L 16 R 86/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 1519/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 86/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1948 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte über den dortigen Träger am 15.01.2003 Rentenantrag bei der Beklagten. Der österreichische Träger teilte Beitragszeiten in der Zeit von 1963 bis Januar 2003 für insgesamt 382 Monate einschließlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs mit.

Vorgelegt wurde ein Lehrbrief. Danach hat der Kläger den Beruf eines Maurers vom 13.05.1963 bis 12.05.1966 erlernt und mit Erfolg abgeschlossen. Der Kläger teilte mit, er sei in Deutschland zwischen 1970 und 1977 als Maurer bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen, bestätigt sind 84 Monaten Beitragszeit.

Der Beklagten wurden zahlreiche medizinische Unterlagen aus Österreich übersandt, die von Dr.Z. ausgewertet wurden. Dieser kam zum Ergebnis, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ofenarbeiter nur noch drei bis unter sechs Stunden, leichte bis mittelschwere Arbeiten hingegen sechs Stunden und mehr im Wechsel zwischen Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen zu ebener Erde ohne Bücken und ohne Überkopfarbeit verrichten.

Mit Bescheid vom 26.02.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, es läge weder Berufsunfähigkeit noch teilweise oder volle Erwerbsminderung vor.

Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, die Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und der Hüftgelenke behinderten ihn sehr, sodass eine vollschichtige Arbeit nicht mehr möglich sei. Außerdem habe er immer als Bauarbeiter, zuletzt, durch Aufstieg als Mineur gearbeitet, sei aber nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßgeblicher letzter Hauptberuf sei die Beschäftigung als Ofenarbeiter gewesen. Die medizinischen Feststellungen hätten ergeben, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Dagegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger auf seine ständigen fachärztlichen Behandlungen sowohl auf internem, orthopädischem als auch neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hinwies. Außerdem habe er eine Tätigkeit als Maurer ausgeübt und sich zum Mineur hinaufgearbeitet. Er sei nicht mehr in der Lage, diesen Beruf regelmäßig auszuüben. Vorgelegt wurde ein Bescheid über die Anerkennung eines Grads der Behinderung von 50 v.H. sowie ein Zeugnis des deutschen Arbeitgebers, der Arge U-Bahn F. , wo er bis April 1977 beschäftigt war.

In der Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers, der Fa. W. GmbH wurde die vom Kläger dort von 1984 bis 2003 verrichtete Tätigkeit als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von vier Wochen bezeichnet, die zu 70 % im Stehen und zu 30 % im Gehen verrichtet worden sei. Es sei Schichtbetrieb erforderlich gewesen; Lärm und Staub seien beim Befüllen und Entladen der Grafittiegel angefallen. Der Kläger habe die Grafittiegel mit Wolframpulver befüllen, händisch in einen Ofen hineinschieben, aus dem Ofen entnehmen und entleeren müssen. Dies wurde nach Kollektivvertrag für den österreichischen Bergbau nach Lohngruppe 4 entlohnt; es habe sich um eine angelernte Arbeit gehandelt. Das Dienstverhältnis sei wegen Dauerinvalidität einvernehmlich aufgelöst worden.

Das Sozialgericht veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr.H. , die am 06.02.2004 erfolgte. Dieser diagnostizierte: 1. Wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom beim mäßiger deformierender Spondylose und degenerativem Bandscheibenschaden C5/C6 - ohne manifeste Neurologie. 2. Schultersteife rechts mittleren Grades bei degenerativer Entartung beider Schulter- und Schultereckgelenke sowie Ansatzverkalkung der rechten Supraspinatussehne. 3. Diskrete Seitverbiegung der Wirbelsäule mit vermehrtem Rundrücken. 4. Altersentsprechende Aufbrauch- und Abnutzungserscheinungen des Achsenskeletts. 5. Wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden - ohne segmentale Nervenwurzelreiz- bzw. Kompressionssymptomatik. 6. Beginnende degenerative Entartung beider Hüftgelenke. 7. Beginnender degenerativer Aufbrauch beider Kniegelenke, derzeit ohne manifeste Klinik. 8. Mäßiger Senk-Spreizfuß beidseits, keine belastungsabhängigen Beschwerden. Dr.H. kam zum Ergebnis, der Kläger könne aus Sicht des fachorthopädischen Gebietes leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten und der Ruhepausen zumutbar verrichten. Er könne durchaus sechs Stunden und mehr pro Tag arbeiten. Das Heben und Tragen leichter Lasten sei in vollem Umfang möglich, mittelschwerer Lasten für die Hälfte eines Arbeitstages denkbar. Ausgenommen seien Arbeiten in und aus gebückter Körperhaltung sowie vorgeneigte stehende und sitzende Zwangshaltung. Diese sei auf ein Viertel des Arbeitstages zu beschränken. Ausscheiden sollten das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Überkopfarbeiten. Auch ununterbrochenes Arbeiten im Stehen oder Gehen sollte zwei Stunden Dauer nicht überschreiten und müsse von einer sitzenden Arbeitsverrichtung von einer halben Stunde Dauer gefolgt werden. Eingeschränkt sei auch das Arbeiten in kniender und hockender Körperhaltung. Zu vermeiden seien ständiges Leiternsteigen oder Arbeiten auf Gerüsten und an exponierten Stellen. Öffentliche Verkehrsmittel könne der Kläger benutzen, auch das Lenken eines Kraftfahrzeugs sei möglich. Weitere fachärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich, da vor allem orthopädische Leiden vorliegen.

