Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 157/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 226/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. August 2004 (S 9 KR 157/99 und S 9 KR 6/00) wird zurück- gewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat ab 01.07.1998 Arbeitslosengeld bezogen. Am 05.07.1999 wurde ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte holte daraufhin am 04.08.1999 beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) ein Gutachten nach Aktenlage ein. Der Nervenarzt Dr.T. kam zu dem Ergebnis, bei der Diagnose endogene Depression werde die Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten weit übersteigen. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 11.08.1999 die Gewährung von Krankengeld nach Ablauf der Leistungsfortzahlung durch das Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt, nach einer Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Krankenkassen habe das Arbeitsamt weiterhin Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III zu zahlen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe somit nicht. Der Kläger hat hiergegen am 14.09.1999 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 19.10.1999 führte die Beklagte dann aus, der Anspruch auf Krankengeld bestehe zwar, er ruhe jedoch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld.
Am 29.10.1999 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Der Rechtsstreit wurde unter dem Az.: S 3 KR 157/99 geführt. Zum einen wurde das Schreiben vom 19.10.1999 als Widerspruchsbescheid angesehen und hiergegen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, hilfsweise Untätigkeitsklage. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.1999 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. In Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung werde weiter Arbeitslosengeld bezahlt. Der Kläger sei damit nicht beschwert. Der Widerspruch sei auch unbegründet, weil der Anspruch auf Krankengeld ruhe, so lange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtete sich die Klage vom 12.01.2000 an das Sozialgericht Würzburg (Az.: S 9 KR 6/00), mit der vom gesetzlich frühesten Zeitpunkt an Krankengeld beantragt wurde.
Die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) bezahlte bis einschließlich 28.12.1999 Arbeitslosengeld, die Beklagte bezahlte ab 29.12.1999 Krankengeld.
Im Verfahren S 3 KR 157/99 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. August 2004 die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unzulässig. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe es am gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren gefehlt. Das Schreiben vom 19.10.1999 sei kein Widerspruchsbescheid. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens komme nicht in Betracht, weil gegen den später ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.12.1999 eine weitere Klage erhoben wurde. Auch als Untätigkeitsklage sei die Klage unzulässig geworden. Sie habe sich mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1999 erledigt. Im Verfahren S 9 KR 6/00 hat die Beklagte nach rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts mit Schreiben vom 23.12.2003 den Anspruch des Klägers auf Krankengeld nach sechswöchiger Fortzahlung des Arbeitsamts in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 anerkannt. Der Kläger sei damit rechtlich nicht mehr beschwert. Zu einer Auszahlung des Krankengeldes komme es nicht, es sei der Erstattungsanspruch des Arbeitsamts zu berücksichtigen. Nachdem das Anerkenntnis nicht angenommen wurde, erließ das Sozialgericht ebenfalls am 10. August 2004 im Rechtsstreit S 9 KR 6/00 ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger anlässlich der am 05.07.1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 Krankengeld unter Berücksichtigung anderer Sozialleistungen zu gewähren.
Gegen beide Urteile legt der Kläger jeweils mit Schreiben vom 15.10.2004 Berufung ein. Er bitte das Landessozialgericht um eine umfassende Prüfung. Nach Akteneinsicht geht der Kläger davon aus, er werde weiterhin in Unkenntnis von Tatsachen und Beweismitteln gelassen. Mit Schreiben vom 27. August 2005 lehnt er den Vorsitzenden des Senats, die Berichterstatterin sowie das durch obige Ablehnungsanträge gegebenenfalls nicht betroffene Mitglied des Senats ab. Für ihn lägen Gründe vor, an der unparteischen Ausübung jeder einzelnen der oben genannten Personen Zweifel zu hegen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 werden die beiden Streitsachen L 4 KR 226/04 und L 4/KR 227/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Globalablehnung des gesamten Senats als unzulässig erachtet werde.
