Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 473/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 5/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen streitig.
Der 1959 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker abgeschlossen. Vom 18.03.1985 bis 08.10.1988 war er als Elektroteilemontierer und vom 04. bis 29.09.1989 als Warenprüfer/Sortierer beschäftigt. Durch eine Beschäftigung vom 15.04.1994 bis 21.07.1995 erwarb er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Seit Erschöpfung dieses Anspruches bezieht er Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die LVA Schwaben lehnte einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen mit Bescheid vom 02.07.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002, mit der Begründung ab, der Kläger habe sich bereits vor Jahren vom erlernten Beruf des Radio- und Fernsehtechnikers gelöst; er könne noch leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Mit Schreiben vom 06.02.2002 wurde dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in dem M. Trainingszentrum für die Dauer vom 25.02. bis 24.08.2002 angeboten. Die Bewilligung von Unterhaltsgeld, Übernahme der Lehrgangkosten, Fahrkosten wurde in dem schriftlichen Maßnahmeangebot vom 20.02.2002 zugesagt. Gleichzeitig wurde er darüber belehrt, dass für den Fall, dass er sich weigere, an der Maßnahme teilzunehmen, eine Sperrzeit eintrete, die regelmäßig zwölf Wochen dauere.
Der Kläger trat die Maßnahme nicht an und erklärte schriftlich, ihm als Facharbeiter sei die Teilnahme an solchen Kursen nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 14.05.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 25.02.2002 mit der Begründung auf, der Anspruch sei erloschen. Durch seine Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, habe er Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen gegeben. Seit der Entstehung des Anspruches habe er Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 24 Wochen gegeben, weshalb der Anspruch erloschen sei; die seit 25.02.2002 erhaltenen Leistungen in Höhe von 87,09 EUR habe er zu erstatten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, es seien noch keine Sperrzeiten in einem zeitlichen Umfang von 24 Wochen eingetreten.
Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine für die Zeit vom 10.05. bis 01.08.1996 festgesetzte Sperrzeit in einem Berufungsverfahren L 9 AL 202/98 aufgehoben worden war, erließ sie den Bescheid vom 28.08.2002, mit dem sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02. bis 09.07.2002 feststellte. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2002 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei ein offenes Verfahren wegen einer Umschulung anhängig, durch Schaffung vollendeter Tatsachen würden ihm große Nachteile entstehen.
Mit Urteil vom 17.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund verweigert. Ein wichtiger Grund könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass er zu dem Zeitpunkt, als ihm die Maßnahme angeboten worden sei, einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Reha gestellt gehabt habe.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2004 sowie den Bescheid vom 14.05.2002 und die Änderungsbescheide vom 28.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25.02. bis 19.05.2002 gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB III i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III aufgehoben. Denn durch die Weigerung des Klägers, an der ihm angebotenen Maßnahme ab 25.02.2002 teilzunehmen, ist ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 SGB X eingetreten, da der Anspruch auf Alhi gemäß § 198 Satz 2 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr.3 SGB III für zwölf Wochen ruht. Denn der Kläger hat sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Maßnahmebogen handelte es sich um eine Maßnahme für Langzeitarbeitslose mit und ohne Berufsausbildung. Maßnahmeinhalt war die Eignungsfeststellung, der Motivationsaufbau, das Bewerbungstraining, die Arbeitssicherheit, die Unterweisung in Arbeits- und Tarifrecht, Deutsch und Rechnen, EDV und eine Unterrichtung über die Sozialversicherungszweige. Die Beklagte hat die Maßnahme schriftlich angeboten und hierbei dem Kläger die ihm während der Teilnahme an der Maßnahme zustehenden Leistungen erläutert, so dass das Maßnahmeangebot wirksam war.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, die Teilnahme an dieser Maßnahme zu verweigern. Insbesonderte stellt sein bei der LVA betriebenes Verfahren auf Reha-Leistungen keinen Grund dar, zumal die LVA die Bewilligung solcher Leistungen abgelehnt hatte. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an dieser Maßnahme Nachteile im Hinblick auf dieses bei der LVA betriebene Verfahren mit sich gebracht hätte, da es bei letzterem offensichtlich um den Erwerb einer beruflichen Ausbildung im Sinne einer Umschulung geht, was bei der von der Beklagten angebotenen Maßnahme nicht der Fall war. Im Übrigen musste der Kläger, wenn er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte, alles tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wozu auch die Teilnahme an solchen Maßnahmen zählt.
Beim Kläger liegen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die ihn berechtigt hätten, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. Nach dem Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr.S. vom 22.12.2000 war er in der Lage, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Zweifellos handelt es sich bei dem Kläger um einen Langzeitarbeitslosen. Die Maßnahme hätte der Vorbereitung einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gedient und war deshalb veranlasst, da sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hätte, die die Erlangung eines Arbeitsplatzes begünstigt hätten.
Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte, die gemäß § 144 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen zur Folge hätte, liegen nicht vor. Auch die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte geben keine Hinweise in diese Richtung.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen streitig.