Der Kläger ließ mitteilen, dass sein Grad der Behinderung auf 60 v.H. erhöht worden sei und legte einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr.G. vom 10.09.2003 vor, so wie ein Attest von Dr.W. vom 07.10.2004, wo chronische Leiden, insbesondere HWS- und LWS-Spondylose und Schultersteife beidseits diagnostiziert wurde. Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, weite Reisestrecken zu bewältigen.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 12.10.2004 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr.H. , wonach der Kläger als angelernter Arbeiter noch auf andere angelernte Tätigkeiten im unteren Bereich zu verweisen sei, da sechs Stunden und mehr noch täglich gearbeitet werden könne.

Dagegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht. Das Gutachten von Dr.H. sei anzuzweifeln. Der Kläger sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Er befinde sich laufend in ärztlicher Behandlung und lege als Gegenbeweis einen orthopädischen Befund des Facharztes Dr.S. bei. Dr.S. berichtet über die Notwendigkeit einer Kur oder einer stationären Behandlung mit eventueller Einstellung auf ein Opiodid-Präparat. Es sei auch eine Infiltration der Schulter vorgesehen. Wegen der hochgradigen Beschwerdesymptomatik seien Arbeiten nicht zumutbar.

Vom österreichischen Versicherungsträger wurde ab 01.02.2003 die Pension zuerkannt.

Die behandelnden Ärzte Dr.G. und Dr.W. haben einen neuen Befundbericht übersandt und weitere Unterlagen beigefügt.

Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Orthopäde Dr.B. bestellt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 04.07.2005 nach Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen gestellt: 1. Ausgeprägte Spondylosis der ganzen Wirbelsäule mit Instabilität im Segment Z3 und 4 der LWS. 2. Mittelgradig ausgeprägte Arthrose der rechten, geringere der linken Hüfte. 3. Generalisierte Enthesiopathien bei Trainingsmangel. 4. Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts mehr als links. 5. Impingementsyndrom der Schulter rechts mehr als links. 6. Variköse Ödeme beider Beine. 7. Verdacht auf depressives Syndrom. Der Sachverständige führt aus, der Kläger leide deutlich unter über der Altersnorm liegenden degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, wenn auch ein gewisses Besserungspotential noch anzunehmen sei durch mobilisierende Muskeldehnung und entsprechende Behandlung. Es bestehe kein ausdrücklicher oder grundsätzlicher Widerspruch zum Vorgutachten von Dr.H. , allerdings seien einige der dort erhobenen Befunde unterbewertet. Das Gangbild sei nachfühlbar beeinträchtigt, die Wirbelsäulenbeweglichkeit keineswegs frei und könne es aufgrund der Röntgenbefunde auch vor einem Jahr nicht gewesen sein. Eine sinnvolle Tätigkeit des Klägers sei weder als Maurer noch als Arbeiter am Schmelzofen vorstellbar. Auch sonstige mittelschwere körperliche Arbeiten könne er nicht mehr verrichten. Regelmäßiges Heben und Tragen sei nicht möglich, auch keine Arbeiten über Kopf oder sonstige schulterbelastende Tätigkeiten. Vollschichtig seien jedoch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen unter günstigen klimatischen Voraussetzungen möglich, ohne dass Heben und Tragen von mehr als 7 kg anfalle. Eingeschränkt sei die Gehstrecke,500 m am Stück könnten nicht in angemessener Zeit zurückgelegt werden. Eine gewisse Besserungsfähigkeit sei zwar zu geben, diese werde aber die qualitativen Einschränkungen nicht wesentlich verändern.

Die Beklagte erklärte hierzu, mit der Leistungseinschränkung bestehe zwar grundsätzlich Übereinstimmung, soweit sechs bis acht Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen noch für möglich gehalten wurden. Allerdings sei im Hinblick auf die geringgradigen röntgenpathologischen Strukturveränderungen der Hüftgelenke, seitengleicher Fußsohlenbeschwielung und unauffälligem Gangbild nicht davon auszugehen, dass eine rentenrelevante Wegstreckenminderung vorliege, so dass sich weiterhin eine quantitative Leistungsminderung nicht begründen lasse und von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Der Kläger könne grundsätzlich ein Kraftfahrzeug führen.