Auf Bitte des Senats, seine Anträge zu formulieren, erklärt der Kläger, er beantrage nun Gewährung all dessen, was ihm zustehe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ist der Senat an der Entscheidung nicht gehindert durch die Ablehnung wegen Befangenheit. Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs.2 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch kann sich grundsätzlich nur gegen einzelne Richter richten. Die Ablehnung aller Mitglieder des Senats wäre nur dann zulässig, wenn gegen jeden Einzelnen die Besorgnis der Befangenheit vorgebracht wird. Der Kläger trägt keinerlei substantiierte Tatsachen vor, die eine Befangenheit unter einem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rz.10 zu § 60).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass streitgegenständlich die Gewährung von Krankengeld in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 ist. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Es ist unbestritten, dass der Kläger ab 05.07.1999 arbeitsunfähig war. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld war er zu diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied der Beklagten (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V). Die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Arbeitsagentur) war gemäß § 126 Abs.1 SGB III ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang zur Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Ein Anspruch auf Krankengeld entstand deshalb erst am 16.08.1999. Da die Beklagte ab 29.12.1999 Krankengeld bezahlt hat, war lediglich der Zeitraum 16.08.1999 bis 28.12.1999 offen. Dass der Kläger auch während dieser Zeit einen Anspruch auf Bezahlung von Krankengeld hat, hat die Beklagte anerkannt. Weil der Kläger dieses Anerkenntnis nicht angenommen hat und deshalb der Rechtsstreit nicht beendet war (§ 101 Abs.2 SGG), hat das Sozialgericht mit Anerkenntnisurteil die Leistungspflicht der Beklagten bestätigt. Der Kläger sei darauf hingewiesen, dass diese Verurteilung keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten an ihn zur Folge haben kann, weil zur Vermeidung einer Doppelzahlung die Erstattung an das Arbeitsamt erfolgte.
Soweit der Kläger bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides Untätigkeitsklage bzw. Verpflichtungsklage erhoben hat, war diese Klage unzulässig. Der Kläger ist jedoch durch das Urteil insoweit nicht belastet, als aufgrund der weiteren erhobenen Klage eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat ab 01.07.1998 Arbeitslosengeld bezogen. Am 05.07.1999 wurde ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte holte daraufhin am 04.08.1999 beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) ein Gutachten nach Aktenlage ein. Der Nervenarzt Dr.T. kam zu dem Ergebnis, bei der Diagnose endogene Depression werde die Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten weit übersteigen. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 11.08.1999 die Gewährung von Krankengeld nach Ablauf der Leistungsfortzahlung durch das Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt, nach einer Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Krankenkassen habe das Arbeitsamt weiterhin Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III zu zahlen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe somit nicht. Der Kläger hat hiergegen am 14.09.1999 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 19.10.1999 führte die Beklagte dann aus, der Anspruch auf Krankengeld bestehe zwar, er ruhe jedoch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld.
Am 29.10.1999 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Der Rechtsstreit wurde unter dem Az.: S 3 KR 157/99 geführt. Zum einen wurde das Schreiben vom 19.10.1999 als Widerspruchsbescheid angesehen und hiergegen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, hilfsweise Untätigkeitsklage. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.1999 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. In Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung werde weiter Arbeitslosengeld bezahlt. Der Kläger sei damit nicht beschwert. Der Widerspruch sei auch unbegründet, weil der Anspruch auf Krankengeld ruhe, so lange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtete sich die Klage vom 12.01.2000 an das Sozialgericht Würzburg (Az.: S 9 KR 6/00), mit der vom gesetzlich frühesten Zeitpunkt an Krankengeld beantragt wurde.
Die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) bezahlte bis einschließlich 28.12.1999 Arbeitslosengeld, die Beklagte bezahlte ab 29.12.1999 Krankengeld.
