L 11 B 686/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 SO 225/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 686/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juli 2005 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin (ASt) erhielt im Jahr 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Mit Bescheid vom 07.06.2004 bot ihr das Job-Center, Amt für Soziale Sicherung, Fachstelle Hilfe zur Arbeit, Gelegenheit zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit im Krankenhaus B. , M. , an. Am 16.07.2004 schloss die ASt mit der Ag eine Beschäftigungsvereinbarung für Angestellte für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 31.12.2005, mit dem Ziel, in Anlehnung an § 1 Abs 2 Satz 2 BSHG die ASt wieder in den Arbeitsprozess einzugewöhnen und sie dadurch zu befähigen, künftig unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Gemäß § 2 dieser Beschäftigungsvereinbarung galten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit.

Mit Schreiben vom 24.11.2004 kündigte die Ag das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit mit Wirkung zum 15.12.2004.

Seit dem 01.01.2005 erhält die ASt von der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 06.06.2005 beantragte sie beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr gemäß der Vereinbarung vom 16.07.2004 eine Beschäftigungsstelle zuzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus, im November 2004 sei ihr vom Personalchef für Verwaltung im Städt. Krankenhaus M. mitgeteilt worden, dass sie dort nicht weiter beschäftigt werden könne. Sie habe fristlos die Personalakte und die Schlüssel abgeben müssen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie sich sofort bei Herrn R. von der Fachstelle Hilfe für Arbeit melden solle, der eine ähnliche Stelle für sie habe. Aus dieser zugesagten Arbeit sei jedoch nichts geworden. Am 23.11.2004 habe sie sich wiederum bei der Fachstelle Hilfe zur Arbeit gemeldet. Zu einer Beschäftigung sei es ebenfalls nicht gekommen. Ungefähr Anfang März 2005 habe ihr Herr V. von der Fachstelle für Arbeit telefonisch mitgeteilt, dass sie gekündigt sei. Eine schriftliche Kündigung werde folgen. Sie habe jedoch nichts mehr von der zuständigen Stelle gehört.

Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.

Die ASt sei wegen mangelnder Arbeitsleistung und Störung des Betriebsfriedens mit Schreiben vom 24.11.2004 zum 15.12.2004 gekündigt worden. Es bestehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch.

Mit Beschluss vom 19.07.2004 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der ASt gehe es um die Zuweisung einer (neuen) Beschäftigung. Hierfür sei die Ag als Trägerin der Sozialhilfe aber nicht mehr zuständig.

Zur Niederschrift beim SG München am 17.11.2005 erhob die ASt hiergegen Beschwerde.

Sie beantragt, den Beschluss des SG Nürnberg vom 19.07.2005 aufzuheben.

Der Beschluss sei ihr am 27.07.2005 zugestellt worden. In den Akten des SG befinde sich ein falscher Arbeitsvertrag.

Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde wird verworfen, weil sie unzulässig ist.

Die ASt hat gegen den ihr, den eigenen Angaben folgend, am 27.07.2005 zugestellten Beschluss des SG erst am 17.11.2005 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 SGG) Beschwerde beim SG erhoben. Der Zeitpunkt der Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des SG ergibt sich auch aus der Postzustellungsurkunde vom selben Tag.

Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch von der ASt vorgetragen. Die ASt hat auf zwei Anfragen des Senats in dieser Beschwerdesache schon nicht mehr geantwortet. Mithin ist ihr, weil sie die Bescherdefrist schuldhaft versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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