nicht, weil es hier weder um Mietschulden noch um eine vergleichbare Notlage, die möglicherweise zur Obdachlosigkeit führen kann, geht.
Die Antragsteller müssen sich deshalb wegen ihrer begehrten Kostenerstattung für den Umzug an die zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. wenden. Der Ag ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Leistungen nicht passivlegitimiert.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Umzugskosten durch den Antragsgegner (Ag).
Die 1956 bzw 1946 geborenen Antragsteller beantragten am 31.08.2005 beim Ag Leistungen der Sozialhilfe in Form der Übernahme von Umzugskosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dem Antrag beigefügt waren ein Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.447,50 EUR durch den Antragsteller zu 1 (Ast 1), ein Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige im Landkreis A. vom 01.12.2004 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 395,00 EUR monatlich an den Sohn der Ast sowie ärztliche Gutachten, Bescheinigungen und Atteste.
Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Agentur für Arbeit einen Antrag des Ast 1 auf Bewilligung von Umzugskostenbeihilfe vom 04.08.2005 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gegeben seien.
Der Ag leitete daraufhin den Antrag des Ast vom 29.08.2005 an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. weiter. Die Antragsteller wurden hierüber informiert.
Mit einem am 08.09.2005 beim Sozialgericht Würzburg (SG) eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragten die Antragsteller sinngemäß, den Sozialhilfeträger zu verpflichten, die Kosten ihres Umzugs zu übernehmen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen die Erkrankung des Ast 1 an. Zudem verwiesen sie auf hohe Kosten für Medikamente.
Der Ag beantragte, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsteller seien erwerbsfähig iS des § 8 SGB II und somit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 SGB II. Eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sei deshalb gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 SGB I ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 20.09.2005 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Antragsteller gehörten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach den § 7 SGB II, auch dann, wenn - wie hier - mit Bescheid der Arbeitsgemeinschaft A. vom 05.09.2005 ihnen gegenüber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund fehlender Mitwirkung iS von §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abgelehnt worden seien. Sie hätten sich deshalb wegen der Umzugskosten an den Leistungsträger nach dem SGB II zu wenden.
Mit ihrer beim SG am 24.09.2005 eingegangenen Beschwerde berufen sich die Antragsteller im Wesentlichen wiederum auf den Gesundheitszustand des Ast 1. Es sei sehr schwer, als Arbeitsloser, der nach 28 Jahren seine Kündigung bekommen habe, eine Wohnung zu finden. Der Ast 1 könne keine Möbel transportieren.
Sie beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 20.09.2005 den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Kosten für den Umzug zu bewilligen.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich wiederum darauf, dass er nicht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Umzugskosten der Antragsteller zu verpflichten.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Ag nicht passiv- legitimiert ist.
Es besteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Zweifel daran, dass die Antragsteller erwerbsfähige Hilfebedürftige iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II sind. Mithin hat die zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit Bescheid vom 05.09.2005 allein deshalb abgelehnt, weil die Ast - den dortigen Ausführungen folgend - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht abgegeben bzw keinen Termin zur Vorsprache in der ihnen gesetzten Frist vereinbart haben. Ob dies im Ergebnis zutrifft, kann im hier zu entscheidenden Eilverfahren dahinstehen, weil die Zuständigkeit eines Leistungsträgers nach dem SGB II damit anerkannt worden ist.
Sind die Antragsteller als erwerbsfähige Hilfebedürftige aber leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, so stehen ihnen keine Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB XII).
Die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs 1 SGB XII greift nicht, weil es hier weder um Mietschulden noch um eine vergleichbare Notlage, die möglicherweise zur Obdachlosigkeit führen kann, geht.
Die Antragsteller müssen sich deshalb wegen ihrer begehrten Kostenerstattung für den Umzug an die zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. wenden. Der Ag ist jedenfalls für die hier geltend gemachten Leistungen nicht passivlegitimiert.
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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