Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 325/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 697/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht statthaft ist. Weder bei dem eigenen Schreiben des Antragstellers vom 20.10.2005 noch bei der Anfrage des Sozialgerichts Würzburg im Schreiben vom 21.11.2005 handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung (§ 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht statthaft ist. Weder bei dem eigenen Schreiben des Antragstellers vom 20.10.2005 noch bei der Anfrage des Sozialgerichts Würzburg im Schreiben vom 21.11.2005 handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung (§ 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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