Im Verfahren S 3 KR 157/99 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. August 2004 die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unzulässig. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe es am gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren gefehlt. Das Schreiben vom 19.10.1999 sei kein Widerspruchsbescheid. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens komme nicht in Betracht, weil gegen den später ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.12.1999 eine weitere Klage erhoben wurde. Auch als Untätigkeitsklage sei die Klage unzulässig geworden. Sie habe sich mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.12.1999 erledigt. Im Verfahren S 9 KR 6/00 hat die Beklagte nach rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts mit Schreiben vom 23.12.2003 den Anspruch des Klägers auf Krankengeld nach sechswöchiger Fortzahlung des Arbeitsamts in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 anerkannt. Der Kläger sei damit rechtlich nicht mehr beschwert. Zu einer Auszahlung des Krankengeldes komme es nicht, es sei der Erstattungsanspruch des Arbeitsamts zu berücksichtigen. Nachdem das Anerkenntnis nicht angenommen wurde, erließ das Sozialgericht ebenfalls am 10. August 2004 im Rechtsstreit S 9 KR 6/00 ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger anlässlich der am 05.07.1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 Krankengeld unter Berücksichtigung anderer Sozialleistungen zu gewähren.
Gegen beide Urteile legt der Kläger jeweils mit Schreiben vom 15.10.2004 Berufung ein. Er bitte das Landessozialgericht um eine umfassende Prüfung. Nach Akteneinsicht geht der Kläger davon aus, er werde weiterhin in Unkenntnis von Tatsachen und Beweismitteln gelassen. Mit Schreiben vom 27. August 2005 lehnt er den Vorsitzenden des Senats, die Berichterstatterin sowie das durch obige Ablehnungsanträge gegebenenfalls nicht betroffene Mitglied des Senats ab. Für ihn lägen Gründe vor, an der unparteischen Ausübung jeder einzelnen der oben genannten Personen Zweifel zu hegen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 werden die beiden Streitsachen L 4 KR 226/04 und L 4/KR 227/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Globalablehnung des gesamten Senats als unzulässig erachtet werde.
Auf Bitte des Senats, seine Anträge zu formulieren, erklärt der Kläger, er beantrage nun Gewährung all dessen, was ihm zustehe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ist der Senat an der Entscheidung nicht gehindert durch die Ablehnung wegen Befangenheit. Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 44 Abs.2 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch kann sich grundsätzlich nur gegen einzelne Richter richten. Die Ablehnung aller Mitglieder des Senats wäre nur dann zulässig, wenn gegen jeden Einzelnen die Besorgnis der Befangenheit vorgebracht wird. Der Kläger trägt keinerlei substantiierte Tatsachen vor, die eine Befangenheit unter einem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rz.10 zu § 60).
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass streitgegenständlich die Gewährung von Krankengeld in der Zeit vom 16.08.1999 bis 28.12.1999 ist. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Es ist unbestritten, dass der Kläger ab 05.07.1999 arbeitsunfähig war. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld war er zu diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied der Beklagten (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V). Die Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Arbeitsagentur) war gemäß § 126 Abs.1 SGB III ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang zur Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Ein Anspruch auf Krankengeld entstand deshalb erst am 16.08.1999. Da die Beklagte ab 29.12.1999 Krankengeld bezahlt hat, war lediglich der Zeitraum 16.08.1999 bis 28.12.1999 offen. Dass der Kläger auch während dieser Zeit einen Anspruch auf Bezahlung von Krankengeld hat, hat die Beklagte anerkannt. Weil der Kläger dieses Anerkenntnis nicht angenommen hat und deshalb der Rechtsstreit nicht beendet war (§ 101 Abs.2 SGG), hat das Sozialgericht mit Anerkenntnisurteil die Leistungspflicht der Beklagten bestätigt. Der Kläger sei darauf hingewiesen, dass diese Verurteilung keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten an ihn zur Folge haben kann, weil zur Vermeidung einer Doppelzahlung die Erstattung an das Arbeitsamt erfolgte.
Soweit der Kläger bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides Untätigkeitsklage bzw. Verpflichtungsklage erhoben hat, war diese Klage unzulässig. Der Kläger ist jedoch durch das Urteil insoweit nicht belastet, als aufgrund der weiteren erhobenen Klage eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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