L 11 B 656/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 78/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 656/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit einem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 11.10.2005 eingegangenen Schreiben, das Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in sozialhilferechtliche Angelegenheiten einzumischen.

Zur Begründung verweist er u.a. auf § 51 Abs 1 Nrn 4 a und 6 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Mit Beschluss vom 02.11.2005 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das SG sei nicht zuständig für evtl. Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.

Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 10.11.2005 eingegangenen Beschwerde.

Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG vom 02.11.2005 aufzuheben und den Antragsgegner (Ag) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren antragsgemäß zu verpflichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das SG hat ihr nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag dahingehend zu verpflichten, dass sich das Verwaltungsgericht München "in sozialhilferechtliche Angelegenheiten einmischt".

Für dieses Begehren des ASt sieht das SGG keine Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, hat sich der ASt gegen etwaige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München auf die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu stützen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom ASt zitierten Vorschriften über den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit erst ab dem 01.01.2005 in Kraft getreten sind. Sogenannte Altfälle verbleiben deshalb in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ein darüber hinausgehendes konkretes Antragsbegehren ist den Schriftsätzen des ASt nicht zu entnehmehn.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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