Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 441/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 647/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller (ASt) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.10.2005 beantragte der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, 1. die Anordnung zu erlassen, dass die unterbrochene Untersuchung durch Herrn Dr.W. im Gesundheitsamt K. dort von diesem fortgeführt werden soll und 2. zu veranlassen, dass ihm vor Untersuchungsbeginn eine schriftliche Bestätigung zugestellt werde, dass keine "Penis-Untersuchungen" bei ihm mehr durchgeführt werden.
Zunächst habe er zwei Untersuchungstermine bei Herrn Dr.W. im Gesundheitsamt K. erhalten, wobei im ersten Termin keine Untersuchung stattgefunden habe und er den zweiten Termin wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht habe wahrnehmen können. Er habe seine Bereitschaft zur Untersuchung mehrfach erklärt, wolle aber, dass sie Herr Dr.W. weiterführe.
Die Ag nahm mit Schriftsatz vom 17.10.2005 zum Antrag Stellung. Sie trug vor, dass grundsätzlich der Amtsarzt der Agentur für Arbeit B. , Herr Dr.H. , die Untersuchungen zur Abklärung von Erwerbsfähigkeit durchführe. Nur im Falle von terminlichen Überschneidungen würden in Ausnahmefällen - nach vorheriger Abklärung - Amtsärzte der Gesundheitsämter im Wege der Amtshilfe hierzu vom Amtsarzt der Agentur beauftragt. Im Falle des ASt habe Herr Dr.H. die Entscheidung getroffen, die Untersuchung selbst durchzuführen. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Dr.H. sei eine "Penisuntersuchung" in keinem Fall Inhalt einer Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche Untersuchung finde demgemäß auch nicht statt.
Mit Beschluss vom 17.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Sache sei weder eilbedürftig noch habe der ASt einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 24.10.2005 eingegangenen Beschwerde. In seiner zwölfseitigen Beschwerdeschrift sind die Worte "Verlogenheit", "Nazi-Justiz" und "Rechtsbeugung" hervorgehoben. Zudem fordert er eine schriftliche Entschuldigung der Ag.
Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, die sich ausweislich der Beschwerdeschrift vom 24.10.2005 ausschließlich gegen die den einstweiligen Rechtsschutz ablehnende Entscheidung des SG richtet, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde des ASt ist jedoch unbegründet.
Das SG hat es zu Recht unterlassen, die Ag im Sinne der Anträge des ASt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verpflichten. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe im hier angefochtenen Beschluss des SG Bezug (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), denen er folgt. Insbesondere verweist die Ag in ihrem Schreiben vom 17.10.2005 ausdrücklich auf die telefonische Rücksprache mit Herrn Dr.H. , wonach die vom ASt als erniedrigend empfundene Penisuntersuchung definitiv nicht stattfindet. Der ASt hat es versäumt, den von ihm anders dargestellten Sachverhalt glaubhaft zu machen, sowie er es ebenfalls versäumt hat, die gegen den untersuchenden Arzt erhobenen Vorwürfe glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 SGG iVm §§ 920, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die Beschwerde hat mithin insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller (ASt) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.10.2005 beantragte der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, 1. die Anordnung zu erlassen, dass die unterbrochene Untersuchung durch Herrn Dr.W. im Gesundheitsamt K. dort von diesem fortgeführt werden soll und 2. zu veranlassen, dass ihm vor Untersuchungsbeginn eine schriftliche Bestätigung zugestellt werde, dass keine "Penis-Untersuchungen" bei ihm mehr durchgeführt werden.
Zunächst habe er zwei Untersuchungstermine bei Herrn Dr.W. im Gesundheitsamt K. erhalten, wobei im ersten Termin keine Untersuchung stattgefunden habe und er den zweiten Termin wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht habe wahrnehmen können. Er habe seine Bereitschaft zur Untersuchung mehrfach erklärt, wolle aber, dass sie Herr Dr.W. weiterführe.
Die Ag nahm mit Schriftsatz vom 17.10.2005 zum Antrag Stellung. Sie trug vor, dass grundsätzlich der Amtsarzt der Agentur für Arbeit B. , Herr Dr.H. , die Untersuchungen zur Abklärung von Erwerbsfähigkeit durchführe. Nur im Falle von terminlichen Überschneidungen würden in Ausnahmefällen - nach vorheriger Abklärung - Amtsärzte der Gesundheitsämter im Wege der Amtshilfe hierzu vom Amtsarzt der Agentur beauftragt. Im Falle des ASt habe Herr Dr.H. die Entscheidung getroffen, die Untersuchung selbst durchzuführen. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Dr.H. sei eine "Penisuntersuchung" in keinem Fall Inhalt einer Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche Untersuchung finde demgemäß auch nicht statt.
Mit Beschluss vom 17.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Sache sei weder eilbedürftig noch habe der ASt einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim SG am 24.10.2005 eingegangenen Beschwerde. In seiner zwölfseitigen Beschwerdeschrift sind die Worte "Verlogenheit", "Nazi-Justiz" und "Rechtsbeugung" hervorgehoben. Zudem fordert er eine schriftliche Entschuldigung der Ag.
Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, die sich ausweislich der Beschwerdeschrift vom 24.10.2005 ausschließlich gegen die den einstweiligen Rechtsschutz ablehnende Entscheidung des SG richtet, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde des ASt ist jedoch unbegründet.
Das SG hat es zu Recht unterlassen, die Ag im Sinne der Anträge des ASt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verpflichten. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe im hier angefochtenen Beschluss des SG Bezug (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), denen er folgt. Insbesondere verweist die Ag in ihrem Schreiben vom 17.10.2005 ausdrücklich auf die telefonische Rücksprache mit Herrn Dr.H. , wonach die vom ASt als erniedrigend empfundene Penisuntersuchung definitiv nicht stattfindet. Der ASt hat es versäumt, den von ihm anders dargestellten Sachverhalt glaubhaft zu machen, sowie er es ebenfalls versäumt hat, die gegen den untersuchenden Arzt erhobenen Vorwürfe glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 SGG iVm §§ 920, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die Beschwerde hat mithin insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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