L 16 R 403/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1111/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 403/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin ist Staatsangehörige der staatlichen Gemeinschaft Serbien und Montenegro und dort wohnhaft.

Am 10.04.2000 beantragte sie beim Versicherungsträger ihres Heimatlandes die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dabei hat sie angegeben, in Deutschland als Hilfsarbeiterin bzw. als Fabrikarbeiterin und später als Putzfrau beschäftigt gewesen zu sein.

In der Bundesrepublik Deutschland hat sie Versicherungszeiten vom 17.09.1969 bis zum 23.01.1982 zurückgelegt. Der jugoslawische Versicherungstäger bestätigte Versicherungszeiten vom 02.12.1991 bis zum 19.06.2000. Seit diesem Tag wird sie offenbar in ihrer Heimat als Invalidin angesehen. Dies bestätigt das ärztliche Gutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers (JU 207). Die Beurteilung stützt sich auf die seit langen Jahren bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden nach Bandscheibenoperation. Ein abnormer psychischer Befund wird nicht angegeben. Als Diagnose ist lediglich eine "Superpositio psychogenes" genannt.

Die Beklagte ließ die Klägerin durch ihren Sozialmedizinischen Dienst untersuchen. Der Chirurg Dr.B. kommt in seinem Gutachten vom 30.01.2002 nach Untersuchung der Klägerin zu der Beurteilung, dass folgende rentenrechtlich relevanten Diagnosen vorliegen: 1. Lendenwirbelsäulenbeschwerden im Sinne eines Postlaminektomiesyndroms nach zweimaliger Bandscheibenvorfalloperation L4/L5 (04/97 und 03/00) mit Funktionsminderung ohne belangvolle Nervenwurzelschädigung, 2. ausgeprägtes somatisiertes Beschwerdebild, 3. kleine Struma ohne Funktionsstörungen. In psychischer Hinsicht wirke die Versicherte gesund. Es lägen jedoch Anzeichen von Aggravation vor und ein leichtes psychovegetatives Syndrom ohne nennenswerten Krankheitswert. Insgesamt sei die Klägerin als Fabrikarbeiterin und Reinemachefrau nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten bei qualitativen Einschränkungen einsetzbar.

Auch die von der Klägerin beigebrachten medizinischen Unterlagen, vorwiegend Entlassungsberichte dortiger Krankenhäuser wegen Wirbelsäulenbehandlung, berichten von einem unauffälligen psychischen Befund.

Mit Bescheid vom 06.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 wurde der Rentenantrag zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Sie verweist darauf, dass bereits vor 20 Jahren ihre Wirbelsäule krumm gewesen sei. Auch sei ihr Sehvermögen nicht gut gewesen. Dies sei bei einer Untersuchung des Arbeitsamtes E. zusammen mit weiteren Einschränkungen festgestellt worden. Eine die Leistungseinschränkung berücksichtigende passende Arbeit habe ihr nicht vermittelt werden können.

Das Sozialgericht beauftragte unter anderem einen Gebietsarzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung. Nachdem die Klägerin eine persönliche Untersuchung in Deutschland unter Hinweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand jedoch abgelehnt hatte, beauftragte das Sozialgericht den Internisten Dr.R. mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nach Aktenlage. Der Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 30.11.2003 die durch den Vorgutachter Dr.B. angeführten Diagnosen. Die Gesundheitsstörungen lägen seit 04/97 (erste Bandscheibenoperation) vor; eine Befundänderung während der Begutachtung im Rentenverfahren sei nicht eingetreten. Die Klägerin könne leichte Arbeiten bei (näher bezeichneten) qualitativen Einschränkungen noch bis zu sechs Stunden täglich verrichten. Die Beurteilung gelte auch bis Juli 2002. Anmarschwege bis 500 m könnten zurückgelegt werden. Eine persönliche Untersuchung in Deutschland sei anzustreben. Reisefähigkeit sei gegeben, wobei eine Begleitperson vertretbar sei.

Mit Urteil vom 23.04.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich auf die Ausführungen im Aktenlagegutachten.

Dagegen richtet sich die eingelegte Berufung der Klägerin. Unter Beifügung ärztlicher Unterlagen, verweist sie nochmals auf ihre beiden Wirbelsäulenoperationen, die ihr die Ausübung jedweder Tätigkeit unmöglich machten. Sodann stellt sie die in den letzten Jahren erlittenen Traumata dar und führt aus, mit den Nerven am Ende zu sein.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 23.04.2004 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach Hinweis des Senates fand sich die Klägerin nun doch bereit, zu einer Untersuchung in Deutschland zu erscheinen. Der Senat beauftragte sodann den Gebietsarzt für Orthopädie Dr.G. , mit der Erstellung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens. Der Arzt hat sein Gutachten unter dem Datum des 15.04.2005 nach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstellt.

