Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 80/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 658/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit seinem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 11.10.2005 eingegangenen Schreiben u.a., die Antragsgegnerin (Ag) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, menschendiskriminierende Verfolgungen zu unterlassen.
Das SG führte dieses Antragsbegehren unter einem eigenen Aktenzeichen.
Die Ag nahm mit Schreiben vom 27.10.2005 zum Eilantrag Stellung.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unzulässigkeit ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes antragsgemäß zu verurteilen.
Dem ASt steht insoweit zum Einen schon kein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Entscheidung eilbedürftig wäre. Es ist weder aus seinem Vortrag noch sonst ersichtlich, dass eine menschendiskriminierende Verfolgung des ASt durch die Ag bevorsteht oder auch nur bevorstehen könnte. Die Ausführungen des ASt in seinen mehrseitigen Schriftsätzen geben hierzu nichts her.
Die Beschwerde bleibt bereits aus diesem Grund ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit seinem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 11.10.2005 eingegangenen Schreiben u.a., die Antragsgegnerin (Ag) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, menschendiskriminierende Verfolgungen zu unterlassen.
Das SG führte dieses Antragsbegehren unter einem eigenen Aktenzeichen.
Die Ag nahm mit Schreiben vom 27.10.2005 zum Eilantrag Stellung.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unzulässigkeit ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes antragsgemäß zu verurteilen.
Dem ASt steht insoweit zum Einen schon kein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat weder vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Entscheidung eilbedürftig wäre. Es ist weder aus seinem Vortrag noch sonst ersichtlich, dass eine menschendiskriminierende Verfolgung des ASt durch die Ag bevorsteht oder auch nur bevorstehen könnte. Die Ausführungen des ASt in seinen mehrseitigen Schriftsätzen geben hierzu nichts her.
Die Beschwerde bleibt bereits aus diesem Grund ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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