Auf Aufforderung des Senats hat Dr.B. ergänzend zur Frage der zumutbaren Wegstrecke Stellung genommen. Aufgrund der beschriebenen Zystenbildung der Hüftgelenke sei eine länger dauernde Entzündung anzunehmen und somit von einer bereits fortgeschrittenen Arthrosekrankheit zumindest rechts zu sprechen. Unstreitig würden die Beschwerden von den Veränderungen der Wirbelsäule überlagert, so dass sich an der Einschätzung der Wegefähigkeit nichts ändere. Möglich seien Strecken von 200 bis 300 m, nicht aber viermal täglich 500 m. Die vorgebrachten Argumente dagegen seien nicht stichhaltig, da eine Muskelasymmetrie nur bei ausgeprägt einseitiger Entlastung auftrete. Aus dem Fehlen einer solchen Asymmetrie könne keine ausreichende Gehfähigkeit gefolgert werden. Gleiches gelte für die Beschwielung der Fußsohlen. Der Kläger sei im Übrigen nicht beeinträchtigt, einen PKW zu führen. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich. Die Anfrage bei der Heimatgemeinde ergab, dass für den Kläger ein PKW zugelassen ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.10.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2003 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist nach § 300 Abs.1 SGB VI an den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften zu messen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente gemäß § 43 SGB VI, da er weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschriften ist. Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller Erwerbsminderung), wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.B. , ebenso wie bereits nach den Feststellungen des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Orthopäden Dr.H. kann der Kläger noch sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angelernte und ungelernte Tätigkeiten verrichten.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf das Ergebnis der von den Sozialgerichten gehörten Gutachter Dr.H. und Dr.B ... Diese Gutachter haben alle Befunde der behandelnden Ärzte ausgewertet und sind nach eigener Untersuchung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zwar eingeschränkt ist, so dass nur mehr leichte Arbeiten mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sind, eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sich aber nicht begründen lässt. Der Gutachter Dr.B. , ein erfahrener Sachverständiger auf dem Gebiet der deutschen Sozialversicherung hat alle Beschwerden des Klägers gewürdigt und ist nach eigener Untersuchung zu seiner Beurteilung gelangt. Diese Beurteilung wurde überzeugend dargestellt und begründet und hat auf Nachfrage des Senats auch die Frage der möglichen und zumutbaren Wegstrecken von und zum Arbeitsplatz überzeugend beantwortet. Der Kläger ist wegen der vielfältigen deutlich über der Altersnorm liegenden degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates eingeschränkt. Dadurch ist auch die Fähigkeit, Wege von 500 m und mehr zurückzulegen, beeinträchtigt. Nachvollziehbar ist außerdem, dass sowohl mittelschwere körperliche Arbeiten als auch Arbeiten mit Tätigkeiten über Kopf oder verbunden mit Heben und Tragen nicht mehr möglich sind. Allerdings ist das Leistungsvermögen nicht so eingeschränkt, dass nicht im Sitzen und im Wechsel zwischen Gehen und Stehen leichte Arbeiten noch sechs Stunden und mehr zugemutet werden können. Dabei kommt es bei der Beurteilung nach § 43 SGB VI nicht auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit an, denn nach den ab 01.01.2001 geltenden Bestimmungen ist allein maßgeblich ob das Leistungsvermögen mindestens sechs oder weniger als sechs Stunden täglich beträgt.

Der Kläger kann aber auch nicht im Wege der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen, obwohl er die Wartezeitvoraussetzung erfüllt hätte. Denn er hat keinen sogenannten Berufsschutz im Sinne der deutschen Bestimmungen. Wie die Anfrage bei seinem letzten Arbeitgeber ergab, hat er dort über einen langen Zeitraum hinweg angelernte Tätigkeiten verrichtet und war bereits seit 1984 nicht mehr im erlernten Maurerberuf tätig. Da hier aufgrund der Anwendung der EG-Vorschriften die in Österreich verrichtete Tätigkeit gleichzustellen ist, ist die zuletzt ausgeübte Beschäftigung maßgeblich, somit also die nach den Angaben des Arbeitgebers einfach angelernte Tätigkeit. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Niesel in KassKom § 43 SGB VI Anm. 42, 44, 47) eine breite Verweisbarkeit des Klägers gegeben, so dass keine Benennung einer Verweisungstätigkeit notwendig ist. Zumutbare Tätigkeiten kann der Kläger aber noch mehr als sechs Stunden ausüben. Die Benennung einer Tätigkeit ist auch nicht wegen einer besonderen Leistungsminderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG erforderlich, da die Wegefähigkeit zwar eingeschränkt ist, er jedoch zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs bzw. der öffentlichen Verkehrsmittel in der Lage ist. Aufgrund der Möglichkeit, den auf ihn zugelassenen PKW zu nutzen, kann er einen zumutbaren Arbeitsplatz erreichen. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen diese Feststellungen des Sachverständigen vorgebracht, er hat vielmehr sowohl zum Gutachten als auch zu einem Aufklärungsschreiben des Senats nicht mehr Stellung genommen. Es ist somit auch nicht erkennbar, dass der Kläger an bisher nicht berücksichtigten Gesundheitsstörungen leidet. Auch die behandelnden Ärzte haben ausschließlich über orthopädische Gesundheitsstörungen berichtet. Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung bestehen somit nicht, so dass sich der Senat zu keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung gedrängt fühlen musste.

Somit erweisen sich das Urteil des Sozialgerichts München und die Bescheide der Beklagten als zutreffend.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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