Der Sachverständige führt aus, dass bei der Patientin im weitesten Sinne ein sog. Postdiskotomiesyndrom bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation 04/97 und 03/00 mit auch stattgehabter Laminektomie bestünde. Im Januar 2002 sei eine ausführliche stationäre Abklärung der Rückenbeschwerden erfolgt. Wesentliche neurologische Störungen bei nicht segmental zuordenbaren Gefühlsstörungen im rechten Fuß und Hinweise auf eine Nervenwurzelreizung im Segment LWK 5/SWK 1 hätten sich damals nicht gezeigt. Man könne sich auch heute nicht dem Eindruck einer Aggravation entziehen. Eindeutige schwerwiegende funktionelle Störungen im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigten sich nicht. Insbesondere ergäbe sich kein Hinweis für ein aktuelles radikuläres oder pseudoradikuläres Syndrom. Es fänden sich lediglich Hinweise für eine alte Wurzelschädigung S1. Zusammenfassend handele es sich um ein chronisch-rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom nach zweimaliger Operation mit einer alten Nervenwurzelstörung S1 rechts und geringen bis mäßigen Funktionsstörungen bei erheblicher psychosomatischer Überlagerung und dadurch bedingter erheblicher Schmerzverstärkung und Reduktion der Funktion der Lendenwirbelsäule. Die Klägerin könne orthopädischerseits noch vollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Qualitativ sei sie jedoch nur noch für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit kürzeren Geh- und Stehphasen frei wählbar einsetzbar. Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg sei zu vermeiden. Ebenso verböten sich Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit häufigem Bücken und Akkord, im Freien oder in Zugluft oder Tätigkeiten, die das Besteigen von Leitern erforderlich machten. Die geforderte Wegefähigkeit von mehr als 500 m zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und von dort zum Arbeitsplatz sowie in umgekehrter Reihenfolge sei zumutbar.

Der ebenfalls beauftragte Gebietsarzt für innere Medizin Dr.E. führte nach persönlicher Untersuchung am 11.07.2005 aus, dass auf internistischem Fachgebiet sich der Verdacht auf arteriellen Hypertonus Schweregrad I, der Verdacht auf medikamentös bedingte Magenbeschwerden, leichte Stressinkontinenz und eine Struma nudosa euthyreota stelle. Der Gutachter weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin in ihrer Haltung, ihrem Gesichtsausdruck, ihrem Bewegungsablauf und ihrer Ausdrucksform einen schwer leidenden Eindruck vermittle. Dieser stelle sich nicht als bewusst dargestellt dar. Aus den internistischen Erkrankungen resultierende Leistungseinschränkungen werden nicht genannt.

Des Weiteren erstellte die Ärztin für Psychiatrie und Psychothereapie Dr.M. auf Veranlassung des Senates unter dem Datum des 29.04.2005 ein Gutachten nach persönlicher Untersuchung der Klägerin. Die Gutachterin führte aus, dass bei der Klägerin eine somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bestehe. Die vorliegenden Aktenunterlagen seien, was nervenärztliche Befunde oder neurologische Befunde angehe, sehr spärlich. Es lägen keinerlei Berichte vor, die im Hinblick auf die psychische Situation der Klägerin aussagefähig seien. Es werde nur wiederholt ein radikuläres Syndrom mit Wurzelreizung S1 beschrieben. Aggravationstendenzen bestünden, diese seien jedoch eher nicht bewusstseinsnah. Verstärkend könne wirken, dass die Klägerin in ihrer Verbalisierungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Vergleich zur chirurgischen Begutachtung durch Dr.B. aus dem Jahr 2002 bestehe eine weitere Zunahme der somatisierten Beschwerden sowie ein Hinzukommen einer schwerergradig ausgeprägten depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen. Aufgrund der spärlichen Aktenunterlagen sei es schwierig, hierfür einen Verschlechterungszeitpunkt festzumachen. Aus psychiatrischer Sicht habe die Klägerin ab April 2000 noch vollschichtig Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten können. Danach sei das Leistungsvermögen aufgrund der Zunahme der somatoformen Schmerzstörung und einer ausgeprägten depressiven Stimmungslage abgesunken. Es sei schwierig, den konkreten Zeitpunkt einer Verschlechterung zu nennen. Ab dem Untersuchungszeitpunkt April 2005 bestünde ein Leistungsvermögen von täglich weniger als vier Stunden, jedoch noch mindestens drei Stunden.

Mit Schreiben vom 19.07.2005 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im Monat Juli 2002 erfüllt sind und ein Absinken des Leistungsvermögens im Jahre 2004 einen Rentenanspruch nicht mehr begründen könne.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der Streitakte des Sozialgerichts Landshut sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, weil in medizinischer Hinsicht eine verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. eine Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht eingetreten ist. Daher erweisen sich sowohl das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.04.2004 sowie auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 als rechtmäßig.

Dabei richtet sich der Anspruch der Klägerin nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da die Versicherte ihren Rentenantrag vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt hat und auch Rente vor dem 31.12.2000 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI). Soweit darüber hinaus erstmals ein Anspruch der Versicherten für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.).