Der 1959 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker abgeschlossen. Vom 18.03.1985 bis 08.10.1988 war er als Elektroteilemontierer und vom 04. bis 29.09.1989 als Warenprüfer/Sortierer beschäftigt. Durch eine Beschäftigung vom 15.04.1994 bis 21.07.1995 erwarb er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Seit Erschöpfung dieses Anspruches bezieht er Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die LVA Schwaben lehnte einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen mit Bescheid vom 02.07.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2002, mit der Begründung ab, der Kläger habe sich bereits vor Jahren vom erlernten Beruf des Radio- und Fernsehtechnikers gelöst; er könne noch leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Mit Schreiben vom 06.02.2002 wurde dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in dem M. Trainingszentrum für die Dauer vom 25.02. bis 24.08.2002 angeboten. Die Bewilligung von Unterhaltsgeld, Übernahme der Lehrgangkosten, Fahrkosten wurde in dem schriftlichen Maßnahmeangebot vom 20.02.2002 zugesagt. Gleichzeitig wurde er darüber belehrt, dass für den Fall, dass er sich weigere, an der Maßnahme teilzunehmen, eine Sperrzeit eintrete, die regelmäßig zwölf Wochen dauere.
Der Kläger trat die Maßnahme nicht an und erklärte schriftlich, ihm als Facharbeiter sei die Teilnahme an solchen Kursen nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 14.05.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 25.02.2002 mit der Begründung auf, der Anspruch sei erloschen. Durch seine Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, habe er Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen gegeben. Seit der Entstehung des Anspruches habe er Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 24 Wochen gegeben, weshalb der Anspruch erloschen sei; die seit 25.02.2002 erhaltenen Leistungen in Höhe von 87,09 EUR habe er zu erstatten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, es seien noch keine Sperrzeiten in einem zeitlichen Umfang von 24 Wochen eingetreten.
Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass eine für die Zeit vom 10.05. bis 01.08.1996 festgesetzte Sperrzeit in einem Berufungsverfahren L 9 AL 202/98 aufgehoben worden war, erließ sie den Bescheid vom 28.08.2002, mit dem sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02. bis 09.07.2002 feststellte. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2002 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei ein offenes Verfahren wegen einer Umschulung anhängig, durch Schaffung vollendeter Tatsachen würden ihm große Nachteile entstehen.
Mit Urteil vom 17.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund verweigert. Ein wichtiger Grund könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass er zu dem Zeitpunkt, als ihm die Maßnahme angeboten worden sei, einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Reha gestellt gehabt habe.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2004 sowie den Bescheid vom 14.05.2002 und die Änderungsbescheide vom 28.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25.02. bis 19.05.2002 gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB III i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III aufgehoben. Denn durch die Weigerung des Klägers, an der ihm angebotenen Maßnahme ab 25.02.2002 teilzunehmen, ist ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 SGB X eingetreten, da der Anspruch auf Alhi gemäß § 198 Satz 2 i.V.m. § 144 Abs.1 Nr.3 SGB III für zwölf Wochen ruht. Denn der Kläger hat sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Maßnahmebogen handelte es sich um eine Maßnahme für Langzeitarbeitslose mit und ohne Berufsausbildung. Maßnahmeinhalt war die Eignungsfeststellung, der Motivationsaufbau, das Bewerbungstraining, die Arbeitssicherheit, die Unterweisung in Arbeits- und Tarifrecht, Deutsch und Rechnen, EDV und eine Unterrichtung über die Sozialversicherungszweige. Die Beklagte hat die Maßnahme schriftlich angeboten und hierbei dem Kläger die ihm während der Teilnahme an der Maßnahme zustehenden Leistungen erläutert, so dass das Maßnahmeangebot wirksam war.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, die Teilnahme an dieser Maßnahme zu verweigern. Insbesonderte stellt sein bei der LVA betriebenes Verfahren auf Reha-Leistungen keinen Grund dar, zumal die LVA die Bewilligung solcher Leistungen abgelehnt hatte. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an dieser Maßnahme Nachteile im Hinblick auf dieses bei der LVA betriebene Verfahren mit sich gebracht hätte, da es bei letzterem offensichtlich um den Erwerb einer beruflichen Ausbildung im Sinne einer Umschulung geht, was bei der von der Beklagten angebotenen Maßnahme nicht der Fall war. Im Übrigen musste der Kläger, wenn er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte, alles tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wozu auch die Teilnahme an solchen Maßnahmen zählt.
Beim Kläger liegen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die ihn berechtigt hätten, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern. Nach dem Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr.S. vom 22.12.2000 war er in der Lage, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Zweifellos handelt es sich bei dem Kläger um einen Langzeitarbeitslosen. Die Maßnahme hätte der Vorbereitung einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gedient und war deshalb veranlasst, da sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hätte, die die Erlangung eines Arbeitsplatzes begünstigt hätten.
Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte, die gemäß § 144 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen zur Folge hätte, liegen nicht vor. Auch die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte geben keine Hinweise in diese Richtung.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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