Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 76/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 655/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit einem beim Verwaltungsgericht H. am 21.07.2005 eingegangenen Schreiben, die Stadt G. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Leistungsakte gemäß § 99 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) herauszugeben.
Er habe die genannte Stelle zuletzt am 01.07.2005 angeschrieben, bis zum 10.07.2005 aber keine Antwort erhalten. Er sei schwerbehindert.
Mit Beschluss vom 12.09.2005 verwies das Verwaltungsgericht H. den Rechtsstreit an das Sozialgericht Landshut.
Mit Schreiben vom 17.10.2005 bestritt die Stadt G. ihre Passivlegitimation.
Das Sozialgericht Landshut (SG) berichtigte daraufhin die Stammdaten dahingehend, dass nunmehr Antragsgegner (Ag) der Landkreis G. sei.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle dem ASt an einem Anordnungsgrund und auch an einem Anordnungsanspruch.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 10.11.2005 eingegangenen Beschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, "die Leistungsakte gemäß § 99 VwGO herauszugeben".
Dem ASt steht insoweit bereits kein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung), dass die Sache eilbedürftig ist. Sein bloßer Hinweis, auf einen Antrag an die Stadt G. vom 01.07.2005 habe er bis zum 10.07.2005 keine Antwort erhalten, genügt hierfür nicht.
Zudem hat der ASt auch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne der o.a. Vorschriften glaubhaft gemacht. Soweit es dem ASt um einen Informationsanspruch im Rahmen seines anhängigen Rentenverfahrens geht, ist er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den jeweils anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu verweisen. Daneben besteht ein (endgültiger) Herausgabeanspruch auf die Akten nicht, jedenfalls hat der ASt insoweit einen Anspruch, den er lediglich auf § 99 VwGO stützen will, nicht hinreichend dargetan. Es verbleibt damit grundsätzlich bei der Regelung des § 25 Abs 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit einem beim Verwaltungsgericht H. am 21.07.2005 eingegangenen Schreiben, die Stadt G. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Leistungsakte gemäß § 99 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) herauszugeben.
Er habe die genannte Stelle zuletzt am 01.07.2005 angeschrieben, bis zum 10.07.2005 aber keine Antwort erhalten. Er sei schwerbehindert.
Mit Beschluss vom 12.09.2005 verwies das Verwaltungsgericht H. den Rechtsstreit an das Sozialgericht Landshut.
Mit Schreiben vom 17.10.2005 bestritt die Stadt G. ihre Passivlegitimation.
Das Sozialgericht Landshut (SG) berichtigte daraufhin die Stammdaten dahingehend, dass nunmehr Antragsgegner (Ag) der Landkreis G. sei.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle dem ASt an einem Anordnungsgrund und auch an einem Anordnungsanspruch.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 10.11.2005 eingegangenen Beschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, "die Leistungsakte gemäß § 99 VwGO herauszugeben".
Dem ASt steht insoweit bereits kein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung), dass die Sache eilbedürftig ist. Sein bloßer Hinweis, auf einen Antrag an die Stadt G. vom 01.07.2005 habe er bis zum 10.07.2005 keine Antwort erhalten, genügt hierfür nicht.
Zudem hat der ASt auch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne der o.a. Vorschriften glaubhaft gemacht. Soweit es dem ASt um einen Informationsanspruch im Rahmen seines anhängigen Rentenverfahrens geht, ist er auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in den jeweils anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu verweisen. Daneben besteht ein (endgültiger) Herausgabeanspruch auf die Akten nicht, jedenfalls hat der ASt insoweit einen Anspruch, den er lediglich auf § 99 VwGO stützen will, nicht hinreichend dargetan. Es verbleibt damit grundsätzlich bei der Regelung des § 25 Abs 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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