Auch dann, wenn man, gestützt auf die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.M. , wie sie diese in ihrem Gutachten vom 29.04.2005 niedergelegt hat, den Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung im April 2005 annimmt, werden zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits nicht mehr erfüllt.

Denn sowohl nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. als auch nach § 43 SGB VI n.F. setzt eine entsprechende Rentengewährung nicht nur den Eintritt von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in medizinischer Hinsicht voraus, sondern darüber hinaus auch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles.

Dieses Erfordernis der sog. Drei-Fünftel-Belegung erfüllt die Klägerin letztmals im Monat Juli 2002. Nach den bindenden Feststellungen des Rentenversicherungsträgers der staatlichen Gemeinschaft Serbien und Montenegro hat sie in ihrer Heimat bei lückenlosem Versicherungsverlauf über die letzten 36 Monate ihren letzten Beitragsmonat im Juni 2000 zurückgelegt. Diese jugoslawische Versicherungszeit ist nach § 25 Abs.1 des weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II 1438) in der Fassung vom 30.09.1974 (BGBl.1975 II 390) der Zurücklegung einer deutschen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung gleichzustellen. Der Bezug einer serbischen Invalidenrente ist jedoch nach Maßgabe dieses Abkommens nicht dem Aufschubtatbestand des § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI n.F. gleichgestellt.

Das Erfordernis der Erfüllung der sog. Drei-Fünftel-Belegung entfällt auch nicht, weil eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit dem 01.01.1984 vorhanden ist (§ 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F.). Die bestehenden Beitragslücken können nicht durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge geschlossen werden (§ 197 SGB VI). Ferner besteht kein Anhalt für die Zulässigkeit einer wirksamen Beitragsentrichtung aus dem Gedanken eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs heraus.

Zum letztmöglichen Zeitpunkt Juli 2002 lässt sich das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht nachweisen.

Erwerbsunfähigkeit bestand nach § 44 SGB VI a.F. bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Bezogen auf den Eintritt eines Leistungsfalles seit dem 01.01.2001 bis zum 31.07.2002 wäre eine volle Erwerbsminderung dann anzunehmen, wenn die Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande gewesen wäre, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 n.F.).

Geringfügigere Einschränkungen des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht bezogen auf ein achtstündiges Leistungsvermögen bzw. (seit 01.01.2001) einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen, können das Bestehen von Erwerbsunfähigkeit bzw. einer vollen Erwerbsminderung annehmen lassen, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen war.

Bis Juli 2002 war das Leistungsvermögen jedoch nicht in einem relevanten Ausmaß zeitlich eingeschränkt. Der Senat stützt sich auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr.G. , Dr.E. und Dr.M. , wie sie diese für ihr jeweiliges Fachgebiet in ihren Gutachten vom 15.04., 29.04. und 11.07.2005 niedergelegt haben. Danach bestand bis Juli 2002 bei der Klägerin an leistungsmindernden Gesundheitsstörungen lediglich ein chronisch-rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit alter Nervenwurzelstörung, das geringe bis mäßige Funktionsstörungen verursachte. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung der Beurteilung des Herrn Dr.G. an, dass diese Gesundheitsstörungen noch vollschichtig leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zuließen.

Der Senat folgt auch der Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen Frau Dr.M. dahingehend, dass bei der Klägerin nunmehr aufgrund einer schweren depressiven Erkrankung das Leistungsvermögen auf drei bis unter vier Stunden abgesunken ist. Er sieht in Übereinstimmung mit der Gutachterin jedoch keine Möglichkeit, den Eintritts des Absinkens des Leistungsvermögens bereits im Juli 2002 als nachgewiesen anzusehen. Dies beruht auf dem phasenweisen, nicht gleichförmig progredienten Verlauf entsprechender psychiatrischer Erkrankungen und dem nachezu völligen Fehlen medizinischer Vorbefunde. Nach dem Gutachten des serbischen Rentenversicherungsträgers war zum damaligen Zeitpunkt (6/00) das Bestehen einer schwerergradigen Depression sicher zu verneinen. Ob in der Zeit bis zum 01.08.2002 das Leistungsvermögen abgesunken ist, vermochte die seit August 2002 befasste Vorinstanz bereits deshalb nicht zu ermitteln, weil die Klägerin eine persönliche Untersuchung ablehnte.

Die erheblichen, zum Juli 2002 als nachgewiesen anzusehenden qualitativen Einschränkungen (frei wählbarer Positionswechsel) begründen nicht die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Daher reicht die Beurteilung, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen bis zum 01.08.2002 in der Lage war, vollschichtig leichte Tätigkeiten zu verrichten, aus, das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung zu verneinen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar kann sie ihren letzten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beruf einer Reinemachefrau ebenso wie den früheren Beruf einer Fabrikarbeiterin aus medizinischen Gründen mit Sicherheit nicht mehr ausüben. Da sie jedoch entsprechend dem Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichtes der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen ist, ist die soziale Zumutbarkeit einer Verweisbarkeit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht eingeschränkt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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